Mandanteninformation Steuerberatung - Kapitalanleger

Mandanteninformation

Mandanteninformationen des Steuerberaters

In dem Archiv Mandanteninformationen des Steuerberaters haben wir Themen rund um die Steuerberatung in den Kategorien: Allgemein, Unternehmer, Gesellschaften, Arbeitgeber/Arbeitnehmer, Kapitalanleger und Hausbesitzer in alphabetischer Reihenfolge zusammengestellt. (Quelle: Deubner-Verlag, mit freundl. Genehmigung)



Besteuerung von Investmentfonds: Bundesregierung bringt Reform der Investmentbesteuerung auf den Weg

Am 24.02.2016 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung verabschiedet. Mit dem Gesetz sollen neben der Ausräumung von EU-rechtlichen Risiken, die sich aus den unterschiedlichen Besteuerungsregelungen für in- und ausländische Investmentfonds ergeben, auch einzelne Steuersparmodelle verhindert und administrativer Aufwand abgebaut werden.

Konkret soll das Besteuerungssystem für Publikums-Investmentfonds - also solche Investmentfonds, die jedem Anleger offenstehen - so geändert werden, dass bereits auf Ebene des Fonds bestimmte Erträge (Dividenden, Immobilienerträge) besteuert werden. Bisher erfolgte dies ausschließlich beim Anleger. Alle anderen Ertragsarten (z.B. Zinsen, Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und anderen Wertpapieren, Erträge aus Termingeschäften) sind auf Fondsebene weiterhin steuerfrei.

Der Gesetzentwurf sieht Ausnahmen von der Besteuerung vor, soweit bestimmte steuerbefreite Anleger (insbesondere Kirchen und gemeinnützige Stiftungen) investiert haben oder die Anteile im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen gehalten werden.

Beim Anleger sind die Ausschüttungen eines Publikums-Investmentfonds grundsätzlich in voller Höhe zu versteuern. Die Vorbelastung mit Steuern auf Ebene des Fonds soll künftig beim Anleger mittels einer Teilfreistellung kompensiert werden. Bei der Kapitalanlage in Aktienfonds sind beispielsweise beim Privatanleger pauschaliert 30 % der Erträge steuerfrei. Bei Immobilienfonds sind bei allen Anlegergruppen 60 % (beim Investitionsschwerpunkt in Auslandsimmobilien 80 %) der Einkünfte steuerfrei. Die Steuererhebung gegenüber den Anlegern erfolgt, wie bisher, im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs.

Dieses geänderte Besteuerungssystem hat dann auch Auswirkungen auf die jährliche Steuerbescheinigung, die der Anleger erhält. Sie soll nur noch vier statt bisher bis zu 33 Angaben enthalten.

Weitgehend unverändert bleiben sollen die Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds. Außerdem enthält der Gesetzentwurf Regelungen zur Bekämpfung von Steuergestaltungen.

Hinweis: Die Neuregelungen zur Besteuerung von Publikums-Investmentfonds sollen erstmals ab dem 01.01.2018 anzuwenden sein. Lediglich die Regelungen zur Missbrauchsbekämpfung sollen bereits rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft treten. [zurück]



Beteiligungsverlust: Auf die richtige Zuordnung kommt es an

Haben Sie schon einmal ein unschlagbares Angebot erhalten, eine neue Tätigkeit zu beginnen? Was würden Sie zum Beispiel für einen Vorstandsposten in einer AG auf sich nehmen? Für einen Rechtsanwalt aus Nordrhein-Westfalen war das ganz klar. Eine notwendige Beteiligung in Höhe von 10 % an der AG stellte für ihn jedenfalls keinen Hinderungsgrund dar. Doch er hatte die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Die AG sollte nämlich erst gegründet werden. Die Zahlung auf die Beteiligung in Höhe von 75.000 EUR floss daher zunächst auf das Konto einer anderen Gesellschaft. Diese verwandte das Geld allerdings anders als vertraglich zugesichert - die Gründung der AG scheiterte, der Rechtsanwalt blieb auf einem Schaden von 75.000 EUR sitzen.

Wäre es nach dem Finanzamt gegangen, hätte sich daran auch nichts geändert. Denn immerhin handelte es sich um Kosten für eine Beteiligung - also grundsätzlich um Kosten, die den Kapitaleinkünften zugerechnet werden. Solche Anschaffungskosten, auch bei Totalverlust, entfalten jedoch keine steuerliche Wirkung. Doch nach Auffassung des Finanzgerichts Köln muss hier erst einmal entschieden werden, welcher Einkunftsart die Zahlung der 75.000 EUR zuzuordnen ist.

Der Rechtsanwalt wollte die Beteiligung schließlich nur eingehen, weil er Vorstand einer AG - also Angestellter mit nichtselbständiger Tätigkeit - werden wollte. Dieser Vorgang war auch vertraglich bereits ausreichend konkretisiert. Dementsprechend waren die Aufwendungen, die er zur Sicherung und Erzielung seiner Einkünfte aufgewendet hatte, als abziehbare Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit anzusehen - und auch vergeblich aufgewendete Werbungskosten entfalten eine steuermindernde Wirkung. Der Rechtsanwalt erhielt daher seine 75.000 EUR zumindest teilweise (nämlich in Höhe seines Steuersatzes) zurück. [zurück]



Einkünfte aus Kapitalvermögen: Auch nachträgliche Aufwendungen für vor 2009 geflossene Kapitalerträge sind nicht abziehbar

Seit 2009 können Kapitalanleger bei ihren Einkünften keine tatsächlichen Werbungskosten mehr abziehen, stattdessen wird ihnen nur noch der Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (bei Zusammenveranlagung: 1.602 EUR) gewährt.

Hinweis: Der Gesetzgeber hat damals in einer Übergangsvorschrift geregelt, dass das Werbungskostenabzugsverbot "erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden" ist.

Eheleute aus Niedersachsen haben den Wortlaut dieses Gesetzes vor Jahren sehr genau studiert, denn ihnen waren im Jahr 2009 nachträgliche Kosten für vor 2009 zugeflossene Kapitalerträge entstanden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sahen sie diese Kosten nicht vom Werbungskostenabzugsverbot erfasst, weil sie schließlich nicht mit "nach dem 31.12.2008 zufließenden Kapitalerträgen" zusammenhingen. Das Finanzamt verwehrte ihnen gleichwohl einen Abzug der tatsächlichen Kosten und verwies auf das Abzugsverbot.

Der Bundesfinanzhof gab dem Amt Recht und entschied, dass das Abzugsverbot auch Kosten erfasst, die ab 2009 anfallen und mit vor 2009 zugeflossenen Kapitalerträgen zusammenhängen. Nach Ansicht der Bundesrichter ist die Übergangsvorschrift missverständlich formuliert und darf nicht rein nach ihrem wörtlichen Verständnis ausgelegt werden. Maßgeblich ist vielmehr der Sinnzusammenhang, der dafür spricht, dass das Werbungskostenabzugsverbot sämtliche ab 2009 anfallenden Werbungskosten erfasst - unabhängig von der Frage, ob sie mit vor oder nach dem 31.12.2008 zugeflossenen Kapitalerträgen zusammenhängen.

Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass Bürger mit einer rein am Wortlaut orientierten Gesetzesauslegung mitunter "Schiffbruch" erleiden können, weil die Steuergerichte den anderslautenden Sinn und Zweck einer Rechtsnorm in der Regel in den Vordergrund rücken (sog. teleologische Auslegung). [zurück]



Finanzdienstleistungen: Wann die Verwaltung von Investmentvermögen steuerfrei ist

Das Umsatzsteuergesetz sieht für Finanzdienstleistungen eine umfassende Steuerbefreiung vor. So sind beispielsweise die Gewährung und die Vermittlung von Krediten umsatzsteuerfrei. Aber auch das Führen von Girokonten ist eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit. Das Gesetz geht sogar so weit, dass selbst Verwaltungsdienstleistungen bei Investmentfonds umsatzsteuerfrei sein können.

Zu ermitteln, welche Dienstleistungen im Einzelnen als Verwaltung von Investmentvermögen unter die Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift fallen können, ist sehr kompliziert. Daher hat das Bundesfinanzministerium kürzlich zu dieser Problematik Stellung genommen. Demnach sind insbesondere die Leistungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften, die professionell Investmentvermögen verwalten, umsatzsteuerfrei. So wird das Anlagevermögen der Investmentfonds nicht mit Umsatzsteuer belastet.

Hinweis: Auf die Steuerbefreiung für Finanzdienstleistungen kann in bestimmten Fällen verzichtet werden - zum Beispiel bei einem Darlehen an einen Unternehmer für dessen Unternehmensfinanzierung. Dies kann sich günstig auf den Vorsteuerabzug beim Darlehensgeber (Bank) auswirken, so dass gegebenenfalls auch bessere Konditionen für den Unternehmer möglich sind. [zurück]



Fremdfinanziertes Vermietungsobjekt: Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen eröffnen keinen Werbungskostenabzug

Eine Vermieterin aus Hamburg hat kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) die Frage aufgeworfen, ob bei einem zur Anschaffung eines Mietobjekts aufgenommenen Fremdwährungsdarlehen die Erhöhung der Rückzahlungsverpflichtung, die infolge von Wechselkursänderungen eintritt, zu Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften führt. Sie vertrat die Ansicht, dass zumindest die vergeblichen Tilgungsbeiträge abziehbar sein müssten - also die vereinbarungsgemäß erbrachten Tilgungsleistungen, soweit sie die Darlehensrückzahlung nicht verringert hatten.

Der BFH wies ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen das ablehnende Urteil der Vorinstanz jedoch als unbegründet zurück. Nach Gerichtsmeinung ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass Mehraufwendungen infolge von Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehen (Sondertilgungen) keine Schuldzinsen sind und deshalb nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass die Vermieterin in den strittigen Jahren noch gar keine Sonderleistungen auf die (in EUR gestiegene) Rückzahlungsverpflichtung erbracht hatte, sondern lediglich die in EUR vereinbarten Tilgungsbeiträge. Somit fehlte es bereits an einem Mittelabfluss, so dass ein Werbungskostenabzug auch deshalb schon ausschied.

Hinweis: Nach Auffassung des BFH irrte die Vermieterin zudem in ihrer Annahme, dass ihre Tilgungsleistungen keinerlei Tilgungswirkung gehabt hätten. Zwar mussten die in EUR erbrachten Zahlungen in ihrem Fall zunächst in Schweizer Franken umgerechnet werden, so dass sie in der Tat eine geringere Tilgungswirkung entfalteten als von ihr erhofft. Sie blieben aber nicht gänzlich unberücksichtigt, da sie auf die Rückzahlungsverpflichtung angerechnet wurden. [zurück]



Fremdwährungsgeschäfte: Wie Veräußerungsgewinne besteuert werden

Wenn Sie Fremdwährungsbeträge an- und verkaufen, können Sie damit private Veräußerungsgeschäfte tätigen, so dass die entstehenden Veräußerungsgewinne einem Steuerzugriff unterliegen. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat die hierbei geltenden Besteuerungsregeln in einer Verfügung zusammengefasst. Die wichtigsten Aussagen hieraus im Überblick:

Auch Valuten in fremder Währung können nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Gegenstand eines Spekulationsgeschäfts (privaten Veräußerungsgeschäfts) sein. Nach Gerichtsmeinung bildet das Fremdwährungsguthaben ein selbständiges (veräußerbares) Wirtschaftsgut, das allerdings von der Darlehensforderung unterschieden werden muss, die bei der Anlage eines Fremdwährungsguthabens als Festgeld entsteht.

Hinweis: Die Trennung zwischen Fremdwährungsguthaben und Kapitalforderung muss nach der Weisung des BayLfSt auch nach Einführung der Abgeltungsteuer weiterhin beachtet werden.

Aus dieser Unterscheidung folgt, dass die Anschaffung und Veräußerung der Fremdwährungsbeträge zu einem privaten Veräußerungsgeschäft führen kann, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ein etwaiger Gewinn, der sich aus der Veräußerung der Kapitalforderung ergibt, muss zudem als Veräußerungsgewinn aus sonstigen Kapitalforderungen versteuert werden.

Das BayLfSt weist weiter darauf hin, dass sich die Spekulationsfrist nach den Regeln des Einkommensteuergesetzes von einem Jahr auf zehn Jahre verlängert, wenn mit dem Wirtschaftsgut zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden. Diese Verlängerung der Spekulationsfrist greift nach der Weisung allerdings nicht bei verzinslich angelegten Fremdwährungsguthaben ein, weil die erzielten Zinsen nicht dem Wirtschaftsgut "Fremdwährungsguthaben" zuzurechnen sind, sondern aus der eigentlichen Kapitalforderung resultieren.

Hinweis: Bei verzinslich angelegten Fremdwährungsguthaben bleibt es also bei der einjährigen Spekulationsfrist, so dass sich bei längerer Haltedauer kein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn ergibt. [zurück]



Geschenk: Keine Liebhaberei bei geschenktem GmbH-Anteil

Als aufmerksamer Leser unserer Mandanten-Informationen wissen Sie, dass das Thema Liebhaberei immer wieder Gegenstand steuerlicher Streitigkeiten ist. Als Liebhaberei wird eine Art von Tätigkeit bezeichnet, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Da ein solches Verhalten jedoch den Grundsätzen eines typischen Unternehmers widerspricht, gilt der "Hobby-Unternehmer" steuerlich als Privatperson: Verluste wirken sich ebenso wenig auf seine Steuerlast aus wie möglicherweise zwischenzeitlich auftretende Gewinne.

So einfach ist das im Steuerrecht aber bekanntlich nicht immer - was kürzlich auch ein Verfahren vor dem Finanzgericht Hamburg (FG) erneut zeigte. Hier hatte ein Anteilseigner einer Holding-GmbH einen kleinen Anteil an der GmbH an seinen Freund und Nachbarn verschenkt - einfach so. Der Wert des Anteils war gering, da sich in den letzten Jahren erhebliche Verluste angehäuft hatten. Das Finanzamt bezweifelte allerdings, dass es sich um ein Geschenk ohne Gegenleistung handelte, da sich fremde Dritte typischerweise nichts schenken. Denn der geschenkte GmbH-Anteil bedeutete steuerrechtlich einen unentgeltlichen Erwerb für den Beschenkten. Die sich daraus ergebenden erheblichen steuerrechtlichen Konsequenzen wollte das Finanzamt nicht akzeptieren.

Die Anschaffungskosten für den Anteil waren nämlich rein wirtschaftlich betrachtet gleich null. Steuerrechtlich betrachtet hat der Beschenkte jedoch die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers übernommen. Nachdem der Beschenkte diesen Anteil zum Verkehrswert an seine neugegründete GmbH veräußert hatte, führte die steuerrechtliche Bewertung des Verkaufs zu hohen Verlusten, denn die ursprünglichen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers waren durch die aufgelaufenen Verluste der Holding-GmbH erheblich höher als der geringe Veräußerungserlös.

Das FG urteilte in diesem Fall, dass die Veräußerung des GmbH-Anteils nicht als Liebhaberei eingestuft werden darf. Trotz des hohen steuerlichen Verlusts lagen sowohl eine Einkünfteerzielungsabsicht als auch ein Gewinn des Beschenkten vor. Für diese Beurteilung ist neben der zu erkennenden Einkünfteerzielungsabsicht die wirtschaftliche Betrachtungsweise ausschlaggebend. Und wirtschaftlich betrachtet handelte es sich bei dem GmbH-Anteil um ein Geschenk und deshalb bei seiner Veräußerung um ein gewinnbringendes Geschäft. Die Klage gegen das Finanzamt hatte Erfolg, der Beschenkte konnte seinen Verlust steuermindernd geltend machen. [zurück]



Investmentfonds: Ab 2018 werden bestimmte Erträge schon auf Fondsebene besteuert

Noch vor der parlamentarischen Sommerpause hat der Bundesrat dem Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung zugestimmt. Damit können die Neuerungen ab 2018 ihre Wirkung entfalten. Die umfangreichsten Änderungen gibt es bei der Besteuerung von Publikums-Investmentfonds, also solchen Investmentfonds, die jedem Anleger offenstehen:

  • Bisher wurden die Erträge nicht auf der Ebene des Investmentfonds besteuert, sondern ausschließlich beim Anleger. Das hatte unter anderem zur Folge, dass Sie als Anleger jedes Jahr eine umfangreiche Steuerbescheinigung erhalten haben.
  • Ab 2018 werden bestimmte Erträge - Dividenden und Immobilienerträge - bereits auf der Ebene des Fonds besteuert. Bei allen anderen Ertragsarten (z.B. Zinsen, Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und anderen Wertpapieren sowie Erträgen aus Termingeschäften) bleibt es bei der Steuerfreiheit auf Fondsebene.
  • Als Anleger müssen Sie die Ausschüttungen eines Publikums-Investmentfonds grundsätzlich in voller Höhe versteuern. Da ein Teil der Erträge aber bereits auf Fondsebene versteuert worden ist, werden die Erträge bei Ihnen teilweise freigestellt. Die Höhe der Freistellung hängt vom Anlageschwerpunkt des Fonds ab. Konkret werden bei einer Kapitalanlage in Aktienfonds beim Privatanleger 30 % der Erträge steuerfrei gestellt. Bei Immobilienfonds sind bei allen Anlegern 60 % (beim Investitionsschwerpunkt in Auslandsimmobilien 80 %) der Einkünfte steuerfrei. Die Steuererhebung erfolgt - wie bisher - im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs.
  • Sollte der Publikums-Investmentfonds keine oder nur geringe Ausschüttungen vornehmen, wird künftig eine sogenannte Vorabpauschale beim Anleger besteuert. Dies soll verhindern, dass Investmentfonds als Steuerstundungsmodelle genutzt werden. Die Pauschale kommt immer dann zum Ansatz, wenn in einem Veranlagungszeitraum die Ausschüttungen des Investmentfonds die Höhe einer risikolosen Marktverzinsung (sog. Basisertrag) nicht erreichen. Die Berechnung der Vorabausschüttung ist sehr komplex: Sie hängt von einem Basiszins sowie der Wertentwicklung der Fondsanteile ab. Wir erläutern Ihnen aber gerne, was im jeweiligen Einzelfall zu beachten ist.
  • Diese Änderungen wirken sich auch auf die jährliche Steuerbescheinigung aus, die Sie als Anleger erhalten. Diese soll künftig nur noch vier statt bisher bis zu 33 Angaben enthalten.

Das Gesetz sieht im Übrigen Ausnahmen von der Besteuerung vor, soweit bestimmte steuerbefreite Anleger (insbesondere Kirchen und gemeinnützige Stiftungen) investiert haben oder die Anteile im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen gehalten werden.

Weitgehend unverändert geblieben sind dagegen die Besteuerungsregeln für Spezial-Investmentfonds. [zurück]



Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Ländererlasse stellen Grundsätze zum Datenabruf und Steuereinbehalt dar

Banken und Versicherungen müssen von den Kapitalerträgen ihrer Kunden Kirchensteuer einbehalten, wenn letztere einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören. Für den Einbehalt müssen die Institute zunächst die elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfragen.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die Grundsätze zum Datenabruf und Steuereinbehalt in gleichlautenden Erlassen zusammengefasst. Danach gilt:

  • Institute, die zum Kirchensteuerabzug verpflichtet sind, müssen einmal jährlich im Zeitraum vom 01.09. bis zum 31.10. beim BZSt die KiStAM für Kunden abfragen, für deren Rechnung sie möglicherweise Kapitalertragsteuer einbehalten müssen. Die KiStAM werden dann zum Stichtag des 31.08. geliefert und müssen für das gesamte Folgejahr verwendet werden.
  • Die Institute müssen ihren Kunden während der Dauer der Geschäftsbeziehungen mindestens einmal den Hinweis erteilen, dass letztere den Datenabruf unterbinden können, indem sie einen widerruflichen Sperrvermerk beim BZSt setzen lassen. Wird ein solcher Vermerk vom Kunden gesetzt, erhält das Institut statt der KiStAM einen Nullwert geliefert.
  • Da bei Kunden mit gesetztem Sperrvermerk keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten wird, müssen diese später eine Steuererklärung zum Zweck der Veranlagung zur Kirchensteuer abgeben oder ihre Kapitalerträge in ihrer Einkommensteuererklärung nacherklären.

Hinweis: Die Grundsätze der Ländererlasse sind in erster Linie für Banken, Versicherungen und Kapitalgesellschaften relevant, die Kirchensteuerbeträge einbehalten müssen. Interessante Informationen liefern sie aber auch für Kunden, die einen Sperrvermerk beantragen wollen. [zurück]



Lebensversicherung: Vermögensverwaltende Versicherungsverträge sind nicht begünstigt

Je älter man wird, desto eher spielen die Themen Altersvorsorge und Risikoabsicherung eine Rolle. Dass späte Umgestaltungen dabei unerwünschte steuerliche Nebeneffekte haben können, musste unlängst ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen feststellen.

Der Ehemann hatte ein bereits bestehendes Wertpapierdepot als Einmalzahlung in eine fondsgebundene Lebensversicherung eingebracht. Aus diesem Kapital inklusive zwischenzeitlich erwirtschafteter und thesaurierter Gewinne sollte seine Ehefrau im Fall seines Todes 101 % des dann angesparten Vermögens ausgezahlt bekommen. Die thesaurierten Gewinne - also die während der Laufzeit angefallenen und automatisch reinvestierten Dividenden oder Aktienverkaufsgewinne aus dem Fonds - hatte das Ehepaar in den Jahren 2009 und 2010 nicht in seiner Einkommensteuererklärung angegeben. Denn es war von einer steuerlich begünstigten Lebensversicherung ausgegangen, deren Erträge üblicherweise erst mit der Auszahlung zu versteuern sind.

Hier lag das Problem, denn nach Ansicht des Finanzgerichts Köln (FG) handelte es sich - entgegen der Auffassung des Ehepaares - um einen sogenannten vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag. Und bei einem solchen sind sämtliche angefallenen Gewinne steuerpflichtige Kapitalerträge. Seit dem 01.01.2009 gilt bei derartigen Verträgen nämlich die sogenannte transparente Besteuerung. Das bedeutet, dass die Kapitalerträge bei demjenigen zu versteuern sind, dem sie im Endeffekt gehören. Im Streitfall waren das die Eheleute im Zeitpunkt des Gewinnanfalls.

Nach Auffassung des FG stellte die fondsgebundene Lebensversicherung insbesondere deshalb einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag dar, weil der Ehemann sein Wertpapierdepot darauf übertragen hatte. Über die Verwaltung dieses Depots konnte er als Inhaber bestimmen - wie es für eine Vermögensverwaltung charakteristisch ist. Außerdem stand er mit dem emittierenden Unternehmen in einer Geschäftsbeziehung. Somit hatte er die Möglichkeit, die Struktur der fondsgebundenen Lebensversicherung mittelbar zu beeinflussen.

Da die klagenden Eheleute die tatsächlichen Einkünfte bis zuletzt verschwiegen, wurden die Erträge zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % geschätzt und mit Einkommensteuer belegt.

Hinweis: Heute würde solch ein Konstrukt nicht mehr funktionieren. Denn im Urteilsfall bestand lediglich eine Risikoabsicherung in Höhe von 1 % im Todesfall. Sollen nach dem 31.03.2009 abgeschlossene Versicherungsverträge von der transparenten Besteuerung ausgenommen werden, müssen sogenannte Mindesttodesfallschutzgrenzen eingehalten werden. [zurück]



Offene Immobilienfonds: Bewertung der Anteile bei Aussetzung der Rücknahme

Das Erben von Vermögen ist in mancher Hinsicht einfach, in anderer Hinsicht schwierig und oft auch strittig. In jeder Hinsicht wichtig ist die Regel, dass das geerbte Vermögen immer an einem Stichtag - nämlich dem Todestag des Erblassers - bewertet wird. Geld zu bewerten gehört dabei zu den einfacheren Dingen. Anteile an Immobilienfonds sind schon schwieriger. Und Streit löste vor kurzem die Bewertung eines offenen Immobilienfonds aus, der vom Rückkauf ausgesetzt war.

Anteile an einem offenen Immobilienfonds können üblicherweise täglich zu einem festgesetzten Wert an den Emittenten veräußert werden. Der Rückkaufswert ist auch ausschlaggebend für die Bewertung des Vermögens bei der Erbschaftsteuer. Eine andere Regelung gibt es nicht - nicht einmal für Fälle, in denen sich der Immobilienfonds in Auflösung befindet und der Emittent daher keine Anteile zurückkaufen darf. Dabei ist dann nur noch ein Verkauf über die Börse möglich - für gewöhnlich zu wesentlich niedrigeren Preisen.

Genau diese Erfahrung machte eine Erbin aus Hessen und klagte gegen die zu hohe, nicht realisierbare Bewertung zum Rückkaufswert. Und auch das Finanzgericht Hessen (FG) sah ein, dass der Gesetzgeber so etwas nicht gewollt haben kann. Denn einerseits soll eine Bewertung nahe am gemeinen Wert - also dem Verkehrswert - liegen. Andererseits sind die Vorschriften bei Immobilienfonds ohne Ausnahme rigoros auf den Rückkaufswert des Emittenten festgelegt. Kann man aber nur einen (niedrigeren) Börsenwert realisieren, entspricht dieser eher dem Verkehrswert.

Daher gab das FG der Erbin Recht: Nicht der Rückkaufswert, sondern der Börsenkurs ist ausnahmsweise für eine Bewertung zu berücksichtigen, wenn ein Rückkauf des Emittenten aus tatsächlichen Gründen nicht stattfinden kann. Dieser Faktor ist als preisbeeinflussend und daher wertmindernd zu berücksichtigen.

Hinweis: In einem ähnlichen Fall ist schon einmal anders entschieden worden. Demnächst hat der Bundesfinanzhof die Möglichkeit, ein Machtwort zu diesem Streitpunkt zu sprechen. Wir informieren Sie. [zurück]



Steuerstundungsmodell: Finaler Verlust ist anrechenbar

Wissen Sie, was das Wesentliche an einem sogenannten Steuerstundungsmodell ist? Der Name liefert schon den wichtigsten Hinweis: Steuern sollen erst später gezahlt, also gestundet werden. Das funktioniert in der Regel so, dass eine Gesellschaft gegründet wird, die ein bestimmtes Projekt realisieren soll. Investoren beteiligen sich daran. Zu Beginn des Bestehens des Unternehmens fallen ausschließlich Verluste an. Am Ende folgen die Gewinne und unterm Strich auch ein Totalgewinn - der aber erst dann versteuert werden muss. Das Paradoxe dabei ist: Steuerstundungsmodelle sind steuerrechtlich quasi "geächtet", indem eine Verrechnung der Verluste aus diesen Modellen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeschlossen ist. Die Verluste können ausschließlich mit den Gewinnen des Steuerstundungsmodells verrechnet werden - also erst später. Genau genommen handelt es sich damit gar nicht mehr um Steuerstundungen.

Noch etwas ist den Steuerstundungsmodellen eigen: Sie sind Pläne für die Zukunft. Wie das Finanzgericht Niedersachsen (FG) nun klargestellt hat, ist daher die ursprüngliche steuerrechtliche Bewertung des Modells auch beizubehalten, wenn Änderungen des Projekts erfolgen und dann möglicherweise gar kein Steuerstundungsmodell mehr vorliegt. Geklagt hatte hier ein Beteiligter eines Steuerstundungsmodells, der die festgestellten Verluste eines Öko-Tech-Fonds auf seine anderen Einkünfte angerechnet haben wollte. Der Fonds wollte nämlich eigentlich eine geplante Öko-Tech-Anlage errichten, musste aber von der Realisierung Abstand nehmen und beteiligte sich dann an zwei anderen Projekten.

Das jedoch ist nach Meinung der Richter am FG unbeachtlich. Das Steuerstundungsmodell bleibt weiterhin als solches bestehen - eine Verrechnung der anfänglichen Verluste ist ausgeschlossen. Eine Ausnahme ließ das Gericht zu: die Veräußerung der Beteiligung mit einem finalen Verlust. Sollte nach der Veräußerung immer noch ein Verlust stehenbleiben, ist zumindest dieser möglicherweise (je nach Gesellschaftsform) anrechenbar. Denn der § 15b Einkommensteuergesetz schließt zwar Verluste von Steuerstundungsmodellen aus, allerdings betrifft dies nur laufende Verluste. Der finale Verlust nach dem Ende der Laufzeit oder durch Beendigung der Beteiligung darf kein Definitivverlust werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften muss in diesen Fällen zulässig sein. [zurück]



US-Steuerabkommen: Verfahren zum automatischen Informationsaustausch erhält Detailkonturen

Bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung im internationalen Kontext arbeiten Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika eng zusammen; das Abkommen zur Umsetzung des sogenannten Foreign Account Tax Compliance Act (kurz: FATCA) vom 31.05.2013 regelt dabei den gegenseitigen Datenaustausch steuerrelevanter Informationen (z.B. Konto- oder Depotsalden, Zinsen, Dividenden) zwischen den beiden Ländern.

Das Abkommen sieht unter anderem vor, dass die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der USA im Rahmen eines Verständigungsverfahrens eine Vereinbarung schließen, in der unter anderem die Verfahrensdetails zum automatischen Informationsaustausch festgelegt werden. Einen weiteren "Mosaikstein" haben die beiden Staaten nun im Rahmen einer Abmachung am 30.11.2015 gesetzt. Demnach sollen unter anderem die Informationen in Bezug auf meldepflichtige Konten innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres automatisch ausgetauscht werden. Mit der Abmachung werden zudem etliche verfahrensrechtliche Details geklärt, beispielsweise zum Dateiformat der zu übermittelnden Informationen, zur Unterrichtung der Behörden über erfolgreiche oder fehlgeschlagene Datenverarbeitungen und zur Durchsetzung des Informationsaustauschs. So muss die datenübermittelnde Behörde beispielsweise geeignete Sanktionen ergreifen, sofern ein meldendes Finanzinstitut seine Meldeverpflichtungen nach dem Abkommen in erheblichem Umfang verletzt. [zurück]



Hinweis:
In dem Archiv Mandanteninformationen des Steuerberaters hat die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungssozietät GRAF, OEHL, BLAUE in 37235 Hessisch Lichtenau Themen rund um die Steuerberatung in den Kategorien: Allgemein, Unternehmer, Gesellschaften, Freiberufler, Arbeitgeber/Arbeitnehmer, Kapitalanleger und Hausbesitzer in alphabetischer Reihenfolge zusammengestellt.

Die Artikel sind mit freundlicher Genehmigung des Deubner-Verlags zur Information der Mandanten zur Verfügung gestellt worden.

 

 

 

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