Mandanteninformation Steuerberatung - Unternehmer

Mandanteninformation

Mandanteninformationen des Steuerberaters

In dem Archiv Mandanteninformationen des Steuerberaters haben wir Themen rund um die Steuerberatung in den Kategorien: Allgemein, Unternehmer, Freiberufler, Gesellschaften, Arbeitgeber/Arbeitnehmer, Kapitalanleger und Hausbesitzer in alphabetischer Reihenfolge zusammengestellt. (Quelle: Deubner-Verlag, mit freundl. Genehmigung)



1-%-Methode: Zweisitziger VW-Transporter löst keine Nutzungsentnahme aus

Unternehmer müssen für die private Nutzung eines Firmenwagens, der zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, pauschal 1 % des Kfz-Bruttolistenpreises pro Monat als private Nutzungsentnahme ansetzen, sofern sie kein Fahrtenbuch führen. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen sie diesen Pauschalwert jedoch nicht für Lkw und Zugmaschinen ansetzen, weil diese Fahrzeuge erfahrungsgemäß nicht für private Fahrten genutzt werden und aufgrund ihrer Bauart typischerweise (nahezu) ausschließlich zur Güterbeförderung bestimmt sind.

Nach einem neuen Urteil des BFH gilt diese Ausklammerung auch für einen VW-Transporter des Modells "T4", der nur über zwei Vordersitze verfügt und dessen Fahrgastzelle durch eine Metallwand von der fensterlosen Ladefläche abgetrennt ist. Mit dieser Entscheidung erhielt der Inhaber eines Reparaturbetriebs Recht, dessen Finanzamt für den Transporter eine 1-%-Entnahme angesetzt hatte. Der BFH hielt dem entgegen, dass ein solches Fahrzeug nicht zur privaten Nutzung bestimmt ist. Aus der Ausstattung mit nur zwei Vordersitzen schloss das Gericht, dass der Transporter typischerweise keinen privaten Zwecken diente. Würde man dem Argument des Finanzamts folgen, dass auch mit einem zweisitzigen Fahrzeug private Besorgungen erledigt werden könnten, wäre praktisch jeder Lkw - im Prinzip sogar jedes Fahrzeug - privat einsetzbar, so dass eine 1-%-Versteuerung bei allen Fahrzeugen vorgenommen werden müsste.

Hinweis: Bereits in 2008 hatte der BFH entschieden, dass auch für einen Firmenwagen der Marke Opel Combo mit zwei Sitzplätzen und abgetrennter fensterloser Ladefläche kein 1-%-Entnahmewert angesetzt werden muss. [zurück]



6b- oder 6c-Rücklage: Übertragung auf anderes Unternehmen vor Anschaffung des Ersatzes

Als Unternehmer haben Sie die Möglichkeit, den Erlös aus der Veräußerung eines Grundstücks nicht zu versteuern, sondern in einer Rücklage zu "verstecken". Das steht Ihnen dann offen, wenn Sie in den vier Jahren nach dem Verkauf ein Ersatzwirtschaftsgut anschaffen oder innerhalb der nächsten sechs Jahre ein Ersatzgebäude neu herstellen. Auf dieses Ersatzwirtschaftsgut übertragen Sie die Rücklage und mindern dessen Wert um den Wert der Rücklage.

Diese Möglichkeit haben nicht nur Bilanzierer, sondern auch Unternehmer, die für die Gewinnermittlung lediglich eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen. Unter Bezugnahme auf die entsprechenden Paragraphen des Einkommensteuergesetzes spricht man im ersten Fall von einer "6b-Rücklage" und im zweiten von einer "6c-Rücklage" (für beide gelten aber die gleichen Bedingungen).

Eine spannende Frage zur Übertragung einer 6c-Rücklage auf ein anderes Unternehmen ist kürzlich vor dem Finanzgericht Münster (FG) entschieden worden. Die Eltern des Klägers hatten vor der Übertragung ihres Land- und Forstwirtschaftsbetriebs auf ihren Sohn ein Grundstück verkauft, in diesem Betrieb eine 6c-Rücklage gebildet und die Rücklage anschließend in eine weitere Gesellschaft "mitgenommen", die ihnen ebenfalls gehörte.

Das Finanzamt erkannte die Übertragung nicht an, so dass die 6c-Rücklage plötzlich beim Sohn sein sollte, der inzwischen Inhaber des Land- und Forstwirtschaftsbetriebs war. Er hatte jedoch kein Ersatzwirtschaftsgut angeschafft. Die Eltern erklärten zwar, dass in dem anderen Betrieb ein Jahr später ein Haus errichtet und die Rücklage damit verrechnet worden sei. Das Finanzamt bestand aber auf der Unzulässigkeit der Übertragung und verwies auf eine Verwaltungsanweisung, nach der die Übertragung einer 6b- bzw. 6c-Rücklage auf ein anderes Unternehmen nur im Jahr der Anschaffung des Ersatzwirtschaftsguts möglich ist - nicht schon vorher, wie das die Eltern im Streitfall getan hatten.

Doch für diese Verwaltungsanweisung gibt es keine rechtliche Grundlage, entschied das FG. Eine Übertragung ist auch dann möglich, wenn das Ersatzwirtschaftsgut erst später angeschafft und die Rücklage darauf verrechnet wird. (Die oben genannten vier Jahre müssen aber trotzdem eingehalten werden.) Da die weiteren Voraussetzungen gegeben waren, musste das Finanzamt seine Entscheidung korrigieren. Die Klage hatte also Erfolg.

Hinweis: Mit der Korrektur will sich das Finanzamt aber offensichtlich noch Zeit lassen, denn es hat Revision eingelegt. Wir informieren Sie wieder, wenn der Bundesfinanzhof die Rechtsfrage ebenfalls bewertet hat. [zurück]



Abbruchabsicht: Abrisskosten sind trotz jahrelanger Vermietung Anschaffungskosten

Als Unternehmer ist Ihnen das Steuerrecht vielleicht gar nicht mehr so fremd. Trotzdem gibt es häufig noch Wissenslücken, die der Steuerberater schließen kann, damit Sie Ihre Steuerlast besser einschätzen können. Zum Beispiel beim Thema Investitionen: Liegen steuerrechtlich Anschaffungskosten vor und mindert also maximal die Abschreibung das steuerliche Ergebnis, oder sind die Aufwendungen gleich vollständig steuerrechtlich wirksam?

Das Finanzgericht Bremen (FG) hat hier kürzlich gegen einen Unternehmer geurteilt, der einen Supermarkt bauen und unter anderem ein Nachbargrundstück als Parkplatz nutzen wollte. Der Kauf des (Parkplatz-)Grundstücks stellte zwar kein Problem dar, allerdings übte der bisherige Pächter, ein Tankstellenbetreiber, seine Mietverlängerungsoption von fünf Jahren aus. Der Unternehmer wurde somit erst einmal Verpächter. Nach den fünf Jahren ließ er die Tankstelle abreißen und wie geplant einen Parkplatz errichten. Die Kosten wollte er sofort und in vollem Umfang steuerrechtlich wirksam berücksichtigt wissen.

Doch das Finanzamt erklärte, dass die Abrisskosten eines in Abbruchabsicht erworbenen Grundstücks als Anschaffungskosten auf den neu errichteten Supermarkt übergehen. Nach Auffassung des FG ist diese Bewertung korrekt. Denn obwohl der Unternehmer zwischenzeitlich das Gegenteil behauptete, sprachen alle Beweise (unter anderem ein vor Erwerb des Parkplatzgrundstücks erstelltes Gutachten) für die Abbruchabsicht. Dass im Endeffekt das Gelände noch fünf Jahre vermietet wurde, ist unerheblich. Der Unternehmer konnte somit nur die Abschreibung steuerlich geltend machen. [zurück]



Abgetrennter Arbeitsbereich: Raumteiler eröffnet keinen (anteiligen) Raumkostenabzug

Wer von zuhause aus arbeitet, kann sich dort häufig keinen separaten Arbeitsraum einrichten, weil die Wohnfläche bereits komplett für private Zwecke genutzt wird. Es bleibt häufig nur die Möglichkeit, von einem privat genutzten Zimmer einen Arbeitsbereich abzutrennen (z.B. mit Hilfe eines Raumteilers).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Raumkosten für einen solchen abgetrennten Arbeitsbereich nicht steuerlich abgesetzt werden können. Geklagt hatte ein selbständiger Architekt, der sein Wohn- und Esszimmer mit einem (einen Meter hohen) Sideboard geteilt und sich in der einen Hälfte einen Computerarbeitsplatz für seine selbständige Tätigkeit eingerichtet hatte.

Der BFH lehnte einen anteiligen Betriebsausgabenabzug für den abgetrennten Arbeitsbereich ab, weil dieser nach Gerichtsmeinung kein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des "Arbeitszimmer-Paragraphen" war. Nach dem Einkommensteuergesetz gelten bereits für abgeschlossene beruflich genutzte (Büro-)Räume im häuslichen Bereich strenge Abzugskriterien - im Regelfall sogar ein Abzugsverbot. Das muss nach Auffassung des Gerichts erst recht gelten, wenn der Raum der Privatwohnung bereits seiner Art oder Einrichtung nach - zum Beispiel als Durchgangszimmer oder Arbeitsecke - erkennbar auch privaten Wohnzwecken dient. Die für einen steuerlichen Kostenabzug erforderliche nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung lässt sich bei diesen Räumen nicht objektiv feststellen. Der BFH erklärte, dass ein Raum nur dann ein absetzbares häusliches Arbeitszimmer sein kann, wenn er durch Wände und Türen umschlossen ist. Die im vorliegenden Fall vorgenommene Abtrennung durch ein Sideboard schuf jedoch keinen solchen Raum.

Hinweis: Auch Arbeitsbereiche auf einer Empore oder einer Galerie des privaten Wohnbereichs können nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden. Um sich einen Raumkostenabzug zu sichern, bleibt für Erwerbstätige häufig nur der Griff zur Maurerkelle: Wer durch Mauern und Türen einen abgetrennten Arbeitsraum schafft, kann sich einen steuerlichen Raumkostenabzug ermöglichen. [zurück]



Abzug von Leasingsonderzahlungen: Spätere Nutzungsänderung führt zur Gewinnkorrektur

Wie der Betriebsausgabenabzug von Leasingsonderzahlungen bei Einnahmenüberschussrechnern korrigiert werden muss, wenn der Leasinggegenstand später anderweitig (z.B. häufiger privat) genutzt wird, hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) in einer neuen Verfügung dargestellt.

Demnach kann der Unternehmer die Leasingsonderzahlung im Zeitpunkt der Zahlung zunächst grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehen, sofern der Leasinggegenstand entsprechend betrieblich genutzt wird. Der Betriebsausgabenabzug muss nach den Nutzungsverhältnissen im Zahlungsjahr vorgenommen werden (kein Abzug bei betrieblicher Nutzung unter 10 %).

Hinweis: Eine gleichmäßige Verteilung der Sonderzahlung auf mehrere Jahre ist lediglich bei einer Vertragslaufzeit von mehr als fünf Jahren erforderlich.

Nutzungsänderungen des Leasinggegenstands in den Folgejahren, die aber noch innerhalb des Zeitraums eintreten, für den die Sonderzahlung als Vorauszahlung geleistet wurde, müssen allerdings zu einer Korrektur des Steuerbescheids des Zahlungsjahrs führen, soweit dieser noch verfahrensrechtlich änderbar ist. Für die Berichtigung des Betriebsausgabenabzugs im Zahlungsjahr nennt die OFD drei mögliche Korrekturnormen, derer sich die Finanzämter bedienen können:

  • Vorbehalt der Nachprüfung: Steht der Steuerbescheid des Zahlungsjahres unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, können die Finanzämter ihn ohne weiteres ändern.
  • Rückwirkendes Ereignis: Ist die Nutzungsänderung erst nach Entstehung des Steueranspruchs und nach dem Erlass des Steuerbescheids des Zahlungsjahres eingetreten, können die Ämter eine Änderung aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses vornehmen.

Beispiel: Der Einnahmenüberschussrechner A leistet im Dezember 2013 eine Leasingsonderzahlung von 35.000 EUR für einen Pkw-Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 48 Monaten. Der Pkw wird von ihm zu mehr als 50 % betrieblich genutzt und ist dem Leasinggeber zuzurechnen. A kann die Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgaben in 2013 abziehen. Ab Januar 2016 (nach der Einkommensteuerfestsetzung 2013) nutzt er den Pkw nur noch zu unter 10 % betrieblich.

Das Finanzamt kann den Betriebsausgabenabzug für 2013 nachträglich um 16.770 EUR (23/48tel von 35.000 EUR) kürzen. Der Steuerbescheid 2013 darf aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses geändert werden.

  • Neue Tatsache: War die Nutzungsänderung des Leasinggegenstands bei Erlass des Einkommensteuerbescheids des Zahlungsjahres bereits eingetreten, kann die Steuerfestsetzung aufgrund neuer Tatsachen geändert werden, soweit die Nutzungsänderung dem Finanzamt noch nicht bekannt war.

Hinweis: Den Finanzämtern stehen also mehrere verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um den Betriebsausgabenabzug nachträglich zu korrigieren. Will der Unternehmer dies vermeiden, sollte er die Nutzungsänderung möglichst erst nach Ablauf des Zeitraums eintreten lassen, für den die Sonderzahlung als Vorauszahlung geleistet worden ist. [zurück]



Akteneinsicht: Finanzamt muss die Interessen aller berücksichtigen

Besteht zwischen Ihnen und Ihrem Finanzamt Uneinigkeit über einen Steueranspruch, wäre es nützlich, einen Blick in die Akten beim Finanzamt werfen zu können. Grundsätzlich haben Sie nicht das Recht, die Akten einzusehen. Allerdings kann Ihnen das Finanzamt nach eigenem Ermessen Einsicht gewähren, wenn Ihre Gründe plausibel sind und auch sonst nichts dagegenspricht.

Der Antrag einer GmbH auf Akteneinsicht wurde vom zuständigen Finanzamt abgelehnt. Diese hatte in ihren monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen Erstattungsansprüche geltend gemacht, woraufhin das Finanzamt eine Sonderprüfung anordnete. Die GmbH beantragte Akteneinsicht, die ihr allerdings verwehrt wurde. Ihren Einspruch wies das Finanzamt zurück, da es grundsätzlich kein Recht zur Akteneinsicht gibt und das Amt nur in begründeten Einzelfällen zustimmen muss. Es argumentierte, dass es bei seiner Entscheidung auch die Interessen Dritter und der Finanzverwaltung zu berücksichtigen habe, die gegen eine Akteneinsicht sprächen. Gegen diese Entscheidung erhob die GmbH Klage.

Das Finanzgericht München (FG) widersprach ihr jedoch: Stellt ein Steuerpflichtiger einen Antrag auf Akteneinsicht, kann das Finanzamt unter Berücksichtigung aller Interessen im Einzelfall darüber entscheiden, ob ihm die Einsicht gewährt wird oder nicht. Im Streitfall hatte das Amt dies abgelehnt, da im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung neben einer anderen Behörde (der Steuerfahndung) auch die steuerlichen Verhältnisse Dritter (der Lieferanten der Klägerin) betroffen waren, deren Steuergeheimnis gewahrt bleiben musste. Nach Ansicht des FG hatte das Finanzamt die Belange aller fehlerfrei abgewogen und als Ergebnis treffenderweise die Einsichtnahme abgelehnt.

Hinweis: Sie dürfen beim Finanzamt konkret zum Beispiel nach Berechnungsunterlagen oder dem Inhalt einer bestimmten Mitteilung fragen. Die Frage, welche weiteren Informationen das Finanzamt noch in Ihrer Akte vermerkt hat, wird es Ihnen jedoch nicht beantworten. [zurück]



Aufzeichnungspflichten: Konsequenzen nicht erfasster Wareneinkäufe

Als Unternehmer sind Sie unter anderem verpflichtet, Aufzeichnungen über Ihre Wareneinkäufe zu tätigen. Unterlassen Sie es, entsprechende Rechnungen aufzubewahren oder Buchungen zu den Eingangsleistungen durchzuführen, laufen Sie Gefahr, dass das Finanzamt von Schwarzumsätzen ausgeht.

Mit der Frage, welche Befugnisse die Finanzbehörden in solchen Fällen haben, hat sich kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) auseinandergesetzt. In dem Streitfall aus Bulgarien hatte eine Unternehmerin Waren von anderen Lieferanten gekauft. Die Waren fanden sich jedoch nicht in der Buchführung wieder. Die Finanzverwaltung ging daher davon aus, dass die Unternehmerin die Waren schwarz weiterverkauft hatte. Im Rahmen einer Prüfung setzte das bulgarische Finanzamt Umsatzsteuer für diese nicht in der Buchführung enthaltenen Warenverkäufe fest. Die Unternehmerin wehrte sich gegen diese Steuerfestsetzung mit dem Argument, dass der Sachverhalt nicht erwiesen sei.

Der EuGH hielt das Vorgehen der bulgarischen Finanzverwaltung dagegen für rechtmäßig. Finden sich in der Buchführung keinerlei Dokumente über einen Wareneinkauf, kann die Finanzverwaltung die entsprechenden Schlüsse daraus ziehen. In diesem Fall war außerdem beachtlich, dass die Finanzverwaltung durch Nachprüfung bei den Lieferanten nachweisen konnte, dass die Waren tatsächlich an die Unternehmerin geliefert worden waren.

Hinweis: Der Fall entspricht der gängigen Praxis deutscher Finanzämter. Bei Mängeln in der Buchführung erfolgen regelmäßig Hinzuschätzungen von Umsätzen. Die Finanzämter unterstellen dabei, dass nicht alle Einnahmen in der Buchführung enthalten sind und daher Steuern, insbesondere die Umsatzsteuer, zu niedrig festgesetzt worden sind. Der EuGH bestätigt damit in seinem aktuellen Urteil die Praxis der deutschen Finanzverwaltung. [zurück]



Ausbildungskosten: Kosten eines Studiums der eigenen Kinder sind keine Betriebsausgaben

Wussten Sie, dass Sie gesetzlich verpflichtet sind, Ihre Kinder beim Einstieg in das Berufsleben zu unterstützen? Auch wenn Ihnen das selbstverständlich erscheinen mag - die steuerrechtlichen Auswirkungen dieser Verpflichtung sind nicht jedem klar: Weil die Kinder einen Rechtsanspruch auf die Unterstützung der Eltern haben, werden die entsprechenden Aufwendungen in der Regel als privat und damit als nicht abzugsfähig eingestuft.

Ein Unternehmensberater aus Nordrhein-Westfalen tappte in genau diese "Falle". Er unterstützte seine beiden Kinder während des Studiums finanziell und bewertete die Aufwendungen (Studiengebühren) als Betriebsausgaben. Denn die Kinder hatten vertraglich zugesichert, nach Abschluss des Studiums drei Jahre im Betrieb des Vaters tätig zu werden, anderenfalls wollten sie die vom Vater getragenen Aufwendungen zurückbezahlen.

Doch - so das Finanzamt nach einer Außenprüfung - durch die gesetzliche Verpflichtung der Eltern, für den Berufsstart der eigenen Kinder Sorge zu tragen, entfällt die Möglichkeit des Betriebsausgabenabzugs. Das ist auch die Sichtweise des Finanzgerichts Münster (FG), welches den Fall ebenfalls beurteilen musste.

Von dem genannten Grundsatz kann nur abgewichen werden, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

  • Es muss ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse an der Ausbildung der Kinder bestehen.
  • Die getroffenen Vereinbarungen müssen einem Fremdvergleich standhalten.

Die erste Voraussetzung kann möglicherweise erfüllt werden, wenn der Betrieb einerseits sein Interesse an einer Ausbildung nachweisen und andererseits an dem Ergebnis - also der erfolgreichen Ausbildung - partizipieren kann. Je nach Aufwand und Umfang der Ausbildung ist dazu eine zeitlich festgelegte Verpflichtung zu einer Tätigkeit nach der abgeschlossenen Ausbildung notwendig. Die Hürden sind hierbei allerdings bei den eigenen Kindern wegen des oben erwähnten Rechtsanspruchs der Kinder sehr hoch.

Das FG sah diesen ersten Punkt jedenfalls als nicht erfüllt an. Das war allerdings unbeachtlich, denn die zweite Voraussetzung (Fremdvergleich) war zweifellos nicht erfüllt: Weder eine von den Kindern vorgenommene Verlängerung des Studiums noch ein Auslandsaufenthalt noch die konkrete Höhe der übernommenen Studienkosten waren vertraglich vereinbart worden. Man hatte also eine völlig ungenaue Vereinbarung geschlossen, die so mit einem fremden Dritten niemals hätte getroffen werden können. [zurück]



Ausfuhr: Welche Belege werden für die Steuerfreiheit benötigt?

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FinMin) teilt in einer Kurzinformation mit, welche Belege bei der steuerfreien Ausfuhr eines Kfz erforderlich sind. Das FinMin war gefragt worden, ob bei der Ausfuhr von Fahrzeugen aus der EU ohne Ausfuhrkennzeichen mit der Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren der Ausgangsvermerk als alleiniger Ausfuhrnachweis ausreichend ist, oder ob zusätzliche Belege erforderlich sind, zum Beispiel eine Bescheinigung über

  • die Zulassung,
  • die Verzollung oder
  • die Einfuhrbesteuerung im Drittland.

Das FinMin teilt mit, dass es dieser Belege nur in folgenden Fällen nicht bedarf:

  • Das Fahrzeug wurde mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt und der Ausfuhrbeleg enthält die Fahrzeug-Identifikationsnummer und die Nummer des Ausfuhrkennzeichens.
  • Das Fahrzeug ist nicht im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt worden. Auch in diesem Fall ist es wichtig, dass der Ausfuhrbeleg die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthält.

Bei einem Fahrzeug, das schon in Betrieb gesetzt wurde und ohne Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, sind die oben genannten zusätzlichen Nachweise erforderlich. Das heißt, wird eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland zwingend benötigt.

Hinweis: Das FinMin weist darauf hin, dass das Vorliegen dieser zusätzlichen Belege auch regelmäßig durch die Finanzämter überprüft wird. [zurück]



Außenprüfung: Gewinnerhöhung darf durch Investitionsabzugsbetrag kompensiert werden

Nach einer steuerlichen Außenprüfung müssen geprüfte Unternehmen häufig mit der Erhöhung ihrer steuerlichen Gewinne rechnen, so dass sich Steuernachzahlungen ergeben. Ein Unternehmerehepaar aus Niedersachsen hat auf diese Nachforderungen vor ein paar Jahren pragmatisch reagiert: Nachdem das Finanzamt im Jahr 2012 ihre Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Zeitraum 2007 bis 2009 geprüft und die Gewinne erhöht hatte, beantragten die Eheleute für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 den nachträglichen Ansatz eines gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrags von 10.000 EUR. Sie erklärten, dass dieser Abzugsposten für einen Schlepper gebildet werden solle, der bereits 2011 angeschafft worden war.

Hinweis: Durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags können kleine und mittelständische Unternehmen die gewinnmindernde Wirkung einer betrieblichen Investition vorverlegen und sich durch die Steuerersparnis so im Vorhinein liquide Mittel verschaffen.

Das Finanzamt lehnte die Bildung des Abzugsbetrags jedoch ab, weil der Schlepper bereits angeschafft worden war. Das Amt erklärte, dass die gesetzlich geforderte Investitionsabsicht des Unternehmers im Abzugsjahr nicht bestanden hatte. Zweck des Investitionsabzugsbetrags sei es, die Finanzierung einer Investition durch die vorgezogene Steuerersparnis zu erleichtern, was vorliegend jedoch nicht mehr erreicht werden konnte.

Der Bundesfinanzhof urteilte jedoch, dass der Investitionsabzugsbetrag noch nachträglich gebildet werden konnte. Nach Gerichtsmeinung dürfen Investitionsabzugsbeträge nicht allein deshalb versagt werden, weil sie erst nach einer Außenprüfung erstmalig beantragt werden. Das Verfahren wurde allerdings an das Finanzgericht zurückverwiesen, das noch Feststellungen zur damaligen Investitionsabsicht treffen muss.

Hinweis: Zu beachten ist, dass das Urteil die Rechtslage bis 2015 betrifft. Seit 2016 ist eine Investitionsabsicht des Unternehmers nicht mehr ausdrücklich gesetzlich gefordert, was die nachträgliche Bildung von Investitionsabzugsbeträgen erleichtern dürfte. Derzeit sind die Finanzämter noch angewiesen, die nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags bei bereits durchgeführten Investitionen abzulehnen, wenn sie erkennbar dazu dient, nachträgliche Gewinnerhöhungen auszugleichen. [zurück]



BahnCard: Umsatzsteuerliche Behandlung der Zuscheidungsbeträge

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) hat aktuell zur umsatzsteuerlichen Behandlung der BahnCard Stellung genommen. Mit dem Kauf einer BahnCard erwirbt der Kunde den Anspruch, ein Jahr lang Fahrscheine der Deutschen Bahn AG und der kooperierenden Beförderungsunternehmen - wie zum Beispiel Privatbahnen und Verkehrsverbünde - zu einem ermäßigten Fahrpreis lösen zu können.

Der Verkauf der BahnCard erfolgt durch die Deutsche Bahn selbst. Sie tritt dabei im eigenen Namen und auf eigenes wirtschaftliches Risiko auf. Mit den kooperierenden Beförderungsunternehmen bestehen gesonderte Vereinbarungen. Diese verpflichten sich vertraglich gegenüber der Deutschen Bahn, die BahnCard anzuerkennen und dem Inhaber ermäßigte Fahrscheine auszugeben.

Die ermäßigte Abgabe der Fahrkarten an die BahnCard-Kunden führt bei den Kooperationspartnern zu Einnahmeausfällen. Dafür zahlt ihnen die Deutsche Bahn einen Ausgleich (sog. Zuscheidungsbeträge). Diese Gelder richten sich nach den tatsächlich in Anspruch genommenen Fahrpreisminderungen. Die Zahlungen im Rahmen der Zuscheidungsbeträge unterliegen nach Auffassung der OFD der Umsatzsteuer und sind - wie die BahnCard selbst - mit 19 % zu versteuern.

Bemerkenswert ist dabei, dass die Leistung der Kooperationspartner gegenüber den Fahrgästen gegebenenfalls nur mit 7 % zu versteuern ist, wenn es sich um eine Beförderung im Nahverkehr handelt. [zurück]



Bankenhaftung: Bei geduldetem Überzug muss die Bank die Umsatzsteuer abführen

Das Umsatzsteuergesetz enthält eine auf den ersten Blick etwas exotische Vorschrift: Bei der Abtretung von Forderungen haftet der Abtretungsempfänger für die in den Forderungen enthaltene Umsatzsteuer. Diese Haftung betrifft vor allem Banken.

Beispiel: Unternehmer U tritt sämtliche Kundenforderungen als Sicherheit für ein Darlehen an seine Hausbank ab. Als das Unternehmen in Schwierigkeiten gerät, zieht die Bank die noch ausstehenden Forderungen ein.

Da U die Kundengelder nicht selbst erhält, kann er die darin enthaltene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführen. Und das Finanzamt kann die Steuer nicht bei ihm vollstrecken. In diesem Fall greift die Haftung der Bank: Das Finanzamt kann die Umsatzsteuer, die in den eingezogenen Forderungen enthalten ist und also von der Bank vereinnahmt wurde, durch Haftungsbescheid einfordern.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Bankenhaftung für die Umsatzsteuer auch bei Überziehungskrediten greifen kann, ohne dass die Bank das Geld selbst einzieht. In dem Streitfall hatte eine Bank die Überziehung eines Girokontos geduldet. Es gab keine ausdrückliche Kreditlinie oder Überziehung, die dem Kunden eingeräumt worden wäre. Auf dem Konto gingen laufend Einnahmen des Unternehmers ein. Von diesem Konto entrichtete er unter anderem monatliche Zins- und Tilgungszahlungen an die Bank auf ein Darlehenskonto.

Nach Auffassung des BFH reicht dies aus, um eine Bankenhaftung auszulösen. Die Bank muss das Geld nicht selbst vereinnahmen - der Geldeingang auf dem Konto reicht aus. Eine Einziehung durch die Bank ist für die Haftung also nicht erforderlich. [zurück]



Bauträgerfälle: Vertrauensschutz für Subunternehmer weiterhin möglich

In der Baubranche gibt es zurzeit ein besonderes Problem, das vor allem Subunternehmer von Bauträgern beschäftigt. Im Jahr 2013 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Steuerschuldnerschaft bei Leistungen an Bauträger im Regelfall nicht auf den Leistungsempfänger übergeht. Hat ein Bauträger in der Vergangenheit mit seinem Subunternehmer netto (ohne Umsatzsteuer) abgerechnet, kann er die Erstattung der Steuer verlangen, die er fälschlicherweise für seinen Subunternehmer an das Finanzamt abgeführt hat.

Beispiel: Ein Fliesenleger war 2012 als Subunternehmer für einen Bauträger tätig. Der Bauträger rechnete netto mit ihm ab und führte die Umsatzsteuer für den Fliesenleger an das Finanzamt ab. Nach dem Urteil des BFH aus 2013 beantragt der Bauträger die Erstattung der Umsatzsteuer, die er eigentlich nicht geschuldet hätte.

Für gewöhnlich ziehen die Finanzämter in solchen Fällen die Subunternehmer nachträglich zur Steuerzahlung heran. Ob diese Vorgehensweise verfassungsgemäß ist, hat der BFH bislang nicht abschließend geklärt. Allerdings hat er schon mehrfach bestätigt, dass der Subunternehmer zunächst nicht zu zahlen braucht. Denn die Finanzämter müssen in diesen Fällen eine sogenannte Aussetzung der Vollziehung gewähren. Dies hat der BFH jüngst wieder bestätigt.

Hinweis: Durch die Aussetzung muss der Subunternehmer zunächst nicht zahlen. Stellt sich später heraus, dass das Finanzamt die Steuer bei ihm nachfordern kann, muss er die Steuer allerdings zuzüglich 6 % Jahreszinsen nachzahlen. [zurück]



Bebautes Grundstück erworben: Abbruchkosten sind auch bei unentgeltlicher Einbringung abzuschreiben

Wer Unternehmer und Immobilieneigentümer zugleich ist, wird sich vor dem Erwerb eines betrieblichen Grundstücks nicht primär über die steuerlichen Konsequenzen Gedanken machen. Dass auf Grund und Boden Grunderwerbsteuer anfällt, sollte zwar jedem klar sein. Was jedoch mit den auf dem erworbenen Grundstück stehenden Gebäuden passiert, darum geht es in diesem Artikel.

Das Steuerrecht stellt hierbei einerseits auf den Zustand der Gebäude ab und andererseits auf die Absicht des Unternehmers.

Ein technisch einwandfreies und funktionierendes Gebäude beispielsweise muss nicht abgerissen, sondern kann weiterhin genutzt werden. Als Konsequenz wird der Kaufpreis in Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits aufgeteilt. Der Grund und Boden bleibt im Wert bestehen, das Gebäude wird über die Restnutzungsdauer abgeschrieben.

Wenn der Unternehmer das Gebäude nicht gebrauchen kann, sondern ein neues errichten will, entstehen Abbruchkosten. Diese wirken sich ebenfalls nur als Abschreibungen über die Restnutzungsdauer aus - sofort abziehbare Betriebsausgaben entstehen nicht. Das alte Gebäude steht zwar nicht mehr, der Abriss stellt jedoch den ersten Schritt zur Errichtung des neuen Gebäudes dar. Ergo gelten die Abbruchkosten als Herstellungskosten des neuen Gebäudes.

Ein Abbruchplan, der die Voraussetzung für die oben beschriebenen Konsequenzen ist, wird bei einem Abriss innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb angenommen. Und er überdauert selbst unentgeltliche Vermögensübertragungen, wie nun das Finanzgericht Düsseldorf (FG) bestätigt hat. Im Streitfall hatte eine Eigentümerin diverse neu erworbene Grundstücke in eine Kommanditgesellschaft eingebracht. Die Kommanditgesellschaft riss die aufstehenden Gebäude ab und baute neue. Die unentgeltliche Einlage wird steuerlich genauso bewertet wie ein entgeltlicher Vorgang. Da eine Abbruchabsicht vorlag, bewertete das FG die Abbruchkosten als Herstellungskosten des neuen Gebäudes.

Für die steuerrechtliche Bewertung von Abbruchkosten ist es also unerheblich, ob ein Grundstück entgeltlich oder unentgeltlich erworben wurde. Sofern eine Abbruchabsicht bestanden hat, zählen sie zu den Herstellungskosten für das neu errichtete Gebäude. [zurück]



Behindertenwerkstätten: Steuerermäßigung ist nicht mehr auf die Produktion beschränkt

Die Herstellung von Produkten durch behinderte Menschen wird umsatzsteuerlich besonders gefördert: Auf den Verkauf der Waren ist lediglich 7 % Umsatzsteuer zu zahlen. Allerdings traf dies bislang nicht auf alle Waren und Dienstleistungen zu, an deren Produktion bzw. Erbringung behinderte Menschen mitgewirkt hatten. Stattdessen konnte die Steuerermäßigung laut Bundesfinanzministerium (BMF) nur auf den Verkauf solcher Waren angewendet werden, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen hergestellt wurden.

Beim Verkauf zugekaufter Waren konnte im Einzelfall, wenn diese in der Behindertenwerkstatt be- oder verarbeitet wurden, eine Steuerermäßigung in Betracht kommen, sofern die Arbeit der Behinderten nicht nur unwesentlich war. Eine Steuerermäßigung war dagegen ausgeschlossen, wenn die zugekauften Waren in der Werkstatt lediglich verpackt wurden.

Das BMF räumt nun ein, dass dieser eingeschränkten Anwendung der Steuerermäßigung für Behindertenwerkstätten ein überholtes Bild der Einrichtungen zugrunde liegt. Nach aktueller Rechtsauffassung ist der Begriff der Werkstatt nicht auf einen Produktionsbetrieb beschränkt, in dem Menschen mit Behinderung lediglich Produkte herstellen. Vielmehr ist es zeitgemäß, dass die Einrichtungen ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen haben. Die Arbeitsplätze sollen in ihrer Ausstattung soweit wie möglich denjenigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen. Folglich können auch Verpackungs- und Montagearbeiten ausgeführt, Handelsumsätze getätigt und Dienstleistungen wie beispielsweise Garten- und Außenanlagenpflege angeboten werden. Schließlich ist ab sofort auch eine Steuerbegünstigung für Märkte und Gastronomiebetriebe möglich. [zurück]



Beratungsleistungen: BFH begrenzt Vorsteuerabzug für Unternehmensgründer

Der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH kann im Hinblick auf die beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der Gesellschaft nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn der zugrundeliegende Leistungsbezug zu übertragbaren Vermögenswerten führen soll - mit dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat ein Gründer aus Nordrhein-Westfalen einen Rechtsstreit gegen sein Finanzamt verloren.

Er wollte als Alleingesellschafter eine GmbH gründen und über diese Gesellschaft später die Betriebsmittel einer anderen Firma im Rahmen eines Unternehmenskaufs erwerben. Sowohl die GmbH-Gründung als auch der Unternehmenskauf blieben letztlich aus; in der Gründungsphase hatte der Gründer jedoch Leistungen einer Unternehmensberatung und eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen, für die er schließlich in seiner Umsatzsteuererklärung einen Vorsteuerabzug beanspruchte.

Der BFH entschied jedoch, dass der Gründer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist:

  • Ein Recht zum Vorsteuerabzug ließ sich zunächst einmal nicht aus der eigenen unternehmerischen Tätigkeit des Gründers herleiten, weil er nicht beabsichtigt hatte, als Einzelunternehmer tätig zu werden.
  • Auch in seiner Stellung als künftiger Gesellschafter der zu gründenden GmbH war er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hierfür voraussetzt, dass die Beteiligung mit (un-)mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht und der Gesellschafter entgeltliche Leistungen an die GmbH erbringen will. Hierfür gab es jedoch keine Anhaltspunkte.
  • Ein Vorsteuerabzug kann zwar nach der EuGH-Rechtsprechung auch dann eröffnet sein, wenn durch die bezogenen Leistungen Vermögenswerte entstehen, die später auf die neu gegründete GmbH übertragen werden können. Diese Übertragung von sogenannten Investitionsgütern war vorliegend aber nicht möglich, weil die strittigen Beratungsleistungen - anders als beispielsweise Grundstücke - nicht auf die GmbH übertragen werden können.

Hinweis: Der Vorsteuerabzug scheiterte also nicht an der fehlgeschlagenen GmbH-Gründung, sondern an dem Umstand, dass die Beratungsleistungen nicht als Investitionsgüter übertragungsfähig waren. Hätte der Gründer beabsichtigt, das Unternehmen selbst zu kaufen und als Einzelunternehmen zu betreiben, wäre er im Übrigen zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen - auch bei fehlgeschlagener Unternehmensgründung. [zurück]



Berufliche Neuausrichtung: Betriebsausgaben ohne neuen Betrieb?

Für die einen ist der Urlaub das reinste Privatvergnügen, die anderen nutzen die freie Zeit, um über ihre beruflichen Perspektiven nachzudenken oder um zusätzliches Geld zu verdienen. So auch ein Landwirt aus Bayern, der in der umsatzschwachen kalten Jahreszeit als Skilehrer zu arbeiten gedachte. Er wollte nicht nur staatlich geprüfter Skilehrer werden, sondern auch eine eigene Skischule eröffnen.

Nach acht Jahren Ausbildung und einer nicht bestandenen Prüfung verwarf er diesen Plan wieder. Die Kosten, die ihm für Prüfungen, Fahrten und Kleidung entstanden waren, wollte er dennoch steuerlich berücksichtigt wissen. Aber geht das überhaupt: Betriebsausgaben ohne Betrieb?

Ja, das geht! Auch ohne einen Betrieb können Aufwendungen steuerlich anerkannt werden: als vorab entstandene Betriebsausgaben. Selbst vergebliche Aufwendungen wie im Streitfall können grundsätzlich das steuerpflichtige Einkommen mindern.

Für den Landwirt galt das jedoch nicht - so das Finanzgericht Nürnberg (FG). Als Begründung führte es aus, dass die Abziehbarkeit der Aufwendungen den ernsthaften und endgültigen Entschluss zur künftigen Tätigkeit voraussetzt. Und diese Voraussetzung war im Streitfall nicht erfüllt. Der Landwirt hatte sich zu Beginn seiner Ausbildung gar nicht festgelegt, ob er die Skischule tatsächlich verwirklichen will oder nicht. Parallel zu der Skilehrerausbildung hatte er nämlich auch eine Ausbildung zum Steuerberater absolviert - und zwar mit Erfolg.

Für das FG stand damit fest, dass die Idee, eine Skischule zu gründen, eher eine von mehreren Handlungsoptionen war als ein endgültiger Entschluss. Das jedoch reicht nicht aus, um die Ausgaben steuerlich abziehen zu können. Für insgesamt acht Jahre wurden die Ausgaben, die zuvor vorbehaltlich einer abschließenden Entscheidung berücksichtigt worden waren, daher wieder korrigiert.

Hinweis: Sie haben ein ähnliches Zukunftsprojekt oder tragen schon jetzt Aufwendungen für ein langfristiges Vorhaben? Wir erläutern Ihnen gern, in welchem Fall das Finanzamt Ihre Kosten steuerlich anerkennen und mittragen wird. [zurück]



Bestechung: Gewinnerhöhung auch gegen unbeteiligte Gesellschafter

Unter den Top-Ten-Antworten auf die Frage, was Ihnen spontan zum Thema Bestechung einfallt, wäre sicherlich diese hier: Bestechung ist eine Straftat. Doch Obacht - auch das sollten Sie als Unternehmer beachten: Zahlungen im Zusammenhang mit Straftaten sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Bestechungen in einer Personengesellschaft wirken sich dabei auch auf Unbeteiligte aus. So ist kürzlich in Thüringen ein Streit vor Gericht gelandet, in dem sich ein Gesellschafter einer Zweipersonen-KG plötzlich mit einer Gewinnerhöhung auseinandersetzen musste. Sein Partner hatte in Russland diverse Zahlungen geleistet, für die er wegen Bestechung (und anderer Vergehen) verurteilt wurde. Das Finanzamt erhöhte daher den Gewinn, denn die bisher als Betriebsausgaben geltend gemachten Bestechungsgelder waren nicht abziehbar. Der nun klagende Gesellschafter der mittlerweile insolventen KG sollte hälftig - das war der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel nach Anteilen - auf diesen Gewinn Steuern zahlen.

Das Finanzgericht Thüringen bestätigte die Entscheidung des Finanzamts. Denn spätestens seit der Verurteilung seines Partners wegen Bestechung hatte der gesetztestreue Gesellschafter von dieser Straftat gewusst und hätte das Geld zurückfordern müssen. Das hat er nicht getan, weshalb er nun mit der Gewinnerhöhung leben muss.

Das ist übrigens immer die Konsequenz, wenn das Finanzamt nachträglich den Gewinn erhöht - es trifft nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel anteilig alle Personengesellschafter. Nur bei einem Nachweis von Hinderungsgründen, wie etwa der Vermögenslosigkeit des unlauteren Gesellschafters, ist eine Ausnahme möglich. [zurück]



Besucherdienst des Bundestags: Dozent erbringt umsatzsteuerfreie Leistungen

Dass Unternehmer ihre Umsatzsteuerbefreiung mitunter direkt aus dem EU-Recht herleiten können, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein selbständig tätiger Dozent im Besuchsdienst des Deutschen Bundestags aktiv gewesen war. Er hatte in den Jahren 2003 bis 2010 verschiedene Veranstaltungen mit staatspolitischem und historischem Themenbezug im Bundestag angeboten. In seinen Vorträgen und Führungen hatte er Besucher über die Geschichte des deutschen Parlamentarismus und über demokratische Entscheidungsprozesse informiert. Zu seiner Zielgruppe gehörten Schüler, Studenten sowie Bundeswehrangehörige, Lehrer und Ausbilder aus dem Bereich der politischen Bildung.

Das Finanzamt sah die Tätigkeit des Dozenten als umsatzsteuerpflichtig an und forderte für die Jahre 2003 bis 2010 nachträglich Umsatzsteuer ein. Der BFH entschied jedoch, dass die erbrachten Leistungen steuerfrei waren. Die Befreiung ergab sich zwar nicht aus dem deutschen Umsatzsteuergesetz, ließ sich vom Gericht aber unmittelbar aus dem EU-Recht herleiten.

Nach den Regeln der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) ist Schul- und Hochschulunterricht steuerfrei, wenn er durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt wird, die mit Aufgaben des Schul- und Hochschulunterrichts betraut sind. Steuerbefreit sind zudem Unterrichtsleistungen von anderen Einrichtungen, die eine (vom jeweiligen Mitgliedsstaat anerkannte) vergleichbare Zielsetzung verfolgen.

Der BFH sah die Dozentenleistungen als "Schul- und Hochschulunterricht" im Sinne der MwStSystRL an, da ihnen Unterrichtscharakter zukam, sie über ein qualitatives Mindestniveau verfügten und keinen Freizeitcharakter hatten. Nach Gerichtsmeinung war der Dozent mit seinem Unternehmen auch als anerkannte Einrichtung im Sinne der MwStSystRL einzustufen; die staatliche Anerkennung ergab sich im Entscheidungsfall daraus, dass in der Tätigkeit des Besucherdienstes ein hohes Gemeinwohlinteresse lag und die Parlamentsverwaltung den Dozenten unmittelbar vergütet hatte.

Hinweis: Sofern Umsätze nicht nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz steuerfrei bleiben können, lohnt sich für Unternehmer ein Blick in die Steuerbefreiungen nach dem übergeordneten EU-Recht. Diese Vorschriften sind mitunter weiter gefasst und können das nationale Recht überlagern. Dieser Blick "über den deutschen Tellerrand" hat in letzter Zeit häufiger zum Erfolg vor den Steuergerichten geführt. [zurück]



Beteiligung an Genossenschaft: Teilwertabschreibung ist nur beschränkt abzugsfähig

Für Unternehmer ist es mitunter von Vorteil, Beteiligungen an Unternehmen von Kunden oder Lieferanten zu halten. Dadurch drückt man nicht nur eine gewisse Verbundenheit aus, sondern kann möglicherweise auch günstigere Konditionen vereinbaren. Das Finanzamt assoziiert eine Beteiligung aber immer auch mit dem unternehmerischen Wunsch, Einnahmen zu erzielen: entweder durch Ausschüttungen oder durch einen späteren Verkauf der Beteiligung. Und die Unterstellung dieses Wunsches reicht schon aus, um mit der Beteiligung zusammenhängende Ausgaben nur zu 60 % bei der Einkommensteuer berücksichtigen zu können. Korrespondierend dazu werden die entsprechenden Einnahmen zu 40 % steuerfrei behandelt (Teileinkünfteverfahren).

Dass diese Regelung bisweilen ungerecht wirkt, wurde kürzlich am Fall eines Milchbauern aus Baden-Württemberg erkennbar. Dieser war an einer Genossenschaft beteiligt, um seine Milch zu verkaufen - ohne die Mitgliedschaft hätte er sich andere Absatzkanäle suchen müssen. Eine Tochtergesellschaft der Genossenschaft wurde insolvent, so dass der Bauer einen Teil des Werts seiner Beteiligung als Aufwand abschreiben wollte. Diese Teilwertabschreibung berücksichtigte das Finanzamt jedoch nur zu 60 %.

Der Milchbauer sah sich ungerecht behandelt, da er einerseits seine Erlöse aus den Milchverkäufen immer zu 100 % versteuern muss und da er andererseits nie Ausschüttungen aus der Mitgliedschaft erhalten und auch nie Einnahmen durch die Beteiligung erwartet hatte.

Doch das Finanzgericht Baden-Württemberg konnte seiner Klage nicht stattgeben. Denn 2010 ist die Regelung zum beschränkten Abzug von Betriebsausgaben verschärft worden. Demnach setzt die Abzugsbeschränkung des Teileinkünfteverfahrens für Zeiträume, die nach dem Jahr 2010 beginnen, nicht mehr voraus, dass durch die Beteiligung tatsächlich Einnahmen erzielt worden sind. Es reicht bereits aus, dass eine Einnahmenerzielung beabsichtigt wird - und diese Absicht besteht bei Beteiligungen immer, selbst wenn sie letztendlich "nur" irgendwann veräußert werden. [zurück]



Betreutes Wohnen: Ab wann ist die Vermietung eine gewerbliche Tätigkeit?

Kennen Sie als Immobilienbesitzer den Unterschied zwischen einer gewerblichen und einer "normalen" Vermietung? Zur Abgrenzung schaut die Rechtsprechung immer vereinfachend auf einen Beherbergungsbetrieb. Als charakteristisch gelten hier beispielsweise die unternehmerische Organisation des Betriebs, die regelmäßig wechselnden Übernachtungsgäste sowie Sonder- oder Nebendienstleistungen.

Wie viele Elemente eines typischen Beherbergungsbetriebs sind wohl bei Ihrer Vermietungstätigkeit vorhanden? Bei einer hohen Übereinstimmung kann die Vermietung als gewerblich eingestuft und damit gewerbesteuerpflichtig werden. Zudem werden die Grundstücke zu Betriebsvermögen und ihr Verkauf wird ebenfalls steuerpflichtig.

Die Grenze zur gewerblichen Vermietung hatte nach Auffassung eines Finanzamts aus Baden-Württemberg auch eine Vermieterin in Form einer GmbH & Co. KG überschritten. Die Gesellschaft betrieb ein Objekt zum betreuten Wohnen. Zu diesem Zweck erwarb sie ein passendes Grundstück und errichtete darauf ein Gebäude. Die Mieter sollten zusätzlich zum Mietvertrag einen Betreuungsvertrag mit einer zweiten Gesellschaft abschließen. Letztere bot umfangreiche Dienstleistungen zur Betreuung an. Insgesamt entstand so ein Bild, das von einer reinen vermögensverwaltenden Vermietungstätigkeit abwich.

Doch das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) wiegelte ab. Zwar ist die im Mietvertrag enthaltene Verpflichtung zum Abschluss eines Betreuungsvertrags mit der zweiten Gesellschaft so zu werten, dass es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag handelt. Solche Verträge werden dem Vermieter wie eigene zugerechnet. Doch verpflichtend war im Streitfall nur eine Grundbetreuung, so dass auch nur die Dienstleistungen zur Grundbetreuung als Mietnebenleistungen angesehen werden konnten.

Da alle weiteren Dienstleistungen nicht als Bestandteil des Mietvertrags galten, war die Grenze der "normalen" Vermietung im Sinne einer einfachen Vermögensverwaltung auch nicht überschritten. Die Klage hatte Erfolg: Die GmbH & Co. KG hatte lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern. [zurück]



Betrieblicher Pkw: Privatnutzung mit 1-%-Methode schließt Investitionsabzugsbetrag aus

Mit Hilfe eines sogenannten Investitionsabzugsbetrags können Sie als Unternehmer eine geplante Investition steuerlich vorverlagern. Bereits drei Jahre vorher können Sie bis zu 40 % der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgaben von der Einkommensteuer abziehen. Was Sie genau anschaffen, ist nahezu nebensächlich. Es muss sich lediglich um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut handeln, das - mindestens bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres - fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Dies setzt unter anderem voraus, dass das Betriebsvermögen 235.000 EUR bzw. der Gewinn 100.000 EUR nicht überschreitet. Daneben hat das Finanzgericht Sachsen (FG) kürzlich eine weitere Besonderheit ans Licht gebracht: Im Streitfall hatte ein Versicherungsvertreter einen Investitionsabzugsbetrag für einen Pkw erhalten. Da er den Wagen auch privat nutzte, legte er dem Finanzamt ein Fahrtenbuch vor, welches die Beamten jedoch als nicht ordnungsgemäß verwarfen. Stattdessen kam zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils die pauschale 1-%-Methode zum Einsatz - und an dieser Methode scheiterte schließlich der Investitionsabzugsbetrag.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags ist nämlich die betriebliche Nutzung des anzuschaffenden Gegenstands zu mindestens 90 %. Die Erfahrung besagt aber, dass bei Anwendung der 1-%-Methode eine Privatnutzung von 20 % bis 25 % vorliegt. Weil das Fahrtenbuch verworfen wurde, nahm das FG also an, dass der Versicherungsvertreter den Pkw nur zu 75 % bis 80 % - und damit nicht fast ausschließlich - betrieblich genutzt hatte. Daher wurde ihm auch der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend wieder aberkannt. [zurück]



Betriebliche Termingeschäfte: Verlustverrechnung dürfen Zügel angelegt werden

Verluste aus betrieblichen Termingeschäften können nach dem Einkommensteuergesetz nur mit Gewinnen aus diesen Geschäften verrechnet werden; ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften ist nicht erlaubt.

Eine Kommanditgesellschaft (KG) aus Baden-Württemberg hat diese Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung im Jahr 2009 zu spüren bekommen, weil ihr Finanzamt es für dieses Jahr abgelehnt hatte, ihre sechsstelligen Verluste aus Zins-Währungs-Swaps (Termingeschäfte) mit positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb desselben Jahres zu verrechnen. Aus der Feststellung des Finanzamts ergab sich stattdessen, dass die Verluste nur mit künftigen Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden können. Die KG wollte die Verrechnung auf dem Klageweg erreichen, scheiterte damit jedoch vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Die Bundesrichter entschieden, dass die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften jedenfalls dann verfassungsgemäß ist, wenn die Verluste - wie im Urteilsfall - in Folgejahren noch mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden können. Verfassungsrechtlich ist es nach Gerichtsmeinung nicht geboten, dass sich ein Verlust direkt im Entstehungsjahr steuerlich auswirken muss. Nach Ansicht des BFH ist es zudem sachlich gerechtfertigt, betriebliche Verluste aus Termingeschäften hinsichtlich ihrer Verrechnungsmöglichkeit schlechterzustellen als sonstige betriebliche Verluste, da verrechnungsbeschränkte Termingeschäfte hochspekulative und besonders risikogeneigte Geschäfte sind, denen der Gesetzgeber hinsichtlich ihrer Verlustverrechnung Zügel anlegen darf.

Hinweis: Kann ein Unternehmen festgestellte Verluste aus Termingeschäften in späteren Jahren nicht mehr mit gleichartigen Gewinnen verrechnen, weil beispielsweise der verlustbringende Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist, gehen die Verluste steuerlich endgültig verloren. Ob die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung bei diesem Definitiveffekt noch verfassungsgemäß ist, musste der BFH nicht entscheiden, so dass diese Frage in Zukunft noch einer eigenständigen gerichtlichen Klärung bedarf. [zurück]



Betriebsausgabenabzug: Wann er trotz Unkenntnis der Lieferanten möglich ist

Wissen Sie als Unternehmer immer genau, von wem Sie Ihre Waren kaufen? Dieses Wissen ist tatsächlich wichtig - sowohl für den Vorsteuerabzug als auch für den Betriebsausgabenabzug. Das Finanzamt kann Ihnen die Abzüge nämlich aberkennen, wenn Sie nicht in der Lage sind, die Lieferanten zu benennen. Üblicherweise haben Sie eine Rechnung, auf der sich eine eindeutige Firmenbezeichnung findet. Bei einem Händler, der seine Ware größtenteils per Quittung und gegen bar ankauft, ist das jedoch schon schwieriger.

Einem Schrotthändler aus Niedersachsen verwehrte das Finanzamt beispielsweise den Betriebsausgabenabzug von über 700.000 EUR, weil er seine Lieferanten nicht komplett benennen konnte. Gegen die daraufhin erlassenen Bescheide mit hohen Gewinnen legte der Unternehmer Klage ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der hohen Steuernachforderungen.

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) gab dem Schrotthändler größtenteils recht. Denn er konnte durchaus Belege über die Schrottherkunft mit dem Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und eines Bevollmächtigten vorlegen. Und der Bevollmächtigte hatte regelmäßig für die von ihm vertretene GbR Schrott an den Händler verkauft.

Danach war zwar der eigentliche Lieferant noch nicht benannt, aber das reichte nach Meinung der Richter am FG aus. Denn die Belege enthielten die Hinweise, die die Fahndungsstelle der Finanzbehörden benötigte, um weiter gehende Ermittlungen anzustellen. Eine Belastung des Schrotthändlers mit der für ihn kaum erfüllbaren Aufgabe, die Namen all seiner Lieferanten nachzuweisen, wäre dagegen unzumutbar gewesen. Daher konnte der Unternehmer durchatmen: Ihm wurde die Aussetzung der Vollziehung (fast vollständig) gewährt.

Hinweis: Bei Geschäften mit Auslandsbezug wäre das Urteil vermutlich anders ausgefallen, denn für diese gilt eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Dabei ist es uninteressant, ob es sich um das EU-Ausland oder um "ganz weit entfernte" Drittstatten handelt. [zurück]



Betriebssteuern: Ab wann sind Zinsen auf Erstattungen und Nachforderungen zu bilanzieren?

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) geht mit einer aktuellen Verfügung der Frage nach, zu welchem Zeitpunkt ein Unternehmer Zinsen auf Betriebssteuererstattungen und -nachforderungen bilanzieren muss. Danach gilt:

Zwar entsteht der Anspruch eines Unternehmers auf Steuererstattungszinsen erst, wenn eine (Betriebs-)Steuerfestsetzung mit Steuererstattung ergeht. Eine entsprechende Forderung muss allerdings schon nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Steuererstattungsjahr ausgewiesen werden, denn ab dann setzt nach der Abgabenordnung die Verzinsung eines Steuererstattungsanspruchs ein. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits eine entsprechende Steuerfestsetzung ergangen ist. Eine Forderung muss demnach frühestens zu dem Bilanzstichtag aktiviert werden, der 15 Monate nach Ablauf des Steuererstattungsjahres liegt.

Der Anspruch auf Erstattungszinsen muss für eine Aktivierung allerdings hinreichend sicher sein. Dies muss nicht erst zu dem Bilanzstichtag der Fall sein, der der Bekanntgabe der begünstigenden Verwaltungsentscheidung folgt, sondern kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben sein, wenn weder materiell-rechtliche noch verfahrensrechtliche Hindernisse der Anspruchsrealisierung entgegenstehen.

Beispiel: Die X-GmbH entrichtet eine Umsatzsteuernachzahlung für 2011 von 10.000 EUR, legt gegen den Umsatzsteuerbescheid jedoch aufgrund eines anhängigen Musterverfahrens vor dem Bundesfinanzhof Einspruch ein (ohne die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen). Das Finanzamt stellt das Verfahren zunächst ruhend. Jahre später geht das Musterverfahren zu Gunsten von Unternehmern aus; die Finanzverwaltung veröffentlicht das Urteil im Jahr 2014 im Bundessteuerblatt II und gibt so zu erkennen, dass sie es allgemein anwendet. Das Finanzamt der X-GmbH gibt dem Einspruch jedoch erst 2015 statt und erlässt einen geänderten Umsatzsteuerbescheid samt Steuererstattung und Erstattungszinsen.

Lösung: Die X-GmbH muss den Anspruch auf die Steuererstattung samt Zinsen bereits in der Bilanz auf den 31.12.2014 erfassen, denn durch die Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt stand bereits 2014 fest, dass das Finanzamt die Erstattungsansprüche nicht mehr bestreiten wird.

Hinsichtlich der bilanzsteuerlichen Behandlung von zu zahlenden Nachforderungszinsen weist die OFD darauf hin, dass der Unternehmer frühestens 15 Monate nach Ablauf des Steuernachforderungsjahres eine entsprechende Rückstellung bilden kann - diese darf allerdings nur die Zinsen umfassen, die bis zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich entstanden sind. [zurück]



Betriebsprüfung: Zurückbehaltene Anlagespiegel und Kontennachweise wecken das Prüfungsinteresse

Bilanzierende Unternehmen sind mittlerweile verpflichtet, den Inhalt ihrer Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung auf elektronischem Wege beim Finanzamt einzureichen; die sogenannten E-Bilanzen müssen erstmals für Wirtschaftsjahre übermittelt werden, die nach dem 31.12.2011 beginnen.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main weist in einer aktuellen Verfügung darauf hin, dass sich durch die elektronische Übermittlungspflicht keine Änderungen beim Umfang der einzureichenden Bilanzunterlagen ergeben haben. Was Unternehmen bisher in Papierform einreichen mussten, müssen sie also nun auch in elektronischer Form übermitteln. Weiterhin freiwillig eingereicht werden können Informationen, die den Jahresabschluss ergänzen - hierzu zählen unter anderem Kontennachweise, Anlageverzeichnisse, Anlagespiegel und Angaben zum Investitionsabzugsbetrag.

Werden diese Informationen jedoch trotz nachträglicher Anforderung durch das Finanzamt vom Unternehmen zurückgehalten, sollen die Betriebsprüfungsstellen dieses Verhalten als gewichtigen Anhaltspunkt für eine Prüfungswürdigkeit des Falles werten.

Hinweis: Wer dem Finanzamt die angeforderten Informationen vorenthält, zieht also das Prüfungsinteresse des Amts auf sich - auch wenn die Unterlagen eigentlich nur freiwillig eingereicht werden müssen. In diesem Fall ist es wahrscheinlich, dass zeitnah der Betriebsprüfer vorstellig wird. Es empfiehlt sich daher, mit offenen Karten zu spielen und dem Amt die gewünschten Informationen zur Verfügung zu stellen. [zurück]



Betriebsräume: Private Mitnutzung bringt Betriebsausgabenabzug komplett zu Fall

Die Kosten für häusliche Arbeitszimmer dürfen nur dann in voller Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Raum der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit des Bürgers ist. Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt an einem anderen Ort, steht dem Bürger jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist zumindest ein beschränkter Raumkostenabzug bis 1.250 EUR pro Jahr zulässig. In allen anderen Fällen sind die Raumkosten nicht steuerlich abziehbar.

Hinweis: Die vorgenannten Abzugsbeschränkungen müssen nicht beachtet werden, wenn ein Raum nicht dem Typus eines häuslichen Arbeitszimmers entspricht, was zum Beispiel bei einer Notarztpraxis in der Privatwohnung, einem häuslichen Tonstudio oder einem Warenlager der Fall ist. Die Raumkosten sind dann in der Regel unbeschränkt abziehbar (ohne Prüfung des Tätigkeitsmittelpunkts und eines vorhandenen Alternativarbeitsplatzes).

Bereits 2015 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers nur dann abziehbar sind, wenn der Raum (nahezu) ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt wird. Sofern der Raum in nicht unerheblichem Umfang privat mitgenutzt wird, scheidet ein Raumkostenabzug nach Gerichtsmeinung aus - selbst ein anteiliger Abzug ist nicht zulässig

.

Ergänzend dazu hat der BFH nun entschieden, dass eine nicht nur untergeordnete Privatnutzung den steuerlichen Kostenabzug auch bei Betriebsräumen zu Fall bringt. Mit dieser Entscheidung scheiterte die Klage einer Frau, die einen 37 qm großen Raum ihrer Privatwohnung für ihre Tätigkeit als Coach genutzt hatte. Das Finanzgericht München hatte in erster Instanz eine nicht unerhebliche private Mitnutzung des Raumes angenommen, unter anderem weil er der größte Raum der Wohnung war und über einen Kachelofen mit Sitzbank verfügte. Nach Meinung der Finanzrichter war der Raum an höchstens 20 Tagen pro Jahr für Coaching-Sitzungen genutzt worden, so dass erhebliche Zeiten der privaten Nutzung verblieben. Der BFH war an diese Feststellungen gebunden, so dass ein Betriebsausgabenabzug für den Raum letztlich aufgrund der privaten Mitnutzung entfiel. [zurück]



Betrugsopfer: Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnung auch ohne Lieferung möglich

Das Finanzgericht München (FG) hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, ob ein Vorsteuerabzug auch aus einem bestellten und angezahlten, aber nicht gelieferten Blockheizkraftwerk möglich ist. Der Kläger aus dem Verfahren wollte das Kraftwerk zunächst selbst betreiben und leistete eine Anzahlung an den Lieferanten. Später vereinbarte er jedoch die Verpachtung des Blockheizkraftwerks an einen anderen Unternehmer.

Zur Lieferung des Kraftwerks kam es allerdings nie: Der Kläger war Opfer eines betrügerischen Schneeballsystems geworden und hatte seine Anzahlung verloren. Die Umsatzsteuer aus der Anzahlungsrechnung wollte er trotzdem als Vorsteuer geltend machen.

Das FG gab dem Betrogenen recht und ließ den Vorsteuerabzug auch ohne die Lieferung des Blockheizkraftwerks zu. Denn er verfügte über eine ordnungsgemäße Anzahlungsrechnung, in der unter anderem die Umsatzsteuer auf den Anzahlungsbetrag ausgewiesen war. Zudem hatte er die Anzahlung auch tatsächlich geleistet. Damit stand dem Kläger der Vorsteuerabzug zu, obwohl ihm kein Blockheizkraftwerk geliefert worden war. Entscheidend war, dass er nicht erkennen konnte, Opfer eines Betrugs geworden zu sein.

Hinweis: Der Vorsteuerabzug aus der Eingangsrechnung wäre versagt worden, wenn der Leistungsempfänger schon bei der Anzahlung erkannt hätte, dass er betrogen werden sollte. Dann hätte er die Zahlung aber sicherlich nicht vorgenommen. [zurück]



Blockheizkraftwerke: Geänderte Verwaltungssicht beeinflusst die Abschreibungsweise

Blockheizkraftwerke wurden von der Finanzverwaltung bislang als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter angesehen, so dass sie über einen Zeitraum von zehn Jahren selbständig abgeschrieben werden konnten. Nach geänderter Verwaltungsmeinung sind sie mittlerweile als wesentliche Bestandteile des Gebäudes zu betrachten, was erhebliche Folgen für die Abschreibung dieser Anlagen hat.

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat die Konsequenzen des Richtungswechsels in einer neuen Verfügung zusammengefasst:

  • Herstellungsfall: Wenn ein Anlagenbetreiber sein Blockheizkraftwerk erstmalig errichtet (z.B. in einem Neubau), zählen die Aufwendungen hierfür nun zu den Herstellungskosten des Gebäudes, so dass eine Abschreibung der Baukosten häufig mit nur 2 % pro Jahr (über die Nutzungsdauer des Gebäudes) möglich ist. Eine Abschreibung über zehn Jahre ist fortan ausgeschlossen.
  • Renovierungsfall: Sofern der Anlagenbetreiber eine vorhandene Heizungsanlage durch ein neues Blockheizkraftwerk ersetzt, kann er die hierbei entstehenden Kosten nun jedoch sofort im Jahr der Zahlung abziehen, da Erhaltungsaufwand vorliegt. Bislang war auch in diesem Fall nur eine 10%ige Abschreibung möglich.

Hinweis: Der Richtungswechsel der Verwaltung erfasst keine Blockheizkraftwerke, die als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind - beispielsweise Anlagen, die von einem Energieversorger zur Versorgung eines Fernwärmenetzes betrieben werden. Diese Anlagen sind weiterhin als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter zu qualifizieren, so dass eine Abschreibung über zehn Jahre erfolgen muss (sowohl im Herstellungs- als auch im Renovierungsfall).

Für Blockheizkraftwerke, die bis zum 31.12.2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind, kann der Anlagenbetreiber ein Wahlrecht ausüben und die weitere Anwendung der früheren Verwaltungsmeinung beantragen, so dass seine Anlage weiterhin als selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut gilt.

Hinweis: Die Wahlrechtsausübung lohnt in der Regel bei der erstmaligen Errichtung eines Blockheizkraftwerks, weil die Anlage dann über zehn Jahre anstatt über die längere Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden kann.

Das BayLfSt erklärt, dass Anlagenbetreiber dieses Wahlrecht in ihrer Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung 2015 ausüben müssen.

Hinweis: Die neue Einordnung als Gebäudebestandteil hat Vor- und Nachteile für Anlagenbetreiber: Während sich im Renovierungsfall statt der bisherigen 10%igen Abschreibung nun ein Sofortabzug der Baukosten als Erhaltungsaufwand erreichen lässt, wird die Abschreibung bei der erstmaligen Errichtung eines Blockheizkraftwerks erheblich verlangsamt, weil statt 10 % regelmäßig nur noch 2 % der Herstellungskosten pro Jahr absetzbar sind. [zurück]



Blockheizkraftwerke: Verluste nutzen bei Betreiber- und Verpachtungsmodell?

Kennen Sie das? Ihnen wird ein Angebot für eine unternehmerische Investition unterbreitet und Sie sind guter Dinge, dass daraus ein Gewinn entstehen sollte? So ging es vor einigen Jahren über 1.400 Unternehmern, die sich überzeugen ließen, Blockheizkraftwerke zu erwerben. Doch die Anbieter waren Betrüger, eine tatsächliche Lieferung der Kraftwerke war nie geplant. Die ersten Auszahlungen bzw. Erträge für die einen stammten aus den Anzahlungen der anderen Unternehmer. Ein sogenanntes Schneeballsystem war entstanden.

Nachdem die Betrüger aufgeflogen waren, standen viele Unternehmer vor einem riesigen Verlust. Das Finanzamt hielt sich in diesem Zusammenhang an eine Anordnung der Finanzverwaltung und ließ die Verluste der Betreiber steuerlich nicht gelten. Denn gemäß der Anordnung handelte es sich nicht um unternehmerische Verluste, sondern um Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Nun hat sich das Finanzgericht Münster (FG) als erstes Finanzgericht mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Der klagende Unternehmer war in zweifacher Weise an dem System beteiligt: Einerseits hatte er zwei Blockheizkraftwerke erworben, um sie selbst zu betreiben, und andererseits hatte er ein Kraftwerk erstanden, um es zu verpachten.

Für das FG war klar: Der Kläger war unternehmerisch tätig. Zumindest im Fall des Betreibermodells hatte er definitiv unternehmerisches Risiko und unternehmerische Initiative übernommen. Zwar hatte er selbst wenig mit den Blockheizkraftwerken zu tun, aber es steht ja jedem Unternehmer frei, Dienstleister als Subunternehmer zu beschäftigen. Die Verluste aus dieser Tätigkeit konnten also voll auf das Einkommen des Unternehmers angerechnet werden.

In der Verpachtung sahen die Richter am FG zwar ebenfalls eine Tätigkeit (also nicht bloß eine Nutzung von Kapitalvermögen). Allerdings erkannten sie nur die Verpachtung eines Gegenstandes - nämlich des Blockheizkraftwerks - an. Diese Art von Tätigkeit ist eine "sonstige Tätigkeit" und führt zu sonstigen Einkünften. Ein Verlust daraus lässt sich nur mit der gleichen Einkommensart verrechnen, ist aber auf jeden Fall festzustellen und nicht zu negieren. Sollte der Kläger in den Folgejahren durch die Verpachtung eines Gegenstandes Gewinne erwirtschaften, könnte er den Verlust also noch ausgleichen.

Hinweis: Die Revision ist bereits anhängig, auf die Entscheidung darf man gespannt sein. Wir informieren Sie wieder. [zurück]



Bürokratieabbau: Bundesregierung will mittelständische Wirtschaft entlasten

Die Bundesregierung hat einen neuen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, mit dem die mittelständische Wirtschaft von Bürokratiekosten in Höhe von 360 Mio. EUR entlastet werden soll. Das "Zweite Bürokratieentlastungsgesetz" sieht insbesondere die folgenden steuerlichen Änderungen vor, die ab dem 01.01.2017 gelten sollen:

  • Lieferscheine sollen künftig nicht mehr aufbewahrt werden müssen, wenn ihr Inhalt durch die entsprechenden Rechnungen dokumentiert ist. Bei diesem Punkt sieht der Bundesrat allerdings noch Diskussionsbedarf.
  • Eine vierteljährliche Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung ist ab 2017 nur noch dann erforderlich, wenn die Lohnsteuer des Vorjahres mehr als 5.000 EUR betragen hat. Bisher liegt die Grenze bei 4.000 EUR.
  • Die Grenze für sogenannte Kleinbetragsrechnungen soll von 150 EUR auf 200 EUR angehoben werden. Diese müssen künftig nicht mehr den strengen umsatzsteuerlichen Anforderungen genügen. Welche Erleichterungen mit der Kleinbetragsrechnung verbunden und welche Mindestanforderungen trotzdem zu erfüllen sind, erklären wir Ihnen gern.

Außerhalb des Steuerrechts soll unter anderem die Fälligkeitsregelung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge geändert werden. Ist der tatsächliche Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt, können die Beiträge anhand des Vormonats ermittelt werden. Die sich aufgrund der Schätzung ergebende Differenz zum tatsächlichen Wert ist dann im Folgemonat abzuführen oder von der Beitragsschuld abzuziehen.

Sobald das Gesetz endgültig beschlossen ist, informieren wie Sie noch einmal ausführlich. [zurück]



Campusrestauration: Zuschüsse an Studentenmensa sind nach Unionsrecht nicht umsatzsteuerfrei

Um das Essen in einer Mensa für Studenten kostengünstig anbieten zu können, erhalten Betreiber häufig Zuschüsse der öffentlichen Hand. So auch ein teilprivatisierter Mensabetreiber aus Rheinland-Pfalz, dessen Fall jetzt dem Bundesfinanzhof (BFH) zur umsatzsteuerlichen Prüfung vorlag. Im Urteilsfall hatte der Betreiber auf vertraglicher Grundlage verschiedene Zuschüsse von der Fachhochschule, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Studierendenwerk erhalten und diese als steuerfreie Umsätze gewertet. Das Finanzgericht folgte dieser Einordnung zunächst und gewährte die unionsrechtliche Umsatzsteuerbefreiung, die für eng mit dem Hochschulunterricht verbundene Dienstleistungen gilt.

Der BFH wertete die Zuschüsse jedoch als steuerpflichtige Drittentgelte und sah die unionsrechtlichen Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung nicht als erfüllt an. Zwar werden nach dem Unionsrecht eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen steuerfrei gestellt, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere anerkannte Einrichtungen erbracht werden. Nach Gerichtsmeinung ist der Betreiber jedoch nicht als eine solche Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen. Er hatte seine Aufgaben nicht durch einen Vertrag mit dem zuständigen Studierendenwerk erhalten, sondern auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung, durch die jedoch keine gesetzlichen Aufgaben übernommen wurden. Weder die Fachhochschule noch das Land sind für die Erbringung der Restaurationsleistungen gesetzlich zuständig.

Auch die unionsrechtliche Steuerbefreiung für Umsätze aus Hochschulunterricht sowie eng damit verbundenen Dienstleistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts hielt der BFH vorliegend für nicht anwendbar, weil der Mensabetreiber keine begünstigte Einrichtung in diesem Sinne war. Für eine solche Anerkennung fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage für die Übernahme der Aufgaben des Studierendenwerks; zudem bestand keine Grundlage der Kostenübernahme durch öffentliche Stellen. [zurück]



Darlehenssicherung: Verpfändetes Wertpapierdepot kein Sonderbetriebsvermögen

Was ist Betriebsvermögen und was nicht? Während diese Frage in vielen Fällen noch relativ leicht beantwortet werden kann, ist die Frage nach dem Sonderbetriebsvermögen schon etwas komplizierter. Dabei ist sie oftmals von erheblicher Bedeutung, da Einkünfte (auch negative) aus dem Sonderbetriebsvermögen in den Gewinn oder Verlust mit eingerechnet werden.

Gehört ein Vermögensgegenstand nur einem Gesellschafter und nicht der Gesellschaft, spricht man von Sonderbetriebsvermögen. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn es den Betrieb der Personengesellschaft stärkt (z.B. ein Grundstück) oder der Beteiligung des Gesellschafters dient (z.B. ein Darlehen zur Finanzierung von Anlagevermögen). Die steuerliche Behandlung bzw. die Auswirkungen von Einnahmen oder Ausgaben sind jedoch gleich, egal welcher Vermögensbereich betroffen ist. Die Zinsen eines Darlehens im Sonderbetriebsvermögen zum Beispiel sind Sonderbetriebsausgaben und mindern den Unternehmensgewinn für den Gesellschafter.

In einem interessanten Fall einer Windpark-Gesellschaft wurde ein Darlehen zur Finanzierung der Windräder mit einem Wertpapierdepot gesichert. Das Finanzamt hat daher auch das Depot als Sonderbetriebsvermögen angesehen und einen entstandenen Veräußerungsgewinn als Sonderbetriebseinnahme berücksichtigt.

Das Finanzgericht Münster war jedoch anderer Auffassung. Denn obwohl das Depot an die Bank verpfändet war, lag keineswegs automatisch Sonderbetriebsvermögen vor. Wertpapiere werden nach Auffassung der Richter hauptsächlich erworben, um Kapitalerträge zu erzielen. Diese Motivation steht auch dann im Vordergrund, wenn das Wertpapierdepot gleichzeitig als Sicherheit für ein betriebliches Darlehen gilt. Der Veräußerungsgewinn des Wertpapierdepots blieb daher privat. [zurück]



Dienstleistungsbesteuerung: Steuerfreiheit der Leistungen eines privaten Arbeitsvermittlers

Die Leistungen eines privaten Arbeitsvermittlers können unter Berufung auf das europäische Recht umsatzsteuerfrei sein. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits 2015 entschieden. In dem Verfahren hatte eine private Arbeitsvermittlerin Vermittlungsleistungen an Arbeitssuchende erbracht. Die Arbeitssuchenden verfügten über einen Vermittlungsschein, so dass die Vermittlerin ihr Honorar unmittelbar mit der Bundesagentur für Arbeit abrechnen konnte. In diesem Fall nahm der BFH daher an, dass die Vermittlerin eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter war. Dies hatte zur Folge, dass sie sich unmittelbar auf die Steuerbefreiung nach europäischem Recht berufen konnte.

Auch der Gesetzgeber hat schon zu Beginn des Jahres 2015 reagiert und eine entsprechende Umsatzsteuerbefreiung für diese Leistungen in das Gesetz eingefügt. Vermittlungsleistungen an Arbeitssuchende sind seit dem Inkrafttreten dieser Vorschrift zum 01.01.2015 im Regelfall umsatzsteuerfrei.

Das BMF hat nunmehr in seinem aktuellen Schreiben die Steuerbefreiung auch schon vor dem 01.01.2015 anerkannt.

Hinweis: Erforderlich ist, dass der betreffende Unternehmer sich auf die Anwendbarkeit des europäischen Rechts beruft. Tut er dies nicht, sind die Leistungen weiterhin steuerpflichtig, was im Hinblick auf einen Vorsteuerabzug in Ausnahmefällen günstiger sein kann. [zurück]



Differenzbesteuerung: Ermittlung des Gesamtumsatzes für die Kleinunternehmerregelung

Vor allem im Gebrauchtwagenhandel wird die sogenannte Differenzbesteuerung angewendet. Bei dieser unterliegt nicht der gesamte Verkaufspreis, sondern lediglich die Marge, der Umsatzsteuer.

Beispiel: Ein Gebrauchtwagenhändler nimmt von einem Privatkunden einen Pkw für 10.000 EUR in Zahlung. Er kann das Fahrzeug für 11.000 EUR verkaufen. Der Umsatzsteuer unterliegt hier nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis von 1.000 EUR. Es muss auch nur dieser Betrag mit 19 % Umsatzsteuer versteuert werden, so dass diese lediglich 159,66 EUR beträgt (19 % aus dem Bruttobertrag von 1.000 EUR herausgerechnet).

Was aber gilt, wenn der Unternehmer als Kleinunternehmer angesehen wird? Ist für die Ermittlung seines Gesamtumsatzes der Gesamtverkaufspreis (11.000 EUR) oder lediglich der Differenzbesteuerungsbetrag (1.000 EUR) relevant? Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln (FG) ist für die Frage, ob die Kleinunternehmerregelung anzuwenden ist, nur auf die Marge, also den Differenzbesteuerungsbetrag, abzustellen. Da die Kleinunternehmerregelung nur greift, wenn der Jahresumsatz dauerhaft unter 17.500 EUR liegt, hat die Entscheidung des FG große Bedeutung für die Praxis.

Hinweis: Bei einem Kleinunternehmer verzichtet das Finanzamt darauf, Umsatzsteuer zu erheben. Unterhalb der Umsatzgrenze muss der Kleinunternehmer daher für die Umsätze keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. [zurück]



Durchschnittssatzbesteuerung: Steuervergünstigung für Brennereien

Die Land- und Forstwirtschaft in Deutschland wird auch umsatzsteuerlich besonders gefördert. Für viele Bereiche gilt die Besteuerung nach Durchschnittssätzen. Dabei wird für bestimmte landwirtschaftliche Produkte ein besonderer Steuersatz vorgegeben. Für viele landwirtschaftliche Erzeugnisse (z.B. Getreide oder Kartoffeln) gilt dann ein Steuersatz von 10,7 %, wenn die Veräußerung durch einen Landwirt als Erzeuger erfolgt. Der Clou der Durchschnittssatzbesteuerung ist, dass eine pauschale Vorsteuer von ebenfalls 10,7 % abgezogen werden kann. Damit zahlen die betreffenden Landwirte im Regelfall überhaupt keine Umsatzsteuer auf ihre Erzeugnisse.

Auch der Verkauf von hochprozentigem ungereinigten Rohalkohol, den landwirtschaftliche Verschlussbrennereien, Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer aus Getreide, Kartoffeln und Obst herstellen, unterliegt der Durchschnittssatzbesteuerung, und zwar mit einem Durchschnittssatz von 19 %. Den Brennereien steht ein Vorsteuerabzug von pauschal 10,7 % zu, so dass 8,3 % Umsatzsteuer zu zahlen sind.

Trinkbranntwein (Obstbrand, Tresterbrand, Weinbrand) und Likör sind demgegenüber nach den allgemeinen Regeln zu versteuern. Die Lieferungen müssen daher mit 19 % versteuert werden. Der Vorsteuerabzug richtet sich ebenfalls nach den allgemeinen Regelungen, so dass der Pauschalbetrag von 10,7 % nicht in Abzug gebracht werden kann. [zurück]



Elektronische Kassensysteme: Bundesregierung plant neue Maßnahmen gegen Manipulation

Vorsichtig geschätzt 5 Mrd. EUR Steuerausfälle hat der Fiskus jedes Jahr wegen manipulierter Registrierkassen zu beklagen. Denn aufgrund der fortschreitenden Technisierung ist es heute problemlos möglich, digitale Grundaufzeichnungen in elektronischen Kassen unerkannt zu löschen oder zu verändern.

Als Gegenmaßnahme hat die Bundesregierung am 13.07.2016 den "Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" auf den Weg gebracht. Ab 2020 sollen die folgenden Neuerungen auf die Nutzer und Hersteller zukommen:

  • Um die nachträgliche Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen auszuschließen, sollen sogenannte elektronische Aufzeichnungssysteme (dazu gehören auch elektronische Registrierkassen) künftig durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Die digitalen Grundaufzeichnungen müssen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet (Einzelaufzeichnungspflicht) und auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden. Die technischen Anforderungen an die elektronischen Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr sollen in einer gesonderten Rechtsverordnung detailliert geregelt werden.
  • Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit von Aufzeichnungen und Buchungen der Kasseneinnahmen und -ausgaben soll das Finanzamt künftig ohne vorherige Ankündigung eine sogenannte Kassennachschau durchführen können.
  • Wird ein Kassensystem verwendet, das nicht den neuen gesetzlichen Anforderungen entspricht, so kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR verhängt werden. Diese Sanktion kann auch dann zum Einsatz kommen, wenn die neue zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme fehlt.

Der Gesetzentwurf sieht übrigens Bestandsschutz für diejenigen Registrierkassen vor, die aufgrund der Verlautbarung des Bundesfinanzministeriums vom 26.11.2010 (vgl. Ausgabe 08/16) angeschafft oder aufgerüstet wurden, aber den nun geplanten technischen Anforderungen nicht genügen: Alle nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 erworbenen Registrierkassen dürfen längstens bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden, sofern es technisch nicht möglich ist, sie nachzurüsten. Prüfen Sie daher bitte rechtzeitig, ob Ihre Registrierkasse aufgerüstet werden kann. Stellt sich erst bei einer Kassenprüfung heraus, dass das möglich gewesen wäre, gilt die Bestandsschutzregelung nicht. [zurück]



Erbschaftsteuerreform: Was passiert, wenn nichts passiert?

Am 17.12.2014 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz enthaltenen Verschonungsregelungen bei der Übertragung betrieblichen Vermögens gegen das Grundgesetz verstoßen. Das Gericht hatte dem Gesetzgeber zum einen eine Frist bis zum 30.06.2016 gesetzt, um eine Neuregelung zu finden. Zum anderen hatte es die bisher geltenden Regelungen bis zum Zeitpunkt einer Neuregelung für weiter anwendbar erklärt.

Nach langen Diskussionen hat der Bundestag am 24.06.2016 eine Gesetzesänderung verabschiedet. Diese wurde aber vom Bundesrat gestoppt und in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Wann dort eine Lösung gefunden wird, ist derzeit noch völlig offen. Die vom BVerfG gesetzte Frist ist jedenfalls abgelaufen.

Daher stellt sich vielen die Frage, welches Recht nun eigentlich gilt, bis eine gesetzliche Neuregelung gefunden ist. Hierzu hat das BVerfG - wie zuvor auch schon das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder - mitgeteilt, dass die für verfassungswidrig erklärten Vorschriften weiterhin anzuwenden sind. Außerdem hat es angekündigt, dass es sich, da die geforderte Gesetzesänderung immer noch nicht vorliegt, Ende September erneut mit dem Verfahren beschäftigen wird.

Ganz praktisch stellt sich außerdem die Frage, ob die im Vermittlungsausschuss zu erarbeitende Neuregelung rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft treten wird oder nicht. Sie beschäftigt vor allem diejenigen, die im Zeitraum vom 01.07.2016 bis zur Verkündung der Neuregelung eine Betriebsübergabe planen. Leider müssen diese Personen derzeit mit der Ungewissheit darüber leben, welche Verschonungsregelungen für ihre Übergabe anzuwenden sein werden. [zurück]



Erbschaft- und Schenkungsteuer: Die Auswirkungen der Reform für Firmenerben

Nach langem und zähem Ringen hat der Bundesrat am 14.10.2016 den Weg für die vom Bundesverfassungsgericht angemahnte Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer freigemacht. Änderungen waren insbesondere an den Verschonungsregelungen beim Übergang von großen Betriebsvermögen erforderlich. Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten Fragen zur Reform:

Was bedeutet "Verschonung von Betriebsvermögen"?

Übertragenes Betriebsvermögen bleibt zu 85 % von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer verschont, wenn der Betrieb mindestens fünf Jahre fortgeführt wird (Behaltensfrist) und in diesem Zeitraum insgesamt mindestens 400 % der durchschnittlichen Jahreslöhne des Erwerbsjahres ausgezahlt werden (Lohnsummenregelung). Außerdem besteht die Möglichkeit einer 100%igen Verschonung, wenn der Betrieb mindestens sieben Jahre behalten wird und die Lohnsumme mindestens 700 % des Erwerbsjahres beträgt.

Wird die Verschonung weiterhin gewährt?

Die Verschonungsmöglichkeiten bleiben prinzipiell erhalten, allerdings werden sie nur noch für Betriebsvermögen von bis zu 26 Mio. EUR je Erwerber gewährt. Übersteigt das Betriebsvermögen diese Grenze, gibt es zwei Möglichkeiten, die Steuerlast zu senken:

  • Bei der Verschonungsbedarfsprüfung wird die Steuer auf das "begünstigte" Betriebsvermögen (siehe unten) auf Antrag erlassen, soweit der Erwerber nachweist, dass er nicht in der Lage ist, sie aus verfügbarem Vermögen zu begleichen. Zur Prüfung wird nicht nur das begünstigte Betriebsvermögen herangezogen, sondern auch das nichtbegünstigte Betriebs- und Privatvermögen sowie das Vermögen, welches schon vor der Erbschaft vorhanden war.
  • Alternativ kann der Erwerber auch beantragen, dass der Verschonungssatz von 85 % bzw. 100 % stufenweise abgeschmolzen wird. Die Abschmelzung erfolgt mit 1 % je 750.000 EUR Betriebsvermögen, welches über der Schwelle von 26 Mio. EUR liegt.

Gibt es Sonderregelungen für Familienunternehmen?

Zusätzlich zum Verschonungsabschlag gibt es für Unternehmen mit "familiengesellschaftstypischen Beschränkungen" einen Vorab-Abschlag von bis zu 30 % auf den Wert des begünstigten Vermögens. Damit dieser Abschlag gewährt wird, muss der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung bestimmte Entnahme-, Ausschüttungs-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen enthalten. Diese müssen schon zwei Jahre vor der Erbschaft bestanden haben und danach über einen Zeitraum von 20 Jahren beachtet werden.

Wer muss die Lohnsummenregelung beachten?

Die Lohnsummenregelung kommt künftig schon bei Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern zum Tragen. Bei sechs bis zehn Beschäftigten muss für die Regelverschonung von 85 % eine Mindestlohnsumme von 250 % beachtet werden; für die Optionsverschonung von 100 % muss die Lohnsumme mindestens 500 % betragen. (Die Behaltensfrist bleibt unverändert bei fünf bzw. sieben Jahren.) Bei elf bis 15 Beschäftigten liegen die Schwellen bei 300 % und 656 %. Ab 16 Arbeitnehmern gelten die oben beschriebenen Werte.

Welches Betriebsvermögen ist begünstigt?

Die Übertragung von Verwaltungsvermögen ist nach wie vor nicht steuerlich begünstigt. Im Rahmen der Reform wurde konkretisiert, dass Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände zum Verwaltungsvermögen gehören und damit nicht begünstigt sind.

Finanzmittel können nur noch bis zu 15 % des Unternehmenswerts begünstigt übertragen werden. Damit soll insbesondere verhindert werden, dass Geldmittel nur zu dem Zweck in sogenannte Cash-GmbHs eingebracht werden, um das Geld als Betriebsvermögen deklarieren und die GmbH-Anteile dann steuerbegünstigt übertragen zu können.

Wie wird das Betriebsvermögen nun bewertet?

Eine wichtige Rolle bei der Bewertung des Betriebsvermögens spielt der - neuerdings gesetzlich auf 13,75 festgeschriebene - Kapitalisierungsfaktor: Beim vereinfachten Ertragswertverfahren wird der durchschnittliche Jahresertrag des Unternehmens mit diesem Faktor multipliziert. Grund für die Fixierung ist das dauerhaft gesunkene Zinsniveau, das in den letzten Jahren zu einer Überbewertung der Unternehmen geführt hat.

Ab wann gilt die Reform?

Die Neuregelungen treten rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft und sind damit für alle Erwerbe ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

Hinweis: Für die Übertragung von Betriebsvermögen gibt es auch nach der Reform noch Vergünstigungen. Damit Sie diese in Anspruch nehmen können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein - mitunter schon Jahre vor der Übertragung. [zurück]



Ermäßigter Steuersatz: Rückwirkende Genehmigung des Linienverkehrs

Die Personenbeförderung im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Umsatzsteuer mit lediglich 7 %, wenn

  • die Beförderung innerhalb einer Gemeinde erfolgt oder
  • die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.

In einem kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Rechtsstreit bot die Klägerin sogenannte Open-Door-Stadtrundfahrten (auch Hop-on/Hop-off-Touren genannt) an. Bei diesen Fahrten können die Fahrgäste an verschiedenen Stellen, die sich über das Stadtgebiet verteilen, ein- und aussteigen.

Zunächst hatte die Klägerin keine Genehmigung für diese Art von Sonderlinienverkehr von der vormals zuständigen Senatsverwaltung erhalten. Sie hatte aber bereits 2001 vor Aufnahme der Touren eine Genehmigung von einem anderen Unternehmen gekauft. Die nunmehr zuständige Behörde übertrug die Genehmigung für die Durchführung der Open-Door-Stadtrundfahrten im Jahr 2012 auf der Grundlage dieses Kaufvertrags rückwirkend auf die Klägerin.

Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass die Fahrten dem Regelsteuersatz von 19 % unterlagen, da zum Zeitpunkt der Durchführung der Fahrten - in den Jahren 2005 bis 2011 - keine entsprechende Genehmigung vorlag.

Laut BFH unterliegen die Fahrten dem ermäßgten Steuersatz von 7 %. Es handelte sich bei den Fahrten zwischen 2005 und 2011 um begünstigte Personenbeförderungen im Linienverkehr. Dass die Behörde diesen Linienverkehr erst später genehmigte, ändert daran nichts. Entscheidend für den positiven Ausgang des Verfahrens war, dass die Klägerin die Berechtigung für den Linienverkehr bereits 2001 von einem anderen Unternehmen erworben hatte. Die spätere behördliche Übertragung im Jahr 2012 konnte somit rückwirkend erfolgen. [zurück]



EuGH-Vorlagen zum Vorsteuerabzug: Wann enthalten Rechnungen die vollständige Anschrift?

Nach dem Unionsrecht ist der Empfänger einer Leistung nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er eine Rechnung mit der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers besitzt.

Die Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofs (BFH) haben dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, wann eine solche vollständige Anschrift vorliegt. In der Sache geht es um die Frage, ob ein Vorsteuerabzug bereits dann eröffnet ist, wenn die angegebene Anschrift lediglich den Briefkastensitz des leistenden Unternehmers beschreibt oder ob nach dem Unionsrecht zu fordern ist, dass unter der Anschrift die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers entfaltet wird.

In den zugrundeliegenden Verfahren hatten zwei Autohändler einen Vorsteuerabzug aus Rechnungen begehrt, obwohl an den angegebenen Anschriften keinerlei geschäftliche Aktivitäten ihrer Geschäftspartner entfaltet worden waren.

Hinweis: Die Vorabentscheidungsersuchen sind nach Ansicht des BFH erforderlich, weil die EuGH-Rechtsprechung aus 2015 den Schluss zulässt, dass eine vollständige Anschrift auch dann vorliegt, wenn sie nicht den Ort der wirtschaftlichen Aktivitäten des leistenden Unternehmers beschreibt. Wäre dies der Fall, könnte ein Vorsteuerabzug also auch bei bloßer Angabe eines Briefkastensitzes eröffnet sein. Es bleibt nun abzuwarten, wie sich die Europarichter in dieser Frage positionieren werden. [zurück]



Exportgeschäfte: Vorläufig keine Mindestwertgrenze bei der Ausfuhr

Die Bundesregierung beabsichtigt, bis auf weiteres keine Mindestwertgrenze für die Umsatzsteuerfreiheit der Warenausfuhr einzuführen. Dies teilte sie auf eine entsprechende Anfrage der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit. Konkret war angefragt worden, ob die Bundesregierung eine Bagatellgrenze von 100 EUR bei der umsatzsteuerfreien Ausfuhr im privaten Reiseverkehr einzuführen plant.

Eine Lieferung ist dann umsatzsteuerfrei, wenn der gelieferte Gegenstand in ein Drittland (außerhalb der EU) gelangt. Mit der Einführung einer Bagatellgrenze wäre eine solche Lieferung unter 100 EUR umsatzsteuerpflichtig. Die Bundesregierung befürchtet, dass durch die Einführung einer solchen Grenze vor allem kleinere Einzelhändler belastet würden. Außerdem wäre auch der Duty-free-Handel in See- und Flughäfen betroffen.

Die Klein- und Kleinstlieferungen im Reiseverkehr belasten allerdings die Zollbehörden. Dagegen möchte die Bundesregierung mit einer vereinfachten Erteilung der Ausfuhrbestätigungen vorgehen. Damit könnten - neben der Zollverwaltung - sowohl die Händler als auch die Reisenden entlastet werden.

Hinweis: Die Steuerbefreiung für Ausfuhren im privaten Reiseverkehr setzt voraus, dass der Kunde seinen Wohnsitz im Drittland hat. Inländer und EU-Bürger können daher beispielsweise im Duty-free-Shop an einem deutschen Flughafen nicht steuerfrei einkaufen. [zurück]



Exportumsätze: Kein Vertrauensschutz bei zu allgemeinen Rechnungsangaben

Die Ausfuhr von Waren in Staaten, die nicht der EU angehören, ist umsatzsteuerfrei. In einem kürzlich durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall ging es um die Nachweise bei einer solchen Ausfuhrlieferung.

Der betroffene Unternehmer betrieb einen Elektrogerätehandel. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bemängelte das Finanzamt die Nachweise für seine steuerfreien Ausfuhren. Auf vielen der Ausfuhrbelege - genauer: auf Belegen von Abgangszollstellen in Österreich und Italien - waren die Zollstempel nämlich gefälscht. Das Finanzamt versagte dem Unternehmer daher die Steuerbefreiung. Der Lieferant hielt dagegen, dass für ihn die Fälschungen nicht erkennbar gewesen seien, und wollte Vertrauensschutz - was das Finanzamt jedoch ablehnte.

Der BFH hat das Vorgehen des Finanzamts nun bestätigt: Dem Unternehmer ist kein Vertrauensschutz zu gewähren, da er gegen Sorgfaltspflichten verstoßen hat.

Der Vertrauensschutz bei der Ausfuhr setzt formell ordnungsgemäße Nachweise voraus. Diese lagen jedoch nicht vor. Die Rechnungen enthielten zum Beispiel keine Angaben, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Es war nicht klar ersichtlich, welche Gegenstände ausgeführt worden sind. Der Unternehmer verwendete stattdessen Formulierungen wie "Mobiltelefone GSM, Videokameras, Farbfernsehgeräte, Hifi-Systeme, CD-Spieler, Spielekonsolen, Möbel für Rundfunk/TV, Hifi- Lautsprecher-Set". Diese allgemein gehaltenen Bezeichnungen waren nicht geeignet, um festzustellen, welche konkreten Gegenstände ausgeführt worden sind.

Hinweis: Bei Exportumsätzen sollten Sie daher unbedingt darauf achten, die gelieferten Waren mit genauen Typenbezeichnungen in Ihren Rechnungen zu beschreiben. [zurück]



Exportumsätze: Risiko gebrochene Warenbewegung bei Reihengeschäften

Bekanntlich ist es ein fehlerträchtiges Unterfangen, die vorgesehenen Steuerbefreiungen für seine Exportlieferungen auch wirklich zu erlangen. Das gilt gleichermaßen für Ausfuhren wie für innergemeinschaftliche Lieferungen. Schon bei Warenlieferungen, an denen nur zwei Unternehmer beteiligt sind, ergeben sich genug Fehlerquellen. Wickeln drei oder mehr Unternehmer in einer Lieferkette eine Warenlieferung ab, wird es noch komplizierter. Das kann zum Beispiel bei einem Reihengeschäft der Fall sein.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in diesem Zusammenhang zur sogenannten gebrochenen Warenbewegungen geäußert. Von einer gebrochenen Warenbewegung ist dann die Rede, wenn sowohl der Lieferer als auch der Abnehmer in den Transport der Ware an den Bestimmungsort eingebunden sind, zum Beispiel weil sie sich den Transport teilen. Wird in einem Reihengeschäft die Warenbewegung gebrochen, kann eine vermeintliche Exportlieferung plötzlich steuerpflichtig für den ersten Lieferanten werden.

Beispiel: Unternehmer C bestellt bei Unternehmer B eine Ware. Beide haben ihren Sitz in den USA. B bestellt die Ware wiederum beim Hersteller A in Deutschland. A versendet die Ware per Spedition in den Hamburger Hafen (kein Freihafen). Von dort aus wird sie im Auftrag des B in die USA direkt zu C verschifft.

Nach Auffassung des BMF liegen bei A aus dem Beispiel die Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhr nicht vor, obwohl die Ware im Ergebnis in die USA gelangt. Die Warenbewegung durch A endet in Deutschland, so dass die erforderliche Warenbewegung in ein Drittland bei der Lieferung von A an B fehlt. Mit dem neuen Transportauftrag durch B erfolgt auch eine neue Warenbewegung, die nach Auffassung des BMF nicht mehr der ersten Lieferung zuzurechnen ist. Vielmehr finden nacheinander zwei bewegte Lieferungen statt. Für ein Reihengeschäft wäre dagegen eine einheitliche, unmittelbare Warenbewegung von A an C erforderlich. Da diese nicht stattfindet, liegt auch kein Reihengeschäft vor.

Hinweis: Die Unterbrechung der Warenbewegung in Deutschland führt in solchen Fällen in der Regel zur Steuerpflicht der Lieferung. [zurück]



Factoring: Auch variable Anteile aus Besserungsvereinbarung sind umsatzsteuerpflichtig

Auf die Dienstleistungen eines Factoring-Unternehmens fallen 19 % Umsatzsteuer an. In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) ging es um die Frage, ob auch für sogenannte Besserungsvereinbarungen eine Umsatzsteuerpflicht besteht.

Das Factoring-Unternehmen aus dem Urteilsfall kaufte Forderungen aus Kreditgeschäften von Sparkassen an. Die Schuldner der Kredite waren bereits mit der Rückzahlung in Verzug. Das Factoring-Unternehmen erwarb die Forderungen aus den Darlehensverträgen zu einem Kaufpreis von 10 % des Nominalbetrags. Sofern sich der Schuldner der Forderung bereits im Insolvenzverfahren befand, betrug der Kaufpreis ungeachtet des Nominalwerts der Forderung 1 EUR. Zusätzlich erhielt das Factoring-Unternehmen für jede angekaufte Forderung eine einmalige pauschale Verwaltungsgebühr von 15 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.

Mit den Sparkassen traf das Factoring-Unternehmen eine Besserungsvereinbarung: Wenn es einen Mehrerlös aus einer Forderung erzielte, musste es zwischen 70 % und 85 % dieses Erlöses an diejenige Sparkasse zahlen, von der es die Forderung erworben hatte. Der Mehrerlös berechnete sich dabei als Differenz zwischen dem Zahlungseingang auf die Forderung und dem ursprünglichen Kaufpreis einschließlich der Beitreibungskosten.

Der BFH geht davon aus, dass nicht nur die festen Gebühren, sondern auch die Besserungsvereinbarung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Das Factoring-Unternehmen muss daher aus seinem Anteil an der Besserungsvereinbarung (im Urteilsfall 30 % bzw. 15 %) Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Hinweis: Bei einem Factoring-Vertrag sind also nicht nur die festen Gebühren - wie die Verwaltungsgebühr - umsatzsteuerpflichtig, sondern auch die variablen Anteile. Diese hängen zwar vom Beitreibungserfolg des Factoring-Unternehmers ab, sind aber dennoch mit 19 % Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. [zurück]



Fitnessstudio: Kostenlose Überlassung an Arbeitnehmer kann zu Umsatzsteuerpflicht führen

Vor dem Finanzgericht Münster (FG) stritt sich ein Arbeitgeber mit dem Finanzamt über die Frage, ob das Bereitstellen von Sportanlagen für Mitarbeiter der Umsatzsteuer unterliegt. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung hatte das Finanzamt festgestellt, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern seit 2007 ein Fitnessstudio zur Verfügung stellte - und zwar unentgeltlich. Das Angebot umfasste neben den üblichen Kraftgeräten auch Kurse (z.B. Nordic Walking und Yoga), zu denen sich die Arbeitnehmer anmelden konnten. Diese standen ihnen außerhalb der Arbeitszeiten zur Verfügung.

Im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung verständigte sich der Arbeitgeber mit dem Finanzamt darauf, dass der geldwerte Vorteil dieser Vergünstigungen für Lohnsteuerzwecke bei 33,60 EUR pro Monat und Mitarbeiter liegen sollte. Bei einer weiteren Betriebsprüfung gab es dann noch einen Nachschlag: Die Förderung der Sportlichkeit und der Gesundheit sollte den Arbeitgeber nicht nur Lohn-, sondern auch Umsatzsteuer kosten.

Dies hat nun auch das FG bestätigt: Seiner Ansicht nach ist die Überlassung des Fitnessstudios an die Mitarbeiter umsatzsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber muss neben der Lohn- auch Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Allerdings ist das Gericht dem Arbeitgeber etwas entgegengekommen: Der lohnsteuerliche Wert von 33,60 EUR ist für die Umsatzsteuer nicht maßgeblich. Stattdessen darf der Arbeitgeber die - geringeren - Ausgaben ansetzen, die beim Betrieb des Studios entstehen.

Hinweis: Betreiben Sie als Arbeitgeber kein eigenes Fitnessstudio, sondern erstatten Ihren Mitarbeitern "lediglich" den Beitrag für ein externes Studio, fällt keine Umsatzsteuer an. [zurück]



Flüchtlingsunterkünfte: Steuerliche Klarstellung bei der Überlassung von Unterkünften an Flüchtlinge

Schon im Jahr 2014 hatte die Finanzverwaltung für Wohnungsgesellschaften Billigkeitsregelungen erlassen, wonach die Körperschaftsteuerfreiheit durch die Überlassung von Unterkünften an Flüchtlinge nicht gefährdet wird.

Auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist dazu nun eine Klarstellung veröffentlicht worden, die die Billigkeitsregelung ausweitet. Danach ist es sogar unschädlich, wenn auch nicht staatliche Organisationen, wie zum Beispiel steuerbegünstigte Vereine, Genossenschaftsanteile an einer Wohnungsgesellschaft bzw. Vermietungsgenossenschaft erwerben und zur Überlassung an Flüchtlinge einen Miet- oder Nutzungsvertrag abschließen.

Hinweis: Diese Regelung ist sehr zu begrüßen, da die Unterbringung von Flüchtlingen derzeit ein wichtiges gesellschaftliches Thema ist und es den Flüchtlingen durch diese Billigkeitsmaßnahmen ermöglicht wird, eine menschenwürdige Unterkunft zu beziehen. [zurück]



Gebrauchtwagenhandel: Lange Standzeit vor Erstzulassung ist kein Sachmangel

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Frage geklärt, ob eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten bei einem Gebrauchtwagen zu einem Mangel am Fahrzeug führt. Der Kläger hatte das Fahrzeug im Juni 2012 bei einer Kfz-Händlerin erworben. Der Gebrauchtwagen hatte eine Laufleistung von 38.616 km und einen Kaufpreis von 33.430 EUR. Im Kaufvertrag wurde unter der Rubrik "Datum der Erstzulassung laut Fahrzeugbrief" der 18.02.2010 eingetragen.

Der Kaufvertrag enthielt keinerlei Angaben zum Baujahr des Fahrzeugs. Der Kläger erfuhr erst später, dass das Kfz bereits am 01.07.2008 hergestellt worden war. Bis zur ersten Zulassung ergab sich also eine Standzeit von 19,5 Monaten. Nach Ansicht des Klägers begründete diese lange Standzeit allein schon einen Sachmangel, so dass er vom Kaufvertrag zurücktrat und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangte.

Der BGH hat dem Mann allerdings nicht recht gegeben: Eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten begründet nicht ohne weiteres einen Sachmangel. Im Streitfall ergab sich aus dem Kaufvertrag keine Beschaffenheitsvereinbarung, nach der ein bestimmtes Herstellungsdatum oder Baujahr zwischen den Parteien vereinbart worden wäre. Die Angabe des Erstzulassungsdatums im Kaufvertrag begründet keine solche Beschaffenheitsvereinbarung.

Hinweis: Für den Neu- oder Jahreswagenkauf hatte der BGH in der Vergangenheit entschieden, dass eine zwölf Monate überschreitende Standzeit vor der Erstzulassung zu einem Mangel führen kann. Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf ältere Gebrauchtwagen übertragbar. [zurück]



Geldspielautomaten: BFH bestätigt Umsatzsteuerpflicht erneut

In der Vergangenheit war in diversen Gerichtsverfahren streitig, ob Geldspielautomaten der Umsatzsteuerpflicht unterliegen oder nicht. Das Problem dabei war, dass die deutsche Rechtslage angeblich nicht im Einklang mit dem Europarecht stand. Nachdem sich auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mehrmals mit der Materie befasst hat, scheint die Rechtslage seit einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Mai 2006 endlich geklärt. Diese Gesetzesänderung hat der EuGH 2010 als europarechtskonform gebilligt.

Das bedeutet aber nicht, dass entsprechende Klagen nun unterbleiben würden. So wollte sich ein Geldspielautomatenbetreiber vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gegen die Steuerpflicht seiner Umsätze wehren. Nachdem er mit seiner Klage vor dem Finanzgericht gescheitert war, legte er Beschwerde beim BFH ein - und wurde zurückgewiesen.

  • Dabei stützte sich der BFH im Wesentlichen auf das Urteil des EuGH aus dem Jahr 2010. Damals hatten die Luxemburger Richter entschieden, dass die EU-Mitgliedstaaten die Befugnis haben, nur bestimmte Glücksspiele von der Umsatzsteuer zu befreien. Die deutsche Regelung verstößt damit nicht gegen das europäische Recht.
  • Ebenso unerheblich ist der Umstand, dass neben der Umsatzsteuer auch kommunale Vergnügungsteuern und andere Abgaben auf diese Art des Glücksspiels fällig werden. Dies hatte der EuGH im Jahr 2013 schon entschieden.

Der Kampf gegen die Steuerpflicht von Umsätzen mit Geldspielgeräten erscheint damit so gut wie aussichtslos. [zurück]



Geldspielgeräte: BFH sieht bei der Umsatzsteuer keinen Änderungsbedarf

Die Umsatzbesteuerung von Glücksspielen war schon Gegenstand vieler Gerichtsverfahren. Selbst der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mehrmals zu dieser Problematik geäußert. Die Betreiber von Geldspielautomaten konnten mit ihrem Anliegen der Steuerbefreiung hier besonders gut durchdringen.

In einem jüngst vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall hatte ein Betreiber mit demselben Ziel jedoch nicht so viel Glück. Mit keinem seiner Argumente konnte er die Richter davon überzeugen, dass die aktuelle deutsche Rechtslage rechtswidrig ist. So ist zum Beispiel die Verwaltungspraxis, nach der beim Betrieb von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit der Kasseninhalt des Geräts nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Besteuerungsgrundlage für die Umsatzsteuer zugrunde gelegt wird, nicht zu beanstanden. Als ebenso unproblematisch sieht der BFH die Frage des Nebeneinanders der Vergnügungsteuer bzw. anderer vergleichbarer Abgaben und der Umsatzsteuer an.

Hinweis: Diese ablehnende Entscheidung des BFH lässt vermuten, dass die Karten der Geldspielgerätebranche bei der Umsatzsteuer ausgereizt sind. Zwar waren die Umsätze aus Geldspielautomaten früher auf der Grundlage eines EuGH-Urteils steuerfrei. Es ist aber nicht zu erwarten, dass die zum 06.05.2006 eingeführte Regelung, die zur Steuerpflicht der Umsätze geführt hat, von den Gerichten wieder gekippt wird. [zurück]



Gemeinnützigkeit: Lebensmittelspenden an Tafeln

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) hat sich mit der steuerlichen Behandlung von Tafeln auseinandergesetzt. Sie geht danach davon aus, dass die Tafeln im Regelfall gemeinnützige (Förderung des Wohlfahrtswesens) und mildtätige Zwecke erfüllen. Sie sind daher prinzipiell von der Körperschaftsteuer befreit.

Die Lebensmittelabgabe durch die Tafeln ist normalerweise umsatzsteuerpflichtig. Allerdings können die Umsätze ausnahmsweise umsatzsteuerfrei sein, wenn die betreffende Tafel Mitglied des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V. ist. Greift diese besondere Steuerbefreiung nicht, werden die Lieferungen im Regelfall mit lediglich 7 % besteuert.

Unternehmer, die unentgeltlich Lebensmittel an Tafeln abgeben, müssen dafür keine Umsatzsteuer bezahlen. Die OFD weist zwar darauf hin, dass hier im Prinzip eine sogenannte unentgeltliche Wertabgabe vorliegt, die der Umsatzsteuer unterliegen müsste. Allerdings geht die OFD davon aus, dass der Wert (fiktiver Einkaufspreis) gegen 0 EUR tendiert, da die Lebensmittel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder Frischwaren wie Obst und Gemüse nicht mehr verkäuflich sind.

Der Unternehmer kann auch einen Spendenabzug geltend machen. Dies hängt davon ab, ob die Lebensmittel im Zeitpunkt der Abgabe noch einen gewissen Wert haben (Wiederbeschaffungspreis, momentaner Einkaufspreis beim Großhändler oder Hersteller) oder aber bereits wertlos sind. Auch hier geht die OFD davon aus, dass die Lebensmittel im Regelfall nicht mehr in den normalen Verkauf gelangen können. Es handelt sich daher um für den jeweiligen Unternehmer wertlos gewordene Ware (Schwund, Verderb). Sofern die Waren noch einen Wert haben, kann die Tafel eine Spendenbescheinigung ausstellen. Es besteht dabei auch die Möglichkeit, dass die Tafel auf der Spendenbescheinigung den Buchwert (bilanziellen Wert) der Waren ansetzt und nicht den tatsächlichen Wert. Der Unternehmer hat hier ein Wahlrecht. [zurück]



Geschäftsveräußerung im Ganzen: Wann ein sofortiger Weiterverkauf unschädlich ist

Für Geschäftsveräußerungen ist im Umsatzsteuerrecht eine Vereinfachungsregelung vorgesehen: Sogenannte Geschäftsveräußerungen im Ganzen unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht - die gesamte Übertragung ist dann umsatzsteuerlich irrelevant.

Beispiel: A verkauft seinen Handwerksbetrieb einschließlich der Maschinen, des Materials usw. an B. B beabsichtigt, das Geschäft fortzuführen. A wird nicht mehr unternehmerisch tätig. A und B vereinbaren einen Kaufpreis von 100.000 EUR.

Eigentlich müsste A eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen und darin die einzelnen Gegenstände des Inventars (Maschinen, Material usw.) aufführen. Die Veräußerung des Handwerksbetriebs erfüllt jedoch die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen, da A sein gesamtes Unternehmen verkauft.

Daher muss und darf A keine Rechnung ausstellen. B tritt quasi an seine Stelle und übernimmt das Unternehmen mit allen umsatzsteuerlichen Rechten und Pflichten (sog. Fußstapfentheorie).

Würde A aus dem Beispiel trotzdem eine Rechnung ausstellen, hätte dies steuerlich ungünstige Folgen. Die korrekte rechtliche Einordnung des Vorgangs ist daher sehr wichtig. Finanzämter und Unternehmen streiten sich immer wieder über die Frage, ob bzw. wann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich darüber entschieden, ob auch dann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen kann, wenn der Erwerber das Unternehmen gleich weiterverkauft. Dies hat der BFH bejaht. Somit liegt im Beispiel zwischen A und B eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, selbst wenn B den Handelsbetrieb sofort an den dritten Unternehmer C weiterverkauft. Voraussetzung ist allerdings, dass C das Unternehmen fortführt.

Außerdem muss B das Unternehmen in seiner Gesamtheit weiterverkaufen. Würde B beispielsweise die Maschinen für sich behalten und nur das Material an C verkaufen, würde es sich nicht mehr um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handeln. Denn dann würde nicht dasselbe Unternehmen von B an C veräußert und durch C fortgeführt, das A ursprünglich an B verkauft hat. [zurück]



Geschenke an Geschäftsfreunde: Wann Kalender mit Firmenlogo nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind

Eine gute geschäftliche Verbindung lebt nicht nur von stetigem Warenaustausch und Zahlungsflüssen. Es ist auch üblich, sich hin und wieder gegenseitig zu beschenken. Sei es mit einer Flasche Wein und einer Dankeskarte zu Weihnachten oder einfach mit einem typischen Produkt aus eigener Herstellung. Auch Kalender finden alle Jahre wieder neue Besitzer. Dumm nur, wenn das Finanzamt hierbei allzu genau auf die Details schaut.

Bevor Sie sich Gedanken über die nächsten Weihnachtspräsente machen, sollten Sie daher das folgende Urteil im Zusammenhang mit dem Verschenken von Kalendern kennenlernen. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) ging es nämlich um Kalender, die der verschenkende Unternehmer nicht einmal als Geschenke betrachtete, sondern als Werbeträger (das Firmenlogo und das mutmaßlich eigene Gebäude waren darauf abgedruckt).

Doch aufgrund der Hochwertigkeit und der eigenen Herstellung kam am Ende ein Preis von 10,69 EUR pro Kalender heraus. Die Grenze für Geschenke an Geschäftsfreunde, die als Betriebsausgaben abziehbar sind, liegt jedoch bei 10 EUR. Sind die Präsente mehr als 10 EUR und weniger als 35 EUR (brutto bei Kleinunternehmern und netto bei allen anderen) pro Jahr und Empfänger wert, müssen sie in der Buchführung abgegrenzt und die Beschenkten separat aufgeführt werden, um die Kosten als Betriebsausgaben abziehen zu können. Bei Missachtung dieser Aufzeichnungspflicht oder bei einem Wert von über 35 EUR können die Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Geschenken gar nicht berücksichtigt werden.

Doppeltes Pech für das klagende Unternehmen:

  • Einerseits handelte es sich bei den Kalendern nach Auffassung des FG durchaus um Geschenke. Denn das Unternehmen und das Finanzamt hatten sich zuvor bereits auf eine Wertung als Geschenk verständigt.
  • Andererseits konnte das Unternehmen aufgrund seines internen Controllingsystems zwar eine einzelne Verfolgbarkeit der Kalender sicherstellen und nachweisen. Das jedoch ist nicht ausreichend, um die Aufzeichnungspflicht zu erfüllen. Einzig eine Abgrenzung in der steuerlichen Buchführung genügt den gesetzlichen Anforderungen.

Die Klage hatte daher keinen Erfolg. [zurück]



Geteilte Einkunftsquelle: Wann auf die gesonderte und einheitliche Feststellung verzichtet werden kann

Sind mehrere Personen an einer Einkunftsquelle beteiligt, so ist das Ergebnis dieser Quelle "einheitlich und gesondert festzustellen". Das heißt, dass in der Feststellungserklärung das Gesamtergebnis der Gesellschaft ermittelt und jedem einzelnen Beteiligten sein Anteil zugewiesen werden muss.

Kürzlich hatte das Finanzgericht Hamburg (FG) über den Fall einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft zu entscheiden, an der unter anderem eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Kommanditistin beteiligt war. Diese war am Gewinn und Verlust ebenso beteiligt wie die geschäftsführende Kommanditistin A. Im Jahr 2013 reichte die Personengesellschaft ihre Feststellungserklärung ein.

Sie beantragte, in Zukunft auf die gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung verzichten zu dürfen, da "ein Fall von geringer Bedeutung" vorläge. Sie argumentierte, dass die Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Tätigkeit steuerbefreit sei und dass die anderen Beteiligten nur geringe Anteile hielten. Dies lehnte das Finanzamt jedoch ab, woraufhin die Personengesellschaft klagte.

Das FG gab der Klägerin jedoch nicht recht: Wenn mehrere Personen an einer Gesellschaft beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen zuzurechnen sind, dann ist eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung zu erstellen.

Eine Ausnahme gibt es für den Fall, dass nur eine der Beteiligten im Inland steuerpflichtig ist. Dies war im Streitfall jedoch nicht gegeben. Entbehrlich kann die gesonderte und einheitliche Feststellung außerdem dann werden, wenn der Fall von geringer Bedeutung ist. Da es im Streitfall jedoch um die Verwaltung eines Millionenvermögens ging, kam auch diese Ausnahme nicht in Frage.

Hinweis: Eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung kann entbehrlich sein, wenn die Ermittlung der Einkünfte einfach und überschaubar oder für alle Beteiligten dasselbe Finanzamt zuständig ist. [zurück]



Gewerbesteuer: Ganzer Freibetrag trotz unterjähriger Auflösung der GbR

Natürliche Personen und Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Kommanditgesellschaft können die Gewerbesteuer seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abziehen. Sie können sie aber mindernd auf ihre Einkommensteuerschuld anrechnen. Tatsächlich festgesetzt wird die Gewerbesteuer allerdings erst über einem Gewerbeertrag von 24.500 EUR.

Dabei ist es interessant zu wissen, dass sowohl die Gewerbesteuer als auch der Freibetrag nicht personenbezogen, sondern den Betrieb betreffend festgesetzt werden. Hat man zwei Betriebe, steht der Freibetrag also jedem Betrieb einzeln zu. Schwierigkeiten mit dieser Regelung kann es dann geben, wenn ein Unternehmen den Besitzer wechselt.

In Sachsen sorgte kürzlich ein Fall für Ärger, bei dem ein Gesellschafter eine Zweipersonen-GbR verließ und der verbleibende Gesellschafter das Unternehmen als Einzelunternehmen fortführte. Das Finanzamt berücksichtigte für die ersten fünf Monate, in denen die GbR noch bestand, zeitanteilig den Freibetrag von 24.500 EUR. Für die anderen Monate wirkte sich der übrige Teil des Freibetrags wegen des geringen Gewerbeertrags von 2.900 EUR für das Einzelunternehmen gar nicht aus. Für den Unternehmer war diese Zweiteilung ungünstig, denn so konnte er nur einen Freibetrag 10.208 EUR geltend machen, obwohl er mit der GbR knapp 30.000 EUR an Gewerbeertrag erzielt hatte.

Das Finanzgericht Sachsen (FG) stellte sich auf die Seite des Unternehmers, denn der Betrieb war ganzjährig, also vor und nach der Umwandlung, derselbe. Die zeitanteilige Aufspaltung des Freibetrags erachteten die Richter daher als nicht sachgerecht. Eine Aufteilung im Verhältnis der Gewerbeerträge schien dem FG näher an der Realität und dem Zweck des Gesetzes. Die Klage hatte also Erfolg und der Unternehmer erhielt für seinen Betrieb den vollen Freibetrag für das gesamte Jahr.

Hinweis: In vielen Fällen wirkt sich die Gewerbesteuer nicht aus, da sie komplett auf die Einkommensteuer angerechnet wird. [zurück]



Gewerbeverlust: Verlustuntergang bei Wechsel der Unternehmensidentität

Der Begriff "Verlust" allein ist schon negativ genug. Im Steuerrecht wird dieser Begriff noch einmal übertroffen - von dem Begriff "Verlustuntergang". Dieser auch als steuerlicher Totalschaden benennbare Vorgang kommt allerdings nicht so ohne weiteres auf Sie als Unternehmer zu. Denn erst wenn Sie überhaupt einen Verlust haben, der gewerbesteuerlich vorgetragen werden kann, ist ein Verlustuntergang möglich.

Das geschieht auch nur dann, wenn Sie einen Wechsel des Unternehmers bzw. des Unternehmens durchführen. Steuerlich korrekt wird in dem Zusammenhang von Unternehmer- und Unternehmensidentität gesprochen. Der Gewerbeverlust ist nämlich mit dem Unternehmen und mit dem Unternehmer verbunden. Ändert sich das Unternehmen oder der Unternehmer, entsteht quasi ein neues Unternehmen und der Verlust bleibt bei dem alten (welches aber gar nicht mehr existiert). Erst dann ist der Verlustuntergang tatsächlich eingetreten.

Entscheidend für die Unternehmensidentität - ein zugegebenermaßen relativ weitläufiger Begriff - ist das Gesamtbild der Betätigung, das sich aus den wesentlichen Merkmalen des Gewerbebetriebs ergibt. Das können unter anderem die Art der Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Arbeitnehmerschaft, die Geschäftsleitung, die Betriebsstätten, die Organisation und die Finanzierung sowie der Umfang und die Zusammensetzung des Aktivvermögens sein. Eine neue Tätigkeit stellt dann keine Betriebseinstellung des alten Betriebs und Gründung eines neuen Betriebs dar, wenn die alte und die neue Tätigkeit wirtschaftlich, finanziell oder organisatorisch zusammenhängen.

Wie schnell man bei diesem Thema in die Falle tappen kann, musste kürzlich ein Konzern vor dem Finanzgericht Köln erfahren, der diverse Schwestergesellschaften auf eine einzige GmbH verschmolzen hatte. Nur bei einer Gesellschaft - einer KG - verschob es den Zeitpunkt der Verschmelzung, da noch Grundstücke aus dem Betriebsvermögen veräußert werden sollten. Die auf den Grundstücken bestehende Produktionsstätte pachtete die GmbH derweil von der KG. Und genau darin lag der Fehler.

Die KG hatte nämlich gewerbesteuerliche Verluste erwirtschaftet und zählte ursprünglich zu den produzierenden Gewerben. Nun verpachtete sie die Produktion, sämtliche Arbeitnehmer wechselten in die neue GmbH. Durch die Wandlung in ein Verpachtungsunternehmen wandelte sich jedoch auch die Unternehmensidentität. Die Verluste gingen unter. Somit müssen die möglichen Gewinne durch eine spätere Veräußerung der Grundstücke ohne Verlustverrechnung versteuert werden, denn die Verluste gibt es ja nicht mehr. Per Saldo ein echter steuerlicher Totalschaden, eben ein Verlustuntergang. [zurück]



Gleitende Generationennachfolge: Teilweise Übertragung von Mitunternehmeranteilen ist steuerneutral möglich

Wenn ein Betrieb auf die nächste Generation übergeht, streben alle Beteiligten in der Regel einen möglichst steuerneutralen Übergang an. Eine gute Nachricht ist in diesem Zusammenhang ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), nach dem bei der sogenannten gleitenden Generationennachfolge die teilweise Übertragung von Mitunternehmeranteilen steuerneutral möglich ist und damit die Aufdeckung der stillen Reserven vermieden wird.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Vater seinen Gesellschaftsanteil an einer Kommanditgesellschaft (Mitunternehmeranteil) teilweise auf seinen Sohn übertragen. Der Senior behielt zunächst ein Grundstück zurück, das aufgrund der Vermietung an die Gesellschaft zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörte. Erst zwei Jahre später übertrug der Vater dieses Grundstück auf eine neugegründete Grundstücksgesellschaft.

Das Finanzamt hatte die Schenkung des Teilmitunternehmeranteils zunächst einkommensteuerneutral behandelt, wollte aber wegen der späteren Grundstücksübertragung rückwirkend alle stillen Reserven des Teilmitunternehmeranteils besteuern.

Der BFH lehnte dies jedoch ab und erklärte, dass die spätere Übertragung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter des Sondervermögens der einmal gewährten sogenannten Buchwertprivilegierung für die Schenkung des Teilmitunternehmeranteils nicht entgegensteht. Das Einkommensteuergesetz sieht zwar eine Haltefrist für den Beschenkten vor, für den Schenker wird eine solche vom BFH aber ausdrücklich verneint. Der Schenker muss in Bezug auf sein zurückbehaltenes Vermögen also keine Haltefristen beachten.

Hinweis: Mit dieser Entscheidung wendet sich der BFH ausdrücklich gegen einen bestehenden Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung - es steht somit Wort gegen Wort. Aufgrund der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung haben Betroffene gute Chancen, eine steuerneutrale Übertragung über entsprechende Klagebemühungen zu erreichen. [zurück]



Grenzüberschreitende Vorsteuervergütung: Ordnungsgemäßer Antrag setzt auch elektronische Rechnung voraus

Als Unternehmer sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Normalerweise wird Ihnen die Vorsteuer aus den Eingangsumsätzen im Rahmen Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. der Umsatzsteuererklärung erstattet.

Unternehmen mit Sitz im Ausland haben im Regelfall keine Möglichkeit, die Vorsteuer im Rahmen einer Steuererklärung abzuziehen. Normalerweise sind sie nämlich nicht verpflichtet, sich in Deutschland steuerlich registrieren zu lassen. Trotzdem können sie vorsteuerbelastete Kosten in Deutschland haben (z.B. Tankfüllungen, Hotelübernachtungen oder die Verpflegung von Mitarbeitern). Für die Erstattung der Vorsteuer in solchen Fällen hat der Gesetzgeber ein besonderes elektronisches Verfahren vorgesehen: das sogenannte Vorsteuer-Vergütungsverfahren.

Beispiel: Der französische Unternehmer FU besucht eine Messe in Hannover. Er ist in Deutschland nicht für die Umsatzsteuer registriert. Im Rahmen seines Messebesuchs entstehen ihm Übernachtungskosten, die mit Vorsteuer belastet sind. Ebenso hat er entsprechende Kosten für einen Mietwagen.

Möchte er die Vorsteuer erstattet bekommen, muss FU das Vorsteuer-Vergütungsverfahren wählen. Ab einem Erstattungsbetrag von 250 EUR muss er die Rechnungen dazu elektronisch einreichen.

Fügt ein ausländischer Unternehmer in einem solchen Fall die elektronischen Rechnungen nicht bei, kann sein Vergütungsantrag abgelehnt werden. Ein Nachreichen ist nicht möglich. Dies hat kürzlich der Bundesfinanzhof bestätigt.

Hinweis: Das Vergütungsverfahren gilt auch für deutsche Unternehmer, die vorsteuerbelastete Kosten im Ausland haben. Innerhalb der EU gilt dabei überall die Pflicht zur elektronischen Abgabe - gegebenenfalls einschließlich der Rechnungen (ab 250 EUR). Der Antrag kann für Staaten in der EU direkt beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden. [zurück]



Grundbesitzende Gesellschaft: Aufnahme von Treugebern bewirkt mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands

Ändert sich der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, nimmt das Grunderwerbsteuergesetz einen fiktiven Erwerbsvorgang an, so dass für den Grundbesitz der Gesellschaft Grunderwerbsteuer anfällt.

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass auch Treuhandvereinbarungen zwischen unmittelbar beteiligten Gesellschaftern und Treugebern zu einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands führen können, so dass Grunderwerbsteuer entsteht. Im Entscheidungsfall war eine sogenannte Treuhandkommanditistin mit einer Einlage von 4.800 EUR (zu 96 %) an einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG beteiligt. Die Gesellschafterin war berechtigt, ihre Kommanditeinlage nach dem Umfang der mit dritten Personen (Treugebern) geschlossenen Treuhandverträge um 72,5 Mio. EUR zu erhöhen. Im Innenverhältnis sollten die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten behandelt werden (insbesondere mit Beteiligung am Gewinn und Verlust und Ausübung der Stimmrechte). Das Finanzamt wertete den Beitritt der Treugeber als grunderwerbsteuerlich relevante Änderung des Gesellschafterbestands. Der BFH gab dem Amt Recht und erklärte:

  • Eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestands war nicht eingetreten, weil diese voraussetzt, dass ein Mitgliedschaftsrecht an der grundbesitzenden Gesellschaft zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht. Durch den Abschluss von Treuhandverträgen hat sich keine solche Änderung ergeben, weil die Stellung der Treuhandkommanditistin als Altgesellschafterin unberührt blieb.
  • Eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands kann dadurch eintreten, dass sich die Beteiligungsverhältnisse bei einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter der Grundbesitzgesellschaft ändern. Dies war vorliegend ebenfalls nicht der Fall, weil die Treuhandverträge zu keiner Änderung der Gesellschaftsbeteiligung an der Treuhandkommanditistin geführt hatten.
  • Gleichwohl wurde eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands aber durch schuldrechtliche Bindung bewirkt. Verpflichtet sich ein Gesellschafter einer grundbesitzenden Personengesellschaft gegenüber einem Dritten, den Gesellschaftsanteil als Treuhänder für den Dritten als Treugeber zu halten, kann dadurch eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands eintreten. Zur Begründung einer mittelbaren Gesellschafterstellung der Treugeber reichen ihre schuldrechtlichen Ansprüche auf Anteilsübertragung aus.

Hinweis: Der Treuhänder bleibt zwar zivilrechtlich Gesellschafter der Personengesellschaft, mittelbar sind aber aufgrund der Treuhandvereinbarungen nunmehr die Treugeber als neue Gesellschafter an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt. Aus grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht liegt ein Übergang von Anteilen der grundbesitzenden Personengesellschaft vom Treuhänder auf die Treugeber vor. [zurück]



Grundstücksbewertung: Wann kann der gemeine Wert aus einem Anteilskauf angesetzt werden?

Wenn Sie ein Grundstück erwerben, müssen Sie in der Regel mit Grunderwerbsteuer rechnen. Wie hoch diese ausfällt, erfahren Sie vorab von Ihrem Steuerberater und anschließend vom Finanzamt. Im Fall eines Unternehmers aus Nordrhein-Westfalen verlangte das Finanzamt allerdings wesentlich mehr Grunderwerbsteuer als gedacht.

Der Unternehmer hatte nicht direkt ein Grundstück mit einem konkreten Kaufpreis erworben, sondern den hälftigen Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der er mit seinem Bruder zu je 50 % beteiligt war und die nahezu ausschließlich das Grundstück ihr Eigen nannte. Der Anteil wurde dabei mit dem "gemeinen Wert" bewertet. Das ist der Preis, den er im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung eingebracht hätte. Da der Gesellschaftsanteil nur 100 EUR wert war und das Grundstück so gut wie der einzige Gegenstand im Betriebsvermögen, sollte auch der Wert des Grundstücks nur 100 EUR betragen.

Das Finanzamt bediente sich dagegen des sogenannten Ertragswertverfahrens und ermittelte den Wert durch Kapitalisierung der Reinerträge, die in Zukunft mit dem Grundstück dauerhaft erwirtschaftet werden können. Dabei kam es auf viel mehr als 100 EUR.

Das Finanzgericht Münster (FG) gab dem Finanzamt recht: Der Wert von 100 EUR betrifft nun einmal den Wert des hälftigen GbR-Anteils und nicht den des Grundstücks. Eine abweichende Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer durch den Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts kann nur durch einen "ordentlichen Verkauf" mit entsprechendem Verkaufspreis (innerhalb eines Jahres) oder durch die Vorlage eines Gutachtens glaubhaft gemacht werden. Beides hatte der Unternehmer nicht getan. Eine Ableitung des Grundstückswerts allein aus der Bilanz der GbR ist ungeeignet für die Nachweisführung. Der Unternehmer scheiterte - zumindest vorerst.

Hinweis: Sollte sich aus der Revision, die der Unternehmer gegen das FG-Urteil eingelegt hat, eine Neuerung ergeben, informieren wir Sie rechtzeitig. [zurück]



Grundstücksunternehmen: Großer Senat des BFH befasst sich mit erweiterter Gewerbesteuerkürzung

Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist.

Hinweis: Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern.

Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu: Sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbelastung in vollem Umfang vermieden wird.

Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dem Großen Senat die Frage vorgelegt, ob einer grundstücksverwaltenden Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielt, die erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu verwehren ist, wenn sie an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

Im konkreten Fall war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt; letztere war Eigentümerin einer Immobilie. Das Finanzamt hatte der KG die erweiterte Kürzung mit dem Argument versagt, dass die Beteiligung an einer Personengesellschaft (hier: GbR) nicht dem eigenen Grundbesitz gleichzustellen sei. Die KG habe keinen "eigenen Grundbesitz" verwaltet, da die Immobilie der GbR als zivilrechtliche Eigentümerin zuzurechnen sei.

Der vorlegende IV. Senat hält eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung in der vorliegenden Konstellation für möglich, weicht mit dieser Ansicht aber von der Auffassung des I. Senats ab, so dass nun der Große Senat eine einheitliche Linie finden muss.

Hinweis: Die Rechtsfrage ist von großer Bedeutung für den Immobiliensektor, da bei großen Vermögen häufig ein Interesse daran besteht, Immobilien in mehrere Untergesellschaften auszugliedern. Ob dies ohne Gefährdung der Gewerbesteuerfreistellung möglich ist, wird der Große Senat klären müssen. [zurück]



Grundstücksunternehmen: Stromerzeugung mit Blockheizkraftwerk gefährdet erweiterte Gewerbesteuerkürzung

Hält ein Gewerbebetrieb nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen, kann er seinen Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts mindern, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist.

Hinweis: Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbelastung von Grundbesitz mit Gewerbe- und Grundsteuer abmildern.

Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu: Sie können den Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbelastung in vollem Umfang vermieden wird.

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass diese erweiterte Gewerbesteuerkürzung entfallen kann, wenn das Grundstücksunternehmen ein Blockheizkraftwerk betreibt. Zwar ist die Versorgung von Mietwohnungen mit Wärme und Warmwasser eine mietrechtliche Obliegenheit des Grundstücksunternehmens, die eine erweiterte Kürzung noch nicht entfallen lässt. Problematisch ist aber der Bereich der Stromerzeugung: Sofern das Grundstücksunternehmen den mit seiner Anlage erzeugten Strom an Dritte (einschließlich Mieter) verkauft, geht es einer gewerblichen Tätigkeit nach, die eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung entfallen lässt. Steuerlich unschädlich ist hingegen der Eigenverbrauch des Stroms durch das Grundstücksunternehmen selbst.

Hinweis: Grundstücksunternehmen können einen Wegfall der erweiterten Kürzung vermeiden, indem sie das Blockheizkraftwerk nicht selbst, sondern von einem sogenannten Contractor betreiben lassen, der den Strom dann an Dritte (wie beispielsweise die Mieter) veräußert. [zurück]



Gutschrift ohne Lieferung: Leistender Unternehmer schuldet die Umsatzsteuer auch bei Unkenntnis

Normalerweise muss ein Unternehmer, der eine Lieferung oder eine Dienstleistung gegenüber einem anderen Unternehmer erbringt, eine Rechnung schreiben. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings eine Ausnahme: Alternativ zur Rechnung des Lieferanten kann auch der Leistungsempfänger eine Gutschrift ausstellen.

Beispiel: Unternehmer A liefert Ware an Unternehmer B. Als Leistungsempfänger erstellt B eine Gutschrift zugunsten von A. Diese wirkt wie eine Rechnung.

In einem kürzlich durch das Finanzgericht München (FG) entschiedenen Streitfall hatte der Leistungsempfänger Gutschriften über Schrottlieferungen ausgestellt, die er tatsächlich niemals erhalten hatte. Da in den Gutschriften Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen war, wollte das Finanzamt den vermeintlichen Schrottlieferanten (Kläger) mit diesen Steuerbeträgen in Anspruch nehmen. Dabei wandte die Finanzverwaltung den Grundsatz an, dass ein Rechnungsaussteller immer den in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag schuldet.

Der Kläger verteidigte sich damit, dass er die Gutschriften weder selbst ausgestellt noch Kenntnis von deren Ausstellung gehabt hatte. Doch das FG ließ keines der beiden Argumente zu.

Bei Gutschriften schuldet immer der Vertragspartner, der die Leistung ausgeführt hat, den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Gutschriften werden üblicherweise vom Leistungsempfänger ausgestellt. Selbst wenn überhaupt keine Leistung ausgeführt wurde, greift der Grundsatz, dass der in der Gutschrift genannte (vermeintliche) Leistende die Umsatzsteuer schuldet.

Auch die Unkenntnis von den ausgestellten Gutschriften war im Urteilsfall unerheblich. Das FG geht davon aus, dass der Kläger bewusst darauf verzichtet hat, dass man ihm die Gutschriften zuschickt. Daher muss er die auf seinen Namen ausgestellten Gutschriften mit allen Konsequenzen gegen sich gelten lassen.

Hinweis: Diese Entscheidung zeigt, welche Gefahren die Abrechnung per Gutschrift bergen kann. Gutschriften sollte man sich daher immer nur durch zuverlässige Vertragspartner ausstellen lassen. [zurück]



Handwerkskammerzusatzbeiträge: Achtung - Pflicht zur Bildung einer Rückstellung

Sind Sie als Unternehmer Mitglied der Handwerkskammer? Dann kennen Sie sicherlich das komplizierte Verfahren zur Beitragsfestsetzung: Die Beiträge an die Handwerkskammer werden in der Regel in den Grundbeitrag und den Zusatzbeitrag aufgesplittet. Während der Grundbeitrag immer anfällt und an die Existenz des Unternehmens geknüpft ist, wird der Zusatzbeitrag anhand des Gewerbeertrags aus dem drei Jahre vor dem Beitragsjahr liegenden Steuerjahr berechnet. Deshalb kann man - da die Beitragsbemessung eher selten geändert wird - bereits für drei Jahre im Voraus den Zusatzbeitrag abschätzen. Das ist nicht nur interessant für langfristige Liquiditätsplanungen, sondern auch für Ihre Bilanz.

Das erkannte auch ein Unternehmer aus Thüringen und bildete eine Rückstellung für den Zusatzbeitrag an die Handwerkskammer für die nächsten drei Jahre. Das Finanzamt wiegelte zwar nach einer Außenprüfung ab und wollte die Rückstellung wieder rückgängig machen - das Finanzgericht Thüringen (FG) sprang dem Unternehmer jedoch bei.

Nach Ansicht des FG waren die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung gegeben: Der Unternehmer konnte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zusatzbeitrag dem Grunde und der Höhe nach rechnen. Und die "ungewisse Verbindlichkeit" war durch seinen Gewerbeertrag - also die Bemessungsgrundlage für den Zusatzbeitrag - bereits entstanden.

Das FG sieht sein Urteil auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Dieser hatte 2014 geurteilt, dass Handwerkskammerbeiträge hinreichend konkret erwartet werden müssen, um die Bildung einer Rückstellung zu rechtfertigen. Das jedoch - so zumindest die Auffassung der Richter am FG - bezieht sich lediglich auf die Wahrscheinlichkeit des Entstehens der Verbindlichkeit. Und da ohne begründete Zweifel immer von einer Unternehmensfortführung ausgegangen wird, war diese Wahrscheinlichkeit hier gegeben.

Hinweis: Auch der BFH wird hierzu seine Meinung abgeben - wir dürfen gespannt sein. Denn nicht nur Handwerkskammerbeiträge werden in dieser Form festgesetzt. Die potentiellen Auswirkungen betreffen damit eine Vielzahl von Unternehmern. Wir halten Sie auf dem Laufenden. [zurück]



Hochzeits- und Trauerredner: Leistungen können ermäßigtem Umsatzsteuersatz unterliegen

Für Darbietungen ausübender Künstler, die Theatervorführungen und Konzerten ähnlich sind, sieht das Umsatzsteuergesetz einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % vor. Ein Theologe aus Bayern wollte diesen günstigen Steuersatz kürzlich auch für seine Umsätze als Hochzeits- und Trauerredner beanspruchen, stieß bei seinem Finanzamt aber zunächst auf taube Ohren. Das Amt hatte die Umsätze mit 19 % besteuert und argumentiert, dass die Gäste von Hochzeiten und Beerdigungen keinen Eintritt für die Veranstaltung zahlten und den Reden zudem eine "künstlerische Gestaltungshöhe" fehle. Wer an einer Beerdigung teinehme, suche zudem keinen Kunstgenuss, sondern wolle dem Verstorbenen die letzte Ehre erweisen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jedoch, dass die Steuersatzermäßigung (nach weiterer Prüfung der Vorinstanz) durchaus in Betracht kommen kann. Bei der Anwendung des 7%igen Steuersatzes für ausübende Künstler ist zunächst einmal irrelevant, ob für die Veranstaltung Eintritt verlangt wird. Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn der Künstler sein Entgelt vom Veranstalter (z.B. Brautpaar) und nicht direkt vom Zuhörer bzw. Zuschauer erhält. Zudem werden nicht nur Kulturangebote, die sich an die Allgemeinheit richten, durch den ermäßigten Steuersatz begünstigt, sondern auch Privatveranstaltungen.

Nach Ansicht der Bundesrichter hängt die Steuerermäßigung der Tätigkeit somit allein davon ab, ob der Redner als "ausübender Künstler" angesehen werden kann. Für eine künstlerische Tätigkeit ist eine freie schöpferische Gestaltung wesentlich, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers mittels Formsprache präsentiert werden. Gegen eine künstlerische Tätigkeit spricht, wenn der Redner seine Reden lediglich "schablonenartig" wiederholt.

Hinweis: Das Finanzgericht muss nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Hochzeits- und Trauerreden als künstlerische und eigenschöpferische Leistung zu werten sind; zur Aufklärung könnten dem Gericht Videoaufzeichnungen der Hochzeiten dienen. Kommt in den Reden eine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck, wird dem Redner der ermäßigte Steuersatz zuzugestehen sein. [zurück]



Hoteleigenes Schwimmbad: Genaue Aufschlüsselung in der Rechnung kann bei Leistungen zu 7 % unterbleiben

Seit 2010 unterliegen die Umsätze von Pensionen und Hotels nur noch mit 7 % der Umsatzsteuer. Durch diese Ermäßigung begünstigt sind allerdings lediglich die Umsätze, die unmittelbar mit der Beherbergung zusammenhängen. Andere Leistungen müssen nach wie vor mit 19 % versteuert werden. Daher müssen beispielsweise das Frühstück, Restaurantumsätze sowie die Überlassung von Fitnessgeräten oder einer Sauna in der Rechnung mit 19 % ausgewiesen werden.

Aus Vereinfachungsgründen lässt es die Finanzverwaltung allerdings zu, dass diese Dienstleistungen in einem Sammelposten zusammengefasst werden. Dieser Posten kann zum Beispiel "Business-Package" oder "Servicepauschale" genannt werden. Damit erspart man sich als Hotelier die Angabe einzelner Positionen zu 19 %.

Das Finanzministerium des Landes Sachsen-Anhalt musste kürzlich klären, wie bei Leistungen zu verfahren ist, die nicht unmittelbar mit der Beherbergung zusammenhängen, aber ebenfalls mit 7 % zu versteuern sind. Dabei kann es sich zum Beispiel um die Nutzungsmöglichkeit eines hoteleigenen Schwimmbads handeln. Das Ministerium kommt zu dem Ergebnis, dass die Schwimmbadnutzung in der Hotelrechnung nicht gesondert aufgeführt werden muss. Voraussetzung ist, dass der Gast die Nutzung nicht gesondert bezahlen muss.

Hinweis: Während die Nutzung des Schwimmbads - wie die des Zimmers - mit 7 % zu versteuern ist, fällt auf die Saunanutzung 19 % Umsatzsteuer an. Daher müssen Sie für die Sauna einen gesonderten Posten (ggf. als Sammelposten) ausweisen. [zurück]



Innergemeinschaftliche Lieferung: Lückenhafte und nichtvorhandene Speditionsbelege führen zur Steuerpflicht

Die Frage der Nachweise für eine innergemeinschaftliche Lieferung ist ein dauerhaftes Streitthema zwischen den Unternehmen und der Finanzverwaltung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu in einem Fall aus der Kfz-Branche Stellung genommen. In dem Streitfall hatte der Kläger angeblich drei Fahrzeuge als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach Spanien verkauft.

Bei den Nachweisen war der Händler allerdings nachlässig gewesen: Bei zwei Fahrzeugen bemängelte das Finanzamt, dass keine Speditionserklärungen vorlagen. Bei einem weiteren Pkw gab es zwar eine Speditionserklärung, jedoch war diese lückenhaft ausgefüllt.

Der BFH hat dem Finanzamt recht gegeben. Die lückenhaften bzw. nichtvorhandenen Speditionsbelege führen auch seiner Ansicht nach zur Steuerpflicht der Lieferungen. Streitig war außerdem, ob das Finanzgericht in der ersten Instanz weiter zu den Speditionserklärungen hätte ermitteln müssen. Dies hat der BFH jedoch verneint. Die Beweislast liegt beim Kläger.

Auch die Frage, ob die gelieferten Fahrzeuge in Spanien zum Straßenverkehr zugelassen wurden, ist für den Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung unerheblich. Die Zulassung eines Fahrzeugs im Ausland reicht hier nicht als Nachweis aus. Denn der Lieferant muss belegen, dass das Fahrzeug im Zuge seiner Lieferung ins Ausland gelangt ist - und die Zulassung beweist lediglich, dass das Fahrzeug (irgendwie) ins Ausland gekommen ist. [zurück]



Innergemeinschaftliche Lieferung: Steuerfreiheit trotz falscher Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die Steuerbefreiung für Exportumsätze in andere Mitgliedstaaten der EU ist ein schwieriges und streitanfälliges Thema im Umsatzsteuerrecht. Im Regelfall muss der Lieferant, der eine solche innergemeinschaftliche Lieferung ausführt, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Abnehmers aufzeichnen. Das Finanzgericht München (FG) hat nunmehr entschieden, dass dies nicht immer ganz so streng zu sehen ist.

Im Streitfall hatte ein Händler Wein an einen Abnehmer mit Sitz auf den Kaimaninseln geliefert (also in britisches Überseegebiet). Dennoch versagte ihm das zuständige Finanzamt die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung, da der Weinhändler eine falsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufgezeichnet hatte: Die Nummer gehörte nicht dem Abnehmer, sondern dem (ebenfalls britischen) Lagerhalter, bei dem der Wein eingelagert worden war.

Dennoch sprach sich das FG für eine steuerfreie Lieferung aus. Denn objektiv betrachtet lagen die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung durchaus vor: Der Abnehmer der Weine war unstreitig ein Unternehmer und hatte diese für sein Unternehmen bestellt. Ebenfalls unstreitig war, dass der Wein nach Großbritannien transportiert worden war. Schließlich handelte es sich bei dem Geschäft um keinen Betrugsfall: Sowohl die deutschen als auch die britischen Steuerbehörden waren von der Versendung der Weine nach Großbritannien unterrichtet worden. Die falsch angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer war daher ausnahmsweise unschädlich. [zurück]



Innergemeinschaftliche Lieferung: Warnung vor Betrug mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummern

Autoverkäufe in einen anderen Mitgliedstaat der EU sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist und das Fahrzeug für sein Unternehmen erwirbt. Die Unternehmereigenschaft weist der Abnehmer im Regelfall mit seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) nach.

Beispiel: Ein Unternehmer aus den Niederlanden kauft einen Pkw bei einem Dortmunder Kfz-Händler. Der Niederländer weist seine Unternehmereigenschaft mit einer gültigen USt-ID nach, die der Dortmunder Händler auch überprüft hat.

Das Landesamt für Steuern in Rheinland-Pfalz (LfSt) warnt vor Betrügereien bei solchen Autoverkäufen. Dem LfSt liegen Erkenntnisse der Kriminalpolizei aus dem nördlichen Rheinland-Pfalz über eine osteuropäische Tätergruppe mit Tatbeteiligten unter anderem aus Rumänien vor. Die Täter versuchen, bei deutschen Autohändlern unter Angabe einer echten ausländischen USt-ID umsatzsteuerfrei Fahrzeuge zu erwerben. Nach den bisherigen Ermittlungen ist allerdings dem tatsächlichen Inhaber der USt-ID nichts von dem Erwerb von Fahrzeugen in seinem Namen und mit seiner Nummer bekannt. Durch diese Masche wurden bereits Steuern in Höhe von mehr als 1 Mio. EUR hinterzogen.

Das LfSt warnt davor, Fahrzeuge steuerfrei zu liefern, ohne die Identität der Käufer und des angeblichen Auftraggebers zu prüfen. In einem beschriebenen Fall war zum Beispiel besonders auffällig, dass die rumänischen Täter die USt-ID eines italienischen Unternehmers angegeben hatten. Vor allem in solchen untypischen Sachverhaltskonstellationen ist besondere Vorsicht geboten. [zurück]



Innergemeinschaftliche Lieferung: Zeugenaussage über die Warenbewegung ist unzureichend

Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen setzt bestimmte Nachweise voraus. Im Regelfall muss der Unternehmer, der die Vergünstigung für seine EU-Exporte begehrt, entsprechende Aufzeichnungen in seiner Buchführung sowie Belege - idealerweise eine Gelangensbestätigung - vorlegen können. Dieser sogenannte formelle Buch- und Belegnachweis wird regelmäßig durch die Finanzämter geprüft.

Die Steuerbefreiung für EU-Exporte kann jedoch auch ohne den formellen Nachweis gewährt werden. Voraussetzung ist, dass - objektiv betrachtet - für alle Beteiligten zweifelsfrei eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt. Dazu müssen zwei Dinge zweifelsfrei und eindeutig feststehen:

  • Beim Abnehmer muss es sich um einen Unternehmer handeln und
  • die Ware muss in das EU-Ausland gelangt sein, in dem der Abnehmer sitzt.

In der Praxis stellt sich allerdings immer wieder die Frage, wann ein Nachweis wirklich zweifelsfrei belegt, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung stattgefunden hat. Ob das Finanzamt beispielsweise einen nachträglich erbrachten Nachweis anerkennt, hängt in gewisser Weise von seinem Ermessen ab.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch dieser sogenannte Objektivnachweis, der erst nachträglich erfolgt, mit den geforderten Belegen und Aufzeichnungen unterlegt sein muss. Andere Belege - wie zum Beispiel die Aussage eines Zeugen über die Warenbewegung - sind unzulässig.

Damit ist der nachträgliche Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung zwar prinzipiell möglich. In der Praxis ist aber zu beachten, dass er - nicht anders als der formelle Buch- und Belegnachweis - nur durch Belege und Aufzeichnungen in der Buchführung geführt werden darf. Nach Auffassung des BFH ist es beispielsweise nicht zulässig, die Warenbewegung mittels einer Auskunft des italienischen Fahrzeugregisters nachträglich nachzuweisen. [zurück]



Insolvenz: Darf das Finanzamt den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens stellen?

Als Unternehmer haben Sie sicherlich bereits die eine oder andere Krise erfolgreich gemeistert. Dafür benötigt man neben starken Nerven, verlässlichen Partnern und einem Plan möglicherweise auch etwas Glück. Was man dagegen nicht braucht, ist ein Querschuss, der die Existenz vernichten kann. So oder so ähnlich müssen sich die Verantwortlichen einer GmbH in Sachsen-Anhalt gefühlt haben, als das Finanzamt für die GmbH die Eröffnung der Insolvenz beantragte, weil sich nach einem Ausfall von Forderungen von über 400.000 EUR insgesamt mehr als 100.000 EUR Steuerschulden (Umsatz- und Lohnsteuer) angesammelt hatten und mehrere Vollstreckungsversuche des Finanzamts erfolglos geblieben waren.

Doch der Antrag der GmbH auf Rücknahme des Insolvenzantrags im Wege der einstweiligen Anordnung vor dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt hatte Erfolg. Grundsätzlich kann zwar jeder Gläubiger, also auch das Finanzamt, für ein verschuldetes Unternehmen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Insbesondere das Finanzamt muss dazu jedoch eine Ermessensentscheidung treffen, die wiederum gerichtlich überprüft und angefochten werden kann.

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch vorliegen. Einen Anordnungsgrund stellte hier der Umstand dar, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Vollbeendigung der GmbH führen würde. Auch ein Anordnungsanspruch lag vor, da nämlich allein die Erfolglosigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen noch keine Ermessensentscheidung begründen kann.

Das Finanzamt hatte vorliegend nicht dokumentiert und damit auch nicht nachgewiesen, wie die Ermessensentscheidung zum "Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens" überhaupt zustande gekommen ist. Damit ist die Entscheidung ermessensfehlerhaft und muss zurückgenommen werden.

Hinweis: Glück für die GmbH und gut für Ihre Rechtssicherheit: Das Damoklesschwert der fremdbeantragten Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das das Finanzamt in Krisenzeiten nutzen könnte, verliert etwas an Schärfe. [zurück]



Investitionsabzugsbetrag: Anschaffung kann auch im Sonderbetriebsvermögen getätigt werden

Im Einkommensteuergesetz ist nicht nur definiert, welche Einkommensbestandteile zu versteuern sind. Auch Vergünstigungsmöglichkeiten sind darin geregelt. Als Unternehmer kennen Sie in diesem Zusammenhang sicher den Begriff des Investitionsabzugsbetrags. Dieser ermöglicht es Ihnen, bereits vor einer anstehenden Investition in ein (bewegliches) Wirtschaftsgut das Einkommen Ihres Unternehmens steuerlich zu mindern, indem Sie quasi Abschreibungen vorverlagern.

Damit Sie den Abzugsbetrag in Anspruch nehmen können, müssen Sie dem Finanzamt gegenüber die voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für die Investition ankündigen, die Sie innerhalb der nächsten drei Jahre tätigen wollen. 40 % der geschätzten Kosten (höchstens 200.000 EUR) können Sie im Jahr der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags von den Einkünften des Unternehmens abziehen. Entsprechend vermindert sich die Steuerlast in diesem Jahr. Diese Vergünstigung steht Unternehmen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, allerdings nur dann zu, wenn ihr Betriebsvermögen höchstens 235.000 EUR beträgt.

Wie das Finanzgericht Baden-Württemberg kürzlich klargestellt hat, gilt dies für das gesamte Betriebsvermögen - also für das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft und das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Das Finanzamt hatte die steuerliche Vergünstigung im Streitfall abgelehnt, da die Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters stattfand, obwohl der Antrag auf den Investitionsabzugsbetrag für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (also auf Ebene des Gesamthandsvermögens) gestellt worden war. Bei Personengesellschaften gilt der Investitionsabzugsbetrag jedoch für den gesamten Betrieb und nicht nur für den Gesellschafter.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof (BFH) wird sich ebenfalls mit diesem Urteil auseinandersetzen, da das Finanzamt Revision eingelegt hat. Wie das abschließende Urteil ausfällt, ist daher noch offen; Rechtssicherheit ist derzeit nicht gegeben. Der Ausgang ist spannend, denn je nach dem Verständnis des BFH könnte sich ein neuer Gestaltungsspielraum für Sie eröffnen. Wir informieren Sie gegebenenfalls wieder. [zurück]



Irreführende Schreiben: BZSt warnt vor kostenpflichtigen Angeboten zur ID-Nummern-Registrierung

Deutschlandweit erhalten Unternehmer momentan amtlich aussehende Schreiben, in denen ihnen eine kostenpflichtige Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-ID-Nummern) angeboten wird. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist aktuell darauf hin, dass diese Schreiben weder vom BZSt noch von anderen amtlichen Stellen stammen. Die Vergabe von USt-ID-Nummern erfolgt durch das BZSt stets kostenfrei.

Hinweis: Eine USt-ID-Nummer ist für Unternehmer mit grenzüberschreitenden Lieferbeziehungen erforderlich, die beispielsweise Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet liefern oder Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausführen.

Das BZSt weist auf seiner Internetseite darauf hin, dass Unternehmer die USt-ID-Nummer bei einer Firmenneugründung direkt bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen können. Dies geschieht durch Ankreuzen eines entsprechenden Feldes im "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung", den der Neugründer zur Anzeige seiner geschäftlichen Aktivitäten ohnehin einreichen muss. Daneben besteht für Unternehmer die Möglichkeit, eine USt-ID-Nummer über die Internetseiten des BZSt oder schriftlich anzufordern. In keinem Fall entstehen dafür jedoch Gebühren.

Hinweis: Vorsicht ist also vor Schreiben geboten, die eine Veröffentlichung von Firmendaten wie USt-ID-Nummern anbieten und durch Aktenzeichen und Paragraphennennungen einen behördlichen Eindruck erwecken. Im Kleingedruckten finden sich häufig Hinweise zu "Veröffentlichungsbeträgen" oder "Eintragungsgebühren", die mehrere hundert Euro pro Jahr betragen können. Wer sich auf ein solches Angebot eingelassen hat, sollte Zahlungen zurückhalten und sofort anwaltlichen Rat suchen. [zurück]



Irrtümliche Doppelzahlung: Was gilt für die Umsatzsteuer?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, was bei einer irrtümlichen Doppelzahlung durch den Kunden hinsichtlich der Umsatzsteuer gilt. Grundsätzlich ist für die Umsatzsteuer das vereinbarte Entgelt zwischen dem Unternehmer und seinem Vertragspartner entscheidend.

Beispiel: Unternehmer U1 vereinbart mit dem Kunden K1 die Lieferung eines Schreibtischs zu einem Kaufpreis von 1.190 EUR. Die Ware wird am 31.08.2016 an K1 ausgeliefert, der den Betrag am 15.10.2016 überweist.

Die Steuer für die Lieferung entsteht mit der Ausführung der Leistung. U1 muss die Steuer daher bereits für den Monat August an das Finanzamt abführen. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es in diesem Fall nicht an.

Wenn K1 den Rechnungsbetrag versehentlich ein zweites Mal überweist, entsteht mit der Vereinnahmung der zweiten Zahlung auch die Umsatzsteuer ein weiteres Mal. U1 muss daher bei einer Doppelzahlung auch den doppelten Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abführen. Diese Verpflichtung entfällt erst dann, wenn U1 das zu viel gezahlte Geld an K1 zurücküberweist.

In seiner neuen Entscheidung hat der BFH diese Rechtsprechung wieder einmal bestätigt.

Hinweis: Die Umsatzsteuer entsteht nicht immer nach vereinbarten Entgelten. Bei Freiberuflern oder bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von maximal 500.000 EUR kann das Finanzamt zum Beispiel auch die sogenannte Istversteuerung gestatten. Dann entsteht die Steuer erst mit der Vereinnahmung des Entgelts. [zurück]



Istversteuerung: Genehmigung auch ohne schriftliche Mitteilung möglich

Die Umsatzsteuer entsteht im Regelfall mit der Ausführung der Leistung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der leistende Unternehmer das vereinbarte Entgelt bzw. die damit verbundene Steuer bereits vereinnahmt hat. Das Gesetz spricht hier von der Steuerentstehung nach vereinbarten Entgelten, da insoweit der vereinbarte Preis der Leistung maßgeblich ist (auch Sollversteuerung genannt).

Beispiel: Ein Bauunternehmer baut für einen Bauherrn eine Garage. Der Bauherr nimmt das Bauwerk am 23.03.2016 ab. Eine Rechnung über 15.000 EUR erhält der Auftraggeber am 02.04.2016 und begleicht sie am 10.06.2016.

Die Umsatzsteuer entsteht im Voranmeldungszeitraum März 2016, da die Leistung (Bau der Garage) mit der Abnahme durch den Leistungsempfänger am 23.03.2016 als ausgeführt gilt. Es kommt also weder darauf an, wann die Rechnung ausgestellt, noch darauf, wann die Garage bezahlt wurde.

Das Umsatzsteuergesetz sieht jedoch eine Ausnahme von der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten vor: Das Finanzamt kann einem Unternehmer auf Antrag die Istversteuerung gestatten. Dann entsteht die Steuer erst, wenn das Entgelt auch vereinnahmt wurde (im Beispiel also erst im Juni 2016). Das Finanzamt muss diese günstige Form der Besteuerung jedoch genehmigen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Genehmigung auch ohne schriftliche Mitteilung an den Unternehmer erfolgen kann. Diese sogenannte konkludente Gestattung kann zum Beispiel vorliegen, wenn das Finanzamt die Istversteuerung bereits in den Steuererklärungen der Vorjahre erkennbar ohne Beanstandung hingenommen hat.

Hinweis: Eine Istversteuerung kann das Finanzamt bei gewerblichen Unternehmen dann gestatten, wenn sie im Vorjahr nicht mehr als 500.000 EUR Umsatz hatten. Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmen und Freiberuflern ist die Gestattung auch ohne Umsatzhöchstgrenze möglich. [zurück]



Kaffeeautomat gratis zum Pulver: Überlassung des Automaten unterliegt dem Regelsteuersatz

In der Gastronomiebranche ist es durchaus üblich, dass Kaffeemaschinen unentgeltlich an Restaurant-, Cafe- oder Kantinenbetreiber überlassen werden. Die Gastronomen müssen sich im Gegenzug dazu verpflichten, ihren Kaffee ausschließlich bei demjenigen Unternehmen zu erwerben, das ihnen die Maschine unentgeltlich überlassen hat. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, welcher Steuersatz auf die Umsätze aus der Überlassung dieser Kaffeeautomaten anfällt.

Beispiel: Unternehmer U beliefert seinen Kunden, einen Gastwirt, wahlweise mit Kaffeebohnen oder -pulver. Zeitgleich stellt er dem Wirt einen Kaffeeautomaten einschließlich Wartung unentgeltlich zur Verfügung. Der Kunde verpflichtet sich, den Kaffee ausschließlich bei U zu erwerben. Die Kosten für den Automaten hat U bei der Preiskalkulation für die Kaffeelieferung berücksichtigt.

Nach Auffassung der OFD liegen hier zwei getrennte Leistungen vor, die unterschiedlich zu besteuern sind. Der Umsatz aus der Überlassung des Kaffeeautomaten muss mit dem Regelsteuersatz von 19 % versteuert werden, die Lieferung der Kaffeebohnen bzw. des -pulvers dagegen mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Wird die Überlassung des Automaten dem Kunden nicht gesondert in Rechnung gestellt, muss das Entgelt aufgeteilt werden. Dabei hat der Unternehmer grundsätzlich die einfachstmögliche sachgerechte Aufteilungsmethode zu wählen. Dazu kann er zum Beispiel den normalen Einzelverkaufspreis des Kaffees heranziehen. [zurück]



Kassenbuchführung: Mangelnde Ordnungsmäßigkeit führt zu weitreichenden Hinzuschätzungen

Als Unternehmer im Gastronomiegewerbe haben Sie täglich mit Bargeld zu tun. Eine ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung ist daher schon aus wirtschaftlichen Gründen wichtig. Genaues Arbeiten und Dokumentieren ist jedoch aufwendig und wird mitunter vernachlässigt - was bei Betriebsprüfungen häufig zu den gefürchteten Hinzuschätzungen durch das Finanzamt führt.

Wie weit eine solche Hinzuschätzung reichen kann, musste kürzlich ein Dönerimbissbetreiber erfahren: Nach einem entsprechenden Hinweis hatte die Steuerfahndung festgestellt, dass er nicht nur keine ordnungsgemäße Kassenbuchführung vorweisen konnte, sondern auch seine Kassen manipuliert und die Hälfte seiner Einnahmen und Ausgaben verschwiegen hatte.

Ist die Kassenbuchführung nicht ordnungsgemäß, kann auch das steuerliche Ergebnis nicht stimmen. Das Finanzamt hat in einem solchen Fall das Recht, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Die Hinzuschätzungen reichten bei dem Hamburger Imbissbetreiber so weit, dass die Erkenntnisse der Steuerfahndung auch auf vergangene Jahre übertragen wurden. Das Finanzamt erhöhte rückwirkend den Gewinn aus Gewerbebetrieb für die vier geprüften Jahre erheblich. Entsprechend stieg auch die zu zahlende Einkommensteuer.

Den Einwand des Imbissbetreibers, dass die Hinzuschätzungen in Anbetracht eines in den vergangenen Jahren ausgebrochenen Preiskampfs - in der Branche auch als Dönerkrieg bezeichnet - übertrieben waren, ließ das Finanzgericht Hamburg nicht gelten. Einerseits bezweifelten die Richter das Vorhandensein eines solchen Dönerkriegs und andererseits verwiesen sie darauf, dass das Finanzamt noch wesentlich höher hätte schätzen können.

Hinweis: Ab 2017 gelten für elektronische Kassensysteme neue Regeln. Gern informieren wir Sie über die rechtlichen und technischen Neuerungen für die Kassenbuchführung. [zurück]



Keine Bücher im Gesetzessinne: Ausleihe von E-Books unterliegt 19%igem Umsatzsteuersatz

Das Umsatzsteuergesetz sieht für die Vermietung (= Ausleihe) von Büchern einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % vor. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass E-Books keine Bücher in diesem Sinne sind, so dass deren Verleih dem regulären 19%igen Umsatzsteuersatz unterliegt.

Geklagt hatte eine GmbH, die auf ihren Servern virtuelle Bibliotheken betrieben hatte. Ihre Kunden waren traditionelle Bibliotheken, die ihren Lesern gegen Entgelt einen Zugang zu den dort angebotenen E-Books verschaffen konnten. Die GmbH schaltete die bestellten digitalisierten Inhalte im vereinbarten Umfang für die jeweilige Bibliothek frei. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung besteuerte das Finanzamt die Umsätze aus der Bereitstellung der digitalisierten Inhalte mit dem Regelsteuersatz von 19 %.

Der BFH gab dem Amt Recht und erklärte, dass die Steuersatzermäßigung nicht auf E-Books anwendbar ist, weil nach dem Unionsrecht nur "physische Träger" begünstigt sind, auf denen das Buch "materialisiert" ist. Da bei der Einführung der Steuersatzermäßigung nur Bücher in Papierform im Handel waren, zwingt der Wortlaut des Gesetzes nach Gerichtsmeinung nicht dazu, aufgrund der technischen Entwicklung auch neue Erscheinungsformen von Schriftwerken zu begünstigen.

Hinweis: Nach dem Urteil kann man davon ausgehen, dass auch der Verkauf von E-Books - über den das Gericht nicht ausdrücklich entscheiden musste - dem 19%igen Regelsteuersatz unterliegt. Zwar hat die Regierungskoalition zu Beginn der Legislaturperiode im Koalitionsvertrag vereinbart, den ermäßigten Umsatzsteuersatz auch auf "E-Books, E-Paper und andere elektronische Informationsmedien" auszuweiten - diese (durchaus wünschenswerte) gesetzliche Öffnung erfordert allerdings eine Änderung des europäischen Mehrwertsteuerrechts, zu der es bislang noch nicht gekommen ist. [zurück]



Keine Schikane des Finanzamts: Zweite Anschlussprüfung kann auch bei Mittelbetrieben zulässig sein

Wenn das Finanzamt ein Unternehmen dreimal hintereinander einer steuerlichen Außenprüfung unterzieht, wird der betroffene Unternehmer davon eher selten begeistert sein. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann ein derartiges Vorgehen des Amts aber durchaus zulässig sein.

Geklagt hatte ein gewerblicher Einzelunternehmer, der vom Finanzamt bereits zwei Außenprüfungen für die Jahre 2002 bis 2004 und 2005 bis 2007 unterzogen worden war; nennenswerte Beanstandungen hatte das Amt dabei nicht gehabt. Als schließlich die dritte Prüfungsanordnung für die Jahre 2008 bis 2010 im Briefkasten lag, klagte der Unternehmer und machte einen Verstoß gegen das Willkür- und Schikaneverbot geltend. Der BFH stufte die letzte Prüfungsanordnung jedoch als rechtmäßig ein und erkannte keinen Ermessensfehler des Finanzamts.

Nach Gerichtsmeinung kann weder der Abgabenordnung noch der Betriebsprüfungsordnung (BpO) entnommen werden, dass Außenprüfungen nur in einem bestimmten Turnus oder mit zeitlichen Abständen zueinander erfolgen dürfen. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung muss das Finanzamt bei seinen Außenprüfungen lediglich die Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots einhalten - diese sind im vorliegenden Fall jedoch nicht überschritten. Die BpO lässt zudem auch bei sogenannten Mittelbetrieben wie im Urteilsfall ausdrücklich Anschlussprüfungen zu und macht sie nicht von besonderen Voraussetzungen abhängig.

Hinweis: Der BFH verweist im Übrigen auf die Bedeutung der Unvorhersehbarkeit der Außenprüfung, die aus Sicht der Verwaltung dagegen spricht, Außenprüfungen an einen bestimmten Turnus zu binden oder Unternehmen einen Anspruch auf prüfungsfreie Jahre einzuräumen. [zurück]



Keine Teilbetriebsveräußerung: Verkauf eines "verflochtenen" Geschäftsbereichs löst Gewerbesteuer aus

Gewinne, die durch Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebs oder Teilbetriebs erzielt werden, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, weil diese lediglich den "tätigen" Gewerbebetrieb erfasst.

Hinweis: Als begünstigten Teilbetrieb erkennt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) einen Teil des Gesamtbetriebs an, wenn er organisch geschlossen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und für sich allein lebensfähig ist.

Dass ausgeprägte Verflechtungen von verschiedenen Geschäftsbereichen die spätere gewerbesteuerfreie Veräußerung eines Geschäftsbereichs ausschließen, zeigt ein neues Urteil des BFH. Vorliegend hatte ein Unternehmer einen Groß- und Einzelhandel mit Getränken betrieben, der neben Getränkeabholmärkten auch Gastronomiebetriebe beliefert hatte. Durch die Veräußerung des Geschäftsbereichs "Gastronomie" erzielte er einen Gewinn von 1,8 Mio. EUR, den er als solchen aus einer begünstigten Teilbetriebsveräußerung nicht in seiner Gewerbesteuererklärung erfasste.

Im Zuge einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt später den Standpunkt, dass der veräußerte Geschäftsbereich gar kein begünstigter Teilbetrieb war, so dass der Gewinn der Gewerbesteuer unterliegt. Der BFH gab dem Finanzamt nun Recht, da dem Bereich "Gastronomie" die erforderliche Selbständigkeit fehlte. Zwar hatte der Unternehmer im Geschäftsbereich "Gastronomie" eigene Lkws mit speziell zugeordneten Fahrern eingesetzt, Dienstleistungen seiner Unternehmensbereiche getrennt beworben und Lieferverträge getrennt voneinander ausgehandelt. Diese Trennung genügte dem Gericht aber nicht, weil sie nicht durchgängig erfolgte. Folgende Verflechtungen schlossen die Annahmen eines begünstigten Teilbetriebs aus:

  • Es bestand keine personelle Trennung für die Bereiche der Leergutsortierung, Kommissionierung und Beladung der Lkws.
  • Die einzelnen Unternehmensbereiche waren organisatorisch in weiten Teilen einheitlich geführt worden.
  • Der verkaufte Unternehmensbereich war räumlich nicht vom Rest des Unternehmens getrennt.
  • Eine eigenständige Verwaltung der Unternehmensbereiche war nicht klar erkennbar, insbesondere lag keine eigenständige Buchführung vor.

Hinweis: Will ein Unternehmer den Verkauf eines Geschäftsbereichs ohne Gewerbesteuerzugriff abwickeln, muss er frühzeitig auf eine Trennung seiner einzelnen Unternehmensteile achten. Das BFH-Urteil zeigt, welche Merkmale für eine solche Trennung erfüllt sein müssen.[zurück]



Konzernumstrukturierung: Befreiung von der Grunderwerbsteuer

Je größer das Unternehmen, auf desto mehr Schultern verteilt sich die Verantwortung. Um betriebswirtschaftlich operativ gut arbeiten zu können, bedarf es häufig auch einer mehr oder weniger komplizierten Konzernstruktur. Diese wiederum sollte sich selbstverständlich auch veränderten Marktbedingungen anpassen. Häufig wechseln bei solchen Umstrukturierungen auch Grundstücke den Besitzer - von einer Konzerntochter zur nächsten bzw. zu einem neu gegründeten Unternehmen. Von der Grunderwerbsteuer sind diese Vorgänge regelmäßig befreit. Eine Ausnahme von dieser Regel wollte kürzlich ein Finanzamt aus Nordrhein-Westfalen erkannt haben.

Die österreichische Muttergesellschaft eines Konzerns wurde durch die Abspaltung eines Betriebsteils "neu" gegründet. Im neuen Konzernteil enthalten waren jedoch auch deutsche Tochtergesellschaften mit Grundstücken im Betriebsvermögen. Die Grundstücke wechselten juristisch gesehen mittelbar den Besitzer und das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer fest. Die Grunderwerbsteuerbefreiung bei Umstrukturierungen im Konzern gelte nämlich erst, sofern eine Vorbehaltensfrist von fünf Jahren eingehalten wurde. Dies jedoch sei vorliegend aufgrund der Neugründung nicht der Fall.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) sah das anders, denn die Muttergesellschaft wurde bisher und auch "neu" gegründet zu 100 % von einer anderen Gesellschaft gehalten. Diese über allen anderen firmierende Holdinggesellschaft war bereits mehr als fünf Jahre mittelbar an den Gesellschaften mit den Grundstücken und auch an der Umstrukturierung beteiligt, die nur durch einen Beschluss der Konzernmutter überhaupt stattfand.

Damit sind beide Bedingungen der Befreiungsvorschrift erfüllt:

  • fünf Jahre Vorbehaltensfrist und
  • ein Erwerbsvorgang durch eine von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaft.

Dabei ist es nach Auffassung des FG unerheblich, ob das herrschende Unternehmen auch in den Umwandlungsprozess selbst eingebunden ist. Allein seine mittelbare Beteiligung an dem Vorgang ist ausreichend. Einen Missbrauch dieser Vorschrift schloss das FG bei einem solchen konzerninternen Vorgang aus, da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar waren. Schließlich gibt es zur Missbrauchsverhinderung auch eine Nachbehaltensfrist von ebenfalls fünf Jahren.

Hinweis: Lassen Sie sich vom Begriff Konzern nicht abschrecken - bereits eine Tochtergesellschaft reicht aus, um per Definition einer zu sein. Daher sprechen Sie auch bei scheinbar nicht die Gewinnebene betreffenden Aktivitäten mit uns - das Steuerrecht greift auch hier. [zurück]



Keine Willkür oder Schikane: Anschlussprüfung darf auch bei vernichteten Unterlagen angeordnet werden

Eine Betriebsprüfung ohne nachprüfbare Unterlagen hat jetzt den Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall beschäftigt, in dem ein selbständiger Handelsvertreter seine gesamten Unterlagen der Jahre 2006 bis 2012 vernichtet hatte. Nachdem das Finanzamt bei ihm eine Betriebsprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 durchgeführt hatte und in diesem Zuge auf die fehlenden Unterlagen aufmerksam geworden war, ordnete es eine Anschlussprüfung für die Folgejahre 2009 bis 2011 an. Gegen diese Prüfungsanordnung richtete der Handelsvertreter seine Klage.

Das Finanzgericht Münster (FG) kam in erster Instanz zu dem Ergebnis, dass die Anschlussprüfung bereits aufgrund der gewerblichen Tätigkeit des Handelsvertreters zulässig war. Mit der Anordnung der Prüfung hatte das Finanzamt nach Gerichtsmeinung nicht gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoßen.

Der BFH stützte die Entscheidung des FG und stufte die Nichtzulassungsbeschwerde des Handelsvertreters als unzulässig ein. Nach Ansicht der Bundesrichter unterliegt das Finanzamt bei einer Anschlussprüfung keiner besonderen Begründungspflicht. Eine Außenprüfung ist nach der Abgabenordnung bereits dann zulässig, wenn der Geprüfte einen gewerblichen Betrieb unterhält. Der Verlust von (Buchführungs-)Unterlagen steht der Durchführung einer solchen Außenprüfung nicht entgegen. Mit seiner Beschwerde zielte der Handelsvertreter letztlich darauf ab, dass die Anschlussprüfung eine Schikane- und Willkürmaßnahme sei. In diesem Vorbringen liegt jedoch kein Revisionsgrund. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden erachtete der BFH die Anordnung einer Anschlussprüfung als sachgerecht, um die Angaben des Handelsvertreters in seinen Steuererklärungen zu verifizieren.

Hinweis: Eine andere Entscheidung des BFH hätte überrascht, würde sie doch bedeuten, dass sich Unternehmer mit einem Aktenschredder vor einer Anschlussprüfung schützen könnten. [zurück]



Kfz-Steuer: Einstufung eines Ackerschleppers

Zugmaschinen sind von der Kfz-Steuer befreit. Die Steuerbefreiung greift allerdings nur für Zugmaschinen, die ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Davon ausgenommen sind Sattelzugmaschinen. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) ging es um die Einstufung eines Kraftfahrzeugs als Zugmaschine.

Der Kläger in dem Verfahren hatte einen landwirtschaftlichen Betrieb. Auf ihn zugelassen waren zwei Sattelzugmaschinen des gleichen Typs. Er setzte die Fahrzeuge ausschließlich in seinem landwirtschaftlichen Betrieb zum Transport landwirtschaftlicher Produkte ein.

Nach den Zulassungspapieren handelte es sich bei den Fahrzeugen um Ackerschlepper. Das für die Kraftfahrzeugsteuer zuständige Hauptzollamt gewährte zunächst eine Befreiung von der Kfz-Steuer. Später teilte es allerdings dem Kläger mit, dass eine Steuerbefreiung nicht in Betracht käme, da es sich bei den Fahrzeugen um Sattelzugmaschinen handele.

Gegen diesen Bescheid des Hauptzollamts ging der Kläger vor Gericht. Auch nach Auffassung der Finanzrichter handelt es sich bei den beiden Fahrzeugen um Sattelzugmaschinen, so dass die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung eigentlich nicht vorliegt. Nach Auffassung des FG ist allerdings für die Behandlung bei der Kfz-Steuer entscheidend, welche Einstufung sich aus den Kfz-Papieren ergibt. Nach der Einstufung in der Zulassungsbescheinigung Teil I handelt es sich bei den Fahrzeugen um Ackerschlepper. Dies ist für das Hauptzollamt bindend, auch wenn die Einstufung in den Papieren nicht korrekt ist. Das Hauptzollamt ist daher nicht befugt, die Steuerbefreiung zu versagen, selbst wenn die Einstufung als Sattelzugmaschine zutreffend wäre. [zurück]



Kinder-GbR: Keine befristete GbR-Beteiligung bei minderjährigen Familienangehörigen

Jeder Mensch hat im Laufe eines Jahres gewisse Aufwendungen zu tragen, die seine Existenz sichern. Dieses Existenzminimum verschiebt sich im Laufe der Jahre durch die Inflation. In Deutschland beträgt es derzeit für Alleinstehende 8.652 EUR. Dieser Betrag entspricht exakt dem Grundfreibetrag, also demjenigen Einkommen, das nicht besteuert werden darf. Ein Grundfreibetrag steht jedoch nicht nur einer erwachsenen, steuerpflichtigen Person zu, sondern jedem Menschen - also auch minderjährigen Kindern.

Eine Mutter aus Norddeutschland dachte sich daher, dass es klug sei, einen Teil ihrer Einkünfte aus einer Beteiligung an einer Windkraftanlage ihren Kindern zurechnen zu lassen. Sie gründete mit ihren Kindern eine atypisch stille Gesellschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). "Atypisch still" bedeutet in diesem Fall, dass die Kinder nicht wie Fremdkapitalgeber, sondern wie Mitunternehmer zu behandeln sind.

Nun sind Verträge mit nahen Angehörigen generell eine knifflige Sache. Insbesondere Verträge mit eigenen, minderjährigen Kindern sind sehr anfällig für Fehler. So hatte auch hier die notarielle Vereinbarung einen Haken: Die Beteiligung sollte kurz vor dem 18. Geburtstag des ältesten Kindes automatisch enden. An diesem Punkt spielte das Finanzamt nicht mit - und das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) gab ihm recht. Das FG ließ sich aus folgenden Gründen nicht auf die Mitunternehmerstellung der Kinder ein:

  • Die Mitunternehmerstellung konnte bereits deswegen nicht begründet werden, weil die Gesellschafterstellung von vornherein befristet war. In dem befristeten Zeitraum bestand noch eine Unterhaltsverpflichtung der Mutter gegenüber den Kindern und diese konnten aufgrund der Minderjährigkeit eine persönliche Aktivität als Gesellschafter noch gar nicht entfalten.
  • Die Anteile wurden schenkweise übertragen und eine Rückübertragung war von vornherein vereinbart. Deshalb lag überhaupt keine Übertragung vor.
  • Der Ausgleich für die Rückübertragung sollte unter anderem durch eine Auseinandersetzungsbilanz sichergestellt werden. In dieser sollten stille Reserven ausgewiesen werden, damit ein tatsächlicher Wert festgestellt werden konnte. Das ist allerdings nicht passiert. Die Vereinbarung wurde also de facto nicht umgesetzt. Ein fremder Dritter hätte das nicht akzeptiert, der Fremdvergleich scheitert. [zurück]



Konsignationslager: Was muss der Lieferant bei einem Lager im Ausland beachten?

Der Betrieb eines sogenannten Konsignationslagers kann sehr kompliziert sein. Zunächst einmal versteht man darunter ein Lager, bei dem der Lieferant (Konsignant) zivilrechtlicher Eigentümer der im Lager befindlichen Ware bleibt. Das Lager selbst wird aber direkt beim Abnehmer (Konsignatar) betrieben, so dass dieser nach Belieben Ware entnehmen kann. Dabei vereinbart der Lieferant mit dem Abnehmer, das Letzterer erst bei der Entnahme aus dem Lager Eigentümer der Ware wird. Bis zur Entnahme trägt der Lagerbetreiber das Verlustrisiko für die Ware (z.B. durch Brand oder Diebstahl).

Ein Konsignationslager hat für den Konsignatar somit die folgenden wesentlichen Vorteile:

  • Ihm steht ständig Ware vor Ort zur Verfügung.
  • Er trägt aber nicht das Verlustrisiko.
  • Er muss die Ware im Regelfall erst mit der Entnahme bzw. etwas später bezahlen.

Auf der Seite des Konsignanten überwiegen dagegen leider die Nachteile: Neben dem Verlustrisiko muss er sich gegebenenfalls auch im Ausland umsatzsteuerlich registrieren lassen, wenn er das Lager im Ausland betreibt.

So erging es kürzlich einem niederländischen Unternehmen, das in Deutschland ein Konsignationslager betrieb. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat entschieden, dass das Unternehmen verpflichtet ist, sich in Deutschland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen. Hätte es die Ware aus den Niederlanden ohne die Zwischenlagerung im Konsignationslager verkauft, hätte sich der Lieferant dagegen nicht in Deutschland registrieren lassen müssen.

Hinweis: Was im Urteilsfall für das niederländische Unternehmen galt, kann ein deutsches Unternehmen im EU-Ausland ebenso treffen. [zurück]



Leasingnehmer insolvent: Leasinggeber kann Schuldner der Lkw-Maut sein

Noch ist sie nicht da, die Pkw-Maut; aber für Lkws gibt es schon seit längerem eine Straßenabgabe. Welche Probleme Leasinggeber mit dieser Maut bekommen können, zeigen vier Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln (VG).

In den Verfahren hatten zwei Leasinggesellschaften geklagt, die Sattelzugmaschinen verleast bzw. Mietkaufverträge mit verschiedenen Speditionen abgeschlossen hatten. Da einige der Speditionen Insolvenz angemeldet hatten, nahm das für die Lkw-Maut zuständige Bundesamt für Güterverkehr die Leasinggesellschaften für rückständige Mautgebühren der Speditionen in Anspruch. Gegen diese Inanspruchnahme wehrten sich die Leasinggesellschaften unter anderem mit der Begründung, dass das Bundesamt früher hätte einschreiten müssen. Dann wären die Rückstände nicht so hoch aufgelaufen. Außerdem seien sie als Finanzierungsleasinggeber nicht die wirklichen Eigentümer der Fahrzeuge gewesen.

Das VG ist dieser Argumentation aber nicht gefolgt und hat die Klagen abgewiesen. Denn nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz kommen als Schuldner für die Maut in Betracht:

  • der Eigentümer oder Halter eines Motorfahrzeugs,
  • die Person, die über den Gebrauch des Fahrzeugs bestimmt, oder
  • die Person, die das Motorfahrzeug führt.

Damit gehören auch die Leasinggesellschaften zu den möglichen Mautschuldnern. Entscheidend ist dabei, dass die Gesellschaften zivilrechtliche Eigentümer der Fahrzeuge waren. Es kommt nicht darauf an, ob sie Einfluss auf die konkrete Nutzung der Sattelzugmaschinen hatten. Nach der Insolvenz der Speditionen durften die Leasinggesellschaften also in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Aus Sicht des VG musste das Bundesamt für Güterverkehr nicht vorrangig die Fahrer in Anspruch nehmen, unter anderem weil deren Bonität schlechter war als die der Leasinggeber. [zurück]



Leasing: Sale-and-lease-back bei nachträglichem Leasingeintritt

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Stellung zu Sale-and-lease-back-Geschäften bei nachträglichem Leasingeintritt genommen. Ein nachträglicher Leasingeintritt liegt immer dann vor, wenn nach der Auslieferung eines Gegenstands eine Leasinggesellschaft den Kaufpreis finanziert.

Beispiel: Ein Kunde bestellt bei einem Autohaus einen Pkw. Nachdem das Fahrzeug bereits durch das Autohaus an den Kunden ausgeliefert wurde, übernimmt eine Leasinggesellschaft die Zahlung des Kaufpreises. Zwischen der Leasinggesellschaft und dem Kunden wird ein Leasingvertrag abgeschlossen.

Das BMF geht hier davon aus, dass das Fahrzeug vom Autohändler an den Kunden ausgeliefert wurde. Diese Lieferung wird durch den nachträglichen Eintritt des Leasingunternehmens in den Kaufvertrag nicht rückgängig gemacht.

Zwischen der Leasinggesellschaft und dem Kunden liegt im Regelfall ein Sale-and-lease-back-Geschäft vor: Der Kunde liefert den Pkw an die Leasinggesellschaft. Diese wiederum erbringt eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung an den Kunden, nämlich das Leasing des Fahrzeugs.

Hinweis: Das konkrete Leistungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Leasingunternehmen hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wenn der Kunde das Fahrzeug am Ende der Laufzeit des Leasingvertrags voraussichtlich behält, liegt nämlich keine Sale-and-lease-back-Konstellation vor, sondern beschränkt sich die Leistung der Leasinggesellschaft auf ein umsatzsteuerfreies Darlehen. Für eine umsatzsteuerpflichtige Leasingdienstleistung kommt es somit darauf an, dass am Ende der Laufzeit die Leasinggesellschaft das Fahrzeug behält und nicht der Kunde. [zurück]



Leistungen des Insolvenzverwalters: Anteiliger Vorsteuerabzug richtet sich nach Art der Verbindlichkeiten

Wenn über einen Nachlass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, muss der bestellte Insolvenzverwalter nicht selten Verbindlichkeiten aus dem privaten und dem unternehmerischen Bereich des Verstorbenen befriedigen. Die Art der Verbindlichkeit entscheidet nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch maßgeblich über die Frage, in welcher Höhe ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters zulässig ist.

Im Entscheidungsfall war das Insolvenzverfahren über den Nachlass eines verstorbenen (und zum Vorsteuerabzug berechtigten) Apothekenbetreibers eröffnet worden. Die Hauptverbindlichkeit seines Nachlasses beruhte auf der Übernahme der Apotheke - war also eine unternehmerische Schuld. Daneben bestanden noch diverse private Verbindlichkeiten.

Der BFH urteilte, dass ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters nur für den Anteil der unternehmerischen Verbindlichkeiten am Gesamtbestand der Insolvenzforderungen zulässig ist. Der für den Vorsteuerabzug maßgebliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der (einheitlichen) Leistung des Insolvenzverwalters und den früheren (zum Vorsteuerabzug berechtigenden) Ausgangsumsätzen der Apotheke liegt nach Gerichtsmeinung vor, soweit der Verwalter das Nachlassvermögen anteilig zur Befriedigung unternehmerischer Insolvenzforderungen verwendet hat.

Hinweis: Für die Aufteilung der Vorsteuer nach der Quote der unternehmerisch begründeten Verbindlichkeiten zu den Privatverbindlichkeiten müssen die im Insolvenzverfahren angemeldeten Insolvenzforderungen herangezogen werden. Insofern existiert also ein feststehender und praktikabler Aufteilungsmaßstab. [zurück]



Mindestbemessungsgrundlage: Versteuerung bei Leistungen an nahe Angehörige

Kein Kaufmann bzw. Unternehmer hat etwas zu verschenken. Von diesem Grundsatz scheint auch das Umsatzsteuerrecht auszugehen: Im Prinzip muss ein Unternehmer den Umsatz nur nach dem Entgelt versteuern, das er von seinem Kunden verlangt. Dabei spielt es keine Rolle, ob er damit seine Kosten deckt.

Beispiel: Ein Unternehmer liefert an einen Kunden eine Ware für 1.000 EUR zuzüglich 190 EUR Umsatzsteuer. Tatsächlich hatte er die Ware aber selbst für 1.200 EUR zuzüglich 228 EUR Umsatzsteuer eingekauft. Der Unternehmer erhofft sich, durch den günstigen Verkaufspreis den Kunden langfristig zu binden. Der Verkauf unter dem eigenen Einstandspreis führt hier nicht zu nachteiligen Konsequenzen für den Unternehmer.

Anders ist die Situation aber, wenn es sich bei dem Kunden um einen nahen Angehörigen handelt. Dann ist die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage zu beachten. Der Gesetzgeber geht in diesem Fall nämlich davon aus, dass die preisgünstige Veräußerung aus privaten Gründen erfolgt. Handelt es sich bei dem Kunden zum Beispiel um den Sohn, muss die Umsatzsteuer nach dem Einkaufspreis (1.200 EUR) gezahlt werden. Statt 190 EUR sind daher 228 EUR Umsatzsteuer fällig. Das Bundesfinanzministerium weist in einem aktuellen Schreiben darauf hin, dass dies jedoch nur gilt, wenn das niedrigere Entgelt (1.000 EUR netto) nicht marktüblich ist. Die Umsatzbesteuerung ist immer auf das marktübliche Entgelt beschränkt. Sind daher die 1.000 EUR marktüblich in der Branche, fallen auch lediglich 190 EUR Umsatzsteuer an. Beträgt das marktübliche Nettoentgelt 1.110 EUR, muss der Unternehmer für die Warenlieferung an den Sohn 209 EUR Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. [zurück]



Multinationale Unternehmen: Bundesregierung will gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vorgehen

Am 13.07.2016 hat die Bundesregierung ein gesetzliches Maßnahmenpaket gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen auf den Weg gebracht. Die wichtigsten Punkte des Gesetzentwurfs sollen der Tendenz ein Ende setzen, dass multinationale Unternehmen im Vergleich zu vorwiegend national tätigen Firmen die Unterschiede zwischen den Steuersystemen einzelner Länder ausnutzen und so ihre Steuerlast auf ein Minimum senken.

Dazu soll sich die Zusammenarbeit der Finanzverwaltungen in den Staaten verbessern, in denen die Konzerne tätig sind. Letztere sollen zu diesem Zweck ab 2017 einen Überblick über ihre weltweiten wirtschaftlichen Aktivitäten sowie ihre Steuerzahlungen an die Finanzverwaltungen übermitteln.

Ferner will der Gesetzgeber einige Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH), die für Steuerpflichtige günstig sind, ab 2017 für nicht anwendbar erklären - unter anderem die folgenden:

  • Im Jahr 2014 hatte der BFH entschieden, dass Gewinnausschüttungen aus verbundenen Unternehmen (sog. Organschaftsfälle) nicht nur eine 95%-ige, sondern eine komplette Freistellung von der Gewerbesteuer genießen. Durch eine neue Regelung im Gewerbesteuergesetz soll diese Verbesserung künftig rückgängig gemacht werden.
  • Um die Nichtbesteuerung bestimmter Einkünfte von in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen zu verhindern, machen die Doppelbesteuerungsabkommen die Freistellung ausländischer Einkünfte davon abhängig, ob diese im anderen Staat besteuert werden. Diese Regelung soll künftig auch dann gelten, wenn die Einkünfte im anderen Staat nur teilweise nicht besteuert werden. Dann soll die Besteuerung in dem Umfang erfolgen, in dem die Einkünfte im anderen Staat nicht besteuert wurden.

Der Gesetzentwurf wird demnächst im Bundestag beraten. Wir halten Sie auf dem Laufenden. [zurück]



Nato-Truppenstatut: BMF veröffentlich neue Liste der Beschaffungsstellen

Nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut erhalten die Parteien des Nordatlantikvertrags Umsatzsteuervergünstigungen in Deutschland. Grundsätzlich ist für die Truppen sogar eine Steuerbefreiung im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgesehen.

Erbringen Sie als Unternehmer Leistungen an die Truppe, müssen Sie nachweisen, dass die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung vorgelegen haben. Im Regelfall wird dieser Nachweis durch die Vorlage eines Abwicklungsscheins erbracht. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Bestellung durch eine amtliche Beschaffungsstelle der ausländischen Streitkräfte ausgelöst wurde. Die amtlichen Beschaffungsstellen sind in einer Liste aufgeführt.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese Liste nun neu aufgelegt. Zu den begünstigten Streitkräften zählen die amerikanischen, britischen, französischen, belgischen, kanadischen sowie die niederländischen Truppen.

Hinweis: Eine unmittelbare Leistung zum privaten Ge- oder Verbrauch durch die Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges oder deren Angehörige (berechtigte Personen) ist nicht steuerbegünstigt. Stattdessen muss die Leistungsbeziehung auch in diesen Fällen unmittelbar zu den Streitkräften (der Truppe) bestehen und die Leistung durch die Beschaffungsstelle beauftragt werden. Diese erbringt dann eine Leistung an den einzelnen Soldaten. [zurück]



Personalgestellung: Keine Steuerfreiheit bei einem gemeinnützigen Verein

Viele Leistungen gemeinnütziger Organisationen sind umsatzsteuerfrei. Allerdings ist die Steuerbefreiung nicht grenzenlos. Diese Erfahrung musste auch ein eingetragener, als gemeinnützig anerkannter Verein in einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) machen. Der Verein war Mitglied eines anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege, sein satzungsmäßiger Zweck lautete, "Drogengefährdeten und -abhängigen bei der Bewältigung ihrer Probleme zu helfen".

Der Verein schloss mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts einen Personalüberlassungsvertrag, in dem er sich verpflichtete, der Körperschaft eine seiner Arbeitnehmerinnen zur inhaltlichen und fachlichen Koordinierung eines Sozialfürsorgeprojekts (selektive Suchtprävention) zu überlassen. Das Arbeitsverhältnis mit dem Verein blieb dabei bestehen, auch wenn die Körperschaft als Entleiher berechtigt war, der Arbeitnehmerin fachliche Weisungen zu erteilen. Der Arbeitslohn wurde ebenfalls weiterhin vom Verein gezahlt. Das Sozialfürsorgeprojekt, für das die Arbeitnehmerin entsandt wurde, sollte Jugendlichen, die erstmals mit Suchtmitteln in Berührung gerieten, Maßnahmen der Frühintervention anbieten.

Der BFH hat entschieden, dass die Leistung des Vereins steuerpflichtig ist. Eine Steuerbefreiung für eine Gemeinwohldienstleistung kommt hier nicht in Betracht. Die Leistung des Vereins ist die Überlassung der Arbeitnehmerin. Diese Leistung dient nur mittelbar der Sozialfürsorge. Für eine Steuerbefreiung müsste die Leistung unmittelbar den Drogengefährdeten bzw. -abhängigen zugutekommen. [zurück]



Personengesellschaften: BFH erleichtert gewinnneutrale Realteilung

Wird eine Gesellschaft aufgelöst, führt die Betriebsaufgabe für die Gesellschafter regelmäßig zu einer Gewinnrealisierung und somit zu Mehrsteuern. Dieser Effekt kann durch eine sogenannte Realteilung verhindert werden, bei der die bisherigen Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen und in ihr Betriebsvermögen überführen. Bislang ging der Bundesfinanzhof (BFH) davon aus, dass die Realteilung eine Beendigung der Gesellschaft voraussetzt.

In einem neuen Urteil hat der BFH seine restriktive Entscheidungspraxis gelockert und entschieden, dass die gewinnneutrale Realteilung einer Personengesellschaft auch vorliegen kann, wenn nur ein Gesellschafter ausscheidet und die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird.

Im vorliegenden Fall war eine Partnerin aus einer Freiberuflersozietät ausgeschieden und hatte dafür im Gegenzug eine Niederlassung in einer anderen Stadt erhalten, die sie selbst zuvor bereits geleitet hatte. Die verbliebenen Partner der Sozietät führten die Hauptniederlassung unter der bisherigen Bezeichnung weiter. Nach Ansicht des BFH wurde mit diesem Vorgang eine Teilbetriebsübertragung verwirklicht, die im Rahmen einer Realteilung grundsätzlich gewinnneutral erfolgen konnte. Die Realteilung bezweckt, wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsvorgänge steuerlich nicht zu belasten, wenn die Besteuerung der stillen Reserven des Betriebs sichergestellt ist. Dies trifft nach Gerichtsmeinung nicht nur auf die Auflösung einer Gesellschaft zu, sondern auch auf das Ausscheiden eines Gesellschafters. [zurück]



Personenunternehmen: Abzugsverbot für Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß

Unternehmen dürfen die Gewerbesteuer seit dem Veranlagungszeitraum 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abziehen. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im Jahr 2014 entschieden hatte, dass dieses Abzugsverbot bei Kapitalgesellschaften verfassungsgemäß ist, hat das Gericht diese Aussage nun auf Personenunternehmen (z.B. GbR, OHG) erweitert. Das Gericht erkannte in dem Verbot keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und die sogenannte Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Der BFH sah das Verbot insbesondere deshalb als verfassungsrechtlich vertretbar an, weil der Gesetzgeber mit der Unternehmensteuerreform 2008 zeitgleich die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer verbessert hatte.

Hinweis: Vor der Reform hatte sich die tarifliche Einkommensteuer bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen und Mitunternehmerschaften nur um das 1,8fache des Gewerbesteuermessbetrags ermäßigt, so dass eine Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer beim Gewerbetreibenden nur teilweise ausgeschlossen werden konnte. Im Zuge der Unternehmensteuerreform hat der Gesetzgeber den Anrechnungsfaktor schließlich auf das 3,8fache erhöht, so dass es seitdem bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 % zu einer vollständigen Entlastung des Gewerbetreibenden von der Gewerbesteuer kommt.

Nach Ansicht des Gerichts hat der Gesetzgeber durch die Anhebung des Anrechnungsfaktors in nicht unerheblichem Umfang die Nachteile kompensiert, die aus dem zeitgleich eingeführten Abzugsverbot der Gewerbesteuer resultierten. Dass Unternehmer mit einem Hebesatz von über 400 % auch nach der Anhebung des Anrechnungsfaktors nicht vollständig von der Gewerbesteuer freigestellt werden, führte für den BFH zu keinem anderen Ergebnis, weil der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gesetzes typisierende Regelungen für unterschiedliche Fallgestaltungen schaffen darf. [zurück]



Photovoltaikanlage: Kein einheitlicher Gewerbebetrieb mit Autohaus

Wenn Sie sich eine Photovoltaikanlage auf Ihr Dach bauen lassen, werden Sie automatisch unternehmerisch tätig. Weniger interessant ist dabei, wem das Dach gehört. Das musste zumindest ein Autohausbesitzer aus Bayern feststellen, der durch den Bau der Anlage auf dem Dach seines Autohauses erhebliche steuerliche Nachteile hatte. Im Rahmen seiner bisherigen unternehmerischen Tätigkeit wollte er dafür eigentlich einen Investitionsabzugsbetrag von 25.000 EUR geltend machen. Das Finanzamt versagte ihm diesen Betrag aber, da die Anlage einen neuen und völlig eigenständigen gewerblichen Betrieb darstellen würde.

Hinweis: Der gewerblichen oder der selbständigen Arbeit dienende Betriebe, die entweder maximal 235.000 EUR Betriebsvermögen oder einen Gewinn von maximal 100.000 EUR haben, dürfen einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Hierbei sind im Jahr der Geltendmachung bis zu 40 % einer in den nächsten drei Jahren geplanten Investition wie Betriebsausgaben sofort abziehbar.

Das Finanzgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Finanzamts. Denn generell können andersartige gewerbliche Tätigkeiten nicht unter einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammengefasst werden. Von diesem Grundsatz gibt es zwar Ausnahmen, doch diese setzen neben einer finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Verflechtung unter anderem auch voraus, dass die andere Tätigkeit die ursprüngliche in irgendeiner Art und Weise fördert und dafür dienlich ist. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Auch neue Betriebe können den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Dafür hätte der Unternehmer aber bereits im Jahr der Geltendmachung ganz konkrete Angebote eingeholt oder sogar eine verbindliche Bestellung abgeschlossen haben müssen, um seine Investitionsabsicht - den Bau der Photovoltaikanlage - glaubhaft zu machen. Dann wäre der Fall anders beurteilt worden. [zurück]



Photovoltaik: Auf die rechtzeitige Zuordnung der Anlage kommt es an

Wenn Sie den von Ihrer Photovoltaikanlage erzeugten Strom ganz oder teilweise in das öffentliche Netz einspeisen, werden Sie zum Unternehmer. Die Einspeisevergütung ist nämlich ein Entgelt für die Stromerzeugung, und damit handelt es sich bei der Stromerzeugung durch Photovoltaik um eine unternehmerische Tätigkeit. Dies hat den Vorteil, dass Sie aus den Anschaffungskosten für die Anlage die Vorsteuern geltend machen können - und zwar auch dann, wenn Sie einen Teil des produzierten Stroms für Ihren Privathaushalt nutzen. Voraussetzung für den vollen Vorsteuerabzug ist allerdings, dass Sie die Anlage vollständig dem Unternehmensvermögen zuordnen.

Beispiel: Im März 2016 wird auf dem privaten Wohnhaus eine Photovoltaikanlage installiert. Der von der Anlage erzeugte Strom soll teilweise auch privat verbraucht werden. Der Eigentümer der Anlage hat in diesem Fall wegen der teilweisen unternehmerischen Nutzung ein sogenanntes Zuordnungswahlrecht.

Dieses Wahlrecht muss nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zeitnah ausgeübt werden. Die äußerste Frist für die Dokumentation einer Zuordnung ist der 31. Mai des auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres. In dem Beispiel müsste daher die Zuordnung bis spätestens zum 31.05.2017 gegenüber dem Finanzamt - in der Regel durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs - dokumentiert werden. Unterbleibt diese Zuordnung, ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Anlage für immer verloren. Diese schmerzliche Erfahrung musste auch eine selbständige Friseurin machen. Das Finanzgericht Niedersachsen versagte wegen einer verspäteten Zuordnung der Photovoltaikanlage einen entsprechenden Vorsteuerabzug.

Hinweis: Damit eine Zuordnung der Anlage zu Ihrem Unternehmensvermögen erfolgen kann, muss der Umfang der unternehmerischen Nutzung mindestens 10 % betragen. Das bedeutet konkret, dass mindestens 10 % des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz eingespeist werden müssen. [zurück]



Postdienstleistungen: Umsatzsteuerbefreiung setzt Zustellung an allen Werktagen voraus

Nach dem Umsatzsteuergesetz können sogenannte Post-Universaldienstleistungen umsatzsteuerfrei erbracht werden. Will ein Postunternehmer diese Befreiung nutzen, muss er sich gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern zunächst verpflichten, seine Dienstleistungen flächendeckend im gesamten Bundesgebiet anzubieten. Das Amt stellt dem Unternehmer dann eine entsprechende Bescheinigung aus.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass Postdienstleistungen nur dann unter diese Umsatzsteuerbefreiung fallen, wenn der Unternehmer sich zu einer Postzustellung an allen Werktagen und damit im Regelfall sechsmal wöchentlich verpflichtet hat. Mit diesem Richterspruch scheiterte die Klage eines Postdienstleisters aus Nordrhein-Westfalen, der seine Post nur an fünf Werktagen (dienstags bis samstags) zugestellt hatte; Montag war bei ihm zustellungsfreier Tag. Nach Gerichtsmeinung hatte der Dienstleister damit keine begünstigten Universaldienstleistungen erbracht, denn nach der Post-Universaldienstleistungsverordnung muss die Zustellung "mindestens einmal werktäglich" erfolgen, so dass eine Zustellung an sechs Tagen pro Woche für die Umsatzsteuerbefreiung zu fordern ist. [zurück]



Prepaid-Mobilfunkverträge: Zeitpunkt der Leistungserbringung bei Guthabenkarten und bei Direktaufladung

Das Finanzgericht Köln (FG) hat sich mit der Besteuerung von Umsätzen im Zusammenhang mit Prepaid-Mobilfunkverträgen beschäftigt. Es unterscheidet zwischen

  • dem Erwerb einer Guthabenkarte, die quasi als Gutschein dient, und
  • der direkten Guthabenaufladung durch Barzahlung oder Überweisung.

Erwirbt ein Mobilfunkteilnehmer eine Predpaidkarte, leistet er zu diesem Zeitpunkt eine Anzahlung. Bis zur Aktivierung des Guthabens vergeht dann noch eine mehr oder weniger lange Zeit. Erst ab diesem Zeitpunkt gilt die Leistung steuerlich als erbracht. Die Anzahlung ist vom Anbieter zu versteuern. Der Kunde kann, sofern er ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist, eine Rechnung verlangen, aus der er einen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Lädt der Kunde sein Guthaben direkt auf, liegt umsatzsteuerlich gleich eine Dienstleistung des Mobilfunkunternehmens vor. Unmittelbar nach der Aufladung kann der Kunde nämlich telefonieren, Nachrichten senden und empfangen sowie Datendienste nutzen. Für den Vorsteuerabzug bedeutet dies, dass die Leistung zum Zeitpunkt der Aufladung an den Kunden erbracht ist. Damit hat dieser wiederum Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung, aus der ein Vorsteuerabzug möglich ist.

Hinweis: Die Frage des umsatzsteuerlichen Leistungszeitpunkts und die damit verbundene Frage, wann der Mobilfunkanbieter eine ordnungsungemäße Rechnung ausstellen muss, sind umstritten. Viele Anbieter stellen bei der direkten Aufladung noch keine ordnungsgemäße Rechnung aus, was nach diesem FG-Urteil nicht richtig ist. Dazu ist aber auch schon ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, dessen letztes Wort also abzuwarten bleibt. [zurück]



Privatunterricht: Englischunterricht und -nachhilfe können umsatzsteuerfrei sein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG) bestätigt, nach dem das Erteilen von Englischunterricht und -nachhilfe umsatzsteuerfrei sein kann. In dem Fall betrieb die Klägerin ein sogenanntes Lernstudio, mit dem sie als Franchisenehmerin einer Dachorganisation angeschlossen war. Sie vermittelte im Gruppenunterricht in verschiedenen Kindertagesstätten sowie an einer Grundschule Kindern von vier bis zwölf Jahren Englischkenntnisse. Der Englischunterricht sollte den Kindern einen nahtlosen Übergang zum Sprachunterricht an den weiterführenden Schulen ermöglichen. Zusätzlich zu diesen Gruppenkursen erteilte die Klägerin auch Nachhilfe in Englisch.

Zunächst behandelte sie ihre Umsätze als umsatzsteuerpflichtig. Später beantragte sie jedoch, die Umsätze als steuerfrei zu behandeln. Die Klage gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzamts hatte vor dem FG Erfolg. Das Gericht sah die Umsätze als steuerfrei an. Das Finanzamt konnte mit seinen Argumenten nicht durchdringen.

Auch der BFH ist der Argumentation der Finanzverwaltung nicht gefolgt. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Privatlehrerin. Nach europäischem Recht ist der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist allerdings, dass der Privatlehrer selbständig und eigenverantwortlich lehrt. Diese Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit hatte das Finanzamt jedoch angezweifelt, da die Klägerin eine Franchiseunternehmerin war. Der BFH sieht darin allerdings kein Problem: Auch ein Franchisenehmer kann Privatlehrer sein, so dass die Steuerbefreiung greift. [zurück]



Provision: Zuordnungsschwierigkeiten bei einer Einmann-GmbH

Sind Sie als Unternehmer oder als Angestellter einer GmbH tätig? Das ist in den meisten Fällen eine einfache Frage. Das Finanzamt macht sich darüber allerdings mitunter mehr Gedanken, als Ihnen lieb ist - zumindest dann, wenn der abhängig beschäftigte Geschäftsführer einer GmbH gleichzeitig auch ihr beherrschender Gesellschafter oder sogar Alleingesellschafter ist. Dies erfuhr kürzlich auch ein in seiner Einmann-GmbH angestellter Handelsvertreter.

Das Finanzamt beurteilte Vermittlungsprovisionen aus der Tätigkeit des Handelsvertreters nämlich nicht als der GmbH zugehörig, sondern ordnete sie den gewerblichen Nebeneinkünften des Gesellschafters zu. Denn neben seiner Tätigkeit als Handelsvertreter kaufte und verkaufte der Unternehmer bei Gelegenheit gebrauchte Maschinen der Kunden der GmbH. Für die vom Finanzamt hinzugerechneten Provisionseinkünfte sollte er in erheblichem Umfang Gewerbe- und Einkommensteuer nachzahlen.

Zwei Fragen sind hierzu wichtig: Wie kommt das Finanzamt auf eine solche Idee? Und wie kann man das vermeiden? Ungünstig für den Kläger, Unternehmer und Angestellten war im Streitfall, dass die Provisionseinkünfte nicht mit einem Standardvertrag vereinbart worden waren, sondern die Vereinbarung ausschließlich eine Tätigkeit des Geschäftsführers umfasste. Dieser Umstand war der Anlass für die Überlegungen und die rechtliche Bewertung des Finanzamts.

Das jedoch ist - so das Finanzgericht Niedersachsen - nicht ausreichend, um die Einkünfte nicht der GmbH zuzuordnen. Schließlich liefen jegliche Korrespondenz und die Zahlungen über die GmbH. Außerdem war die Nebentätigkeit des Handelsvertreters grundsätzlich andersartig. Alles in allem war die GmbH die Unternehmerin, die mit dem Auftraggeber Verträge abschloss und der somit der geschäftliche Erfolg - in Form der Provisionseinkünfte - zuzuordnen war. [zurück]



Rechnungsberichtigung: Europäischer Gerichtshof erkennt Rückwirkung an

Für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich - diese Grundregel sollte jeder Unternehmer kennen. In der Hektik des Unternehmensalltags rutscht jedoch immer mal wieder eine nicht ordnungsgemäße Rechnung durch. Dies fällt schlimmstenfalls erst bei der Betriebsprüfung auf. Spätestens dann gilt es, eine berichtigte Rechnung beim Vertragspartner anzufordern.

Bislang war das Problem durch die berichtigte Rechnung allerdings noch nicht erledigt. Denn die deutsche Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass die Berichtigung keine Rückwirkung entfaltet. Das bedeutete, dass erst mit Erhalt der korrekten Rechnung ein Vorsteuerabzug möglich war. Da der Vorsteuerabzug jedoch schon bei Erhalt der ersten Rechnung - unberechtigt - geltend gemacht worden war, fielen für den Zeitraum bis zum Erhalt der zweiten Rechnung Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr an.

Diese Zinsbelastung ist nun durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) weggefallen. Der EuGH hat nämlich entschieden, dass die Berichtigung auf den ursprünglichen Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs zurückwirkt. Zinsen kann die Finanzverwaltung daher nicht mehr verlangen.

Hinweis: Dieses Urteil hilft allerdings nicht in den Fällen, in denen überhaupt keine Rechnung vorliegt. Dann ist nach wie vor kein Vorsteuerabzug möglich. [zurück]



Rechnungssprache: Darf bei grenzüberschreitenden Geschäften nicht vorgeschrieben werden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich darüber entschieden, ob eine belgische Gesetzesvorschrift zur Rechnungserstellung im Einklang mit dem europäischen Recht steht. In Belgien gibt es nämlich eine Regelung, nach der Unternehmer mit Sitz im niederländischen Sprachgebiet des Königreichs ihre Rechnungen auf Niederländisch ausstellen müssen. Dies gilt auch für solche Rechnungen, die internationale und damit grenzüberschreitende Geschäfte betreffen.

In dem Streitfall hatte ein im niederländischen Sprachgebiet ansässiges belgisches Unternehmen einen Vertrag mit einem italienischen Unternehmen abgeschlossen. Das belgische Unternehmen hatte Zahlungsforderungen gegen den italienischen Vertragspartner in Höhe von 230.000 EUR. Es stellte mehrere Rechnungen aus, die im Wesentlichen einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Italienisch abgefasst waren. Der Vertragspartner berief sich allerdings auf die belgische Regelung, nach der solche Rechnungen nichtig seien, wenn sie nicht in belgischer Sprache abgefasst sind.

Der EuGH hat nun aber entschieden, dass diese Regelung gegen EU-Recht verstößt. Zumindest bei grenzüberschreitenden Geschäften muss es möglich sein, Rechnungen auch in einer anderen Sprache zu erstellen.

Hinweis: Die deutsche Finanzverwaltung lässt Rechnungen übrigens auch in anderen Sprachen zu. [zurück]



Rechnung: Ungenaue Leistungsbeschreibung kann nachträglich präzisiert werden

Wollen Sie als Unternehmer die Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, müssen Sie im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung sein. Diese gesetzliche Vorgabe macht in der Praxis oft erhebliche Probleme. So muss eine ordnungsgemäße Rechnung unter anderem die Steuernummer des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum sowie die vollständigen Anschriften des Leistenden und des Leistungsempfängers beinhalten.

Zusätzlich muss die erbrachte Leistung beschrieben sein. Wird Handelsware geliefert, muss die Rechnung die Menge und die handelsübliche Bezeichnung enthalten (z.B. zwei Fernseher des Typs XY der Marke Z). Während diese Leistungsbeschreibung bei Handelswaren im Regelfall noch relativ leicht fällt, kann sie bei Dienstleistungen durchaus Probleme bereiten. Dienstleistungen sind häufig schwer zu umschreiben, handelsübliche Bezeichnungen fehlen.

In einem Streitfall vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hatte die Klägerin "juristische Dienstleistungen" von einer Anwaltskanzlei erhalten. Die Finanzverwaltung sah diese Bezeichnung in der Rechnung als unzureichend an. Obwohl daraufhin Unterlagen nachgereicht wurden, aus denen sich genau ergab, welche Dienstleistungen erbracht worden waren, blieb die Finanzverwaltung dabei, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist.

Der EuGH folgte dieser strengen Auslegung des Gesetzes nicht. Zwar stimmte er der Finanzverwaltung insofern zu, als dass die Angaben in der Rechnung selbst zu unpräzise waren. Seinem Urteil nach müssen die zusätzlichen Angaben, die die Klägerin nachgereicht hat, aber berücksichtigt werden.

Hinweis: Dieses Urteil ist eine enorme Erleichterung für die Praxis. Denn es bedeutet, dass eine unzureichende Leistungsbeschreibung in der Rechnung nachträglich durch weitere Dokumente präzisiert werden kann. [zurück]



Rechnung: Vorsteuerabzug erfordert genaue Warenbezeichnung

Für den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung sind viele Formalien einzuhalten. Neben der Angabe der Steuernummer und der Anschrift des leistenden Unternehmers (z.B. des Lieferanten) muss auch eine genaue Leistungsbeschreibung vorhanden sein. Das bedeutet beispielsweise, dass der Lieferant die Waren, die er Ihnen liefert, in der Rechnung genau bezeichnen muss. Dazu muss nicht nur die Menge (z.B. Kilogramm, Meter oder Stückzahl), sondern auch die Warenbezeichnung, also eine eindeutige Beschreibung der gelieferten Ware, angegeben werden.

Mit der Frage der Warenbezeichnung hatte sich das Finanzgericht Hessen (FG) auseinanderzusetzen. In dem Streitfall hatte ein Textileinzelhändler Ware für seine Boutique eingekauft. Es handelte sich um einfache, billige Mode. In den Rechnungen der Lieferanten waren die Textilien lediglich mit allgemeinen Begriffen wie zum Beispiel "Kleider", "Oberteile", "Bolero", "Röcke", "Top" oder "Hose" bezeichnet. Nach Auffassung des FG reichen diese abstrakten Warenbezeichnungen nicht aus. Es hätte vielmehr eine weitere Beschreibung der Ware, zum Beispiel nach Hersteller, Modelltyp, Farbe und Größe sowie unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer (soweit vorhanden) erfolgen müssen. Da dies nicht der Fall war, versagte das FG den Vorsteuerabzug.

Hinweis: Das Urteil entspricht der Linie des Bundesfinanzhofs. Dieser hatte in der Vergangenheit ebenfalls schon entschieden, dass allzu abstrakte Beschreibungen in der Rechnung - wie zum Beispiel "Beratungsleistungen", "Trockenbau", "Fliesenarbeiten" oder "Außenputz" - nicht ausreichen. [zurück]



Registrieren und anmelden: Damit der Warenverkauf im anderen EU-Staat steuerfrei bleibt

Innerhalb der EU gibt es zwar keine Zollgrenzen mehr. Dies erlaubt es Unternehmen allerdings nicht, unbeschränkt Waren von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu bringen. Stattdessen müssen sich die Unternehmen im Zielmitgliedstaat für die Mehrwertsteuer registrieren lassen, wenn sie die Ware später dort verkaufen möchten. Außerdem müssen sie im Ausgangsland ein "innergemeinschaftliches Verbringen" anmelden.

Was passiert, wenn dies unterbleibt, zeigt ein kürzlich vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenes Verfahren. Ein Einzelunternehmer hatte 2006 ein Kfz für sein Unternehmen erworben. Noch im selben Jahr versandte er das Fahrzeug nach Spanien an einen dort ansässigen Händler, um es dort zu verkaufen. Aus diesem Vorgang erklärte er für das Jahr 2006 keinen Umsatz und insbesondere kein innergemeinschaftliches Verbringen.

Wegen dieses Versäumnisses forderte das Finanzamt die Umsatzsteuer auf den Wert des Fahrzeugs von dem Unternehmer nach. Denn sein unkorrektes Vorgehen führe zu einer fiktiven steuerpflichtigen Lieferung. Dies gelte umso mehr, da der Einzelunternehmer keine spanische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt habe. Vermutlich habe er sich nicht einmal in Spanien steuerlich registrieren lassen.

Auf die Klage des Unternehmers hin räumte der EuGH ein, dass das Finanzamt des Warenausgangsstaates bei einem missbräuchlichen oder betrügerischen Verhalten die Umsatzsteuer vom ausführenden Unternehmer verlangen darf. Allerdings gelte das nicht, wenn der Unternehmer lediglich aus Unkenntnis das Verbringen nicht erklärt und die steuerliche Registrierung im anderen Mitgliedstaat versäumt habe.

Hinweis: Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, wie viele steuerliche Risiken mit solchen grenzüberschreitenden Geschäften verbunden sind. Idealerweise stimmen Sie sich im Vorfeld mit uns ab, um hinterher nicht klagen zu müssen. [zurück]



Registrierkassen: Ab 2017 gelten verschärfte Regeln

In bargeldintensiven Betrieben liegt der Fokus der steuerlichen Betriebsprüfung häufig auf der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Unregelmäßigkeiten in diesem Bereich führen hier oft zu kräftigen Hinzuschätzungen durch das Finanzamt.

Bereits im Jahr 2010 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in der "neuen Kassenrichtlinie" seine erhöhten Anforderungen an die Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften dargelegt. Demnach muss ein Kassensystem unter anderem alle Buchungsdaten im Detail sowie weitere Daten elektronisch und unveränderbar aufzeichnen und mindestens zehn Jahre archivieren, wobei die Archivierung auch auf einem nachgeschalteten System erfolgen kann. Im Fall einer Betriebsprüfung müssen die Daten dem Prüfer elektronisch in einem auswertbaren Format zur Verfügung gestellt werden können.

Damit Betriebe ihre alten Kassensysteme (ohne geforderte Speicherungsmöglichkeit) nicht zwangsläufig sofort austauschen mussten, hatte das BMF damals folgende Übergangsfrist formuliert: Unternehmer durften ihre alten Kassen demnach noch bis zum 31.12.2016 weiterhin einsetzen, sofern

  • sie technisch mögliche Softwareanpassungen und Speichererweiterungen mit dem Ziel durchgeführt hatten, die erhöhten Anforderungen an die Datenaufbewahrung zu erfüllen, oder
  • sich die Kasse bauartbedingt nicht aufrüsten ließ.

Hinweis: Spätestens zum 31.12.2016 entsteht also auch bei Ihnen Handlungsbedarf, wenn Sie noch immer ein altes elektronisches Kassensystem einsetzen, das die erhöhten Anforderungen nicht erfüllt. Derartige Kassen müssen entweder ausgetauscht oder auf den geforderten technischen Stand gebracht werden. Ignorieren Sie die neuen Regeln und setzen Sie Ihr altes Kassensystem weiterhin für die steuerliche Einnahmenermittlung ein, besteht die Gefahr, dass das Finanzamt Ihre Buchhaltung später nicht anerkennt und Steuernachzahlungen einfordert. [zurück]



Reisebüros: EU-Kommission verklagt Deutschland wegen Margenbesteuerung

Die Besteuerung von Umsätzen aus Reiseleistungen ist besonders geregelt: Das Gesetz erlaubt es den Reisedienstleistern, lediglich ihre Gewinnmarge - also die Differenz zwischen ihren tatsächlichen Kosten und dem vom Reisenden zu zahlenden Netto-Gesamtbetrag - zu versteuern.

Beispiel: Ein Reisebüro kauft Hotelbettenkapazitäten bei einem Hotelier ein. Der Zimmerpreis liegt bei 50 EUR einschließlich Umsatzsteuer. Endverbraucher zahlen 90 EUR für die Zimmer.

Das Reisebüro muss hier lediglich 40 EUR (die Differenz zwischen dem Einkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer und dem Verkaufspreis) versteuern. Es fällt daher nur Umsatzsteuer in Höhe von (19 % aus 40 EUR =) 6,39 EUR an.

Damit soll die Umsatzbesteuerung für Reisebüros, die in der EU Pauschalreisen anbieten, vereinfacht werden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im September 2013 in mehreren Urteilen festgestellt, dass diese Sonderregelung nicht nur auf Reiseverkäufe an private Kunden Anwendung finden muss, sondern auf Reiseverkäufe an alle Kunden einschließlich Unternehmen. In Deutschland gilt die Regelung derzeit jedoch nur für Reiseleistungen, die an Privatpersonen erbracht werden. Da es die Bundesrepublik bislang versäumt hat, die Vorschriften im Umsatzsteuergesetz an das europäische Recht anzupassen, hat die EU-Kommission nun beschlossen, Deutschland vor dem EuGH zu verklagen.

Hinweis: Für Reisebüros kann die Ausweitung der Margenbesteuerung auf Verkäufe an Unternehmen günstiger sein. Für die Unternehmer, die die Reiseleistungen einkaufen, wäre das allerdings ungünstiger, da ihnen hieraus kein Vorsteuerabzug zusteht. [zurück]



Repräsentationsaufwand: Kosten für Golfturniere sind trotz Wohltätigkeitszweck nicht abziehbar

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Unternehmen die Kosten für die Veranstaltung von Golfturnieren selbst dann nicht als Betriebsausgaben abziehen, wenn die Turniere einem Wohltätigkeitszweck dienen.

Geklagt hatte ein Versicherungsbüro aus Hessen, das alljährlich ein Golfturnier zur Finanzierung einer Wohltätigkeitsveranstaltung für schwerkranke Kinder veranstaltet hatte. Im Anschluss an die Turniere hatte das Versicherungsbüro stets zu einer Abendveranstaltung geladen, an der Akteure des Golfturniers, Geschäftspartner, Vertreter der Wohltätigkeitsveranstaltung und Prominente teilgenommen hatten; alle Teilnehmer waren zu großzügigen Spenden für die Wohltätigkeitsveranstaltung aufgerufen.

Das Finanzamt erkannte die Gesamtkosten der Turniere nicht als Betriebsausgaben des Versicherungsbüros an und wurde vom BFH in seiner Auffassung bestätigt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es sich bei den Kosten um nicht abziehbare Repräsentationsaufwendungen handelte.

Hinweis: Nach dem Einkommensteuergesetz dürfen Unternehmen die Kosten für Jagd, Fischerei, Segel- und Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke nicht gewinnmindernd verbuchen - dieses Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen erfasst auch die mit den Kosten zusammenhängenden Bewirtungen.

Das Abzugsverbot war im Urteilsfall anwendbar, weil der BFH das Golfturnier als "ähnlichen Zweck" im Sinne dieser Regelung ansah. Nach Ansicht des Gerichts kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Gesellschafter des Versicherungsbüros oder deren Arbeitnehmer an den Golfturnieren teilgenommen haben. Das Abzugsverbot galt nach Gerichtsmeinung auch für die Bewirtungskosten bei den Abendveranstaltungen, weil diese mit den Golfturnieren zusammenhingen. Dies ergab sich unter anderem aus einer Broschüre, in der das Versicherungsbüro ihre Gäste bereits im Vorfeld zu einem Golfturnier mit anschließender Verköstigung im Rahmen einer Abendveranstaltung eingeladen hatte. Zudem waren die Sieger der Golfturniere auf der Abendveranstaltung geehrt worden.

Hinweis: Mit der Entscheidung des BFH ging dem Unternehmen ein Betriebsausgabenabzug von 65.000 EUR verloren. Aus steuerlicher Sicht wäre es günstiger gewesen, wenn das Unternehmen unmittelbar für den guten Zweck gespendet hätte, denn dann wäre immerhin ein Abzug als Spende möglich gewesen. [zurück]



Risiko Organschaft: Bei Fehlern drohen Steuernachzahlungen

Die Organschaft ist im Steuerrecht eine besondere Konstruktion. Sie ermöglicht zum Beispiel die Verlustverrechnung zwischen unterschiedlichen Gesellschaften (körperschaftsteuerliche Organschaft). Bei der umsatzsteuerlichen Organschaft handelt es sich um eine Vereinfachungsregelung. Zwei eigentlich getrennte Unternehmen werden zu einem einheitlichen Unternehmen zusammengefasst.

Beispiel: Eine Kommanditgesellschaft (KG) hält an einer GmbH 51 % der Anteile. Der Geschäftsführer der KG führt auch die Geschäfte bei der GmbH (Geschäftsführeridentität). Die KG erhält für Buchführungsleistungen oder Warenlieferungen umsatzsteuerpflichtige Entgelte von der GmbH.

In diesem Beispiel sind die sogenannten Eingliederungsmerkmale der umsatzsteuerlichen Organschaft erfüllt:

  • Finanzielle Eingliederung: Die KG hält mehr als 50 % der Anteile an der GmbH (Mehrheitsbeteiligung).
  • Organisatorische Eingliederung: Die KG kann über die Geschäftsführung ihren Willen in der GmbH durchsetzen.
  • Wirtschaftliche Eingliederung: Die KG erbringt im Rahmen des Gesamtunternehmens entgeltliche Leistungen an die GmbH, denen für die GmbH mehr als nur unwesentliche Bedeutung zukommt.

Folglich werden die KG und die GmbH umsatzsteuerlich als einheitliches Unternehmen behandelt. Die GmbH muss keine eigene Umsatzsteuererklärung abgeben. Alle Umsätze der GmbH werden bei der KG versteuert.

Teuer kann es werden, wenn irrtümlich von einer Organschaft ausgegangen wird, obwohl die Voraussetzungen gar nicht gegeben sind. In einem Fall vor dem Bundesfinanzhof hatte eine KG Leistungen gegenüber einer GmbH erbracht. Die Beteiligten gingen davon aus, dass zwischen der KG und der GmbH eine Organschaft bestand. Allerdings fehlte es an der erforderlichen Mehrheitsbeteiligung der KG an der GmbH. Die KG musste daher die Umsätze nachversteuern. [zurück]



Rotlichtmilieu: Kurzzeitige Zimmerüberlassung eines Stundenhotels ist umsatzsteuerfrei

Während Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken umsatzsteuerfrei sind, müssen jene aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält (klassische Hotelumsätze), der Umsatzsteuer unterworfen werden.

In einem neuen Urteil ist der Bundesfinanzhof (BFH) der Frage nachgegangen, ob die halbstündige bzw. stundenweise Überlassung von Zimmern in einem Stundenhotel als steuerfreier Vermietungs- oder als steuerpflichtiger Beherbergungsumsatz zu werten ist. Im Entscheidungsfall hatte ein Stundenhotel im Rahmen seiner Zimmervermietung lediglich regelmäßig die Handtücher und die Bettwäsche in den Zimmern gewechselt, andere Serviceleistungen hatte es nicht erbracht. Die Gäste konnten im Hotel kein Frühstück beziehen, sondern lediglich Getränke und Verhütungsmittel kaufen.

Der BFH entschied, dass die Umsätze des Hotels als klassische Vermietungsleistungen umsatzsteuerfrei belassen werden konnten. Wesentliches Merkmal einer steuerfreien Vermietung ist, dass der leistende Unternehmer seinem Vertragspartner auf bestimmte Zeit und gegen eine Vergütung das Recht einräumt, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer; jede andere Person wird in dieser Zeit von diesem Recht ausgeschlossen. Mit der kurzzeitigen Zimmerüberlassung hatte das Stundenhotel genau solche Umsätze erbracht. Aufgrund des "schmalen" Spektrums an Zusatzleistungen hatte das Hotel nach Ansicht des BFH keine Leistungen erbracht, die gegenüber einer Vermietung andersartig waren.

Auch schloss der BFH einen steuerpflichtigen Beherbergungsumsatz aus, da die Leistungen des Stundenhotels nicht auf die Zimmerüberlassung zu Wohn- und Schlafzwecken gerichtet waren, sondern eindeutig darauf, den Gästen die Möglichkeit zum Bezug von sexuellen Dienstleistungen zu verschaffen. Somit fehlte es dem Gericht am gesetzlichen Erfordernis der "Beherbergung". Der Nutzungszweck der Zimmer ergab sich unter anderem aus der lediglich halbstündigen oder stündlichen Vermietungsdauer und der unmittelbaren Nähe des Hotels zu Betrieben der Erotikbranche. [zurück]



Sachzuwendungen: Steuerpauschalierung kann widerrufen werden

Betriebe wenden ihren Kunden und Geschäftspartnern gerne Sachgeschenke (z.B. Weinpräsente) zu, um die laufenden Beziehungen zu verbessern und weitere Abschlüsse anzuregen. Beide Zielsetzungen würden verfehlt, wenn der Kunde bzw. Geschäftspartner auf die erhaltenen Sachzuwendungen Einkommensteuer zahlen müsste.

Betriebe haben daher die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % der Zuwendungskosten einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. In diesem Fall muss der Empfänger der Zuwendung nicht mehr für die Steuer aufkommen. Wenn sich Betriebe für die Steuerpauschalierung entscheiden, müssen sie diese jedoch einheitlich für alle innerhalb eines Jahres gewährten betrieblichen Zuwendungen und Sachzuwendungen an Dritte anwenden. Zusätzlich können sie die Steuerpauschalierung auch für betriebliche Zuwendungen an Arbeitnehmer wählen.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) folgende zentrale Aussagen zur Steuerpauschalierung auf Sachzuwendungen getroffen:

  • Die Pauschalierungsregeln für Sachzuwendungen an Dritte (z.B. Kunden) und an Arbeitnehmer können unabhängig voneinander angewandt werden (zwei eigenständige Pauschalierungskreise). Führt der Betrieb die Pauschsteuer für Sachzuwendungen an Kunden ab, muss er also nicht zwingend auch die Sachzuwendungen an Arbeitnehmer pauschal versteuern. Innerhalb jeder Personengruppe muss aber einheitlich verfahren werden.
  • Die Pauschalierung wird durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteueranmeldung ausgeübt (entsprechendes Feld für Pauschalversteuerung ist auszufüllen).
  • Hat ein Betrieb ein Wahlrecht zur Steuerpauschalierung ausgeübt, kann er es nachträglich widerrufen, indem er eine geänderte Lohnsteueranmeldung abgibt (Erklärung der Pauschsteuer mit "null"). Ein Widerruf ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung aber nur so lange möglich, wie die entsprechende Lohnsteueranmeldung noch nicht formell und materiell bestandskräftig geworden ist und die Festsetzungsfrist noch läuft.

Hinweis: Widerruft ein Betrieb die Steuerpauschalierung, muss der Empfänger die Zuwendung nachträglich als Einnahme in seiner Einkommensteuerveranlagung versteuern. Der BFH weist darauf hin, dass eine Festsetzungsverjährung der Versteuerung nicht entgegensteht, weil die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Widerruf erfolgt ist (rückwirkendes Ereignis). [zurück]



Scheingeschäfte: Finanzamt ist für Scheinrechnungen nicht verantwortlich

Im Umsatzsteuerrecht gilt ein einfaches Prinzip: Wer in einer Rechnung einen Umsatz- bzw. Mehrwertsteuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, schuldet diesen ausgewiesenen Betrag. Daher muss ein Unternehmer, der eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt, obwohl er gar keine Leistung erbracht hat, diese Steuer auch an das Finanzamt abführen. So erging es auch einer GmbH (Klägerin), die einen Groß- und Einzelhandel mit Klebebändern und Verpackungen betrieb.

Sie kaufte zum Schein Aluminium- und Stretchfolien von anderen Unternehmen an. Diese Folien lieferte sie wiederum an eine andere GmbH weiter. Tatsächlich gab es aber weder die Folien, noch handelte es sich bei den Lieferanten der Klägerin um echte Unternehmen: Die Klägerin wickelte lediglich Scheingeschäfte ab, über die sie entsprechende Rechnungen an die andere GmbH ausstellte. Die an die GmbH ausgestellten Rechnungen dienten nur dazu, diesem Unternehmen einen unberechtigten Vorsteuerabzug zu ermöglichen.

Dieser Sachverhalt flog durch die Steuerfahndung auf. Die Klägerin forderte daher ihre Rechnungen von der anderen GmbH zurück. Diese Rückforderung der Rechnungen bzw. deren Stornierung ändert nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) allerdings nichts daran, dass die Klägerin die Umsatzsteuer aus den Rechnungen schuldet.

Die Klägerin hatte argumentiert, dass bei einigen Rechnungen die Steuerfahndung bereits den Sachverhalt gekannt hätte. Die Fahndung sei daher verpflichtet gewesen, das Finanzamt der anderen GmbH zu informieren, damit ein weiterer Vorsteuerabzug hätte verhindert werden können. Diese Argumentation ließ der BFH nicht zu. Es bleibt dabei, dass die Klägerin unberechtigt Steuer in Rechnung gestellt hat. [zurück]



Sponsoring: Wann fällt Umsatzsteuer an?

Viele Vereine und andere gemeinnützige Organisationen könnten in der heutigen Zeit ohne Sponsoring kaum überleben. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat sich dazu geäußert, was dabei hinsichtlich der Umsatzsteuer aus Sicht eines Vereins zu beachten ist.

Für einen Sponsor, der einen Geldbetrag für eine konkrete Gegenleistung zahlt, zum Beispiel für Banden- oder Trikotwerbung, Anzeigen, Werbeaufdrucke, Lautsprecherdurchsagen oder die Überlassung von Eintrittskarten, erbringt der Verein eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Im Regelfall müssen dafür 19 % Umsatzsteuer gezahlt werden. Dies gilt auch, wenn der Verein im Übrigen Leistungen erbringt, die lediglich mit 7 % zu versteuern sind.

Wenn der Verein bzw. Zuwendungsempfänger allerdings lediglich auf den Sponsor hinweist, zum Beispiel auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder auf einer Internetseite, liegt kein Leistungsaustausch vor und ist somit keine Umsatzsteuer zu zahlen. Wichtig ist dabei, dass der Hinweis ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung auf die Webseite des Sponsors erfolgt. Der Name, das Logo oder das Emblem des Sponsors kann aber genutzt werden.

Beispiel: Die örtliche Sparkasse zahlt einem Sportverein einen Zuschuss für ein Sportfest. Es wird vereinbart, dass der Verein auf die Sparkasse als Sponsor hinweist. Ein ortsansässiger Autohändler zahlt ebenfalls einen Zuschuss für das Fest. Der Verein vereinbart mit ihm, dass in der Vereinszeitschrift neben der Erwähnung des Händlers als Sponsor ein Werbeslogan des Autohändlers abgedruckt wird. Bezüglich der Sparkasse liegt kein Leistungsaustausch vor, so dass keine Umsatzsteuer anfällt. Demgegenüber erbringt der Verein für das Autohaus eine Werbedienstleistung, die mit 19 % zu versteuern ist. [zurück]



Supersportwagen: Betriebsausgaben können im Einzelfall abzugsfähig sein

Autoliebhaber investieren gern viel Geld für ein ansehnliches Fortbewegungsmittel. Für Unternehmer innerhalb der Autobranche mag das bisweilen nicht nur eine private Passion sein, sondern hat das tatsächlich auch einen betrieblichen Zweck. Doch diese Auffassung muss nicht unbedingt der steuerlichen Sichtweise entsprechen. Vor allem bei Supersportwagen, die auch für Autorennen geeignet sind, erklären die Gerichte regelmäßig einen Betriebsausgabenabzug für unzulässig.

Dass dies jedoch nicht ohne Ausnahmen gilt, musste kürzlich das zuständige Finanzamt eines Autozulieferbetriebs erfahren. Im zugrundeliegenden Fall erkannte das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entstandene Kosten für einen Supersportwagen als Betriebsausgaben an.

Das ist - dies sei angemerkt - eine seltene Ausnahme. Denn üblicherweise sind Aufwendungen für Supersportwagen mit denen für Segeljachten, Jagd oder Fischerei zu vergleichen und gehören damit der Gruppe der nichtabziehbaren Betriebsausgaben an. In aller Regel sind diese ihrer Höhe nach ohnehin unangemessen, was ebenfalls einen Betriebsausgabenabzug verhindern würde.

Besonders war im Streitfall, dass der Supersportwagen das erste Serienfahrzeug mit ausschließlich aus Carbon gefertigten Karosserieteilen war und der Automobilzulieferer sich gerade mit der Herstellung von neuartigen Carbonfaserverbundstoffen für die Automobilindustrie befasste. Noch dazu waren sämtliche der Repräsentation, Unterhaltung, sportlichen Betätigung oder der Freizeitgestaltung dienenden Ausgaben nicht als Betriebsausgaben angesetzt worden. Lediglich die restlichen 18 % bis 39 % der Ausgaben, die auf Fahrten zu Meetings, Marketing- und Werbeveranstaltungen bei Geschäftspartnern entfielen, hatten überhaupt steuerliche Auswirkungen.

Der Grund der Anerkennung dieser Betriebsausgaben war laut FG nicht die Repräsentation des Unternehmens, sondern dessen Identifizierung mit der Marke des Supersportwagens. Die Betriebsausgaben mit Kosten von etwa 7 EUR je Kilometer erscheinen zwar relativ hoch. Die Frage nach der Unangemessenheit hat jedoch keinen absoluten Grenzwert. [zurück]



Stille Reserven: Werden bei Verlegung ins Ausland besteuert

Häufig sind Unternehmen in international agierende Konzerne eingebunden oder sie errichten selbst weltweit Betriebsstätten und Niederlassungen. Doch trotz der Unterstützung und Förderung des Außenhandels versteht der Gesetzgeber in manchen Punkten keinen Spaß - unter anderem dann, wenn er die Besteuerungshoheit verliert. Das hört sich ganz weit weg an? Ist es aber nicht, denn die Besteuerungshoheit verliert der Staat bereits dann, wenn ein Wirtschaftsgut in eine Betriebsstätte im Ausland verbracht wird. Die Besteuerung eventueller stiller Reserven (also der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem Buchwert) ist damit gefährdet.

Daher gilt in einem solchen Fall die sogenannte Entstrickungsbesteuerung: Die Verlagerung von Wirtschaftsgütern ins Ausland wird fiktiv als Entnahme behandelt. Der entstehende Gewinn wird mittels eines Merkpostens steuerneutral geparkt und über zehn Jahre steuerwirksam aufgelöst. Problem - es wird ein Gewinn versteuert, der im Endeffekt (zum Beispiel nach einer finalen Veräußerung) möglicherweise gar nicht anfallen würde. Um der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keinen Urteilsspielraum zu lassen, wurde rückwirkend gesetzlich geregelt, dass die Entstrickungsbesteuerung auch für die Vergangenheit gilt.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die Klage der Gesellschaft gegen diese Versteuerung nun zurück: In einem Fall hatte nämlich die Holdinggesellschaft eines niederländischen Konzerns aus einer deutschen Tochtergesellschaft diverse Rechte in eine niederländische Betriebsstätte der deutschen Tochter verbringen lassen. Das Finanzamt wertete dieses Verbringen als Entnahme und nahm entsprechend der oben genannten Vorgehensweise eine Versteuerung vor.

Grundsätzlich - so hatte zuvor bereits der Europäische Gerichtshof entschieden - verstößt das geänderte Gesetz und damit die Entstrickungsbesteuerung nicht gegen die Niederlassungsfreiheit. Außerdem ist das Gesetz samt der rückwirkenden Geltung nicht verfassungswidrig. Eine echte Rückwirkung eines Steuergesetzes verstößt zwar gegen geltende Verfassungsprinzipien, allerdings ist im Fall der Entstrickungsbesteuerung zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung einheitlich war und nie ein Vertrauenstatbestand entstehen konnte. Und nur in diesem Fall wäre die Rückwirkung unzulässig gewesen. [zurück]



Strafzinsen der Banken: Betriebsausgabenabzug ja, Gewerbesteuerhinzurechnung nein

Niedrige Guthabenzinsen sind für Sparer mittlerweile an der Tagesordnung - viele Kreditinstitute bewegen sich mit ihren Tagesgeldkonditionen seit Längerem nahe der Nullprozentmarke. Neu ist, dass vereinzelte Banken mittlerweile auf hohe Geldeinlagen sogar negative Einlagezinsen verlangen. Wer sein Geld zur Bank bringt, muss mitunter also einen Strafzins fürchten.

Wie Unternehmen diesen Negativzins (gewerbe-)steuerlich behandeln müssen, haben nun die obersten Finanzbehörden der Länder in gleichlautenden Erlassen dargestellt. Demnach können von Unternehmen gezahlte negative Einlagezinsen als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Für gewerbesteuerliche Zwecke müssen diese Zinsen allerdings nicht gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Die für Zinsen geltenden Hinzurechnungsregeln finden auf negative Einlagezinsen keine Anwendung, weil sie grundsätzlich nur Entgelte erfassen, die ein Unternehmen für Fremdkapital zu entrichten hat. Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung setzt eine bestehende Schuld und ein Entgelt voraus, das als Gegenleistung für die Fremdkapitalnutzung gezahlt wird. Strafzinsen hingegen werden nicht für die Nutzung von Fremdkapital gezahlt, sondern für die Verwahrung von Eigenkapital des Unternehmens.

Hinweis: Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung kann nach den gleichlautenden Erlassen auch bei negativen Einlagezinsen unterbleiben, die Geld- und Kreditinstitute an die Europäische Zentralbank zahlen. [zurück]



Stromsteuer: Zum Betrieb von Solarwechselrichtern eingesetzter Strom ist steuerfrei

Der Verbrauch von elektrischem Strom unterliegt in Deutschland der Stromsteuer, die von den Stromversorgern über den Strompreis an die Letztverbraucher weitergegeben wird. Von der Steuer befreit ist aber unter anderem der Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird.

Hinweis: Dieses sogenannte Herstellerprivileg gilt nach der Stromsteuer-Durchführungsverordnung beispielsweise für Strom, der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit zur Stromerzeugung verbraucht wird.

Eine Solarparkbetreiberin aus Bayern hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durchgesetzt, dass Wechselrichter als begünstigte Neben- und Hilfsanlagen anerkannt werden, so dass der für ihren Betrieb eingesetzte Strom steuerfrei belassen werden kann.

Hinweis: Wechselrichter wandeln den in Photovoltaikmodulen erzeugten Gleichstrom in Wechselstrom um, so dass er in das allgemeine Leitungsnetz eingespeist werden kann. Zum Betrieb der Wechselrichter (insbesondere zur Beheizung im Winter und Kühlung im Sommer) wird externer Strom benötigt, um dessen Steuerbefreiung vorliegend gestritten wurde.

Der BFH stufte den verbrauchten Strom als stromsteuerfrei ein, weil eine Solarstromeinspeisung in das öffentliche Stromnetz aus technischer Sicht nur möglich ist, wenn Wechselrichter den erzeugten Gleichstrom zunächst in Wechselstrom umwandeln. Derartigen Geräten kommt also eine betriebsnotwendige Bedeutung zu; sie gehören somit zu den begünstigten Neben- und Hilfsanlagen. Denn ohne eine solche Umwandlung wäre der erzeugte Strom des Solarparks nicht marktfähig. [zurück]



Tauschgeschäft oder Einlage: Finanzverwaltung ändert Meinung über das Kapitalkonto II

Überträgt eine natürliche Person ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens auf eine Personengesellschaft, an der sie beteiligt ist, kann dies entweder ein - gegebenenfalls - zu versteuerndes Tauschgeschäft oder eine steuerneutrale Einlage in die Personengesellschaft sein. Entscheidend ist dabei, ob die Personengesellschaft als Gegenleistung Gesellschaftsrechte gewährt oder nicht.

Hierfür wiederum kommt es darauf an, auf welchem Kapitalkonto die Personengesellschaft den Wert des übertragenen Wirtschaftsguts erfasst, denn eine Personengesellschaft hat in der Regel mehrere Kapitalkonten. In der Praxis weitverbreitet ist das sogenannte Drei-Konten-Modell, wonach jeder Gesellschafter über folgende Konten verfügt:

  • Kapitalkonto I: Dieses ist das sogenannte Festkapitalkonto; an ihm kann man ablesen, zu welchem Anteil eine Person am Festkapital der Gesellschaft beteiligt ist.
  • Kapitalkonto II: Hierauf werden nicht entnahmefähige Gewinnanteile (z.B. eines Kommanditisten) oder Verluste gebucht.
  • Kapitalkonto III: Hierbei handelt es sich um das sogenannte Privatkonto (Verrechnungskonto) eines Gesellschafters. Darauf werden die entnahmefähigen Gewinne, Einlagen und Entnahmen des Gesellschafters verbucht.

Während eine Buchung auf das Kapitalkonto III seit jeher ein Tauschgeschäft darstellte, änderte die Finanzverwaltung kürzlich ihre Meinung bezüglich des Kapitalkontos II.

Beispiel: Ein Personengesellschafter erwirbt im Privatvermögen ein Gemälde. Nachdem sich der Wert innerhalb eines halben Jahres nahezu verdoppelte, übertrug der Gesellschafter das Gemälde gegen Buchung auf seinem Kapitalkonto II auf die Gesellschaft.

Nach alter Auffassung der Finanzverwaltung musste die Übertragung des Gemäldes auf die Gesellschaft versteuert werden, da das Kapitalkonto II Gesellschaftsrechte verkörperte. Nach neuer Meinung der Finanzverwaltung repräsentiert dieses Konto keine Gesellschaftsrechte mehr, weswegen dieselbe Übertragung keine steuerlichen Konsequenzen hätte.

Hinweis: Diese neue Meinung ist bei der Buchungslogik von eingebrachten Wirtschaftsgütern dringend zu beachten. Im Verlustfall wäre im vorgenannten Beispiel die alte Rechtsauffassung vorteilhaft gewesen. Will man sichergehen, dass ein Tauschgeschäft vorliegt, sollte die Gegenbuchung insgesamt auf dem Kapitalkonto I erfolgen. [zurück]



Teilwertabschreibungen: BMF aktualisiert bilanzsteuerrechtlichen Erlass

Unternehmer müssen ihre abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewerten; abzuziehen sind hiervon unter anderem Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen.

Ist der Teilwert des Wirtschaftsguts aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, kann dieser niedrigere Wert angesetzt werden.

Hinweis: Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde.

Auch bei anderen Wirtschaftsgütern des Betriebs (z.B. Grund und Boden, Umlaufvermögen) ist im Fall einer dauernden Wertminderung ein Ansatz des niedrigeren Teilwerts möglich.

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 02.09.2016 seine aus 2014 stammenden Aussagen zu Teilwertabschreibungen überarbeitet. Einige Aussagen daraus im Überblick:

  • Die Nachweispflicht für den Ansatz des niedrigeren Teilwerts liegt beim Unternehmer. Er trägt zudem die Darlegungs- und Feststellungslast für den Umstand, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt.
  • Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Wert des Wirtschaftsguts voraussichtlich nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert abgesunken ist; eine nur vorübergehende Wertminderung reicht für eine Teilwertabschreibung nicht aus.
  • Bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung angenommen werden, wenn der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.
  • Bei börsennotierten, börsengehandelten und aktienindexbasierten Wertpapieren des Anlage- und Umlaufvermögens liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Erwerbszeitpunkt gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet.
  • Bei festverzinslichen Wertpapieren des Anlage- und Umlaufvermögens, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen, ist eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert allein wegen gesunkener Kurse meist nicht zulässig, weil es an einer voraussichtlich dauernden Wertminderung fehlt. Eine solche Teilwertabschreibung ist nur erlaubt, wenn bei der Rückzahlung der Nominalbeträge ein Bonitäts- oder Liquiditätsrisiko besteht und die Wertpapiere bei Endfälligkeit nicht zu ihrem Nennbetrag eingelöst werden können.

Hinweis: Die Grundsätze des neuen aktualisierten Teilwerterlasses können hier nur skizziert werden. Wer den Teilwert ansetzen will, sollte steuerfachkundigen Rat einholen, um im Vorfeld die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen einer solchen Abschreibung auszuloten. [zurück]



Trotz Bescheinigung: Musikschule kann sich Umsatzsteuer für Altjahre nicht erstatten lassen

Leistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen können nach dem Umsatzsteuergesetz steuerfrei erbracht werden, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die jeweilige Schule ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine staatlich anerkannte Prüfung vorbereitet.

Dass zu spät ausgestellte Bescheinigungen mitunter keine nachträgliche Steuerfreiheit mehr für Altjahre vermitteln können, zeigt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Im vorliegenden Fall hatte die Betreiberin einer Musikschule die Bescheinigung erst im Jahr 2010 beantragt und erhalten. Die zuständige Behörde hatte ihr darin testiert, dass ihre Unterrichtsleistungen in den Jahren 1991 bis 2013 die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit erfüllten.

Da die Betreiberin in ihren vor Jahren abgegebenen Umsatzsteuererklärungen 1992 bis 1998 steuerpflichtige Umsätze abgerechnet hatte, beantragte sie beim Finanzamt die Herabsetzung der Umsatzsteuer auf 0 EUR und die Erstattung der geleisteten Zahlungen.

Der BFH entschied jedoch, dass die Umsatzsteuerfestsetzungen der Altjahre verfahrensrechtlich nicht mehr geändert werden konnten, so dass das Finanzamt die Umsatzsteuer nicht erstatten durfte. Maßgebend war, dass die vierjährige Festsetzungsfrist für die Altjahre bereits abgelaufen war.

Zwar wird der Ablauf der Festsetzungsfrist nach den Regeln der Abgabenordnung verzögert, wenn ein Grundlagenbescheid wie die vorliegende Bescheinigung berücksichtigt werden muss. Diese sogenannte Ablaufhemmung, nach der die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids endet, griff jedoch nicht. Denn Grundlagenbescheide ressortfremder Behörden können den Fristablauf nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur hinausschieben, wenn sie selbst vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen sind. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, weil der Freistellungsbescheid erst im Jahr 2010 ergangen war und die Festsetzungsfrist für das letzte Streitjahr 1998 bereits Ende 2003 abgelaufen war. [zurück]



Übertragung eines Ehegattengrundstücks: Baukosten bei Unternehmensnachfolge doppelt abschreiben

Einmal entstandene Baukosten zweimal abzusetzen, klingt zu schön, um wahr zu sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein solches Steuersparmodell aber jetzt im Bereich der Unternehmensnachfolge Realität werden lassen.

Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte ein unternehmerisch tätiger Vater bereits in den 1960er Jahren mehrere Betriebsgebäude auf Grundstücken errichtet, die zur Hälfte auch der Mutter gehört hatten. Der Vater nahm Abschreibungen auf seine Baukosten vor. Im Jahr 1993 übertrugen Vater und Mutter die betrieblich genutzten Grundstücke schließlich unentgeltlich auf ihren Sohn (zusammen mit dem Betrieb). Unstrittig war, dass der Sohn hinsichtlich der bislang dem Vater gehörenden hälftigen Miteigentumsanteile am Grund und Boden und an den hierauf entfallenden hälftigen Herstellungskosten die Buchwerte fortführen musste. Den hälftigen Miteigentumsanteil der Mutter am Grund und Boden konnte er zudem zum Teilwert in sein Betriebsvermögen einlegen. Fraglich war jedoch, wie der Sohn die zivilrechtlich der Mutter zuzurechnenden Gebäudehälften, deren Herstellungskosten der Vater damals getragen und bereits größtenteils abgeschrieben hatte, steuerlich behandeln muss. Der Sohn hatte in der Schenkung dieser Gebäudeteile eine Einlage in seinen Betrieb gesehen und sie mit dem aktuellen Teilwert der Gebäudeteile bewertet, der erheblich höher war als der Restbuchwert der Bilanzposten des Vaters. Durch diesen Ansatz konnte der Sohn erneut hohe Abschreibungen auf die Gebäudeteile vornehmen, die der Vater in der Vergangenheit schon nahezu abgeschrieben hatte.

Der BFH hat diese rechtliche Beurteilung nunmehr bestätigt, so dass in derartigen Fällen im Ergebnis eine doppelte Abschreibung möglich ist, obwohl die Baukosten nur einmal angefallen sind. Wertsteigerungen der dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstückshälfte sind nicht einkommensteuerpflichtig.

Hinweis: Die Entscheidung eröffnet interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die aber unbedingt einer frühzeitigen steuerfachkundigen Begleitung bedürfen. Der BFH weist ergänzend darauf hin, dass Steuersubventionen, die nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gewährt werden, nicht für Bilanzposten beansprucht werden können, die den eigenen Bauaufwand des Unternehmers für Gebäudeteile des anderen Ehegatten verkörpern. Dies wurde in der Praxis bisher anders gehandhabt, wodurch die Buchwerte dieser Bilanzpositionen zusätzlich gemindert werden konnten. [zurück]



Umsatzbesteuerung: Was ist bei Geschäften mit der öffentlichen Hand zu beachten?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage beschäftigt, wann bei Geschäften mit Körperschaften des öffentlichen Rechts eine Umsatzsteuerpflicht besteht.

Das hängt entscheidend davon ab, ob mit der Körperschaft (z.B. einem Bundesland, einer Kommune, Universität oder Krankenkasse) ein Leistungsaustausch besteht. In dem Streitfall hatte die Klägerin Zahlungen erhalten, bei denen sie keinen Leistungsaustausch annahm. Sie erklärte daher keine Umsätze mit der betreffenden Körperschaft.

Der BFH weist in diesem Zusammenhang zunächst darauf hin, dass sich die Frage des Leistungsaustauschs zwischen einem Unternehmer und einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuerrechts richtet. Ein Leistungsaustausch ist immer dann anzunehmen, wenn die Zahlungen durch die öffentliche Hand für eine konkrete Leistung des Unternehmers erfolgen. Diese Zahlungen stellen dann ein Entgelt dar und damit einen Gegenwert für die konkrete Leistung.

Im Normalfall nimmt der BFH bei Zahlungen durch die öffentliche Hand einen Leistungsaustausch an. Ausnahmsweise liegt jedoch kein Leistungsaustausch vor, wenn die Zahlung lediglich allgemein der Förderung der Tätigkeit des Zahlungsempfängers dient (aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen) und deshalb nicht unmittelbar mit einer Leistung an den Zahlenden zusammenhängt.

Werden dagegen konkrete Aufgaben der öffentlichen Hand auf private Unternehmer verlagert, sind die dafür gezahlten Beträge im Regelfall umsatzsteuerpflichtig.

Hinweis: Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, wie die öffentliche Hand und der Unternehmer die Zahlungen bezeichnen. Spricht die Vereinbarung zum Beispiel von "Zuschüssen" oder "Beihilfen", kann trotzdem ein Entgelt im Sinne der Umsatzsteuer und damit eine Steuerpflicht vorliegen. [zurück]



Umsatzsteuer auf Bauleistungen: Doch kein Vertrauensschutz für Subunternehmer?

Das Finanzgericht Münster (FG) hat im Fall eines Subunternehmers aus der Baubranche den sogenannten Vertrauensschutz abgelehnt. Es hat also das Vertrauen des Unternehmers in das Fortbestehen der Rechtslage bzw. in den Grundsatz, dass bei Gesetzesänderungen keine für die Bürger nachteiligen Rückwirkungen in Kraft treten dürfen, als nicht schutzwürdig bewertet. Aus Sicht des FG hatte ihn das Finanzamt zu Recht rückwirkend für Steuernachforderungen in Anspruch genommen.

Im Streitjahr 2012 hatte der Subunternehmer Innenputzarbeiten für eine GmbH an einem Gebäude ausgeführt. Die GmbH veräußerte das Objekt später als Bauträgerin an verschiedene Kunden. Sowohl der Subunternehmer als auch die GmbH gingen davon aus, dass die GmbH als Bauträgerin die Umsatzsteuer für die Arbeiten des Subunternehmers schuldete.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom August 2013 stellte sich diese Annahme jedoch als falsch heraus. Die GmbH beantragte daher die Erstattung der Umsatzsteuer, die sie für den Subunternehmer gezahlt hatte. Woraufhin das Finanzamt die Steuer nachträglich vom Subunternehmer einholen wollte. Dessen Klage gegen den Nachforderungsbescheid des Finanzamtes blieb erfolglos.

Nach Auffassung des FG können die Finanzämter in solchen Fällen die Umsatzsteuer nachträglich vom Subunternehmer verlangen. Denn der Gesetzgeber hat 2014 eine Regelung geschaffen, nach der sie die Umsatzsteuerfestsetzungen auch im Nachhinein noch ändern dürfen. Und diese Neuregelung verstößt nicht gegen den Vertrauensschutz betreffend die Rückwirkung von Gesetzen.

Hinweis: Das letzte Wort ist in dieser Angelegenheit noch nicht gesprochen. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH die Frage des Vertrauensschutzes entscheiden wird. [zurück]



Umsatzsteuerbefreiung: Behandlung negativer Anlagezinsen

Die Zinspolitik der Europäischen Zentralbank hinterlässt im gesamten Wirtschaftsleben ihre Spuren. Wir haben uns inzwischen daran gewöhnt, dass das Ersparte kaum noch oder sogar gar keine Zinsen mehr abwirft. Dass der Sparer am Ende der Laufzeit sogar weniger Geld zurückbekommt, als er eingezahlt hat, ist bislang allerdings noch die Ausnahme. Möglicherweise werden wir uns jedoch auch daran gewöhnen müssen.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich des Problems des negativen Einlagezinssatzes bereits für die Umsatzsteuer angenommen. Das zeigt, dass zumindest die Finanzbehörden in Zukunft mit negativen Zinsen auch auf breiter Front rechnen. Das Finanzministerium Hessen teilt das Ergebnis dieser Erörterung auf Bundes- und Länderebene mit. Negativ- oder Minuszinsen sind ein Entgelt für die Verwahrung des Kontoguthabens und die Kontoführung, also für Leistungen, die grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen. Allerdings hat der Gesetzgeber für Finanzdienstleistungen bei der Umsatzsteuer eine Steuerbefreiung vorgesehen.

Nach Auffassung der Finanzbehörden greift diese Steuerbefreiung für Finanzdienstleistungen auch bei einem Negativzins. Es ist dabei unerheblich, ob das Kreditinstitut eine Kontoführungsgebühr erhebt oder schlicht einen negativen Anlagezins einbehält. In beiden Fällen ist die Leistung des Instituts steuerfrei.

Hinweis: Es besteht allerdings die Möglichkeit, auf diese Steuerbefreiung zu verzichten, wenn der Anleger Unternehmer ist und Unternehmensgelder anlegt. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung im unternehmerischen Bereich kann sich unter Umständen günstig auf die Konditionen bei der Bank auswirken. [zurück]



Umsatzsteuerbefreiung: Weitere Beförderung nach Ende eines Reihengeschäfts zählt nicht

Das deutsche Umsatzsteuerrecht sieht für Exportlieferungen verschiedene Steuerbefreiungen vor. Die Art der Befreiung richtet sich danach, wo die Ware hingeht: Wird sie in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht, spricht der Fachmann von einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Geht die Ware dagegen in einen Drittstaat außerhalb der EU, liegt eine Ausfuhr vor.

Größte Vorsicht ist bei solchen Exportlieferungen geboten, an denen mehr als zwei Unternehmer beteiligt sind. Bei diesen kann es sich nämlich um sogenannte Reihengeschäfte handeln.

Beispiel: Unternehmer C gibt beim Unternehmer B eine Bestellung auf. B bestellt die Ware wiederum beim Unternehmer A. A versendet die Ware direkt an C.

Bei dieser Konstellation spricht man von einem Reihengeschäft, an dem A, B und C beteiligt sind. Eine steuerfreie Exportlieferung kann in diesem Fall nur im Lieferverhältnis zwischen A und B bestehen, da A die Warenbewegung vornimmt. Im Verhältnis zwischen B und C findet ja kein Transport statt.

Diese Grundsätze hat das Finanzgericht Hamburg (FG) einmal mehr bestätigt. In dem zugrundeliegenden Streitfall waren im Rahmen eines Reihengeschäfts drei Unternehmer in einen Liefervorgang involviert. Die Ware wurde direkt vom ersten Unternehmer (A) zum letzten Unternehmer (C) gebracht. Der Bestimmungsort der Ware befand sich bei C in Deutschland. Erst später wurde die Ware nach Rumänien exportiert.

Eine Steuerbefreiung für Exportlieferungen kam für die Beteiligten aus dem Reihengeschäft nach Auffassung des FG nicht in Betracht. Die Warenbewegung endete in Deutschland, so dass keine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen konnte. Dass die Ware später weiter nach Rumänien ging, spielte hierbei keine Rolle, da das Reihengeschäft zuvor beim Unternehmer C in Deutschland beendet worden war.

Hinweis: Dieser Sachverhalt zeigt, wie kompliziert die steuerliche Behandlung einer Lieferung im Rahmen des Reihengeschäfts sein kann. Sind an einer Exportlieferung mehr als zwei Parteien beteiligt, holen Sie lieber fachkundigen Rat ein, damit Sie sicher von einer Umsatzsteuerbefreiung ausgehen können. [zurück]



Umsatzsteuererklärung: Elektronische Abgabe ist und bleibt verpflichtend

Bei der Umsatzsteuer besteht eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen. Das bedeutet, dass Sie als Unternehmer sowohl die Umsatzsteuer-Voranmeldungen als auch die Umsatzsteuer-Jahreserklärung elektronisch an das Finanzamt übermitteln müssen. Die Finanzverwaltung sieht dafür das ELSTER-Verfahren vor. Gegen diese Form der Übermittlung der Steuererklärungen werden aber immer wieder Sicherheitsbedenken vorgebracht.

Auch das Finanzgericht Thüringen (FG) musste sich jüngst damit beschäftigen. In dem Verfahren wollte ein Rechtsanwalt von der Pflicht zur elektronischen Abgabe befreit werden. Er gab unter anderem an, die ELSTER-Software aufgrund eines Virus bzw. Trojaners nicht mehr nutzen zu können. Zum Schutz seiner Mandanten sei er dazu verpflichtet, seine Kanzlei unter Meidung des Internets zu betreiben. Lediglich für die Korrespondenz mit seinen Mandanten habe er einen Laptop mit Internetanschluss. Steuererklärungen werde er damit aber auf keinen Fall versenden.

Das FG ist den Argumenten des Rechtsanwalts nicht gefolgt. Denn die Pflicht zur elektronischen Abgabe ergibt sich aus dem Umsatzsteuergesetz, welches gegen keine Verfassungsgrundsätze verstößt. Ziel der Verpflichtung ist es, die Arbeitsabläufe in den Finanzämtern zu erleichtern. Allgemeine Sicherheitsbedenken müssen dahinter zurücktreten.

Hinweis: In Härtefällen kann die Finanzverwaltung eine Befreiung aussprechen. Ein solcher lag im Urteilsfall jedoch nicht vor, da der Rechtsanwalt bereits im Vorjahr eine elektronische Erklärung abgegeben hatte und außerdem über einen Laptop mit Internetzugang verfügte. Was ein Härtefall ist, ist nicht genau gesetzlich geregelt. Denkbar ist aber zum Beispiel ein Unternehmer, der überhaupt keinen Zugang zu Computern hat. [zurück]



Umsatzsteuer: Fotobücher unterliegen dem Regelsteuersatz

Das Umsatzsteuerrecht sieht für einige Warenlieferungen eine ermäßigte Besteuerung vor. Im Wesentlichen gilt das für Nahrungsmittel - außer bestimmte Luxusgüter wie Hummer oder Kaviar. Daneben werden auch Waren wie Bücher, Zeitschriften, Bilderalben, Zeichen- und Malbücher für Kinder sowie Noten mit nur 7 % versteuert. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun mitgeteilt, dass diese Steuerermäßigung nicht für Fotobücher gilt.

Ob eine Ware mit dem Regelsteuersatz von 19 % oder mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % versteuert werden muss, richtet sich nach den Vorschriften des Zollrechts. Ein Fotobuch ist nach der zollrechtlichen Definition eine fest gebundene Ware aus Papier mit Abmessungen von etwa 21 cm × 31 cm, mit vollfarbig gedruckten, personalisierten Fotos und kurzem Text zu den Abbildungen. Das BMF weist darauf hin, dass auch Fotobücher, die nicht genau diese Abmessungen aufweisen, dem Regelsteuersatz unterliegen. Außerdem müssen die Bücher nicht komplett in Vollfarbdruck vorliegen.

Für die Besteuerung mit 19 % reicht es demnach aus, dass der Kunde das Buch mit einem Programm bzw. über einen Internetbrowser mit Webanwendung individuell gestalten kann. Vor allem unterscheidet sich das Fotobuch von einem Buch zu 7 % dadurch, dass es nicht zur allgemeinen Verbreitung durch Verlage oder den Buchhandel bestimmt ist und daher keine ISBN-Nummer hat. [zurück]



Umsatzsteuerfreie Vermietung: Betriebsvorrichtung oder Bauwerk?

Das Steuerrecht wirft viele ungewöhnliche und teils auch absurde Fragen auf. Das sind wir zwischenzeitlich gewöhnt. So musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Schornstein eine Betriebsvorrichtung oder ein Bauwerk ist. Sie stellen sich nun sicher die Frage, welche steuerrechtliche Auswirkung diese Unterscheidung wohl hat.

In dem Streitfall ging es um die Vermietung eines Fabrikschlots. Der Kläger war der Auffassung, dass der Schornstein ein fest mit dem Erdboden verbundenes Bauwerk und die Vermietung daher umsatzsteuerfrei ist. Denn das Umsatzsteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken vor. Und diese Steuerbefreiungsvorschrift umfasst nicht nur das Grundstück selbst, sondern auch die darauf errichteten Gebäude und Gebäudeteile. Aus diesem Grund ist beispielsweise auch die Vermietung von Wohnraum und von gewerblichen Objekten (z.B. Ladenlokalen oder Werkstätten) prinzipiell umsatzsteuerfrei.

Für Betriebsvorrichtungen sieht das Gesetz aber eine Ausnahme von der Steuervergünstigung vor. Betriebsvorrichtungen sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören und dem Betrieb dienen. Für den Streitfall hat der BFH bestätigt, dass der Fabrikschlot eine Betriebsvorrichtung ist. Er dient der Abgasabführung aus einer Fabrik, so dass er nach der Definition des Gesetzgebers eine Betriebsvorrichtung ist. Die Umsatzsteuerbefreiung für Bauwerke bzw. für Grundstücke greift damit nicht.

Hinweis: Die Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücksteilen gilt auch bei Hotel- und Pensionsumsätzen nicht. Die Umsätze aus diesen kurzfristigen Raumüberlassungen sind mit 7 % zu versteuern. [zurück]



Umsatzsteuerfreiheit: Neue Liste der internationalen Fluggesellschaften liegt vor

Nach einer nur stiefmütterlich beachteten Vorschrift im Umsatzsteuergesetz sind Lieferungen von Waren und Ausrüstungsgegenständen für Flugzeuge umsatzsteuerfrei, wenn diese von einer überwiegend international tätigen Fluggesellschaft eingesetzt werden. Dazu zählen beispielsweise auch Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen und Vercharterungen im internationalen Luftverkehr.

Beispiel: Eine Bäckerei liefert 500 Brötchen an die Fluggesellschaft X. Die Ware ist für die Bordverpflegung eines Flugs von Frankfurt nach New York vorgesehen. Die Lieferung der Brötchen ist steuerfrei und der Bäcker muss sie auch zwingend so behandeln - sofern das Flugzeug von einer Fluggesellschaft betrieben wird, die hauptsächlich im grenzüberschreitenden Flugverkehr tätig ist.

Aus Sicht des Lieferanten stellt sich in einem solchen Fall die Frage, wie er feststellen kann, dass es sich bei seinem Vertragspartner um eine überwiegend international operierende Fluggesellschaft handelt. Zur Klärung veröffentlicht das Bundesfinanzministerium jedes Jahr eine Liste der im internationalen Luftverkehr tätigen Gesellschaften. Das hat es auch dieses Jahr getan - die aktuelle Liste der international tätigen Fluggesellschaften liegt also vor.

Hinweis: Die Steuerbefreiung gilt für alle Unternehmer, die die beschriebenen Lieferungen an Fluggesellschaften ausführen. Beachtet ein Unternehmer sie nicht, muss er Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, soweit er eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt hat. [zurück]



Umsatzsteuerjahreserklärung: BMF veröffentlicht Vordrucke für die Jahre 2016 und 2017

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Muster für die Vordrucke der Umsatzsteuerjahreserklärungen 2016 und 2017 bekanntgegeben. Üblicherweise wird der Vordruck für das laufende Jahr Ende des laufenden Jahres verkündet. Beachtlich ist allerdings, dass das BMF erstmals auch schon den Vordruck für die Erklärung des folgenden Jahres veröffentlicht hat. Es hat außerdem angekündigt, dass es so auch in den kommenden Jahren verfahren möchte.

Auf diese Weise soll Unternehmern, die ihr Unternehmen im laufenden Jahr einstellen und danach zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung innerhalb von einem Monat verpflichtet sind, die Abgabe einer elektronischen Steuererklärung ermöglicht werden. Da die Formulare und Datensätze zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuererklärung künftig bereits zum Jahresbeginn bereitgestellt werden, können diese Unternehmer somit der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuererklärung nachkommen.

Hinweis: Bislang waren diese Unternehmen von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuererklärung ausgenommen. Diese Ausnahme entfällt mit der neuen Verfahrensweise ab dem 01.01.2017. [zurück]



Umsatzsteuer: Leistungen eines Erziehungsbeistands sind umsatzsteuerfrei

Viele Dienstleistungen im sozialen und karitativen Bereich sind von der Umsatzsteuer befreit. In einem kürzlich durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Rechtsstreit ging es um die Umsatzsteuerbefreiung für einen Erziehungsbeistand. Ein Erziehungsbeistand soll Kinder und Jugendliche bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen - möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds - unterstützen und ihre Verselbständigung unter Erhalt des Lebensbezugs zur Familie fördern.

Der Kläger war als Erziehungsbeistand für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tätig. Er rechnete seine Leistungen teils mit der GbR und teils mit dem Stadtjugendamt ab. Das Finanzamt ging davon aus, dass nur die mit dem Jugendamt abgerechneten Leistungen umsatzsteuerfrei sind. Die Leistungen, die mit der GbR abgerechnet wurden, sollten der Umsatzsteuer unterliegen.

Der BFH kommt dagegen zu dem Ergebnis, dass alle Dienstleistungen des Erziehungsbeistands umsatzsteuerfrei sind. Dies ergibt sich in dem Streitfall jedoch nicht aus dem deutschen Umsatzsteuergesetz. Stattdessen kann sich der Kläger auf das europäische Mehrwertsteuerrecht berufen, nach dem seine Dienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit sind.

Hinweis: Diese Entscheidung betrifft das Jahr 2007. Damals war die deutsche Rechtslage noch nicht an das europäische Recht angepasst. Inzwischen hat der Gesetzgeber reagiert und die Leistungen eines Erziehungsbeistands insgesamt von der Umsatzsteuer befreit. [zurück]



Umsatzsteuersatz: Wann ist mit einer Besteuerung von 7 % bei E-Books zu rechnen?

Die Lieferung von Büchern unterliegt bei der Umsatzsteuer dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Der Gesetzgeber möchte damit neben weiteren Maßnahmen der Kulturförderung (Subventionierung von Museen, Theatern etc.) die kulturelle und künstlerische Betätigung auch umsatzsteuerlich fördern. Die Steuerermäßigung gilt jedoch nur für Bücher in gedruckter Form. E-Books, E-Paper und andere elektronische Informationsmedien sind davon ausgenommen. Diese Ungleichbehandlung steht schon seit längerem in der Kritik. Es ist unverständlich, warum der elektronische Vertrieb von Literatur, der vor allem über das Internet stattfindet, steuerlich benachteiligt wird.

Das findet auch die Fraktion der Partei Bündnis 90/Die Grünen. Sie fragte in einer Anfrage im Deutschen Bundestag das Bundesfinanzministerium, wie es zu dieser Ungleichbehandlung steht.

Die Antwort: Die Bundesregierung will sich für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes für E-Books und andere elektronische Informationsmedien einsetzen. Allerdings ist eine Gesetzesänderung nach ihrer Auffassung zurzeit nicht möglich, da sie gegen EU-Recht verstoßen würde. Nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie dürfen E-Books und andere elektronische Medien nur mit dem Regelsteuersatz belegt werden. Es muss daher zunächst die Richtlinie geändert werden. Dazu bedarf es eines Richtlinienvorschlags der Europäischen Kommission, der das alleinige Initiativrecht für solche europarechtlichen Änderungen zusteht, und einer einstimmigen Entscheidung im Europarat. Erst danach kann eine Gesetzesänderung in Deutschland vorgenommen werden. [zurück]



Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Abfrage bei Vertragsschluss kann ausreichen

Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist, dass Sie als Lieferant unter anderem die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Ihres Abnehmers auf ihre Gültigkeit überprüft haben. Es stellt sich dabei die Frage, wann diese Überprüfung erfolgen muss. Darüber hatte jüngst das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zu entscheiden.

In dem Streitfall hatte die Klägerin als Kfz-Händlerin mehrere Fahrzeuge nach Spanien exportiert. Bei einer Lieferung zeichnete sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des spanischen Vertragspartners auf. Den Kaufvertrag über das entsprechende Fahrzeug schloss die Händlerin am 20.05.2005 ab. Am selben Tag überprüfte sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des spanischen Vertragspartners beim Bundeszentralamt für Steuern. An diesem Tag war die Nummer gültig.

Am 25.05.2005 - also nur fünf Tage später - wurde die Nummer allerdings ungültig. Und die tatsächliche Auslieferung des Fahrzeugs erfolgte erst neun Tage nach dem Vertragsschluss. Zu diesem Zeitpunkt war die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des spanischen Unternehmens also bereits ungültig.

Nach Auffassung des FG hätte die Klägerin die Nummer bei der Auslieferung nicht erneut überprüfen müssen. Das hatte sie am Tag des Vertragsschlusses bereits erledigt und damals war für sie nicht erkennbar, dass die Nummer kurze Zeit später ungültig werden würde.

Hinweis: Das letzte Wort in dieser Sache in noch nicht gesprochen, denn das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Einstweilen sollten Sie bis zur endgültigen Entscheidung zwischen Vertragsschluss und Auslieferung nicht zu viel Zeit vergehen lassen. Gegebenenfalls sollten Sie die Nummer am Auslieferungstag zur Sicherheit erneut abfragen. [zurück]



Umsatzsteuerliche Organschaft I: Auch Tochterpersonengesellschaften können eingegliedert sein

Ist eine juristische Person (z.B. eine GmbH) finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert, liegt nach dem Umsatzsteuergesetz eine sogenannte umsatzsteuerliche Organschaft vor mit der Folge, dass die juristische Person als Organgesellschaft zu einem unselbständigen Teil der anderen Gesellschaft (des Organträgers) wird.

Hinweis: Die Organschaft ist insbesondere bei Unternehmensgruppen im Banken-, Versicherungs-, Krankenhaus- und Pflegesektor von Bedeutung, die kein Recht zum Vorsteuerabzug haben. Denn aufgrund der Organschaft ist es den beteiligten Unternehmen möglich, untereinander nicht umsatzsteuerpflichtige Leistungen zu erbringen, die eine Entstehung von nicht abziehbaren Vorsteuerbeträgen ausschließen.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof mit dem Grundsatz gebrochen, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft nur bei der Eingliederung von juristischen Personen vorliegen kann. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung lässt das Gericht eine Organschaft nun auch mit Tochterpersonengesellschaften (z.B. Kommanditgesellschaften) zu. Voraussetzung ist allerdings, dass als Gesellschafter der Personengesellschaft nur der Organträger und andere vom Organträger finanziell beherrschte Gesellschaften eingesetzt sind.

Hinweis: Im Entscheidungsfall ging es um steuerbare und steuerpflichtige Leistungen der Muttergesellschaft an ihre Tochterpersonengesellschaften, die ihrerseits umsatzsteuerfrei Altenheime betrieben und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren. Das Finanzgericht der Vorinstanz muss in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob eine Organschaft zwischen Muttergesellschaft und deren Tochterpersonengesellschaften vorliegt, so dass die Leistungen untereinander nicht steuerbar sind und keine (für die Töchter nicht abziehbare) Umsatzsteuer entsteht. [zurück]



Umsatzsteuerliche Organschaft II: Finanzielle Eingliederung erfordert eigene Mehrheitsbeteiligung des Organträgers

Die für eine umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in einem Fall untersucht, in dem eine Mutter und eine Tochter ein Seniorenzentrum über zwei miteinander verflochtene Gesellschaften betrieben hatten. Während eine GmbH, an der die Mutter und die Tochter zu jeweils 50 % beteiligt waren (mit Stimmrechtsbindung an die Stimme der Mutter), unter anderem die Essensversorgung in der Altenhilfeeinrichtung übernommen hatte, war eine KG als Betreiberin des Seniorenzentrums eingesetzt. An ihr war als alleinige Kommanditistin die Mutter beteiligt. Die Mutter war zudem Alleingesellschafterin einer weiteren GmbH, die Komplementärin der KG war. Fraglich war im vorliegenden Fall, ob die erste GmbH und die KG eine umsatzsteuerliche Organschaft begründet hatten, so dass die Leistungen der GmbH an die KG nicht steuerbar waren.

Der BFH urteilte, dass mangels finanzieller Eingliederung keine umsatzsteuerliche Organschaft vorlag, so dass die Leistungen der GmbH an die KG steuerbar waren und dem Regelsteuersatz unterlagen. Nach Gerichtsmeinung liegt eine finanzielle Eingliederung nur vor, wenn der Organträger eine eigene Mehrheitsbeteiligung an der Tochtergesellschaft hält. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, weil die KG lediglich über die Mutter mit der GmbH verbunden war. Mangels eigener Mehrheitsbeteiligung standen der KG somit keine eigenen Durchgriffsrechte zu.

Hinweis: Eine Organschaft zwischen Schwesterpersonengesellschaften bleibt nach dem Urteil weiterhin ausgeschlossen. [zurück]



Umsatzsteuerliche Organschaft III: Nichtunternehmer können keine Organträger sein

Dass die Auslagerung von Personal umsatzsteuerlich nachteilige Folgen haben kann, hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts erfahren, die im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung tätig war. Sie hatte Personal auf eine Tochtergesellschaft (GmbH) ausgegliedert, deren alleinige Gesellschafterin sie war. Diese GmbH hatte ihr das Personal sodann gegen Aufwendungsersatz zur Verfügung gestellt. Beide Gesellschaften gingen davon aus, dass die Personalgestellung wegen einer bestehenden umsatzsteuerlichen Organschaft nicht umsatzsteuerbar war.

Finanzamt und Finanzgericht machten diesem Plan jedoch einen Strich durch die Rechnung und gingen stattdessen davon aus, dass die GmbH mangels Organschaft steuerbare (und steuerpflichtige) Leistungen an die juristische Person des öffentlichen Rechts erbracht hatte. Der Bundesfinanzhof (BFH) teilte diese Ansicht und erklärte, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur Organträger sein kann, wenn und soweit sie unternehmerisch tätig ist. Um eine Organschaft zu begründen, muss der Organträger also eine Unternehmereigenschaft vorweisen. Die juristische Person im Urteilsfall konnte nach diesen Grundsätzen nicht als Organträger auftreten, weil sie keine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt hatte.

Hinweis: Der BFH wies darauf hin, dass es sich bei der Organschaft um eine Vereinfachungsmaßnahme handelt, die eine eigene Unternehmerstellung des Organträgers voraussetzt. Mangels eigener Unternehmerstellung ist die juristische Person des öffentlichen Rechts nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn ihr Personal gestellt wird. Sofern eine Organschaft auch ohne eigene Unternehmerstellung gebildet werden könnte, wäre dieses Abzugsverbot umgehbar. [zurück]



Umsatzsteuerliche Organschaft IV: Wenn eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (teilweise) fehlschlägt

Veräußert ein Unternehmer sein Geschäft an einen anderen Unternehmer, werden zahlreiche Einzelleistungen erbracht, wie beispielsweise die Übereignung von Vermögensgegenständen und die Übertragung von Rechten. All diese Leistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich um eine sogenannte Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt.

Hinweis: Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Erforderlich ist grundsätzlich, dass die Übertragung auf nur einen Erwerber erfolgt.

Einem Bauunternehmer aus Bayern wurden die Vorteile einer Geschäftsveräußerung im Ganzen kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) teilweise verwehrt. Er hatte sein Einzelunternehmen im Wege der Generationennachfolge auf zwei Personengesellschaften übertragen, zwischen denen eine sogenannte Betriebsaufspaltung bestand und zu deren Gesellschaftern jeweils er und seine beiden Söhne gehörten. Das Anlagevermögen hatte er auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR = Besitzgesellschaft) übertragen, die übrigen Wirtschaftsgüter auf eine Kommanditgesellschaft (KG = Betriebsgesellschaft). Während die KG das Bauunternehmen fortführte, hatte die GbR ihr lediglich das erhaltene Anlagevermögen unentgeltlich überlassen.

Der BFH urteilte, dass nur die Übertragung der Wirtschaftsgüter auf die KG als Geschäftsveräußerung im Ganzen begünstigt war. Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen auch vorliegen, wenn der übertragende Unternehmer einzelne Wirtschaftsgüter zurückbehält und an den Erwerber vermietet. Begünstigt müssen daher auch Fälle sein, in denen Wirtschaftsgüter - wie im Urteilsfall - auf Veranlassung des übertragenden Unternehmers durch eine andere Person (hier: durch die GbR) überlassen werden.

Die Übertragung des Anlagevermögens auf die GbR war allerdings nicht als Geschäftsveräußerung im Ganzen begünstigt, weil die GbR keine eigene unternehmerische Tätigkeit ausgeübt hatte, die eine Fortsetzung der ursprünglichen (Bau-)Unternehmenstätigkeit war.

Hinweis: Im Urteilsfall wäre es sehr steuergünstig gewesen, wenn die beiden Erwerberunternehmen unter dem Dach einer umsatzsteuerlichen Organschaft hätten "zusammengefasst" werden können, denn dann hätte eine Übertragung auf nur einen Erwerber vorgelegen, so dass auch die Übertragung auf die GbR als Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht steuerbar gewesen wäre. Eine Organschaft lehnte der BFH vorliegend aber ab, weil es unter anderem an einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft fehlte (keine Mehrheitsbeteiligung). [zurück]



Umsatzsteuersatz: Umsätze mit Hochzeits- bzw. Porträtfotografien und Fotobüchern

Die Umsätze von Fotografen unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %. Das Umsatzsteuergesetz sieht allerdings für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, eine Steuerermäßigung auf 7 % vor. Diese Vergünstigung setzt voraus, dass der wesentliche Inhalt der Leistung in der erwähnten Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten besteht. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach dem entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis.

Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) liegen die Voraussetzungen dieser Steuerermäßigung bei der Lieferung von Hochzeits- und Porträtfotografien normalerweise nicht vor.

Überlässt ein Fotograf seinem Auftraggeber nur die bestellten Positive - zum Beispiel Passbilder, Familien- und Gruppenaufnahmen -, liegt keine Rechtsübertragung vor, sondern eine Lieferung, die mit 19 % zu besteuern ist. Das gilt auch für die Überlassung von Bilddateien. An dieser Beurteilung kann weder die Leistungsbezeichnung in der Rechnung - zum Beispiel "Übertragung von Nutzungsrechten" - etwas ändern noch der Hinweis des Fotografen, nicht handwerklich, sondern künstlerisch tätig zu sein. Der Regelsteuersatz kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Fotograf in seiner Rechnung das Aufnahmehonorar und den Preis für den Verkauf der Bilder oder Bilddateien gesondert ausweist.

Außerdem weist die OFD darauf hin, dass die Erstellung von Fotobüchern ebenfalls dem Regelsteuersatz unterliegt. Damit fällt auf Fotobücher - anders als auf "normale" Bücher, die lediglich mit 7 % zu versteuern sind - 19 % Umsatzsteuer an. [zurück]



Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Papierform nicht mehr zulässig

Wer nicht mit der Zeit geht, geht mit der Zeit. Diese Aussage könnte sinngemäß auch auf eine GmbH zutreffen, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen weiterhin in Papierform abgegeben hatte. Seit dem 01.01.2013 müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Wege über das Internet an das Finanzamt übermittelt werden. Diese Verpflichtung besteht seitdem für jeden Unternehmer. In einem Streitfall, den der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden hat, hatte eine GmbH eine Ausnahmegenehmigung beantragt und konnte daraufhin bis zum 30.06.2014 weiterhin ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf Papier abgeben. Eine Verlängerung dieser Ausnahmegenehmigung lehnte das Finanzamt ab. Die GmbH gab jedoch weiterhin die Voranmeldungen in Papierform ab.

Das Finanzamt setzte daraufhin einen Verspätungszuschlag gegen die GmbH fest. Nach Auffassung der Finanzbeamten ist die Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung in Papierform gleichzusetzen mit der Nichtabgabe der Steuererklärung.



Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Elektronische Abgabe ist im Regelfall verpflichtend

Vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) war die Frage streitig, ob eine GmbH verpflichtet ist, eine elektronische Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben. Das Finanzamt hatte derselben im Dezember 2013 eine befristete Genehmigung zur Abgabe in Papierform erteilt. Nach Ablauf der Frist Ende Juni 2014 beantragte der Steuerberater der GmbH eine Verlängerung.

Zur Begründung führte er unter anderem aus, die elektronische Übermittlung stelle für ihn und sein Büro derzeit eine unbillige Härte dar und könne nicht geleistet werden. Eine Häufung unerwarteter Ereignisse habe es ihm unmöglich gemacht, eine Internetverbindung zum Finanzamt herzustellen. So sei eine Mitarbeiterin krankheitsbedingt für mehr als sechs Wochen ausgefallen, die neue Mitarbeiterin habe sich einer Herzoperation unterziehen müssen und es hätte einen Todesfall in seiner Familie gegeben. Derzeit prüfe er verschiedene Möglichkeiten, einen Internetzugang zu installieren, und gehe nicht davon aus, dies vor Ende Oktober 2014 realisieren zu können.

Dennoch entschied das FG, dass die GmbH keinen Anspruch auf Befreiung von der Abgabe elektronischer Voranmeldungen hatte. Die Argumente des Steuerberaters ließ es nicht zu und befand die Installation eines Internetanschlusses für ein Steuerbüro als zumutbar.

Hinweis: Auch allgemeine Sicherheitsbedenken gegen das elektronische Übermittlungsverfahren führen zu keinem Befreiungsanspruch. Das FG hat hierzu festgestellt, dass die Übermittlung der Daten im Elster-Verfahren nicht manipulationsanfälliger ist als die papiergebundene Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Das Risiko, dass trotz der technischen Sicherungsmöglichkeiten ein Hackerangriff auf die gespeicherten und übermittelten Daten stattfindet, müssen die Beteiligten im Interesse des Gemeinwohls hinnehmen. [zurück]



Umsatzsteuer-Voranmeldung: Erhebliche Änderung in den Vordrucken für 2017

Das Bundesfinanzministerium hat den neuen Vordruck für die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das Jahr 2017 bekanntgegeben. Traditionell wird an den Vordrucken im Voranmeldungsverfahren nur selten etwas geändert. Diesmal gibt es jedoch eine für die Praxis sehr erhebliche Neuerung. Diese ergibt sich aus einer gesetzlichen Änderung der Abgabenordnung, die ab dem 01.01.2017 gilt.

Ab 2017 müssen amtliche Steuererklärungen, die zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen können, eine besondere Anforderung erfüllen: Sie müssen es dem Steuerpflichtigen ermöglichen, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung zusätzliche Angaben zu machen, die seiner Ansicht nach Anlass für eine Bearbeitung durch einen Amtsträger geben. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige selbst einschätzen muss, ob für die Bearbeitung der Steuererklärung weitere Angaben erforderlich sind und gegebenenfalls eine nähere Prüfung durch das Finanzamt notwendig ist. Eine Angabe ist auch erforderlich, wenn der Steuerpflichtige bei den in der Steueranmeldung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat.

Hinweis: Sollten ergänzende Angaben zu der Erklärung erforderlich sein, müssen diese in einer gesonderten Anlage gemacht werden. Die Anlage muss selbst erstellt und mit der Überschrift "Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung" gekennzeichnet werden. [zurück]



Umsatzsteuervorauszahlungen: Zehntageszeitraum ist nicht verlängerbar

Ermittelt ein Unternehmer seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung, muss er seine Ausgaben in der Regel in dem Kalenderjahr absetzen, in dem er sie geleistet hat. Dieses sogenannte Abflussprinzip sieht für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben wie Umsatzsteuervorauszahlungen aber eine Ausnahme vor: Diese dürfen noch im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden, wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder nach Ende des Jahres abgeflossen sind.

Hinweis: Als "kurze Zeit" definiert die Rechtsprechung einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen vor bzw. nach dem Jahreswechsel (somit vom 22.12. bis 10.01.).

In einer überarbeiteten Kurzinfo weist die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) auf folgende Besonderheiten hin:

  • Abweichend gezahlte Umsatzsteuervorauszahlungen dürfen nur dann über die Zehntagesregelung in das Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit gezogen werden, wenn sie innerhalb der zehn Tage fällig und geleistet worden sind. Demgegenüber muss der Unternehmer die Vorauszahlung im Abflussjahr abziehen, wenn nur die Zahlung in den Zehntageszeitraum fällt, nicht aber der Fälligkeitszeitpunkt.
  • Umsatzsteuervorauszahlungen werden am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Die Zahlungsfrist kann sich allerdings bis zum folgenden Werktag verlängern, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Wird die Fälligkeit der Vorauszahlung aufgrund dieser Sonderregelung auf einen Zeitpunkt nach dem 10.01. verschoben, darf die Zahlung nicht mehr über die Zehntagesregelung in das Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit gezogen werden (Abzug somit im Zahlungsjahr). Die OFD weist darauf hin, dass diese Sichtweise mittlerweile durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigt worden ist. Die Finanzämter sind daher angewiesen, ruhende Einsprüche zu dieser Thematik zurückzuweisen.
  • Hat ein Unternehmer dem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt und ist sein Konto hinreichend gedeckt, gelten die Umsatzsteuervorauszahlungen steuerlich im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit als abgeflossen, auch wenn das Finanzamt die Beträge tatsächlich erst später einzieht. Daher muss der Unternehmer eine am 10.01. fällige, aber erst später eingezogene Umsatzsteuervorauszahlung noch dem vorangegangenen Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuordnen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat diese Behandlung kürzlich bestätigt. Weil der BFH die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, sollen die Finanzämter entsprechende Einsprüche nun ebenfalls zurückweisen.

Hinweis: In der Praxis kann der Betriebsausgabenabzug für Umsatzsteuervorauszahlungen durch die abweichende Zuordnungsregelung für wiederkehrende Ausgaben komplett verloren gehen, beispielsweise wenn das Finanzamt einen Betriebsausgabenabzug im Jahr der Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlung aberkennt und der betroffene Unternehmer daraufhin einen Abzug im vorangegangenen Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erreichen will - dieses Jahr jedoch verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar ist. Einnahmenüberschussrechner sollten daher penibel auf die korrekte zeitliche Zuordnung ihrer Umsatzsteuervorauszahlungen achten. [zurück]



Umsatzsteuer: Warenlieferung aus einem Konsignationslager

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat eine Verfügung herausgegeben, in der sie die umsatzsteuerlichen Probleme im Zusammenhang mit Konsignationslagern klärt. Ein solches Konsignationslager ist ein Warenlager, das ein Unternehmer bei einem Abnehmer unterhält und aus dem der Abnehmer bei Bedarf Waren entnehmen kann.

Der Lieferant (Konsignant) bleibt zivilrechtlicher Eigentümer der im Lager befindlichen Ware. Erst wenn der Abnehmer (Konsignatar) die Ware entnimmt, geht das Eigentum auf ihn über. Bis zur Entnahme trägt der Lagerbetreiber daher auch das Verlustrisiko für die Ware (z.B. durch Brand oder Diebstahl).

Verbringt ein im Drittland (also in einem Gebiet außerhalb der EU) ansässiger Unternehmer Waren in sein in Deutschland unterhaltenes Konsignationslager, gelten diese grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Warenentnahme durch den inländischen Abnehmer als geliefert. Dann ist auch die Lieferung des ausländischen Unternehmers in Deutschland zu versteuern. Der Unternehmer muss sich daher in Deutschland steuerlich registrieren lassen.

Hat der Lieferant seinen Sitz im EU-Ausland, muss er zusätzlich einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern. Da er den Umsatz aus der Lieferung auch in diesem Fall in Deutschland zu versteuern hat, muss er sich hier ebenfalls registrieren lassen. [zurück]



Umwandlung: Fiktiver Veräußerungsgewinn durch negatives Kapitalkonto

Steuern zahlen oder nicht - das ist in der Regel kein Schicksal, sondern kann geplant werden. Vor allem bei langfristigen unternehmerischen Entscheidungen sollte man sich nicht auf sein Gefühl verlassen, sondern unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zielsetzung eine steuerlich optimale Gestaltung wählen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zeigte kürzlich auf, welche steuerlich teuren Folgen ein unüberlegtes Vorgehen haben kann.

Im zugrunde liegenden Fall erhielten zwei Brüder von ihrem Vater zwei Betriebe im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Sie führten diese Betriebe jeweils als alleinstehende Betriebe in Form zweier Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) fort. Im Jahr 2010 wollten sie diese Betriebe in eine neu gegründete GmbH verschmelzen und beantragten dazu eine Buchwertfortführung. Eine Buchwertfortführung bietet den Vorteil, dass durch die Umwandlung kein fiktiver Veräußerungsgewinn entsteht und versteuert werden muss. Dabei gab es jedoch ein Problem: Einer der beiden Betriebe hatte ein negatives Eigenkapital

.

Um dieses Eigenkapital mindestens auf Null zu bekommen, müssen eigentlich vorhandene stille Reserven in Höhe des fehlenden Eigenkapitals realisiert und entsprechend versteuert werden. Dagegen wehrten sich die Brüder, denn beide Betriebe zusammen hatten ja ein positives Eigenkapital.

Das jedoch ist nicht entscheidend - so das FG. Eine Saldierung sieht das Gesetz nicht vor. Es wird immer auf den Betrieb, den Teilbetrieb oder den Mitunternehmeranteil abgestellt. Im Streitfall waren also vier Mitunternehmeranteile (zwei pro Gesellschaft und Bruder) in die GmbH eingebracht worden. Für jeden Mitunternehmeranteil musste eine separate Bewertung erfolgen. Die beiden Mitunternehmeranteile mit negativem Eigenkapital mussten daher aufgestockt werden.

Hätten die beiden Brüder bereits im Jahr der unentgeltlichen Übertragung vom Vater eine "Holding-GbR" gegründet, in der die beiden Betriebe eingelegt gewesen wären, hätten sie eine steuerneutrale Saldierung vornehmen können. [zurück]



Unfall mit Firmenwagen: Nutzungsausfallentschädigung muss komplett als Betriebseinnahme erfasst werden

Wenn Sie mit einem Firmenwagen Ihres Betriebsvermögens in einen Unfall verwickelt sind und von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners eine Entschädigung für den Nutzungsausfall des Wagens erhalten, müssen Sie diese Zahlung nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in vollem Umfang als Betriebseinnahme versteuern - selbst wenn Sie den Wagen anteilig privat nutzen und der Unfall auf einer privaten Fahrt geschehen ist.

Der BFH erklärte, dass bewegliche Wirtschaftsgüter auch bei gemischter (privater und betrieblicher) Nutzung entweder vollumfänglich Betriebs- oder Privatvermögen sind. Vereinnahmt ein Unternehmer bei Schäden an diesem Wirtschaftsgut entsprechende Ersatzleistungen, richtet sich deren steuerliche Behandlung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts (vorliegend: zum Betriebsvermögen). Daher müssen Schadenersatz- und Versicherungsleistungen, die für den Ausgleich eines Substanzverlustes (z.B. Totalschadens) eines betrieblichen Fahrzeugs gezahlt werden, nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung stets als Betriebseinnahmen erfasst werden. Es kommt nicht darauf an, ob der Schaden während der betrieblichen oder der privaten Nutzung eingetreten ist. Auch kann die Leistung nicht nach dem Verhältnis der privaten bzw. betrieblichen Nutzungsquote aufgeteilt werden. Diese Grundsätze gelten nach Gerichtsmeinung auch, wenn eine Versicherungsleistung wie im Urteilsfall nicht den Substanzverlust, sondern lediglich den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Firmenwagens entschädigt, denn der Gebrauchsvorteil aus einem Wirtschaftsgut ist integraler Bestandteil des Wirtschaftsguts selbst - er folgt somit dessen Zuordnung.

Hinweis: Zu der Frage, inwieweit sich die Nutzungsausfallentschädigung auf den steuerlichen Gewinn des Unternehmens auswirkt, muss unterschieden werden: Setzt der Unternehmer die Aufwendungen für die private Nutzung des Firmenwagens nach der Fahrtenbuchmethode an, wirkt sich die Erfassung der Entschädigungsleistung als Betriebseinnahme im Ergebnis nur für den betrieblichen Nutzungsanteil gewinnerhöhend aus. Anders ist der Fall gelagert, wenn der Entnahmewert nach der 1-%-Methode ermittelt wird: Dann kommt es nicht nur zu einer anteiligen gewinnerhöhenden Wirkung der Nutzungsausfallentschädigung, weil sich die Höhe des privaten Nutzungsvorteils pauschal nach dem Bruttolistenpreis des Fahrzeugs bemisst. [zurück]



Unternehmensberatung: Beratung und Unterricht kann gewerblich sein

Als Unternehmer wissen Sie vermutlich, ob Sie gewerblich oder freiberuflich tätig sind. Im besten Fall hat es Ihnen Ihr Steuerberater gesagt. Oder die Frage hat sich gar nicht gestellt, weil Sie Arzt oder Händler sind, die Einordnung also klar ist. Einige Fälle liegen jedoch in einer Grauzone. Denn das Steuerrecht kategorisiert nur diejenigen Berufe als freiberuflich, die im Gesetz explizit als solche aufgezählt sind - beispielsweise Ärzte, Steuerberater und beratende Betriebswirte. Die gesetzliche Aufzählung endet jedoch mit der Formulierung "und ähnliche Berufe".

Diese Formulierung wollte eine Unternehmensberatungsgesellschaft für sich in Anspruch nehmen, um als freiberuflich zu gelten. Das Finanzgericht Hessen bewertete die Tätigkeit jedoch als gewerblich. Dabei ging es nach dem folgenden Muster vor: Zuerst ist zu überprüfen, ob ein Katalogberuf vorliegt. Da Unternehmensberater nicht im Gesetz genannt sind, gehören sie nicht dazu. In einem zweiten Schritt muss überprüft werden, ob die Tätigkeit einem Katalogberuf ähnelt. Im Streitfall hätte eine Ähnlichkeit zum beratenden Betriebswirt oder zum Lehrer vorliegen können.

Die Tätigkeit der Gesellschaft bestand nämlich hauptsächlich in der Beratung und Betreuung entlassener Führungskräfte (Outplacement-Beratung). Ziel der Beratung war es, durch ein individuelles Programm (z.B. zur Selbstvermarktung) einerseits die Bewerbung um eine neue Stelle zu unterstützen und andererseits eine Stelle zu vermitteln.

  • Damit die Tätigkeit der Gesellschaft als der eines beratenden Betriebswirts ähnlich eingestuft wird, hätte die Beratung mindestens einen Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre abdecken müssen - im Streitfall wäre das die Personalwirtschaft gewesen. Das war aber unstrittig nicht der Fall.
  • Eine unterrichtende Tätigkeit konnte auch nicht angenommen werden, da die Gesellschaft größtenteils Einzelunterricht anbot, der auf die speziellen Bedürfnisse einzelner Personen ausgerichtet war. Und das ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Lehrtätigkeit, sondern eine Beratung.

Im Ergebnis übte die Unternehmensberatungsgesellschaft also eine gewerbliche Tätigkeit aus. [zurück]



Unternehmer: Vorsteuerabzug aus der Anschaffung einer Photovoltaikanlage

Die Klägerin in dem Rechtsstreit vor dem Bundesfinanzhof (BFH) betrieb einen Partyservice. Sie bestellte im November 2010 bei der X-GmbH & Co. KG eine Photovoltaikanlage zu einem Nettopreis von 50.000 EUR. Die Anlage sollte durch den Lieferanten direkt an eine Aktiengesellschaft (C-AG) ausgeliefert werden.

Die Klägerin verpachtete die Photovoltaikanlage an die C-AG. Dafür zahlte die C-AG an die Klägerin eine monatliche Pacht. Gemäß den Vertragsvereinbarungen konnte die C-AG die Anlage überall innerhalb Deutschlands aufstellen. Sie konnte den Standort auch jederzeit wechseln. Für die Dauer des Pachtverhältnisses war sie verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der Anlage zu gewährleisten.

Die Klägerin wollte aus der Anschaffung der Anlage einen Vorsteuerabzug geltend machen. Dies lehnte das Finanzamt jedoch ab. Die Klägerin sei mit der Verpachtung der Anlage überhaupt nicht unternehmerisch tätig geworden, so dass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei. Das Finanzgericht (FG) ging in der ersten Instanz davon aus, dass gar keine Anlage geliefert worden sei. Nach Auffassung des FG fehlte es an der Verschaffung der Verfügungsmacht an der Anlage.

Der BFH folgte dem nicht. Eine Warenlieferung im Sinne des Umsatzsteuerrechts setzt nicht die unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den Liefergegenstand voraus. Eine Lieferung ist dann gegeben, wenn dem Empfänger der Ware die Verfügungsmacht an dem betreffenden Gegenstand verschafft wird. Hierzu ist es jedoch nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den Gegenstand hat. Vielmehr kann auch einem Dritten diese unmittelbare Zugriffsmöglichkeit eingeräumt werden. Das FG war in seinem erstinstanzlichen Urteil von anderen Grundsätzen ausgegangen, so dass der BFH die Entscheidung aufgehoben hat. Das FG muss nun erneut prüfen, ob hier eine Lieferung vorliegen könnte. [zurück]



Unterrichtsdienstleistungen: Berufsbezogene Sprachkurse können umsatzsteuerfrei sein

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main weist darauf hin, dass Sprachkurse steuerfrei sein können. Im Regelfall unterliegen diese Dienstleistungen der Umsatzsteuer. Allerdings können die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei sein, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Maßnahmen zur berufsbezogenen Sprachförderung für Personen mit Migrationshintergrund, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanziert werden, sind damit umsatzsteuerfrei. Dies ist das Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.

Das Programm der berufsbezogenen Sprachförderung für Personen mit Migrationshintergrund war zunächst für die Förderperiode 2007 bis 2013 angelaufen, wird aber auch für die Periode 2014 bis 2020 fortgeführt. An den Maßnahmen können nur Personen mit Migrationshintergrund teilnehmen, die eine sprachliche und fachliche Qualifizierung am Arbeitsmarkt benötigen. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, können dann teilnehmen, wenn sie oder ihre Arbeitgeber die Kosten des Sprachkurses tragen. Gemeinsames Ziel dieser Maßnahmen ist die dauerhafte Integration in den ersten Arbeitsmarkt. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, sind die Kurse steuerfrei.

Hinweis: Für die Befreiung von der Umsatzsteuer muss im Regelfall zusätzlich eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde (in Nordrhein-Westfalen z.B. die Bezirksregierung) vorliegen, dass die Kurse auch ordnungsgemäß durchgeführt werden. [zurück]



Veräußerungsgewinn: Bei zwei Gesellschaften schließen sich 6b-Rücklage und Fünftelregelung nicht aus

Eine typische unternehmerische Konstellation ist, dass Grundstücke innerhalb einer Personengesellschaft (meist Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR) gehalten und an eine beteiligungsidentische Kapitalgesellschaft vermietet werden. Schwierig bei dieser Konstellation ist nicht die Betriebsaufspaltung, die dazu führt, dass die Vermietungserlöse zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden. Schwierig ist die steuerliche Würdigung von Änderungen der Gesellschaftsstruktur.

So handelt es sich bei den Veräußerungsgewinnen, die bei der Auflösung der GbR anfallen, grundsätzlich um außerordentliche Einkünfte. Auf diese kann in der Regel die sogenannte Fünftelregelung angewendet werden, durch die die außerordentlichen Einkünfte zwar voll besteuert werden, sich aber nur ein Fünftel progressiv auf den Steuersatz auswirkt. Dadurch wird die Steuerlast ein wenig abgemildert. Ausgeschlossen ist die Anwendung der Fünftelregelung jedoch dann, wenn der Veräußerungsgewinn bereits auf andere Weise begünstigt ist. Insbesondere die Inanspruchnahme einer sogenannten 6b-Rücklage, bei der der Veräußerungsgewinn steuerneutral als Rücklage übertragen wird, schließt die Fünftelregelung aus.

Das Finanzgericht Münster (FG) hatte kürzlich Gelegenheit, diesen Regelfall differenzierter zu bewerten. Im Streitfall war ein Unternehmer mit seinem Bruder in einer GbR (Grundstücksgemeinschaft) und in einer GmbH unternehmerisch tätig. Nach der Beendigung seiner Tätigkeit und der Veräußerung seiner GbR- und GmbH-Anteile an seinen Bruder versteuerte das Finanzamt den Veräußerungsgewinn aus der GbR ohne Anwendung der Fünftelregelung. Den Veräußerungsgewinn aus der GmbH behandelte es als steuerneutrale 6b-Rücklage.

Das FG erklärte daraufhin, dass es sich bei der GbR und der GmbH um unterschiedliche Gesellschaften handelt und dass die Gewinne daher differenziert betrachtet werden müssen. Das bedeutet, dass die Anwendung der Fünftelregelung und die Inanspruchnahme der 6b-Rücklage für jeden Veräußerungsgewinn einzeln bewertet werden muss. Für den Gewinn aus der Veräußerung der GbR-Anteile, für den ja gerade keine 6b-Rücklage gebildet worden war, war die Anwendung der steuergünstigen Fünftelregelung somit zulässig. Der Klage wurde stattgegeben. [zurück]



Versorgungsleistungen: Gelten auch in variierender Höhe als Sonderausgaben

Tragen Sie sich mit dem Gedanken, Ihren Betrieb auf Ihre Kinder zu übertragen, sorgen sich aber wegen einer möglichen Versorgungslücke? Möglicherweise sind Sie von den Erträgen des Betriebs abhängig? An die eigenen Kinder verkaufen, um die Versorgungslücke zu schließen, wollen Sie aber auch nicht? Als steuerlich sinnvolle Lösung bietet sich hier die Option an, den Betrieb gegen Zahlung von Versorgungsleistungen zu übertragen.

Diese Versorgungsleistungen sind dann bei Ihren Kindern als Sonderausgaben abzugsfähig und mindern deren Einkommen. Im Gegenzug müssen Sie die Zahlungen Ihrem Einkommen hinzurechnen und versteuern. Der Gesetzgeber will durch diese Möglichkeit Familienunternehmen unterstützen und den Generationenwechsel erleichtern. Hierfür müssen allerdings einige Bedingungen erfüllt sein.

So müssen die Zahlungen an die Versorgungssituation des Übertragenden einerseits und die Ertragssituation des Betriebs anderseits angepasst sein. Gleichzeitig dürfen sie nicht befristet sein, sondern müssen ein Leben lang in der vereinbarten Höhe geleistet werden - auch dann, wenn der Betrieb zwischenzeitlich an Wert verloren hat.

Dies hat kürzlich ein Finanzamt dazu veranlasst, in der Höhe variierende Zahlungen nur so weit als Sonderausgaben zu akzeptieren, wie sie "bis zum Lebensende" vereinbart worden waren. Die Eltern bekamen hier in den ersten fünf Jahren 600 EUR pro Monat von ihren Kindern und anschließend nur noch 300 EUR. Nach Auffassung der Finanzbeamten waren nur 300 EUR "lebenslang" vereinbart - die in den ersten fünf Jahren zusätzlich gezahlten Beträge dagegen nicht.

Ein Glück für die neuen Inhaber des Familienbetriebs, dass das Finanzgericht Baden-Württemberg das anders sieht: Denn die Bedingung, dass die Zahlungen lebenslang erfolgen sollen, war nach Ansicht der Finanzrichter erfüllt - egal, ob konstant oder in variierender Höhe. Die Zahlungen müssen also nicht gleich hoch vereinbart werden. Sie müssen lediglich auf einer einheitlichen Vereinbarung beruhen (im Urteilsfall auf dem Betriebsübergabevertrag) und für die Lebensdauer der Versorgten zu erbringen sein. Da diese Voraussetzungen im Urteilsfall erfüllt waren, mussten alle Zahlungen in voller Höhe als Sonderausgaben bei den Kindern anerkannt werden. [zurück]



Veräußerungsgewinn: Kommanditistin steht kein Freibetrag für verstorbenen Ehemann zu

Um den Steuerzugriff auf Gewinne aus dem Verkauf kleinerer Betriebe abzumildern, stellt das Einkommensteuergesetz die Veräußerungsgewinne bis zu einer Höhe von 45.000 EUR steuerfrei, wenn der Verkäufer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist.

Hinweis: Der Freibetrag kann jedem Bürger allerdings nur einmal im Leben (auf Antrag) gewährt werden; er vermindert sich zudem um den Teil des Veräußerungsgewinns, der oberhalb von 136.000 EUR liegt.

Eine Witwe aus Baden-Württemberg ist vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Versuch gescheitert, den Freibetrag ihres verstorbenen Ehemanns zu beanspruchen. Im vorliegenden Fall waren beide Eheleute Kommanditisten einer GmbH & Co. KG (KG). Im Dezember 2005 hatten sie ihre Kommanditbeteiligung mit Wirkung zum 31.12.2006 gekündigt - der Ehemann erlebte diesen Termin jedoch nicht mehr, da er im Juli 2006 verstarb.

Zunächst sah es danach aus, dass die Witwe in den Genuss zweier Freibeträge kommt. Denn das Betriebsstättenfinanzamt der KG stellte in einem Feststellungsbescheid für 2006 anfänglich einen Veräußerungsgewinn von 71.888 EUR pro Ehegatte fest, woraufhin das Wohnsitzfinanzamt diese Beträge in den Einkommensteuerbescheid 2006 übernahm und davon jeweils einen Freibetrag von 45.000 EUR abzog. Einige Monate später änderte das Betriebsstättenfinanzamt jedoch seine Feststellung und erklärte, dass der Ehefrau selbst der doppelte Betrag (143.776 EUR) zuzurechnen sei; als Erbin hingegen nur 0 EUR. Das Wohnsitzfinanzamt setzte daraufhin den Veräußerungsgewinn ebenfalls nur bei der Frau an. Da er jetzt die Marke von 136.000 EUR überstieg, kürzte das Amt den Freibetrag um 7.776 EUR auf 37.224 EUR. Der Freibetrag des Mannes ging komplett verloren.

Der BFH entschied, dass der neue Einkommensteuerbescheid rechtmäßig war. Das Wohnsitzfinanzamt war verfahrensrechtlich berechtigt und verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid an den geänderten Feststellungsbescheid anzupassen, denn es gilt: Werden Feststellungen zur Höhe und Zurechnung des Veräußerungsgewinns geändert, muss das Wohnsitzfinanzamt auch die im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Freibeträge an diese Änderungen anpassen.

Auch in der Sache selbst hatte das Wohnsitzfinanzamt richtig entschieden, da für die Berücksichtigung von zwei Freibeträgen in der Person der Ehefrau keine Rechtsgrundlage besteht. Ein etwaiger Freibetrag des verstorbenen Mannes konnte schon deshalb nicht auf sie übergehen, weil dem Mann im Feststellungsbescheid gar kein Veräußerungsgewinn zugerechnet worden war, so dass in seiner Person auch kein Freibetrag entstehen konnte, der durch Erbfolge hätte übergehen können.

Hinweis: Einem Erben kann also neben seinem eigenen Freibetrag kein weiterer zugerechnet werden, den der Erblasser hätte beanspruchen können, wenn er die Realisierung des Veräußerungsgewinns noch erlebt hätte. [zurück]



Verlagsbranche: Für Lieferungen von Erstexemplaren können zwei Steuersätze gelten

Dass das Umsatzsteuerrecht mitunter eine Aufteilung von Entgelten erfordern kann, veranschaulicht ein neuer Urteilsfall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Verlag mit seinen Autoren vereinbart hatte, dass sie ihm 50 Erstexemplare ihrer Werke zu einem Preis über dem späteren Ladenpreis abkaufen. Sowohl die Umsätze aus dem regulären Verlagsgeschäft also auch aus der Lieferung der Erstexemplare hatte der Verlag dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterworfen, der für die Lieferung von Büchern gilt.

Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung hatte das Finanzamt den Standpunkt vertreten, dass die Autoren über den erhöhten Preis einen Druckkostenzuschuss an den Verlag gezahlt haben, der dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegt. Das Amt forderte daher eine Aufteilung der Entgelte für die Erstexemplare in einen ermäßigt zu besteuernden Teil für die eigentliche Buchlieferung und einen regulär zu besteuernden Teil für die Buchherstellung.

Das Finanzgericht (FG) hatte die Aufteilung der Entgelte zunächst abgelehnt, wurde jedoch vom BFH eines Besseren belehrt. Nach Ansicht der Bundesrichter war das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Lieferung der Erstexemplare in vollem Umfang mit 7 % besteuert werden darf, da der Autor über den erhöhten Preis in der Tat einen Druckkostenzuschuss geleistet hatte. Zwar hatten die Vertragsparteien diesen Begriff nicht ausdrücklich verwendet, aus dem gesamten Vertragswerk ergab sich jedoch eine solche Einordnung. Der Verlag hatte an seine Autoren somit zwei Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne erbracht: eine Lieferung von Büchern, die dem 7%igen Umsatzsteuersatz unterliegt, und eine sonstige verlegerische Leistung, die eine 19%ige Umsatzsteuer auslöst.

Hinweis: Der BFH verwies die Sache zurück an das FG, weil noch Fragen zur Entgeltaufteilung bestanden. So muss das FG in einem zweiten Rechtsgang klären, in welchem Verhältnis die beiden Leistungen zueinander standen und ob die 50 Erstexemplare - wie vom Verlag behauptet - tatsächlich besser und höherwertig ausgestattet waren als die Ladenexemplare und damit einen höheren Preis gerechtfertigt hatten. [zurück]



Verschonungsabschlag: Begünstigung einer Holdinggesellschaft

Wenn ein GmbH-Gesellschafter einen Gesellschaftsanteil von über 25 % vererbt oder verschenkt, wird dieser Anteil zwar der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterworfen, dem neuen Gesellschafter steht dabei jedoch ein sogenannter Verschonungsabschlag zu. Bedingung dafür ist, dass die GmbH in den dem Gesellschafterwechsel folgenden fünf bis sieben Jahren eine ungefähr gleich hohe Beschäftigung vorweisen kann. Dies bewertet das Finanzamt anhand der Jahreslohnsummen.

Die Erklärungen über die Jahreslohnsummen sind von der GmbH einzureichen - aber nur, wenn sie mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Erst ab dieser Größe muss ein Unternehmen die Ausgangslohnsumme und die Lohnsummen der Folgejahre gesondert erklären.

In einem kürzlich vom Finanzgericht Düsseldorf (FG) entschiedenen Fall gehörte der übertragene Gesellschaftsanteil allerdings zu einer Holding-GmbH. Es gab daher noch mehrere Untergesellschaften mit weiteren Mitarbeitern. Während die GmbH an sich weniger als 20 Mitarbeiter beschäftigte, waren es mit Einbezug der Untergesellschaften weit über 20 Mitarbeiter. Das Finanzamt verlangte deshalb von der GmbH Erklärungen über die Lohnsummen - wogegen diese klagte.

Das FG entschied nun, dass die Aufforderung des Finanzamtes rechtswidrig war. Denn nach dem im vorliegenden Fall relevanten, bis zum 06.06.2013 geltenden Recht mussten Untergesellschaften bei der Lohnsummenermittlung nicht miteinbezogen werden. Daher war hier die Beschäftigungsgröße der GmbH keine Voraussetzung für den Verschonungsabschlag zur Schenkungsteuer der neuen Gesellschafterin. Erst seit dem 07.06.2013 werden Untergesellschaften miteinbezogen, und das FG machte deutlich: Diese Änderung gilt auch erst seit diesem Tag.

Hinweis: Für Mitte des Jahres 2016 ist eine weitere Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes geplant. Ab dann soll bereits bei mehr als drei Arbeitnehmern die Lohnsummenregelung angewandt werden. [zurück]



Versicherungsvermittlung: Verkauf von Blanko-Deckungskarten ist umsatzsteuerfrei

Die Vermittlung von Versicherungen ist umsatzsteuerfrei. Bislang war unklar, ob dies auch für den An- und Verkauf sogenannter Blanko-Deckungskarten für Kurzzeitversicherungen gilt. Nun hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zu der Problematik geäußert. Danach liegt eine Versicherungsvermittlungsleistung vor, wenn der Vermittler ein Versicherungsunternehmen mit einem Versicherungsnehmer zusammenbringt.

Beispiel: Der selbständige Versicherungsvertreter V vermittelt dem Kunden K einen Lebensversicherungsvertrag. Da V den K direkt mit dem Versicherungsunternehmen zusammenbringt, ist seine Dienstleistung umsatzsteuerfrei.

Das BMF hat außerdem darauf hingewiesen, dass es der Umsatzsteuerbefreiung nicht schadet, wenn kein direkter Kontakt zwischen Vertreter und Versicherungsunternehmen besteht. Beim Handel mit Deckungskarten - zum Beispiel für Kfz-Versicherungen - ist es daher unerheblich, ob der Vertreter diese direkt vom Versicherer oder von einem anderen Kartenhändler erwirbt. In beiden Fällen liegt eine steuerfreie Vermittlungstätigkeit als Versicherungsmakler vor.

Hinweis: In der Praxis werden die Deckungskarten für Kurzzeitversicherungen kaum noch in Papierform genutzt. Nach dem Schreiben des BMF gelten die dargestellten Grundsätze auch für das elektronische Verfahren. Damit ist der An- und Verkauf der Freischaltcodes durch einen Versicherungsmakler ebenfalls eine steuerfreie Tätigkeit. [zurück]



Vorsteuerabzug: Echte Steuerbefreiung ist immer vorrangig

Das Umsatzsteuergesetz sieht zwei Arten von Steuerbefreiungen vor: die sogenannten echten und die unechten Steuerbefreiungen. Diese unterscheiden sich durch das Recht auf Vorsteuerabzug: Bei einer echten Steuerbefreiung kann der Unternehmer aus seinen Eingangsleistungen den Vorsteuerabzug beanspruchen. Dagegen ist der Vorsteuerabzug bei einer unechten Steuerbefreiung nicht möglich. Nur eine echte Steuerbefreiung führt also zur vollständigen Entlastung von der Umsatzsteuer.

Beispiel: Ein Arzt schafft für 11.900 EUR ein neues medizinisches Gerät an. Aus der Lieferung desselben kann er, sofern er ausschließlich Heilbehandlungsumsätze ausführt (unechte Steuerbefreiung), die enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 1.900 EUR nicht als Vorsteuer abziehen. Auf der Eingangsseite (für die Geräteanschaffung) ist der Mediziner daher mit der Umsatzsteuer belastet. Auf der Ausgangsseite sind seine Leistungen als Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei.

Neben den medizinischen Dienstleistungen fallen auch die Umsätze der Banken und der Versicherungen unter die unechte Steuerbefreiung. Zu den echten Steuerbefreiungen zählen im Wesentlichen die Steuerbefreiungen für Exportumsätze: Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen.

Schwierig wird es immer dann, wenn für eine Leistung sowohl eine echte als auch eine unechte Steuerbefreiung in Betracht kommt. Dann stellt sich die Frage, welche Steuerbefreiung vorrangig anzuwenden ist: diejenige mit oder diejenige ohne Vorsteuerabzug. Nun hat das Bundesfinanzministerium im Zusammenhang mit der Material- oder Dienstleistungsausstattung von militärischen Einrichtungen (NATO-Truppenstatut) darauf hingewiesen, dass diese echte Steuerbefreiung immer vorrangig anzuwenden ist. [zurück]



Vorsteuerabzug: Ferrari ist unangemessener Repräsentationsaufwand

Ein Ferrari ist ein schönes, aber auch ein sehr teures Auto. Was liegt da näher als die Idee, seine Kosten steuerlich geltend zu machen? Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat sich genau dieser Frage angenommen.

Die Klägerin in dem Verfahren war eine GmbH, die Laborleistungen für Zahnarztpraxen erbrachte. Ab August 2008 leaste sie einen Ferrari und im August 2011 kaufte sie ihn. Die Vorsteuer aus den Leasingraten, dem Kaufpreis und den laufenden Kosten (Wartung, Reparaturen etc.) zog die GmbH in ihren Umsatzsteuererklärungen 2009 bis 2011 ab.

Die jährliche Fahrleistung des Wagens lag in den Jahren 2010 bis 2012 zwischen 598 km und 1.158 km. Er wurde ausschließlich durch den Geschäftsführer genutzt. Aus dem Fahrtenbuch ergab sich, dass die Fahrten im Wesentlichen zu den Steuerberatern der GmbH, zur Bank und zu Fortbildungsveranstaltungen erfolgten.

Nach einer Außenprüfung versagte das Finanzamt der GmbH den geltend gemachten Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für den Ferrari. Es erkannte lediglich - deutlich niedrigere - Vorsteuern in Höhe von 304 EUR pro Jahr an, denn seiner Auffassung nach handelte es sich um unangemessenen betrieblichen Repräsentationsaufwand.

Auf die Klage der GmbH hin gab das FG dem Finanzamt recht: Es ist zulässig, den Vorsteuerabzug zu beschränken, wenn unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand vorliegt. Ob das der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist unter anderem die Größe des Unternehmens, aber auch die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg zu berücksichtigen. Im Streitfall argumentierte der Geschäftsführer, dass der Ferrari als Werbeträger eingesetzt worden sei. Das FG kam dagegen zu dem Ergebnis, dass er hauptsächlich aus persönlichen Gründen des Geschäftsführers angeschafft worden war.

Hinweis: Die Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens ist nicht stets unangemessen. Aber die vorgestellte Entscheidung zeigt wieder einmal, dass man für steuerliche Zwecke "die Kirche besser im Dorf lassen sollte". [zurück]



Vorsteuer aus Photovoltaik: Rechtzeitige Zuordnung der Anlage zum Unternehmen ist erforderlich

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. weist darauf hin, dass Photovoltaikanlagen für Umsatzsteuerzwecke rechtzeitig zugeordnet werden müssen.

Erwirbt ein Privatmann eine Photovoltaikanlage und speist er den erzeugten Strom in das öffentliche Stromnetz ein, wird er zum Unternehmer. Damit bekommt er auch - selbst wenn er ansonsten nicht unternehmerisch tätig ist - die Rechte und Pflichten eines Unternehmers. Unter anderem muss er Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Auf der anderen Seite kann er die für die Investition gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Die Installation einer Photovoltaikanlage auf einem privaten Wohnhaus kann so zu einer erheblichen Umsatzsteuererstattung führen. Darüber hinaus kann man sich auch weitere Umsatzsteuerbeträge aus Rechnungen, die mit der Anlage zusammenhängen, als Vorsteuer erstatten lassen.

Der Steuerberaterverband weist darauf hin, dass der Eigenheimbesitzer dem Finanzamt hierfür anzeigen muss, dass und inwieweit er die Anlage seiner unternehmerischen Sphäre zuordnet. Diese Zuordnung muss nach Auffassung des Verbands spätestens bis zum 31.05. des Folgejahres erfolgen.

Hinweis: Für eine im Laufe des Jahres 2016 angeschaffte Photovoltaikanlage müssen Sie die Zuordnung zum Unternehmen dem Finanzamt also spätestens bis zum 31.05.2017 mitteilen. [zurück]



Vollstreckung: Ansprüche gegen Kreditkartenunternehmen sind pfändbar

Wenn der Vollziehungsbeamte eines Finanzamts bei einem Unternehmen erscheint, hält er gerne nach pfändbaren Forderungen Ausschau. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) weist ihr Vollstreckungspersonal jetzt darauf hin, dass auch Forderungen von Einzelhändlern, Hotels und Gaststätten gegen Kreditkartenunternehmen (sogenannte Acquirer) pfändbar sind.

Um zu ermitteln, ob ein Unternehmen einer Kreditkartenorganisation angeschlossen ist, sollen die Vollziehungsbeamten im Geschäftslokal zunächst auf Aufkleber und ähnliche Hinweise achten, mit denen Kunden auf die Möglichkeit der Kreditkartenzahlung hingewiesen werden. Allein aus der Erkenntnis, dass ein Unternehmer eine oder mehrere Kreditkarten akzeptiert, können Finanzämter allerdings noch nicht direkt auf den zugehörigen Drittschuldner schließen, da sogenannte Kreditkartenakzeptanzverträge für die gängigen Karten von verschiedenen Acquirern angeboten werden. Für eine erfolgversprechende Vollstreckungsmaßnahme sind Vollziehungsbeamte daher angewiesen, vom Unternehmer die Vorlage seiner abgeschlossenen Kreditkartenakzeptanzverträge zu verlangen, aus denen der Acquirer und die Vertragspartnernummer erkennbar sind.

Hinweis: Die Verträge könnten zwar auch von den Innendiensten der Finanzämter angefordert werden - die OFD hält diese Vorgehensweise aber für wenig erfolgversprechend, weil Unternehmer die Vorlage der Unterlagen dann so lange herauszögern können, bis die jeweiligen Kreditkartenabrechnungen abgewickelt und die Forderungen beglichen sind.

Die OFD weist darauf hin, dass die Finanzämter zunächst sogenannte Pfändungsverfügungen erlassen sollen, und gibt ihnen zu diesem Zweck eine Liste mit den gängigsten Kreditkarten und größten Kreditkartenacquirern (z.B. Concardis GmbH, First Data Deutschland GmbH, Wirecard Bank AG, InterCard AG) an die Hand. [zurück]



Vorsteuerabzug: Wann ist man als Leistungsempfänger gutgläubig?

Für den Vorsteuerabzug benötigen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung, die unter anderem die Steuernummer und die Anschrift des leistenden Unternehmers sowie die Anschrift des Leistungsempfängers enthält. Fehlt eine dieser Angaben oder ist sie nicht richtig, versagt Ihnen die Finanzverwaltung im Regelfall den Vorsteuerabzug.

Beispiel: Ein Unternehmer kauft Ware von einem anderen Unternehmen ein. Auf der Rechnung des Lieferanten ist eine falsche Anschrift angegeben. Unter dieser Anschrift hatte er zum Lieferzeitpunkt bereits keinen Unternehmenssitz mehr. Daher versagt das Finanzamt dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug.

Bei einer falschen Anschrift in der Rechnung lässt die Rechtsprechung den Vorsteuerabzug ausnahmsweise trotzdem zu, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war. Der Bundesfinanzhof (BFH) führt dazu aus, dass der Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren gewährt werden muss, wenn "der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen, und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist".

Bislang hat der BFH jedoch nicht geklärt, welche konkreten Maßnahmen vom Leistungsempfänger verlangt werden können. Und auch in seinem neuesten Beschluss zu diesem Thema lässt er diese Frage offen, da sie seiner Auffassung nach nicht allgemein und abstrakt geklärt werden kann. Es kommt immer auf den einzelnen Sachverhalt an.

Hinweis: Die Voraussetzungen der Gutgläubigkeit bleiben damit sehr unkonkret und in der Praxis schwer zu erfüllen. Man muss abwarten, bis der BFH einen konkreten Einzelfall endgültig entscheidet, um konkretere Aussagen zu erhalten. [zurück]



Vorsteuerabzug: Vermietung einer Sporthalle gegen geringe Nutzungspauschale

Die Vermietung einer Sporthalle war Gegenstand eines Streitverfahrens vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (FG). Die Halle, die eine Gemeinde hatte errichten lassen, sollte im Wesentlichen unentgeltlich für den Schulsport genutzt und zu ca. 14 % an Sportvereine vermietet werden. Für den Erwachsenensport wollte die Gemeinde eine Nutzungspauschale von 1,50 EUR pro Stunde verlangen.

Aus den Baukosten der Sporthalle begehrte die Gemeinde einen Vorsteuerabzug von ca. 92.000 EUR. Das Finanzamt versagte ihr dies mit der Begründung, dass lediglich ein symbolisches Entgelt verlangt würde. Damit bestünde überhaupt nicht die Absicht einer wirtschaftlichen bzw. unternehmerischen Betätigung. Und ohne die Unternehmereigenschaft sei kein Vorsteuerabzug möglich.

Das FG ist der Auffassung des Finanzamts allerdings nicht gefolgt, sondern hat den Vorsteuerabzug zugelassen. Seiner Ansicht nach ist die Gemeinde mit der entgeltlichen Überlassung der Halle an die Vereine als Unternehmer tätig geworden. Sie wollte durch die Vermietung nachhaltig Einnahmen erzielen. Ob aus dieser Tätigkeit ein Gewinn resultiert, ist für die Umsatzsteuer unerheblich. Es muss lediglich ein Leistungsaustausch zwischen dem Hallenbetreiber und den Nutzern bestehen. Dies war im Streitfall durch die entgeltliche Vermietung erfüllt. Dass das Entgelt mit 1,50 EUR relativ gering war, war unerheblich.

Hinweis: Diese Entscheidung zeigt, dass für die Annahme einer unternehmerischen Tätigkeit die Höhe der zu erwartenden Einnahmen zunächst keine Rolle spielt. Ein Vorsteuerabzug ist auch dann möglich, wenn die zukünftigen Umsätze eher niedrig ausfallen werden. [zurück]



Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Subunternehmer kann Nachzahlungsanspruch ans Finanzamt abtreten

Bei der Besteuerung von Umsätzen mit Bauleistungen bleibt es weiterhin spannend. Im Jahr 2013 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bekanntlich entschieden, dass klassische Bauträger die Regeln über den Wechsel der Steuerschuldnerschaft nicht mehr beachten müssen. Seitdem schulden die für die Bauträger tätig werdenden Subunternehmer die Umsatzsteuer.

Für Bauträger, die die Umsatzsteuer zuvor für ihre Subunternehmer abgeführt haben, gibt es seither die Möglichkeit eines Erstattungsantrags. Sie können sich die zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Daraufhin zieht das Finanzamt allerdings in der Regel die Subunternehmer zu einer kräftigen Nachzahlung heran.

Der Gesetzgeber hat für diese Erstattungsfälle eine Regelung geschaffen, nach der für den Subunternehmer kein Vertrauensschutz besteht. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat nun das Finanzgericht Niedersachsen (FG) bestätigt. Die Richter begründeten ihre Auffassung vor allem damit, dass der Subunternehmer die Umsatzsteuer überhaupt nicht zahlen müsste.

Diese auf den ersten Blick verwunderliche Begründung ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung allerdings einleuchtend. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Subunternehmer gegenüber dem Bauträger Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer hat. Diesen Anspruch kann er an sein Finanzamt abtreten und ist somit von der Zahlungsverpflichtung befreit.

Beispiel: Subunternehmer S hat im Jahr 2012 für eine Bauleistung 10.000 EUR netto mit Bauträger B abgerechnet. B stellt im Jahr 2016 einen Erstattungsantrag und das Finanzamt fordert die Umsatzsteuer bei S nach. S hat allerdings auch einen Nachzahlungsanspruch von 1.900 EUR gegenüber B. Diesen Anspruch kann er an sein Finanzamt abtreten und ist dann von der Zahlungsverpflichtung befreit.

Hinweis: Die Frage des Vertrauensschutzes ist hoch umstritten. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH dazu Stellung nimmt. [zurück]



Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Subunternehmer kann Umsatzsteuer beim Auftraggeber nachfordern

Das Landgericht Köln (LG) hat beim Thema Wechsel der Steuerschuldnerschaft zugunsten eines Subunternehmers aus der Baubranche entschieden. Dieser hatte Bauleistungen gegenüber einer AG erbracht. Beide Vertragsparteien gingen davon aus, dass die Steuerschuldnerschaft - entsprechend der damaligen Auffassung der Finanzverwaltung - gemäß § 13b Umsatzsteuergesetz auf den Leistungsempfänger übergeht, und vereinbarten dies auch vertraglich.

Zunächst führte die AG die Umsatzsteuer für den Subunternehmer vereinbarungsgemäß an das Finanzamt ab. Später verlangte sie diese aber vom Finanzamt zurück. Denn inzwischen hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass es in bestimmten Fällen (z.B. bei Bauträgern als Leistungsempfänger) nicht mehr zur Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. Daraufhin wurde der Subunternehmer vom Finanzamt in Anspruch genommen.

Nach dem Urteil des LG kann der Subunternehmer in diesem Fall die Umsatzsteuer von seinem Vertragspartner nachfordern. Da er die Umsatzsteuer wirtschaftlich nicht tragen soll, muss die AG diese an ihn nachzahlen. Dies entspricht nach Auffassung des LG der üblichen Vorgehensweise im Geschäftsleben (Verkehrssitte).

Hinweis: Wenn der Subunternehmer den Nachforderungsanspruch an das Finanzamt abtritt, wird er also von etwaigen Steuernachforderungen verschont. [zurück]



Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Betriebsvorrichtung kann Gebäudebestandteil sein

Zwischen dem Bundesfinanzhof (BFH) und dem Bundesfinanzministerium (BMF) schwelt ein Streit darüber, ob eine Betriebsvorrichtung Bestandteil eines Gebäudes sein kann: Nach Auffassung des BMF können Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, Bestandteile des Gebäudes sein. Diese Betriebsvorrichtungen werden nach Auffassung des BMF dann zu Gebäudebestandteilen, wenn sie nicht bewegt werden können, ohne das Bauwerk zu zerstören oder erheblich zu verändern. Nach Auffassung des BFH können Betriebsvorrichtungen dagegen keine Gebäudebestandteile sein.

Diese Frage wirkt sich insbesondere beim Wechsel der Steuerschuldnerschaft - unter anderem beim Bau von Photovoltaikanlagen - aus.

Beispiel: Ein Bauunternehmer beauftragt eine Montagefirma mit dem Einbau von Photovoltaikpaneelen auf dem Dach einer Lagerhalle. Die Paneele sollen die Fabrik mit Strom versorgen. Damit handelt es sich bei den Paneelen um Betriebsvorrichtungen. Gleichzeitig sind sie jedoch auch Gebäudebestandteile.

Nach Auffassung des BMF kommt es in einem solchen Fall zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft, so dass das Bauunternehmen als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Der BFH würde den Fall dagegen so entscheiden, dass aufgrund der Betriebsvorrichtung kein Gebäudebestandteil vorliegt und die Steuerschuldnerschaft daher nicht wechselt. Allerdings hat das BMF seine Sichtweise erst kürzlich wieder in einem Schreiben bekräftigt. Zusätzlich wurde im letzten Jahr das Umsatzsteuergesetz in diesem Sinne geändert.

Hinweis: In der Praxis sollten Sie sich auf die Rechtsauffassung des BMF stützen, um Schwierigkeiten mit der Finanzverwaltung zu vermeiden. [zurück]



Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Wenn der Bauträger die Umsatzsteuer zurückfordert

In der Baubranche muss der sogenannte Wechsel der Steuerschuldnerschaft beachtet werden. Das bedeutet, dass ein Bauleister, der für einen anderen Bauleister tätig wird, die Umsatzsteuer für seine Leistung nicht selbst an das Finanzamt abführen muss. Vielmehr muss der Leistungsempfänger als Steuerschuldner für die Eingangsleistung die Steuer abführen.

Beispiel: Fliesenleger F wird als Subunternehmer für den Generalunternehmer G tätig. Hier schuldet G die Umsatzsteuer für den Umsatz des F, da beide Beteiligten in der Baubranche tätig sind. F stellt G daher eine Nettorechnung aus und G führt die Steuer an das Finanzamt ab.

In den letzten Jahren war es umstritten, ob es auch dann zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft kommt, wenn der Leistungsempfänger ein Bauträger ist. Im August 2013 entschied der Bundesfinanzhof, dass die Steuerschuldnerschaft in einem solchen Fall normalerweise nicht auf den Leistungsempfänger übergeht. Viele Bauträger hatten die Umsatzsteuer für ihre Subunternehmer jedoch schon vor dieser Entscheidung an das Finanzamt abgeführt. Daher beantragten einige von ihnen nach dem Urteil die Erstattung der gezahlten Steuer.

Kommt es zu einem solchen Erstattungsantrag durch den Bauträger als Leistungsempfänger, fordert das Finanzamt die Umsatzsteuer in der Regel beim leistenden Subunternehmer nach. Das Finanzgericht Münster (FG) hat nun entschieden, dass diese Nachforderung nicht in allen Fällen rechtens ist.

Alternativ zur Nachzahlung der Umsatzsteuer kann der Subunternehmer seinen Umsatzsteuer-Nachforderungsanspruch gegenüber seinem Auftraggeber auch an das Finanzamt abtreten, um seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Denn durch den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hat ihm sein Bauträger-Kunde ja nur den Nettobetrag für seine Leistung gezahlt. Nach Auffassung des FG besteht für den Subunternehmer daher zunächst ein zivilrechtlicher Nachforderungsanspruch gegenüber dem Bauträger. Diesen kann er an das Finanzamt abtreten und dadurch seiner Zahlungsverpflichtung entgehen. Das Finanzamt muss den zivilrechtlichen Nachforderungsanspruch dann in Eigenregie gegenüber dem Bauträger durchsetzen. [zurück]



Zuordnungswahlrecht: Bei gemischt genutzten Gegenständen muss die 10-%-Grenze erreicht sein

Das Umsatzsteuerrecht sieht bei Gegenständen, die sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden, ein Wahlrecht vor: Der Unternehmer kann entscheiden, ob er den Gegenstand ganz, gar nicht oder nur im Umfang der unternehmerischen Nutzung seinem Unternehmensvermögen zuordnen möchte (Zuordnungswahlrecht).

Beispiel: Unternehmer U kauft einen neuen PC für 1.190 EUR. Er möchte den Computer sowohl unternehmerisch als auch privat nutzen. Er geht davon aus, dass er ihn zu ca. 70 % unternehmerisch nutzen wird.

U kann sich entscheiden: Ordnet er den PC vollständig seinem Unternehmensvermögen zu, kann er den vollen Vorsteuerabzug von 190 EUR geltend machen. Unterlässt er die Zuordnung, kann er gar keinen Vorsteuerabzug beanspruchen. Ordnet er den Rechner lediglich entsprechend seiner voraussichtlichen unternehmerischen Nutzung zu, kann er 70 % der Vorsteuer abziehen. Stellt sich allerdings später heraus, dass er den Computer doch zu mehr als 70 % unternehmerisch nutzt, ist der darüber hinausgehende Vorsteuerabzug verloren.

In der Praxis ist es daher sinnvoll, einen gemischt genutzten Gegenstand voll dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, damit keine Vorsteuer verlorengeht.

Das Zuordnungswahlrecht hat allerdings Grenzen. Wird ein Gegenstand zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt, kann überhaupt keine Vorsteuer abgezogen werden. Ein Vorsteuerabzug ist dann auch für die anteilige unternehmerische Nutzung ausgeschlossen. Dies hat der Bundesfinanzhof erst kürzlich wieder bestätigt. In dem Streitfall war das besonders ärgerlich, da es um hohe Vorsteuerbeträge aus dem Bau eines Gebäudes ging. [zurück]



Hinweis:
In dem Archiv Mandanteninformationen des Steuerberaters hat die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungssozietät GRAF, OEHL, BLAUE in 37235 Hessisch Lichtenau Themen rund um die Steuerberatung in den Kategorien: Allgemein, Unternehmer, Gesellschaften, Freiberufler, Arbeitgeber/Arbeitnehmer, Kapitalanleger und Hausbesitzer in alphabetischer Reihenfolge zusammengestellt.

Die Artikel sind mit freundlicher Genehmigung des Deubner-Verlags zur Information der Mandanten zur Verfügung gestellt worden.

 

 

 

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