Mandanteninformation Steuerberatung - Arbeitgeber / Arbeitnehmer

Mandanteninformation

Mandanteninformationen des Steuerberaters

In dem Archiv Mandanteninformationen des Steuerberaters haben wir Themen rund um die Steuerberatung in den Kategorien: Allgemein, Unternehmer, Gesellschaften, Arbeitgeber/Arbeitnehmer, Kapitalanleger und Hausbesitzer in alphabetischer Reihenfolge zusammengestellt. (Quelle: Deubner-Verlag, mit freundl. Genehmigung)

 

 

 

1-%-Regelung: Arbeitnehmer darf nebenberufliche Fahrten mit Dienstwagen nicht absetzen

Versteuert ein Arbeitnehmer die private Nutzung seines Dienstwagens nach der 1-%-Regelung, muss er unabhängig vom Umfang der tatsächlichen privaten Nutzung einen pauschalen monatlichen Nutzungsvorteil von 1 % des inländischen Kfz-Bruttolistenpreises als Arbeitslohn versteuern. Sofern er seinen Dienstwagen nach Feierabend auch für seinen Nebenberuf nutzt, darf er für diese Fahrten nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch keine Betriebsausgaben abziehen.

Geklagt hatte ein angestellter Unternehmensberater, der den Dienstwagen seines Arbeitgebers (erlaubterweise) für seine nebenberufliche selbständige Tätigkeit eingesetzt hatte. Er vertrat den Standpunkt, dass ihm für diese Nutzung ein Betriebsausgabenabzug von 3.900 EUR zusteht, den er durch Aufteilung des versteuerten geldwerten Vorteils auf die privat und nebenberuflich gefahrenen Fahrtkilometer ermittelt hatte.

Der BFH entschied jedoch, dass der Arbeitnehmer seinen Gewinn aus selbständiger Nebentätigkeit nicht um Fahrtkosten mindern darf. Betriebsausgaben setzen begrifflich einen Wertabfluss in Geld oder Geldeswert voraus, an dem es vorliegend fehlt. Für den Dienstwagen sind dem Arbeitnehmer keine Aufwendungen in Form einer Geldzahlung entstanden, da der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Dienstwagens übernommen hatte (auch für die nebenberufliche Nutzung). Zwar hatte der Arbeitnehmer durch die Versteuerung des geldwerten Vorteils eine höhere Lohnsteuer zahlen müssen, doch auch hierin sah das Gericht keine durch die selbständige Tätigkeit veranlassten Aufwendungen, weil die Lohnsteuer eine persönliche Steuer ist, die der Privat- und nicht der Erwerbssphäre zugerechnet werden muss. Auch anderweitige Wertabflüsse bzw. einen berücksichtigungsfähigen sogenannten Drittaufwand konnte der BFH auf Seiten des Arbeitnehmers nicht erkennen.

Hinweis: Nebenberufliche Fahrten sind bei Anwendung der 1-%-Regelung somit nicht gesondert absetzbar. Ermittelt der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagennutzung jedoch nach der Fahrtenbuchmethode, hält der BFH einen Betriebsausgabenabzug für nebenberufliche Fahrten für möglich. Das Gericht wies darauf hin, dass sich die Vorteilsversteuerung dann an den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen orientiert, so dass es denkbar ist, dass der Arbeitnehmer den auf die nebenberufliche Nutzung entfallenden geldwerten Vorteil auf der Ausgabenseite wieder abziehen kann. Über diese Frage musste der BFH jedoch nicht abschließend entscheiden, so dass es hierzu zukünftig einer eigenständigen gerichtlichen Klärung bedarf. [zurück]



40-jähriges Dienstjubiläum: Arbeitnehmer kann Kosten der Feier absetzen

Dass auch Finanzbeamte mitunter gegen ihren Einkommensteuerbescheid klagen, hat nun ein Staatsdiener aus Niedersachsen bewiesen, dem die Kosten für sein 40-jähriges Dienstjubiläum vom Fiskus zunächst aberkannt worden waren. Für die Feier an einem Montagmittag hatte er alle Beschäftigten seines Finanzamts in den Sozialraum der Behörde eingeladen; für Häppchen, Sekt und Wein waren Kosten von 834 EUR angefallen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte diese Aufwendungen als Werbungskosten an. Ob eine Feier beruflich veranlasst und damit abziehbar ist, muss nach Gerichtsmeinung anhand folgender Fragestellungen überprüft werden:

  • Was war der Anlass der Feier?
  • Wer trat als Gastgeber auf?
  • Wer bestimmte die Gästeliste?
  • Welcher Personenkreis wurde eingeladen?
  • Wann und wo fand die Feier statt?
  • Waren die Kosten der Feier üblich?

Lädt ein Jubilar seine Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. Abteilung) oder wegen ihrer Funktion (z.B. alle Auszubildenden) zu seiner Feier ein, spricht dies für eine berufliche Veranlassung der Kosten, weil die Einladungen dann nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien ausgesprochen wurden. Werden hingegen nur einzelne ausgewählte Kollegen eingeladen, spricht dies eher für eine private Mitveranlassung der Kosten (= Einladung persönlicher Weggefährten).

Im vorliegenden Fall stufte der BFH die Kosten der Jubiläumsfeier als (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ein. Hierfür sprach, dass Dienstjubiläen berufsbezogene Ereignisse sind und der klagende Finanzbeamte uneingeschränkt alle Amtsangehörigen zu seiner Feier eingeladen hatte. Gegen den privaten Charakter der Veranstaltung sprach, dass die Kosten moderat ausgefallen waren und die Veranstaltung im Finanzamt und teilweise während der Dienstzeit stattgefunden hatte.

Hinweis: Wer seine Jubiläumsfeier in einem berufsbezogenen üblichen Rahmen stattfinden lässt, hat also gute Chancen auf einen Kostenabzug. Die steuerliche Anerkennung hat allerdings ihre Grenzen: In einem anderslautenden Urteil hat der BFH vor Jahren entschieden, dass kein Werbungskostenabzug eröffnet ist, wenn ein Jubilar in gehobener beruflicher Position einen Empfang mit 250 geladenen Personen des öffentlichen Lebens veranstaltet, um seinen Repräsentationspflichten nachzukommen. [zurück]



Abfindungen und Entschädigungen: BMF lockert Anforderungen an die Zusammenballung von Einkünften

Außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen und Entlassungsentschädigungen unterliegen einem ermäßigten Einkommensteuersatz. Der Steuergesetzgeber will so Progressionsnachteile ausgleichen, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen bei regulärer Besteuerung nach sich ziehen würde.

Hinweis: Unter Steuerprogression versteht man die Zunahme der prozentual zu zahlenden Steuer bei steigendem Einkommen.

Eine ermäßigte Besteuerung setzt daher zweckentsprechend voraus, dass dem Empfänger die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zugeflossen sind. Wurden sie in mehreren Teilbeträgen über mehrere Veranlagungszeiträume verteilt ausgezahlt, kommt es nicht zu nennenswerten Progressionsnachteilen, so dass in der Regel auch kein Anlass für eine ermäßigte Besteuerung besteht.

Bislang hat die Finanzverwaltung eine ermäßigte Besteuerung noch zugelassen, wenn eine Teilleistung von maximal 5 % der Hauptleistung in einem anderen Jahr als die Hauptleistung zur Auszahlung kam. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese Nichtbeanstandungsgrenze nun für alle offenen Fälle auf 10 % hochgesetzt und ist damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gefolgt, der die ermäßigte Besteuerung in einem Urteil aus 2015 noch bei einer abweichend gezahlten Teilleistung von 9,73 % der Hauptleistung gewährt hatte.

Ergänzend hat das BMF nun erklärt, dass eine ermäßigte Besteuerung ab sofort auch dann in Betracht kommt, wenn die abweichend gezahlte Teilleistung niedriger ist als der Steuervorteil, der sich aus der ermäßigten Besteuerung der Hauptleistung ergibt.

Hinweis: Auch diese zweite Nichtbeanstandungsregel entstammt der neuen BFH-Rechtsprechung. Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer in 2011 eine betriebliche Abfindung von 104.800 EUR erhalten, eine Teilzahlung von 10.200 EUR war ihm bereits in 2010 zugeflossen. Der BFH erklärte, dass die Einkommensteuer für 2011 bei regulärer Besteuerung der Hauptleistung 37.273 EUR betragen würde, bei ermäßigter Besteuerung jedoch nur 26.467 EUR - somit 10.806 EUR weniger. Die Teilleistung von 10.200 EUR ist somit niedriger als der Steuervorteil. Würde man dem Steuerzahler in dieser Konstellation die ermäßigte Besteuerung der Hauptleistung verwehren, stünde er besser da, wenn er die Teilzahlung gar nicht erhalten hätte. Die Teilzahlung würde noch nicht einmal den steuerlichen Nachteil ausgleichen, den sie verursacht - ein wirtschaftlich unsinniges Ergebnis. [zurück]



Arbeiten im Ausland: Wann britische Einkünfte in Deutschland steuerfrei sind

Wurden Sie schon einmal von Ihrem Arbeitgeber gefragt, ob Sie nicht eine Weile im Ausland einen Kundenauftrag erledigen wollen? Je nachdem, wie lange Sie dann jenseits der Grenze tätig sind, ergeben sich ganz unterschiedliche steuerliche Fragestellungen. Vielleicht werden Sie im Ausland steuerpflichtig und müssen dort eine Einkommensteuererklärung abgeben, während Ihre Einkünfte in Deutschland steuerfrei sind, aber trotzdem erklärt werden müssen.

Für einen Informationstechniker, der ein knappes halbes Jahr in Großbritannien für seinen Arbeitgeber tätig war, lag genau diese Konstellation vor. Zumindest seiner Meinung nach. Das Finanzamt wollte seine britischen Einkünfte dagegen der deutschen Einkommensteuer unterwerfen. Schließlich musste das Finanzgericht Münster (FG) den Streitparteien erklären, wann Deutschland und wann Großbritannien das Besteuerungsrecht hat. Dabei berief es sich auf das Doppelbesteuerungsabkommen, das die beiden Länder vereinbart haben, um sowohl eine doppelte Besteuerung als auch eine Nichtbesteuerung von Einkünften zu verhindern.

Im Fall des Informationstechnikers hatte tatsächlich Deutschland das Besteuerungsrecht. Laut Doppelbesteuerungsabkommen verbleibt bei britischen Einkünften eines Deutschen aus unselbständiger Tätigkeit das Besteuerungsrecht bei Vorliegen dreier Voraussetzungen in Deutschland:

1. Der Angestellte hält sich nicht länger als 183 Tage in Großbritannien auf (das ist weniger als ein halbes Jahr).

2. Das Gehalt wird wirtschaftlich gesehen von einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber getragen.

3. Die Vergütungen mindern nicht den Gewinn einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung des Arbeitgebers in Großbritannien.

Im Streitfall sah das FG alle Bedingungen als erfüllt an. Einerseits war der Informationstechniker nur 141 Tage (inklusive An- und Abreisetage) auf der Insel. Andererseits war die Weiterbelastung des Lohnanteils an den Auftraggeber keine Übertragung der Lohnschuld. Wirtschaftlich gesehen hat der deutsche Arbeitgeber das Gehalt des Informationstechnikers weiterhin getragen. [zurück]



Arbeitswegunfall: Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale

Für den Weg zur Arbeit - egal ob Sie zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem Auto unterwegs sind - sollten Sie wissen: Sie dürfen als Werbungskosten die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer steuerlich wirksam geltend machen. Mit der Entfernungspauschale werden sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg entstehen, abgegolten.

Was in diesem Fall unter "sämtliche Kosten" zu verstehen ist, musste kürzlich eine Angestellte aus Rheinland-Pfalz feststellen. Sie wollte die Kosten eines Arbeitswegunfalls mit ihrem Pkw als außergewöhnliche Kosten der Fahrzeugnutzung geltend machen. Insgesamt hatte sie neben der Reparatur noch die Kosten für diverse Rehamaßnahmen zu tragen, die nicht von der Krankenversicherung übernommen wurden. Da der Unfall auf dem Arbeitsweg passiert war, wollte sie die dadurch entstandenen Kosten als Werbungskosten anerkannt haben - eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung hätte mangels Überschreiten der individuellen Belastungsgrenze keine steuerliche Auswirkung gehabt.

Doch weit gefehlt, urteilte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG). Da in der Entfernungspauschale sämtliche Kosten berücksichtigt sind, sind nach Auffassung des FG davon auch Krankheitskosten erfasst, die möglicherweise durch einen Unfall auf dem Arbeitsweg verursacht worden sind.

Dass der Unfall vom Sozialversicherungsträger als Arbeitsunfall bewertet wurde, spielte für das FG keine Rolle. Denn für den Sozialversicherungsträger gilt das Sozialversicherungsrecht - für die Finanzverwaltung das Steuerrecht. Unterschiede sind vorprogrammiert, gewollt und in der Regel verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Angestellte blieb also auf ihren Kosten sitzen. [zurück]



Arbeitszimmer: Im Keller kann die Abzugsbeschränkung lauern

Haben Sie ein Arbeitszimmer? Erkennt das Finanzamt die Aufwendungen dafür als Werbungskosten an? Das ist nämlich nicht selbstverständlich - früher war es für einige Berufsgruppen nahezu unmöglich, das Arbeitszimmer steuerlich abzusetzen. Bis zu einer entsprechenden Gesetzesänderung gehörten insbesondere die Lehrer dazu. Doch nicht alle Probleme wurden mit der Änderung aus der Welt geschafft, wie ein Hochschullehrer aus Bayern kürzlich feststellen musste.

Über Jahre versuchte er, die Kosten seines Arbeitszimmers vollständig geltend zu machen. Zumindest zum Teil - also mit der Abzugsbeschränkung auf bis zu 1.250 EUR - ließ das Finanzamt die Aufwendungen als Werbungskosten zu. Darüber hinaus erkannte es die Kosten jedoch nicht an. Das Arbeitszimmer befand sich nach Ansicht der Behörde nämlich in der privaten Sphäre des Lehrers, denn es lag im Keller und war damit nicht völlig aus den privaten Räumlichkeiten herausgelöst. Und für ein solches häusliches Arbeitszimmer ist nur der begrenzte Abzug möglich.

Das Finanzgericht Nürnberg schloss sich dieser Ansicht an und entschied, dass auch ein Kellerraum in die häusliche Sphäre eingebunden sein kann. Zwar hat der Bundesfinanzhof bereits Ausnahmen für den Fall zugelassen, dass eine Verkehrsfläche, zum Beispiel ein Treppenhaus, durchquert werden muss, um in das Arbeitszimmer zu gelangen. Allerdings gehörte das Zweifamilienhaus, das zum Teil vermietet war, dem Lehrer, und das Arbeitszimmer besaß neben dem Zugang zum öffentlichen Treppenhaus auch einen Zugang direkt neben der ausschließlich vom Lehrer genutzten Terrasse. Spätestens damit galt die häusliche Sphäre für die Richter als nicht verlassen. Der beschränkte Abzug der Werbungskosten war somit korrekt und ein darüber hinausgehender Abzug der tatsächlichen Kosten nicht zulässig.

Hinweis: Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer greift nicht immer automatisch. Manchmal handelt es sich vielleicht dem Begriff nach um ein Arbeitszimmer, steuerrechtlich liegt aber ein eher ein Lagerraum vor. In dem Fall greift die Abzugsbeschränkung nicht. Sollten Sie Zweifel hinsichtlich der korrekten steuerlichen Einordnung Ihres Arbeitszimmers haben, sprechen Sie mit uns einfach im Rahmen der Einkommensteuererklärung darüber. [zurück]



Auswärtstätigkeit: Besuchsfahrten des Ehepartners sind nicht abziehbar

Arbeitnehmer dürfen im Zuge einer doppelten Haushaltsführung eine Familienheimfahrt pro Woche mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind auch "umgekehrte" Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung abziehbar - also solche, bei denen nicht der Arbeitnehmer selbst fährt, sondern sein (Ehe-)Partner ihn an seinem Beschäftigungsort besucht. Ein Abzug dieser Fahrten setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an seinem Beschäftigungsort verbleiben musste (z.B. wegen Bereitschaftsdienst oder Fortbildung) und deshalb sein Partner die Fahrt zum Beschäftigungsort angetreten hat.

In einem neuen Urteil hat der BFH entschieden, dass ein Arbeitnehmer im Falle einer beruflichen Auswärtstätigkeit keine Besuchsfahrten seines (Ehe-)Partners als Werbungskosten abziehen kann.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein verheirateter Monteur über mehrere Wochen auf einer Baustelle in den Niederlanden gearbeitet. Er und seine Frau hatten sich nahezu wöchentlich wechselseitig besucht. In seiner Einkommensteuererklärung machte er neben den Kosten für seine eigenen Fahrten auch jene für die Besuchsfahrten seiner Ehefrau zur Baustelle als Werbungskosten geltend. Zur Begründung trug er vor, dass er an den Wochenenden, an denen ihn seine Frau besucht hatte, aus beruflichen Gründen auf der Baustelle verbleiben musste, was er durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachwies.

Der BFH erkannte die Kosten für die Besuchsfahrten der Ehefrau trotz der vorgebrachten beruflichen Gründe nicht an. Nach Gerichtsmeinung waren die Fahrten nicht als (abziehbare) Familienheimfahrten anzusehen, weil der Monteur keine doppelte Haushaltsführung unterhalten hatte, sondern einer längerfristigen Auswärtstätigkeit nachgegangen war.

Ein Ansatz als "normale" Werbungskosten scheiterte daran, dass das Gericht - trotz der vorgebrachten Gründe - keine berufliche Veranlassung der Besuchsfahrten annahm. Nach Gerichtsmeinung sind grundsätzlich nur solche Mobilitätskosten beruflich veranlasst, die dem Arbeitnehmer für seine eigenen beruflichen Fahrten entstehen. Die Besuchsfahrten der Ehefrau dienten nach Ansicht des BFH nicht der Förderung des Berufs, sondern waren als typische private Wochenendreisen anzusehen.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass Besuchsfahrten des (Ehe-)Partners bei einer Auswärtstätigkeit in aller Regel nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Dies muss nach der BFH-Entscheidung selbst dann gelten, wenn der Arbeitnehmer triftige berufliche Gründe für seinen Verbleib am auswärtigen Tätigkeitsort hat. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen sich die Partner nur sporadisch "umgekehrt" besuchen, scheint ein Kostenabzug denkbar - über diese Frage musste der BFH jedoch nicht entscheiden. [zurück]



Berufliche Fahrten: Unfallkosten sind häufig absetzbar

Verursacht ein Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder auf dem Weg zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die ihm entstandenen Kosten als Werbungskosten absetzen, sofern der Arbeitgeber sie ihm nicht steuerfrei erstattet. Das Finanzamt erkennt unter anderem die Aufwendungen für Reparatur, Rechtsanwalt, Gutachter und Gericht an. Auch die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung ist absetzbar. Hat das Fahrzeug einen Total- oder Bagatellschaden, der nicht repariert wird, kann der Arbeitnehmer eine sogenannte Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

Nicht abzugsfähig sind allerdings die Kosten eines Unfalls, wenn er sich auf einer privat veranlassten Umwegstrecke ereignet hat oder der Arbeitnehmer unter Alkoholeinfluss stand.

Bei Pendelfahrten zur Arbeit muss sich der Unfall nicht zwingend auf der kürzesten Strecke zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte ereignet haben, damit der Fiskus grünes Licht für den Kostenabzug gibt. Auch Unfälle des Arbeitnehmers auf längeren Fahrtstrecken zur Arbeit sind absetzbar, wenn diese Strecke tatsächlich verkehrsgünstiger war als die kürzeste Straßenverbindung.

Hinweis: Wer seine Unfallkosten steuerlich absetzen will, sollte unbedingt eine gute Beweisvorsorge betreiben und aussagekräftige Unterlagen zum Unfallort sammeln (z.B. polizeiliche Aufnahmeprotokolle, schriftliche Zeugenaussagen). Nur so lässt sich später in der Einkommensteuererklärung ein Kostenabzug durchsetzen. [zurück]



Berufshaftpflicht einer Rechtsanwalts-GmbH: Angestellten Anwälten fließt durch Versicherung des Arbeitgebers kein Arbeitslohn zu

Schließt eine Rechtsanwalts-GmbH für sich selbst eine Berufshaftpflichtversicherung ab, muss sie die Versicherungsbeiträge nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht als Arbeitslohn ihrer angestellten Rechtsanwälte der Lohnsteuer unterwerfen. Mit dieser Entscheidung erhielt eine Gesellschaft aus Hamburg Recht, die das Risiko ihrer weltweiten Tätigkeit als selbständig zugelassene Rechtsanwalts-GmbH über eine Berufshaftpflicht versichert hatte. Die Höhe der Versicherungsbeiträge richtete sich unter anderem nach Anzahl und Funktion der angestellten Rechtsanwälte; diese wurden namentlich im Versicherungsschein genannt. Parallel dazu hatten die angestellten Rechtsanwälte noch eine persönliche Berufshaftpflicht (mit Mindestversicherungssummen) abgeschlossen, deren Beiträge die GmbH übernommen und vollständig der Lohnsteuer unterworfen hatte. Das Finanzamt war der Ansicht, dass auch die arbeitgebereigene Versicherung zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn der Arbeitnehmer führt - wurde jedoch vom BFH eines Besseren belehrt.

Die Bundesrichter entschieden, dass die eigene Versicherung des Arbeitgebers keinen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil bei den Arbeitnehmern auslöste, da sie lediglich dem eigenen Versicherungsschutz des Arbeitgebers diente. Die Versicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und eine Voraussetzung für die gewerbliche rechtsberatende Tätigkeit als Rechtsanwaltsgesellschaft. Sie sicherte keine Haftpflichtansprüche ab, die sich direkt gegen die angestellten Rechtsanwälte richteten, so dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form eines Versicherungsschutzes zugewandt hatte.

Hinweis: Bedeutsam für die lohnsteuerliche Einordnung der Versicherungsbeiträge ist also, welches Risiko die Versicherung konkret absichert. Höchstrichterlich geklärt ist bereits seit längerem, dass die Übernahme von Beiträgen der eigenen Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitnehmers zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. [zurück]



Betriebsausflüge: Wann der Fiskus den 110-EUR-Freibetrag gewährt

Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Jubiläen werden steuerlich begünstigt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Damit der Fiskus mitspielt, muss die Veranstaltung in der Regel allen Mitarbeitern des Unternehmens oder des Betriebsteils offenstehen - elitäre Feste, bei denen nur bestimmte Gruppen bevorzugt werden, sind nicht begünstigt. Ausnahmsweise erkennt der Fiskus aber auch einen fest umrissenen Teilnehmerkreis an, wenn sich die Abgrenzung aus betriebsstrukturellen Konstellationen ergibt (z.B. Feier einer Abteilung, Pensionärstreffen).

Wird eine Betriebsveranstaltung steuerlich anerkannt, dürfen die Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer anlässlich dieses Events mit maximal 110 EUR je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei belassen werden; dies gilt für maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Da es sich um einen Freibetrag handelt, müssen nur die darüber hinausgehenden Zuwendungen versteuert bzw. verbeitragt werden.

Hinweis: Bis einschließlich 2014 war die 110-EUR-Schwelle noch als Freigrenze ausgestaltet, so dass eine Überschreitung um einen einzigen Cent dazu führte, dass die gesamten Zuwendungen als Arbeitslohn versteuert werden mussten.

Zur Berechnung der Arbeitgeberzuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung müssen zunächst sämtliche Kosten der Feier zusammengerechnet werden. Hierzu gehören nicht nur die "unmittelbar konsumierbaren" Kostenpositionen für Speisen und Getränke, sondern auch die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung (z.B. Kosten für Bus- oder Schifffahrt, Raummiete). Nimmt ein Arbeitnehmer eine Begleitperson mit zu einer Betriebsveranstaltung, müssen ihm deren anteilige Kosten steuerlich zugerechnet werden.

Beispiel: Ein Arbeitgeber zahlt für einen Betriebsausflug insgesamt 10.000 EUR. Es nehmen 75 Arbeitnehmer an der Veranstaltung teil, von ihnen bringen 25 eine Begleitperson mit, so dass insgesamt 100 Personen teilnehmen. Die Gesamtkosten müssen zunächst auf 100 Personen verteilt werden, so dass sich ein geldwerter Vorteil von 100 EUR pro Kopf ergibt. Die Arbeitnehmer ohne Begleitperson liegen somit unterhalb des 110-EUR-Freibetrags, so dass bei ihnen durch die Feier keine Steuerlast entsteht. Den Arbeitnehmern mit Begleitperson müssen Vorteile von jeweils 200 EUR zugerechnet werden, so dass sie nach Abzug des Freibetrags 90 EUR versteuern müssen. [zurück]



Betriebliche Abfindungen: Ermäßigte Besteuerung kann auch für mehr als 5%ige Teilleistungen gelten

Erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung, kann diese Zahlung einem ermäßigten Einkommensteuersatz unterliegen, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einkünften führt. Dies setzt in der Regel voraus, dass die Abfindung in einem einzigen Veranlagungszeitraum zur Auszahlung kommt. Zahlt der Arbeitgeber die Abfindung in Teilbeträgen über mehrere Jahre verteilt aus, ist eine ermäßigte Besteuerung nur dann zulässig, wenn lediglich eine geringfügige Teilleistung in einem abweichenden Jahr zur Auszahlung kommt. Das Bundesfinanzministerium akzeptiert eine Teilleistung von maximal 5 % der Hauptleistung.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Grenze überschritten und eine ermäßigte Besteuerung bei einer Teilleistung von 9,73 % der Hauptleistung anerkannt. Im Entscheidungsfall hatte ein Arbeitnehmer einen ersten Abfindungsteil von 10.200 EUR im Jahr 2010 und einen zweiten von 104.800 EUR im Jahr 2011 erhalten. Der BFH ließ eine ermäßigte Besteuerung zu. Zwar steht die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Veranlagungszeiträumen einer ermäßigten Besteuerung grundsätzlich entgegen, weil durch die Teilauszahlungen bereits Progressionsnachteile abgemildert werden. Eine Ausnahme muss nach Gerichtsmeinung aber gelten, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung als geringfügig anzusehen ist. Letzteres ist laut Gericht der Fall, wenn die Nebenleistung betragsmäßig niedriger ist als die Steuervergünstigung, die sich durch die ermäßigte Besteuerung der Hauptleistung ergibt. Der BFH rechnete im Urteilsfall wie folgt:

Steuer bei regulärer Besteuerung der Hauptleistung: 37.273 EUR

Steuer bei ermäßigter Besteuerung der Hauptleistung: 26.467 EUR

Steuervergünstigung somit: 10.806 EUR

Der Steuervorteil war somit höher als die Teilabfindung von 10.200 EUR, so dass sie noch geringfügig war.

Hinweis: Eine ermäßigte Besteuerung darf nach der BFH-Rechtsprechung also nicht reflexartig ab einer Teilleistung oberhalb der 5-%-Marke abgelehnt werden. Stattdessen muss die Höhe des Steuervorteils und der Teilleistung einzelfallabhängig miteinander verglichen werden. Hervorzuheben ist aber, dass der BFH erneut seine Rechtsprechung aus 2014 erwähnt hat, wonach eine Teilleistung von mehr als 10 % der Hauptleistung nicht mehr geringfügig ist. Diese Marke scheint sich das Gericht also als Höchstgrenze für eine ermäßigte Besteuerung gesetzt zu haben. [zurück]



Betriebsveranstaltungen ab 2015: BMF veröffentlicht Verwaltungsstandpunkte zur neuen Rechtslage

Zum 01.01.2015 haben sich die Steuerregeln für Betriebsveranstaltungen teilweise geändert. Neu ist unter anderem, dass die bisherige Freigrenze von 110 EUR für Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung in einen Freibetrag von 110 EUR umgewandelt wurde. Das heißt: Während Zuwendungen früher komplett versteuert werden mussten, wenn sie die 110-EUR-Marke auch nur geringfügig überschritten, bleiben Vorteile bis zu dieser Höhe seit 2015 stets steuerfrei. Wird die Feier teurer, ist nur der übersteigende Teil Arbeitslohn.

Das Bundesfinanzministerium hat sich ausführlich zur Anwendung der Neuregelungen geäußert. Danach gilt:

  • Als Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gelten alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer. Auch die Kosten für den äußeren Rahmen der Feier wie beispielsweise Aufwendungen für Raumanmietung, Eventmanager und die Erfüllung behördlicher Auflagen zählen dazu.
  • Auch unübliche Zuwendungen mit einem Wert von über 60 EUR je Arbeitnehmer müssen ab 2015 bei der Anwendung des 110-EUR-Freibetrags berücksichtigt werden.
  • Aus Vereinfachungsgründen dürfen die Steuerregeln für Betriebsveranstaltungen auch auf Leiharbeitnehmer (bei Betriebsveranstaltungen des Entleihers) und Arbeitnehmer anderer konzernangehöriger Unternehmen angewandt werden.
  • Den Freibetrag von 110 EUR kann der Arbeitgeber für maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr anwenden. Nimmt ein Arbeitnehmer an mehreren Betriebsveranstaltungen teil, ist frei wählbar, für welche beiden Feiern der Freibetrag gelten soll.
  • Die Steuerregeln für Betriebsveranstaltungen sind nur auf Veranstaltungen anwendbar, die allen Angehörigen des Betriebs oder Betriebsteils offenstehen (keine hierarchische Beschränkung). Begünstigt sind auch Feiern auf Abteilungsebene, Jubilarfeiern und Pensionärstreffen.

Hinweis: Die Umwandlung der früheren Freigrenze in einen Freibetrag gilt nur im Bereich der Lohn- und Einkommensteuer und hat keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen. [zurück]



Betriebsveranstaltungen: In welcher Höhe sind die Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abziehbar?

Kosten für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen vom bewirtenden Unternehmer nur mit 70 % der angemessenen Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden, die restlichen 30 % dürfen den Gewinn nicht mindern. Mit dieser Abzugsbeschränkung will der Gesetzgeber in erster Linie die Bewirtung von Geschäftsfreunden erfassen und dem Umstand Rechnung tragen, dass Bewirtungen die private Lebensführung berühren.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass Bewirtungen von Geschäftsfreunden und Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung (z.B. Firmenjubiläum) nicht einheitlich als beschränkt abziehbare Aufwendungen behandelt werden müssen. Vielmehr dürfen die auf die Bewirtung der Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen unbeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Nur die Kosten für die Bewirtung von teilnehmenden Geschäftsfreunden fallen bei einer Betriebsveranstaltung unter die 70%ige Abzugsbeschränkung.

Hinweis: Anders ist der Fall gelagert, wenn keine Betriebsveranstaltung vorliegt, sondern der Arbeitnehmer an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung (z.B. Geschäftsessen mit Kunden) teilnimmt. Dann muss die Abzugsbeschränkung auch auf die Bewirtungskosten angewandt werden, die auf die teilnehmenden Arbeitnehmer entfallen. [zurück]



Bürgermeister: Zugleich Ehrenamt und Angestelltenverhältnis?

Wissen Sie, was Ihr Bürgermeister oder Ihre Bürgermeisterin verdient? Je nach der Größe des Ortes gibt es von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Strukturen. In Schleswig-Holstein ist der Bürgermeister im ländlichen Raum beispielsweise oft ehrenamtlich tätig und bekommt lediglich eine Aufwandspauschale.

Der Bürgermeister ist hier jedoch nicht nur der "Vorsteher" des Rates mit repräsentativer Funktion, sondern auch Leiter der Verwaltung. Dieser Unterschied zu anderen Bürgermeistern - beispielsweise in Nordrhein-Westfalen - führt zu einer ganz anderen Arbeitsbelastung. Und steuerlich gibt es ebenfalls einen gewaltigen Unterschied.

So wurde ein ehrenamtlicher Bürgermeister aus Schleswig-Holstein für seine Tätigkeit auch als Minijobber bezahlt, da er für die Zeit der Legislaturperiode als Ehrenbeamter bei der Stadt "angestellt" war. Das Finanzamt wollte diese Zahlungen aber einer selbständigen Tätigkeit zuordnen und verlangte daher Einkommensteuer.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG) war dieses Verlangen rechtswidrig. Denn der ehrenamtlich tätige Bürgermeister war wie ein Beamter in den Verwaltungsapparat eingebunden. Durch die Vereidigung als Ehrenbeamter galten für ihn die gleichen disziplinarischen Konsequenzen wie für andere Beamte - die Gemeinde war sein Dienstherr. Von einer selbständigen Tätigkeit konnte also keine Rede sein.

Das FG berief sich dabei unter anderem auf die höchstrichterliche Rechtsprechung in Bezug auf Bayern, wo es - zumindest im Hinblick auf die Ausgestaltung der Tätigkeit und die Funktion eines ländlichen Bürgermeisters - eine ähnliche Gemeindeordnung gibt. Die Klage des Bürgermeisters hatte Erfolg, er musste keine Einkommensteuer nachzahlen. [zurück]



Deutschkurs: Der private Vorteil an der Sprache überwiegt

Beruflich veranlasste Aufwendungen stellen regelmäßig steuerlich abzugsfähige Werbungskosten dar. Doch es gibt Grenzen. Denn manchmal ist eine berufliche Veranlassung gar nicht wesentlich oder ein privater Vorteil an den Aufwendungen überwiegt die Berufsbezogenheit. Das zumindest musste kürzlich eine brasilianische Staatsangehörige erfahren, die hier in Deutschland ihr Eheglück fand und auch beruflich Fuß fassen wollte. Zu diesem Zweck besuchte sie zwei Deutschkurse und nahm anschließend für ein Studium an einem obligatorischen Vorbereitungssemester teil.

Das Finanzgericht Nürnberg musste beantworten, ob die dafür angefallenen Kosten von über 4.000 EUR beruflich veranlasst waren und damit Werbungskosten darstellten.

Folgendes sprach gegen eine solche Anerkennung: Durch die Deutschkurse erlangte die Brasilianerin vertiefte Kenntnisse der Sprache, die sie nicht nur für ihre Ausbildung oder ihren künftigen Beruf nutzen konnte. Vielmehr hatten die Kurse auch erhebliche Auswirkung auf die Kommunikation mit ihrem sozialen Umfeld sowie ihr persönliches Engagement in der Politik.

Mangels eines geeigneten Aufteilungsmaßstabs zwischen beruflicher und privater Veranlassung ist ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten ausgeschlossen. Zudem ist laut Gericht ein allgemeinbildender Unterricht, und mit einem solchen sind die Deutschkurse und das Vorbereitungssemester vergleichbar, ohnehin nicht vom Werbungskostenbegriff abgedeckt. Die Kurse und das Vorbereitungssemester beträfen ausschließlich die private Lebensführung und unterlägen damit einem Abzugsverbot. [zurück]



Einsatzwechseltätigkeit: Wann sich die Fahrtkosten nur halb absetzen lassen

Als aufmerksamer Leser unserer Mandanten-Informationen wissen Sie sicher, dass Sie bei einer Auswärtstätigkeit seit 2014 nicht mehr immer die kompletten Fahrtkosten als Werbungskosten ansetzen können, sondern teils nur noch die Entfernungspauschale. Der Grund ist der Wegfall der "regelmäßigen Arbeitsstätte" und die gesetzliche Einführung der "ersten Tätigkeitsstätte". Wenn der Betrieb typischerweise arbeitstäglich aufgesucht und von dort aus die Arbeit - beispielsweise eine Auswärtstätigkeit - aufgenommen wird, ist ein Ansatz der Fahrtkosten in der Regel nur noch in Höhe der Entfernungspauschale zulässig. Denn der Gesetzgeber nimmt in diesem Fall einen Sammelpunkt im Betrieb an, der steuerlich wie eine erste Tätigkeitsstätte behandelt wird.

Doch wie ist das eigentlich, wenn der Betrieb nicht arbeitstäglich, sondern nur an zwei-drei Tagen oder sogar nur an einem Tag pro Woche aufgesucht wird? Kann das Finanzamt auch dann einen Sammelpunkt und damit eine erste Tätigkeitsstätte annehmen?

Zumindest das Finanzgericht Nürnberg (FG) verneint diese Frage. Geklagt hatte ein Vorarbeiter mit Einsatzwechseltätigkeit - also einer typischen Auswärtstätigkeit. Das Finanzamt hatte seine Aufwendungen für die Fahrten von seiner Wohnung zur Arbeit für die Tage reduziert, an denen er seinen Stammsitz aufgesucht hatte (montags), und für diese nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Zwar meinte auch das Finanzamt, dass der Betrieb mangels arbeitsrechtlicher Zuordnung keine erste Tätigkeitsstätte darstellte, aber einen Sammelpunkt nahm es dennoch an.

Das FG stellte klar: Für die Annahme eines Sammelpunkts reicht es nicht aus, dass der Betrieb nur an einem von fünf Arbeitstagen pro Woche aufgesucht wird. Denn die gesetzliche Vorgabe lautet "typischerweise arbeitstäglich". Die Klage des Vorarbeiters hatte also Erfolg, er durfte seine Fahrtkosten komplett von der Einkommensteuer absetzen.

Hinweis: Wie die Beurteilung bei zwei-, drei- oder viermaligem Aufsuchen des Betriebs pro Woche ausgefallen wäre, ließ das Gericht leider unbeantwortet. Außerdem hat das Urteil aufgezeigt, dass auch ohne arbeitsvertragliche Zuordnung eine erste Tätigkeitsstätte existieren kann. [zurück]



Elektromobilität: Lohnsteuervorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab 2017

Damit der Anteil der Elektrofahrzeuge im Straßenverkehr weiter steigt, hat der Gesetzgeber die steuerliche Förderung der Elektromobilität verbessert. Konkret ist eine Steuerbefreiung bei der Kfz-Steuer und eine Steuerbefreiung der Vorteile vorgesehen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Elektrofahrzeugen gewähren.

Kfz-Steuerbefreiung:

Bisher waren reine Elektrofahrzeuge ab der Erstzulassung fünf Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit. Dieser Steuerbefreiungszeitraum wurde rückwirkend zum 01.01.2016 für alle bis zum 31.12.2020 erworbenen Elektroautos auf zehn Jahre verlängert. Darüber hinaus wird die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen ausgeweitet.

Steuerbefreiung für Vorteile vom Arbeitgeber:

Ermöglicht es ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern, ihre Elektro- und Hybridelektroautos kostenlos oder verbilligt im Betrieb aufzuladen, so bleibt dieser Vorteil für die Arbeitnehmer steuerfrei. Dies gilt sowohl für Dienstfahrzeuge als auch für private Fahrzeuge. Und die Steuerbefreiung wird auch dann gewährt, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine betriebliche Ladevorrichtung zur privaten Nutzung überlässt.

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ladevorrichtung kostenlos oder verbilligt übereignet, ist der geldwerte Vorteil, der dem Arbeitnehmer daraus entsteht, grundsätzlich als Arbeitslohn zu versteuern. Die Gesetzesänderung ermöglicht es dem Arbeitgeber aber, die Lohnsteuer für diesen Vorteil mit 25 % pauschal zu erheben. Diese Lohnsteuerpauschalierung gilt auch für Arbeitgeberzuschüsse zum Erwerb einer Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer.

Sowohl die Steuerbefreiung als auch die Pauschalierung setzen voraus, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Entgeltumwandlung ist nicht begünstigt.

Beide Regelungen sind bis Ende 2020 befristet. Sie gelten für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2016. [zurück]



Entfernungspauschale: Betriebliche Bildungseinrichtung ist regelmäßige Arbeitsstätte

Schon mehr als zwei Jahre ist es her, dass das Reisekostenrecht geändert worden ist - und noch immer werden Urteile zu den alten Regelungen gefällt. In zweierlei Hinsicht kann das für Sie auch heute noch interessant sein: Entweder Sie können noch eine Änderung für die Vergangenheit erreichen oder die Rechtsprechung wirkt sich auch auf das aktuelle Reisekostenrecht aus.

Eine "regelmäßige Arbeitsstätte" gibt es beispielsweise nicht mehr - heutzutage spricht das Gesetz (und das Finanzamt) stattdessen von der "ersten Tätigkeitsstätte". Und Fahrtkosten zwischen dem Wohnort und der ersten Tätigkeitsstätte sind nur mit der sogenannten Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer (einfache Strecke) als Werbungskosten von der Einkommensteuer abziehbar.

Das ist allerdings nicht immer nachteilig zu sehen. Es kann beispielsweise dann von Vorteil sein, wenn die Bahn als Verkehrsmittel genutzt wird und die tatsächlichen Kosten hierfür wesentlich niedriger sind als die Entfernungspauschale. Würde man in einem solchen Fall eine Auswärtstätigkeit annehmen und die tatsächlichen Kosten ansetzen, müsste man als Arbeitnehmer höhere Steuern zahlen. Das wäre dann der Fall, wenn das Fahrtziel keine regelmäßige Arbeitsstätte (bzw. erste Tätigkeitsstätte) wäre.

Einen solchen Fall musste ein Bundeswehrsoldat ausfechten, der in Hamburg an der Universität der Bundeswehr studierte. Das Finanzamt wollte "nur" seine tatsächlichen Kosten als Werbungskosten zum Abzug zulassen, der Soldat favorisierte jedoch die für ihn günstigere Entfernungspauschale. Das Finanzgericht Hamburg gab ihm letztendlich recht.

Denn der Soldat hatte gar keine Wahl: Der Studienort war seine regelmäßige Arbeitsstätte. Durch sein mehr als vierjähriges Studium war er dauerhaft in einer betrieblichen Bildungsstätte eingesetzt. Hierbei kam es auf das Wort "betrieblich" an. Die Universität gehörte nämlich seinem Arbeitgeber - seinem Dienstherrn. Bei dem Besuch einer externen Bildungseinrichtung hätte es sich dagegen um eine Auswärtstätigkeit handeln können.

Auch nach der neuen Rechtslage kann eine betriebliche Bildungseinrichtung grundsätzlich eine erste Tätigkeitsstätte sein. In beiden Fällen - sowohl in der Vergangenheit als auch heute - ist dann zwingend die Entfernungspauschale anzusetzen. [zurück]



Erholungsbeihilfe: Arbeitgeber kann Urlaub des Arbeitnehmers steuergünstig bezuschussen

Wollen Arbeitgeber die Urlaubskasse ihrer Arbeitnehmer aufbessern, können sie ihnen pauschal besteuerte Erholungsbeihilfen zahlen. Das Einkommensteuergesetz begünstigt Zahlungen bis zu 156 EUR pro Jahr und Arbeitnehmer. Für Ehe- bzw. Lebenspartner dürfen nochmal maximal 104 EUR pro Jahr und für jedes Kind 52 EUR pro Jahr gezahlt werden. Hält der Arbeitgeber diese Grenzen ein, kann er die Lohnsteuer auf die Erholungsbeihilfe pauschal mit 25 % einbehalten. Der Arbeitnehmer muss auf den Zuschuss dann weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen.

Hinweis: Überschreitet der Arbeitgeber die Höchstgrenzen aber nur um einen Euro, kann die Erholungsbeihilfe nicht mehr pauschal versteuert werden. In diesem Fall entstehen für den Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben.

Unerheblich für die Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung ist, ob mit dem Zuschuss der Strandurlaub am Meer, die Wandertour in den Bergen oder der Besuch im Freizeitpark finanziert wird. Wichtig ist nur, dass der Arbeitnehmer die Beihilfe tatsächlich für Erholungszwecke genutzt hat und die Zahlung in einem zeitlichen Zusammenhang zum Urlaub (maximal drei Monate davor oder danach) geflossen ist.

Damit das Finanzamt die Lohnsteuerpauschalierung anerkennt, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nachweisen, dass er das Geld für Erholungszwecke ausgegeben hat. Wer seinen Urlaub zu Hause verbracht hat, kann beispielsweise die Quittungen über Freizeitpark- oder Schwimmbadbesuche beim Arbeitgeber einreichen. Ist der Arbeitnehmer verreist, sollte er seinem Arbeitgeber die Rechnung des Reiseveranstalters oder Hotels einreichen. Mit diesen Nachweisen kann der Arbeitgeber die Erholungsbeihilfe sogar nachträglich pauschalbesteuert auszahlen. [zurück]



Fahrgemeinschaften: Jedes Mitglied kann Entfernungspauschale abziehen

Die steigenden Immobilienpreise in den Ballungszentren verdrängen immer mehr Arbeitnehmer in das Umland, so dass sie täglich weite Fahrtstrecken zur Arbeit zurücklegen müssen. Wer sich einer Fahrgemeinschaft anschließt, profitiert gleich doppelt: Er spart nicht nur Benzinkosten, sondern kann obendrein noch die Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Für den Kostenabzug ist nach dem Einkommensteuergesetz unerheblich, ob der Arbeitnehmer selbst fährt oder sich im Auto eines anderen mitnehmen lässt. Jeder Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft kann daher seine Entfernungsstrecke zur Arbeit mit 0,30 EUR pro Kilometer in der Einkommensteuererklärung abrechnen. Umwegfahrten zum Einsammeln von Mitfahrern dürfen allerdings nicht zusätzlich abgesetzt werden.

Ob man Fahrer oder Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft ist, spielt lediglich für den jährlich absetzbaren Maximalbetrag eine Rolle: Für Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer sich von einer Fahrgemeinschaft mitnehmen lässt, ist der Werbungskostenabzug auf maximal 4.500 EUR pro Jahr gedeckelt. Für Arbeitstage, an denen er selbst das Steuer in die Hand nimmt, gilt keine Höchstgrenze, so dass diese Fahrten unbegrenzt absetzbar sind.

Pro Arbeitstag ist die Entfernungspauschale immer nur für eine Fahrt abziehbar; bei einer Fünf-Tage-Woche eines Arbeitnehmers akzeptiert das Finanzamt in der Regel 220 bis 230 Fahrten pro Jahr.

Wer seine Pendelfahrten in der Einkommensteuererklärung geltend macht, sollte beachten, dass er nicht zwingend die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erklären muss. Auch eine längere Fahrtstrecke wird vom Fiskus anerkannt, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass diese Strecke offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wurde.

Hinweis: Wer statt der kürzesten Straßenverbindung eine längere Strecke zur Arbeit fährt, sollte für den steuerlichen Kostenabzug eine gute Beweisvorsorge treffen. So empfiehlt es sich, beispielsweise Zeitungsartikel, Ausdrucke aus Routenplanern und Staumeldungen aufzubewahren, aus denen sich ergibt, dass auf der kürzesten Straßenverbindung regelmäßig Verkehrschaos herrschte. [zurück]



Fahrtenbuchmethode: Leasingsonderzahlung darf zeitanteilig in Gesamtkosten einfließen

Versteuert ein Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung seines Dienstwagens nach der Fahrtenbuchmethode, muss er die dienstlich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken laufend und lückenlos aufzeichnen. Als Nutzungsvorteil muss er dann den Anteil an den jährlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs (z.B. Kosten für Benzin, Versicherung, Reparatur) ansetzen, der auf seine privaten Fahrten entfällt. Je höher die Gesamtkosten des Fahrzeugs ausfallen, desto höher sind also Nutzungsvorteil und Steuerlast.

In welcher Weise geleistete Leasingsonderzahlungen in die jährlichen Gesamtkosten eingehen müssen, hat den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Anlass war der Fall eines Arbeitnehmers, der einen geleasten Dienstwagen für private Zwecke nutzen durfte. Im Jahr 2005 hatte sein Arbeitgeber für das Fahrzeug eine Leasingsonderzahlung von 15.000 EUR geleistet und diesen Aufwand über die dreijährige Laufzeit des Leasingvertrags verteilt, so dass sich für 2005 Fahrzeuggesamtkosten von 25.401 EUR und ein geldwerter Vorteil von 4.112 EUR ergab. Das Finanzamt vertrat den Standpunkt, dass die Leasingsonderzahlung im Zahlungsjahr in voller Höhe in die Gesamtkosten einfließen muss, so dass es für 2005 einen geldwerten Vorteil von 5.978 EUR annahm.

Der BFH entschied, dass der Arbeitgeber die Sonderzahlung in 2005 zu Recht nur zeitanteilig in die jährlichen Kfz-Kosten eingerechnet hatte. Anschaffungskosten eines Fahrzeugs werden steuerlich berücksichtigt, indem sie über seine voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt werden; nichts anderes kann nach Gerichtsmeinung für Leasingsonderzahlungen gelten, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden. Es gilt der Gewinnermittlungsgrundsatz, dass für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten in der Steuerbilanz zu bilden ist. Ist der Arbeitgeber zu einer solchen periodengerechten Gewinnabgrenzung verpflichtet, muss sie nach Ansicht des BFH auch im Rahmen der Fahrtenbuchmethode beachtet werden.

Hinweis: Das Finanzamt hatte gegen die periodengerechte Verteilung der Leasingsonderzahlung eingewandt, dass sich nicht sofort berücksichtigte Beträge bei einem Wechsel zur pauschalen 1-%-Regelung im Folgejahr nicht mehr vorteilserhöhend auswirken. Der BFH scheint diesen Wegfall in Kauf zu nehmen, da er darauf verweist, dass die 1-%-Regelung den Nutzungsvorteil nur grob typisierend erfassen soll und einzelne vorteilserhöhende Umstände durchaus außer Betracht lässt. Es kann also ein interessantes Steuergestaltungsmodell sein, bei Leasingsonderzahlungen von der Fahrtenbuchmethode zur 1-%-Regelung zu wechseln. [zurück]



Fahrten zum Arbeitgeberstammsitz: Bekommen Berufskraftfahrer eine Chance auf Auswärtstätigkeit?

Eine "regelmäßige Arbeitsstätte" gibt es seit 2014 im Steuerrecht nicht mehr. Interessant ist ein jüngeres Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) zu diesem Begriff trotzdem, insbesondere für Berufskraftfahrer. Warum? Dieser Urteilsfall eröffnet ihnen eventuell die Möglichkeit, für die Vergangenheit höhere Werbungskosten geltend zu machen, sofern sie noch keinen bestandskräftigen Bescheid haben.

Vor dem FG stritt sich ein Berufskraftfahrer mit dem Finanzamt über seine Aufwendungen für die Fahrten zum Stammsitz seiner Arbeitgeberin und zurück. Der Kraftfahrer wollte die Fahrten für die Jahre 2009 und 2010 (35 bzw. 40 Fahrten à 491 km einfache Entfernung) im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung doppelt - also mit Hin- und Rückweg - als Werbungskosten anerkannt wissen. Er wollte den Stammsitz nämlich nicht als regelmäßige Arbeitssätte qualifiziert wissen, sondern seine Fahrten dorthin als Auswärtstätigkeit bewerten.

Außerdem machte er Verpflegungsmehraufwand für seine Abwesenheit vom Wohnort geltend: in der Regel 24 Stunden am Tag. Das Finanzamt erkannte allerdings nur eine doppelte Haushaltsführung an und setzte für die 35 bzw. 40 Heimfahrten lediglich die Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer an - also nur für die einfache Strecke.

Das Urteil der Finanzrichter fiel zwar zu Ungunsten des Kraftfahrers aus, das Interessante ist jedoch, dass der Bundesfinanzhof (BFH) zuerst die Nichtzulassungsbeschwerde angenommen und anschließend die Revision akzeptiert hat. Der BFH möchte also offensichtlich eine eigene Bewertung anstellen.

Im Streitfall hatte der Kraftfahrer nämlich kaum am Stammsitz gearbeitet, sondern häufig auswärts. Er war in der Regel nur zum Abholen und Hinbringen der Fahrzeuge morgens und abends dort. Dennoch hat das FG keine Auswärtstätigkeit, sondern eine regelmäßige Arbeitsstätte unterstellt. Die Offenheit des Urteils lässt jedenfalls den Schluss zu, dass Kraftfahrer mit ähnlichen Verhältnissen für die Jahre bis inklusive 2013 möglicherweise eine Auswärtstätigkeit geltend machen können.

Seit 2014 ist diese Überlegung allerdings hinfällig. Denn seither würde für den Streitfall gelten, dass

  • der Kraftfahrer entweder laut Arbeitsvertrag eine "erste Tätigkeitsstätte" am Stammsitz des Arbeitgebers hat - mit denselben steuerlichen Folgen wie beim früheren Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte - oder dass
  • der Stammsitz ohne arbeitsvertragliche Regelung als Sammelpunkt gilt - welche nach dem seit 2014 geltenden Reisekostenrecht wie eine erste Tätigkeitsstätte zu behandeln ist.

In beiden Fällen könnte der Fahrer heute also nur noch die Entfernungspauschale für die einfache Strecke als Aufwendungen geltend machen.

Hinweis: Angestellte ohne bestandskräftigen Bescheid können in der Regel noch für Jahre bis mindestens 2012 rückwirkend eine Berücksichtigung der Werbungskosten beantragen. [zurück]



Fernfahrer: Geschätzte Übernachtungskosten von Lkw-Fahrern

Als Arbeitnehmer können Sie grundsätzlich alle Aufwendungen, die Sie zur Sicherung oder zum Erreichen Ihrer Einkünfte tätigen, als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Üblicherweise benötigen Sie dafür jedoch Nachweise, damit das Finanzamt Ihre Aufwendungen anerkennt.

Wie das Finanzgericht München (FG) nun festgestellt hat, gilt das aber nicht in jedem Fall. Ein Lkw-Fahrer, der im internationalen Fernverkehr eingesetzt war, setzte 5 EUR Übernachtungskosten je Nacht an - ohne Belege, Quittungen, Rechnungen oder Ähnliches. Insgesamt machte er für das Jahr 2010 Übernachtungskosten für 194 Übernachtungen geltend. Da der Arbeitgeber Einsätze des Arbeitnehmers an 243 Tagen bestätigt hatte, war dies laut FG glaubhaft.

Das FG hielt auch die Höhe von 5 EUR für angemessen, und das sogar ohne Belegnachweis. Denn der Bundesfinanzhof als höchstes deutsches Finanzgericht hat bereits früher bestimmt, dass Übernachtungskosten geschätzt werden müssen, wenn keine Einzelnachweise vorliegen, und hat festgestellt, dass eine Schätzung dieser Kosten auf 5 EUR je Übernachtung keinesfalls überhöht erscheint. [zurück]



Firmenfahrzeug: Vom Arbeitnehmer bezahlte Leasingraten sind keine Werbungskosten

Bietet Ihnen Ihr Arbeitgeber die Nutzung eines Firmenwagens an, freuen Sie sich vermutlich zuerst über diese Wertschätzung. Später fragen Sie sich aber möglicherweise, wie sich das Angebot steuerlich auf Ihren Lohn auswirken wird. Eine Frage, auf die es von Fall zu Fall unterschiedliche Antworten gibt.

Üblicherweise wird die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs als geldwerter Vorteil bzw. Sachbezug qualifiziert. Dieser Wert gilt als Arbeitslohn und wird entsprechend versteuert bzw. mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt. Die Besteuerungsgrundlage kann mit Hilfe der sogenannten 1-%-Methode ermittelt werden, bei der monatlich 1 % des Brutto-Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs als Sachbezug zum Lohn hinzugerechnet wird.

Beispiel: Die private Nutzung eines Firmenwagens mit 40.000 EUR Brutto-Listenneupreis bedeutet für den Arbeitnehmer pro Monat einen um (1 % x 40.000 EUR =) 400 EUR höheren Lohn durch den zu versteuernden Sachbezug.

Für Fahrten zwischen der ersten Tätigkeitsstätte und der Wohnung wird ein weiterer Sachbezug angesetzt. Der geldwerte Vorteil beträgt in diesem Fall monatlich 0,03 % des Brutto-Listenneupreises für jeden Kilometer der einfachen Strecke. Hier kann allerdings die Entfernungspauschale mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer als Werbungskosten abgezogen werden.

Diese Besteuerungssystematik wird - wie kürzlich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) geurteilt hat - auch dann nicht durchbrochen, wenn der Arbeitnehmer sämtliche Leasingraten des Arbeitgebers für das Fahrzeug trägt. In dem Urteilsfall hatte der Angestellte einen Teil seines Lohns darauf verwandt, die Leasingraten für das Firmenfahrzeug, das er nutzen durfte, zu bezahlen. Diese Raten wollte er als Fahrzeugkosten zu seinen Werbungskosten hinzurechnen.

Allerdings handelt es sich laut FG bei der Übernahme der Leasingraten steuerrechtlich um eine Barlohnumwandlung. Eine Umwandlung des Gehalts kann kein Aufwand bzw. keine wirtschaftliche Belastung des Arbeitnehmers sein. Und ohne Aufwand gibt es auch keinen Werbungskostenabzug. Die Klage des Arbeitnehmers hatte daher keinen Erfolg.

Hinweis: In der Regel bewerten Arbeitgeber den Sachbezug pauschal mittels der 1-%-Methode. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können Sie als Arbeitnehmer das noch ändern, indem Sie ein Fahrtenbuch führen. [zurück]



Fortbildung für Arbeitnehmer: Kein Lohn bei eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers

Im Personalwesen wird häufig unterschieden zwischen Arbeitnehmern, die man an das Unternehmen binden will und entsprechend mit Fortbildungsmaßnahmen fördert, und Arbeitnehmern, die sich zwar ebenfalls fortbilden sollen, aber gerne auf eigene Kosten. Auch das Finanzamt kennt diese Unterscheidung und legt bei der steuerlichen Behandlung der Kosten verschiedene Maßstäbe an: Diejenigen Arbeitnehmer, die ihre Fortbildung selbst tragen, dürfen ihre Aufwendungen als Werbungskosten von der Einkommensteuer absetzen. Die anderen haben keine Aufwendungen und somit auch keine Werbungskosten.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG) hatte ein Arbeitgeber aus der Spezialtransportbranche seinen angestellten Berufskraftfahrern notwendige Fortbildungen bezahlt. Dazu war er tarifvertraglich auch verpflichtet. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass eine Fortbildung grundsätzlich ein Vorteil für den Angestellten ist und daher steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Mit dieser Begründung forderte es den Arbeitgeber auf, als Schuldner der Lohnsteuer einen Teil des Arbeitslohns nachzuversteuern.

Das FG gab dem klagenden Arbeitgeber dagegen recht und wies das Finanzamt darauf hin, dass der Vorteil für die Angestellten vernachlässigt werden kann, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Fortbildung überwiegt. Konkret beinhalteten die Fortbildungen einerseits Sicherheitsschulungen, die mögliche Unfälle verhindern sollten, und andererseits wurden die individuellen Fertigkeiten der Berufskraftfahrer verbessert. Dies führte zu einer besseren Außenwirkung für den Arbeitgeber sowie zu Einsparungen - unter anderem durch eine ökonomischere Fahrweise und weniger Unfälle. Um einen Lohnbestandteil handelte es sich insofern also nicht. Der Arbeitgeber konnte seine Aufwendungen ganz regulär als Betriebsausgaben absetzen. [zurück]



Gekündigte Gruppendirektversicherung: Kann die pauschale Lohnsteuer negativ festgesetzt werden?

Wenden Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bestimmte Zukunftssicherungsleistungen zu, können sie die Lohnsteuer auf diese Vorteile pauschal mit 20 % an das Finanzamt abführen. Konkret begünstigt sind Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse.

In einem neuen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage befasst, ob Arbeitgeber auch die Festsetzung einer negativen pauschalen Lohnsteuer beanspruchen können. Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der mit einer Lebensversicherung einen Firmengruppenversicherungsvertrag als sogenannte Direktversicherung abgeschlossen hatte. Die Leistungen aus der Direktversicherung führten nicht zu einer zusätzlichen Versorgung der Arbeitnehmer, sondern mussten auf die Rentenzahlung einer Unterstützungskasse angerechnet werden. Der Arbeitgeber versteuerte die Direktversicherungsbeiträge zunächst pauschal mit 20 %, kündigte später jedoch den Gruppenversicherungsvertrag, so dass der Direktanspruch der Arbeitnehmer gegenüber der Lebensversicherung entfiel. Der Rückkaufwert der Versicherung stand dem Arbeitgeber zu.

Der Arbeitgeber beantragte beim Finanzamt schließlich die Festsetzung einer negativen pauschalen Lohnsteuer und erklärte, dass die Versicherungsbeiträge in der Vergangenheit bereits pauschale Lohnsteuer ausgelöst hätten, so dass aufgrund der Rückzahlung nun negative pauschale Lohnsteuer anzusetzen sei.

Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Negativbeträge jedoch nicht und erhielt dabei Rückendeckung vom BFH. Nach Gerichtsmeinung war das Amt nicht verpflichtet, der strittigen Lohnsteueranmeldung zuzustimmen und die begehrte negative pauschale Lohnsteuer festzusetzen, weil die Festsetzung einer negativen pauschalen Lohnsteuer gesetzlich nicht vorgesehen ist. [zurück]



Gemeinschaftsverpflegung: Unentgeltlichkeit führt nicht zwangsläufig zum Lohnzufluss

Als Unternehmer müssen Sie auch die grundlegenden Bedürfnisse Ihrer Mitarbeiter im Auge behalten - so zum Beispiel die Verpflegung bei längeren Außeneinsätzen. Inwieweit die unentgeltliche Mahlzeitengestellung lohnsteuerlich zu berücksichtigen ist, hat kürzlich das Finanzgericht Hamburg (FG) untersucht.

Hier hatte nämlich der Betreiber eines Offshore-Windparks seine Angestellten jeweils 14 Tage am Stück auf eine Umspannplattform auf dem offenen Meer entsandt. Mangels anderer Alternativen kümmerte er sich dabei um die Gemeinschaftsverpflegung, welche über einen externen Caterer organisiert war. Das Finanzamt setzte das unentgeltlich bereitgestellte Essen als weiteren Vorteil aus der Arbeitnehmertätigkeit an und unterwarf diesen Sachbezug der Lohnsteuer.

Die Richter des FG sahen das jedoch anders: Es ist zwar richtig, dass die unentgeltliche Bereitstellung von Mahlzeiten einen Vorteil für die Arbeitnehmer darstellt. Allerdings tragen hier die außergewöhnlichen Umstände dazu bei, dass dieser Vorteil in den Hintergrund rückt. Es wäre nämlich wirtschaftlich weder sinnvoll, die Arbeitnehmer täglich per Hubschrauber zurückzufliegen, noch, ihnen eigene Kochstellen bereitzustellen, nur damit sie keiner Gemeinschaftsverpflegung bedürfen. Dagegen sprechen logistische wie auch hygienische Gründe. Die Gemeinschaftsverpflegung beruht im Streitfall also auf dem überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an einer effektiven Gestaltung der Betriebsabläufe.

Dass jede Mahlzeit Kosten von ca. 21,50 EUR verursacht hatte, konnte aufgrund der Einfachheit der Mahlzeiten vernachlässigt werden und war ausschließlich der aufwendigen Logistik bzw. dem Personaleinsatz geschuldet. An sich entsprachen die Mahlzeiten dem Standard der Offshore-Verköstigung. Die Klage des Arbeitgebers gegen die Versteuerung der Mahlzeitengestellung als Arbeitslohn hatte daher Erfolg. [zurück]



Gemischte Aufwendungen: Kunstlehrer und Kunstausstellung - privat oder beruflich?

Als Angestellter stellen Sie sich vermutlich am Jahresanfang regelmäßig die Frage, ob und, wenn ja, wieviel Sie denn für das vergangene Jahr vom Finanzamt zurückbekommen. Beim Durchsehen der Belege stellt sich dann oftmals die Frage, ob es sich bei den Aufwendungen um Privatausgaben oder um Werbungskosten handelt. Vor allem in bestimmten Berufszweigen ist hier immer wieder eine gewisse Grauzone zu erkennen. Im Fall einer Kunstlehrerin ging der Streit über die Werbungskosten sogar bis vor das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG).

Die Kunstlehrerin war in ihrer Freizeit unter anderem als Künstlerin tätig. In diesem Bereich hatte sie jedoch unstrittig keine Gewinnerzielungsabsicht. Vielmehr fielen hier regelmäßig Verluste an. An ihrem Haupttätigkeitsort - sie war als Lehrerin für bildende Künste an einem Gymnasium angestellt - wurde ihre Nebentätigkeit mit Wohlwollen zur Kenntnis genommen und fand sporadisch auch in Beurteilungen Eingang. Die Lehrerin wollte nun die Hälfte ihrer Aufwendungen für die Besuche von Kunstausstellungen und Vernissagen als Werbungskosten steuermindernd anerkannt bekommen. Schließlich förderten diese Besuche auch ihre Haupttätigkeit und damit ihr Einkommen.

Doch das FG beurteilte das anders. Zwar gilt bei gemischten Aufwendungen - also solchen mit privatem und beruflichem Anteil - kein generelles Abzugsverbot. Allerdings ist es für eine Anerkennung von anteiligen Aufwendungen vonnöten, dass der Aufteilung ein objektiver Maßstab zugrunde liegt.

Diesen konnte das FG im vorliegenden Fall nicht erkennen. Es liege auch kein derart enger Bezug der Nebentätigkeit der Lehrerin zu ihrer Haupttätigkeit vor, dass eine private Mitveranlassung ausgeschlossen werden könnte. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn mit den Aufwendungen nachweisbar ernsthaft eine berufliche Verbesserung angestrebt würde. Nur in einem solchen Fall - und der lag hier nicht vor - wäre ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten denkbar. [zurück]



Gesundheitsvorsorge: Welche Zuschüsse sind steuerfrei?

Kennen Sie Feel-good-Manager? Sie kümmern sich um eine gute Arbeitsatmosphäre und um optimale Arbeitsbedingungen im Unternehmen und sollen auf diese Weise aktiv das Arbeitsklima verbessern. Die Unternehmen versprechen sich davon neben höherer Motivation und Produktivität natürlich auch eine bessere Mitarbeiterbindung.

Das Steuerrecht bietet für solche Zwecke auch einige Anreize: zum Beispiel die betriebliche Gesundheitsförderung mittels steuerfreier Zuschüsse. So kann ein Unternehmer seinen Angestellten jährlich bis zu 500 EUR pro Kopf steuerfrei für Zwecke der Gesundheitsvorsorge zukommen lassen.

Das hat allerdings auch Grenzen, wie kürzlich eine GmbH aus Bremen feststellen musste. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung strich das Finanzamt nämlich nahezu sämtliche an die Mitarbeiter geleisteten Zuschüsse und unterwarf sie nachträglich der pauschalen Lohnversteuerung. Es stellte in Zweifel, dass die in Anspruch genommenen Dienstleister überhaupt für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge qualifiziert waren. Das Finanzgericht Bremen (FG) hatte allerdings ein Einsehen.

Das Steuerrecht verweist nämlich hinsichtlich der Gesundheitsvorsorge auf das Sozialrecht, wodurch die sozialrechtlichen Grundsätze auch für das Steuerrecht bindend sind. Im Sozialrecht war jedoch bis zum 24.07.2015 nicht konkret bestimmt, was denn der Begriff Gesundheitsvorsorge exakt bedeutet. Erst ab dem 25.07.2015 ist Gesundheitsvorsorge als "primäre Prävention" definiert, was bedeutet, dass eine noch nicht entstandene Krankheit durch Vorbeugung verhütet werden soll. Für die Streitjahre 2011 bis 2013 war der Begriff noch unbestimmt.

Das FG urteilte nun, dass zumindest die Aufwendungen für qualifizierte Dienstleister aus der Gesundheitsbranche wie Physiotherapeuten, Heilpraktiker oder Fitnesstrainer unproblematisch sind. Aufwendungen für Dienstleister hingegen, bei deren Leistungen der Komfort- und Wellnessaspekt überwiegt (z.B. Wellnessmassagen), fallen nicht hierunter. Die GmbH hatte mit ihrer Klage größtenteils Erfolg. [zurück]



Irrtümliche Lohnzahlungen: Gesellschafter-Geschäftsführer muss Beträge (zunächst) versteuern

Nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen auch versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als Arbeitslohn versteuert werden. In einem neuen Urteil hat der BFH diesen Rechtsgrundsatz erneut bekräftigt und sich zudem der Frage gewidmet, wie eine spätere Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge durch den Arbeitnehmer steuerlich zu behandeln ist.

Im vorliegenden Fall hatte ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer in den Jahren 2008 bis 2010 zu hohe Tantiemen und Urlaubsgelder von seiner GmbH ausgezahlt bekommen (keine verdeckten Gewinnausschüttungen). Das Finanzamt hatte die Überzahlungen im Zuge einer Außenprüfung im Jahr 2011 aufgedeckt, so dass die GmbH die Beträge zurückforderte.

Vor dem BFH wollte der Geschäftsführer erreichen, dass das Finanzamt seine versteuerten Arbeitslöhne in den Einkommensteuerbescheiden 2008 bis 2010 um die zu viel gezahlten Beträge kürzt. Das Gericht urteilte jedoch, dass die Arbeitslöhne in diesen Jahren korrekt angesetzt worden waren, weil auch unrichtig ermittelte und überhöht gezahlte Lohnbeträge zunächst versteuert werden müssen. Die zu viel gezahlten Lohnbeträge dürfen vom Geschäftsführer erst im Jahr der Rückzahlung - vorliegend in 2011 - einkünftemindernd berücksichtigt werden, denn es gilt das sogenannte Abflussprinzip, nach dem Ausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind.

Hinweis: Das Gericht wies darauf hin, dass der Abfluss einer Arbeitslohnrückzahlung auch bei beherrschenden Gesellschaftern erst im Zeitpunkt der Leistung und nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückforderung anzunehmen ist. [zurück]



Jobsuche: Bewerbungskosten sind steuerlich absetzbar

Die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle kann nicht nur viel Zeit kosten, sondern auch viel Geld. Die Steuerberaterkammer Stuttgart (StBK) weist darauf hin, dass die Bewerbungskosten weitgehend steuerlich absetzbar sind.

Alle Kosten, die bei der Suche nach einem Arbeitsplatz entstehen (also dem künftigen Erwerb von Einkommen dienen), können im Grunde als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Hinweis: Bei Arbeitnehmern wirken sich die Kosten aber nur steuerlich aus, wenn sie (zusammen mit anderen Werbungskosten) die derzeit geltende Werbungskostenpauschale von 1.000 EUR überschreiten.

Bewerbungskosten sind unabhängig davon absetzbar, ob die Aufwendungen während eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses bzw. Studiums oder erst danach anfallen. Sofern der Bewerber im Zeitpunkt der Bewerbung keine Einkünfte erzielt, stellen die Bewerbungskosten bei ihm sogenannte vorweggenommene Werbungskosten dar.

Hinweis: Sofern die Kosten im Entstehungsjahr nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden können, können sie vom Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen und schließlich in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.

Unerheblich für den Abzug von Bewerbungskosten ist ferner, ob die jeweilige Bewerbung zum Erfolg geführt hat.

Die StBK weist darauf hin, dass Bewerbungskosten dem Finanzamt nachgewiesen werden müssen. Sind die Belege nicht mehr vorhanden, kann gegebenenfalls auch mit Pauschalbeträgen abgerechnet werden. Als Orientierung dient hierbei ein Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) aus dem Jahr 2004, wonach bei einer Bewerbung mit einer Bewerbungsmappe pauschal 8,50 EUR und ohne Mappe 2,50 EUR abgesetzt werden können. Weiter weist die StBK darauf hin, dass das FG in einem neueren (noch nicht rechtskräftigen) Urteil aus 2013 nicht belegte Bewerbungskosten in Höhe von 100 EUR anerkannt hat.

Hinweis: Zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören unter anderem Aufwendungen für Stellenanzeigen, Bewerbungsfotos, Kopien, Beglaubigungen, die Beschaffung von Urkunden, Zeugnissen und Übersetzungen, Präsentationsmappen, Porto, Telefon- und Faxkosten, Fahrtkosten sowie notwendige Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Werden Kosten vom (potentiellen) Arbeitgeber erstattet, mindern sie jedoch den Werbungskostenabzug des Bewerbers. [zurück]



Lkw-Fahrer: Arbeitstägliche Fahrt zum Stammsitz nur mit der Entfernungspauschale abziehbar

Jetzt ist es amtlich: Seit der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 01.01.2014 ist das erste Finanzgerichtsurteil über die Fahrtkosten von auswärts tätigen Lkw-Fahrern gefallen. Wir haben schon mehrfach angedeutet, wie nach neuem Recht zu verfahren sein dürfte, jetzt herrscht - zumindest fürs Erste - Gewissheit: Auswärts tätige Lkw-Fahrer dürfen die Kosten ihres Arbeitswegs teilweise nur noch mit der Entfernungspauschale in ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen.

Geklagt hat ein angestellter Fahrer, der arbeitstäglich von seiner Wohnung zum Stammsitz seines Arbeitgebers fuhr. Allerdings holte er dort nur "seinen" leeren Lkw ab, um ihn anschließend auf Baustellen zum Transport von Schüttgut einzusetzen. Nach altem Recht war das eine typische Auswärtstätigkeit. Der Vorteil war, dass der Fahrer seinen gesamten Arbeitsweg - also Hin- und Rückfahrt zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte - und nicht nur die einfache Entfernungspauschale ansetzen konnte.

Auch nach neuem Recht liegt eine Auswärtstätigkeit vor. Der Lkw-Fahrer berief sich im Streitfall also erfolgreich darauf, gar keine "erste Tätigkeitsstätte" zu haben. Seine Argumentation führte dennoch nicht zum Erfolg. Denn das Finanzgericht Nürnberg (FG) stellte klar, dass nicht nur eine erste Tätigkeitsstätte zum Ansatz der Entfernungspauschale führen kann.

Auch eine Art Sammelstelle, die arbeitstäglich angefahren wird, wird steuerlich wie eine erste Tätigkeitsstätte bewertet. Und genau darum handelte es sich im Streitfall. Ein wichtiges Argument für das FG war, dass der Fahrer dauerhaft denselben Ort - nämlich den Stammsitz seines Arbeitgebers - aufgesucht hatte, um von dort seine Tätigkeit aufzunehmen. So hatte er es mit seinem Arbeitgeber vereinbart.

Ob der Fahrer den Lkw am Stammsitz zusätzlich be- oder entlud, war für das FG nicht relevant. Die tägliche Anfahrt zum immer selben Ort reichte aus, um dem Arbeitnehmer den Ansatz der doppelten Entfernung zu versagen.

Hinweis: Sie haben noch Beratungsbedarf zu den Möglichkeiten, Ihre Fahrtkosten steuerlich abzusetzen? Wir informieren Sie gern zu den Details Ihres Einzelfalls. [zurück]



Mehrarbeit von Berufsfeuerwehrleuten: Entschädigungszahlung ist steuerbarer Arbeitslohn

Bereits im Juni 2016 hatte der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Entschädigungszahlungen für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit von Feuerwehrleuten als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (= Arbeitslohn) versteuert werden müssen. Mit diesem Urteil war die Klage eines Feuerwehrmanns gescheitert, der in den Jahren 2002 bis 2007 über die zulässige Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus gearbeitet und hierfür von seiner Arbeitgeberin nachträglich eine Ausgleichszahlung von 14.500 EUR erhalten hatte. Vor dem BFH hatte der Mann eine Einordnung als nicht zu besteuernden Schadenersatz angestrebt. Die Richter wiesen jedoch darauf hin, dass der Sachgrund für die Zahlung die Erbringung der Arbeitsleistung war und nicht die einen Schadenersatzanspruch auslösende Handlung des Arbeitgebers.

Auch der VI. Senat des BFH hat sich nun mit der Thematik befasst und eine Einordnung als Schadenersatz ebenfalls abgelehnt. Die Richter erklärten, dass es für einen Schadenersatzanspruch nach deutschem Recht im Hinblick auf die rechtswidrig zu viel geleistete Arbeit an einem zu ersetzenden Schaden fehlt. Der zusätzliche Dienst eines Beamten ist kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadenersatzrechts. Für beamtenrechtliche Schadenersatzansprüche ist der bürgerlich-rechtliche Schadenbegriff maßgebend, wonach Geldersatz nur bei einem Vermögensschaden, nicht aber bei einem immateriellen Schaden zu leisten ist. Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Freizeitverlust sind kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden. Der an den Feuerwehrmann geleistete Ersatz ist demnach eine Ausgleichszahlung für rechtswidrig zu viel geleistete Arbeit und damit Arbeitslohn.

Hinweis: Auch wenn ein Steuerzugriff auf die Mehrarbeitsvergütungen demnach nicht abgewendet werden kann, bleibt zumindest ein kleiner Trost: Weil die Zahlungen meist für mehrere Jahre rückwirkend erfolgen, kann für sie eine Besteuerung mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz beansprucht werden ("Arbeitslohn für mehrere Jahre”). [zurück]



Nettolohnvereinbarung: Vom Arbeitgeber übernommene Einkommensteuernachzahlung ist sonstiger Bezug

In der Regel schuldet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Bruttolohnvergütung. Die darauf entfallenden gesetzlichen Abgaben wie Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung muss der Arbeitnehmer selbst tragen. Abweichend hiervon können die Arbeitsparteien in einer sogenannten Nettolohnvereinbarung regeln, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unabhängig von der Steuerklasse und der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge ein bestimmtes Nettoarbeitsentgelt garantiert. Der Arbeitgeber verpflichtet sich dann, die gesetzlichen Abgaben für den Arbeitnehmer zu tragen; diese übernommenen Abgaben stellen ebenfalls Arbeitslohn dar.

Leistet ein Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer im Zuge einer Nettolohnvereinbarung eine Einkommensteuernachzahlung für einen zurückliegenden Veranlagungszeitraum, löst dieser Vorgang nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) Arbeitslohn aus, der im Zeitpunkt der Zahlung als sonstiger Bezug versteuert werden muss. Im Entscheidungsfall hatte ein Arbeitgeber für seinen japanischen Arbeitnehmer mit bestehender Nettolohnvereinbarung im Jahr 2008 eine Einkommensteuernachzahlung für 2004 übernommen. Der BFH erklärte, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter durch diese Übernahme in 2008 Arbeitslohn zugewandt hat, da er eine private Schuld des Arbeitnehmers beglichen hat. Der in der Tilgung dieser Schuld liegende Vorteil musste nach Gerichtsmeinung für die Versteuerung auf einen Bruttobetrag hochgerechnet werden. [zurück]



Parkplatzanmietung durch Arbeitgeber: Zuzahlungen der Arbeitnehmer unterliegen der Umsatzsteuer

Besonders in Ballungsräumen ist die Suche nach einem Parkplatz häufig ein zeitaufwändiges und nervenaufreibendes Unterfangen. Um seinen Arbeitnehmern die Mühen der ständigen Parkplatzsuche zu ersparen, hatte ein Arbeitgeber aus Nordrhein-Westfalen vor ein paar Jahren Stellplätze in einem Parkhaus am Unternehmensort angemietet und seinen Arbeitnehmern gegen eine hälftige Kostenbeteiligung zur Verfügung gestellt. Mit diesem Schritt wollte er insbesondere Mitarbeiter mit Auswärtsterminen entlasten, die nach ihrer Rückkehr zum Betrieb immer wieder erneut einen öffentlichen Parkplatz suchen mussten. Weiterer positiver Effekt war, dass die Arbeitnehmer ihre Arbeit nicht mehr mehrmals täglich unterbrechen mussten, um ihre meist zweistündige Parkberechtigung zu verlängern, so dass die Anmietung der Stellplätze letztlich einen ungestörten Betriebsablauf sicherstellen sollte.

Das Finanzamt ging davon aus, dass der Arbeitgeber mit der Parkraumüberlassung eine umsatzsteuerbare und -steuerpflichtige sonstige Leistung an seine Mitarbeiter erbracht hatte, so dass die Zuzahlungen der Mitarbeiter der Umsatzsteuer unterliegen müssten. Der Arbeitgeber vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Parkraumüberlassung im eigenen unternehmerischen Interesse erfolgt sei und deshalb ein nicht steuerbarer Vorgang angenommen werden müsse.

Der Bundesfinanzhof urteilte nun, dass der Umsatzsteuerzugriff des Finanzamts rechtmäßig war. Der Arbeitgeber hatte mit der verbilligten Parkraumüberlassung entgeltliche Leistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erbracht. Dass diese Leistungen überwiegend zu unternehmerischen Zwecken des Arbeitgebers erbracht worden waren, ist nach Gerichtsmeinung unerheblich. Zwar unterscheidet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Steuerbarkeit von unentgeltlichen Leistungen danach, ob sie dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers oder dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers dienen. Diese Differenzierung lässt sich nach Gerichtsmeinung aber nicht auf entgeltliche Leistungen wie im Urteilsfall übertragen.

Hinweis: Wer seinen Arbeitnehmern Parkraum gegen Zuzahlungen überlässt, muss also die umsatzsteuerlichen Folgen einkalkulieren. [zurück]



Partnerschaftsgesellschaft: Arbeitgeberseitige Berufshaftpflichtversicherung führt nicht zu Arbeitslohn

Sofern eine Rechtsanwalts-GmbH für sich selbst eine Berufshaftpflichtversicherung abschließt, muss sie die Versicherungsbeiträge nach einem neueren Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte versteuern. Eine solche Versicherung löst nach Gerichtsmeinung keinen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil aus, da sie lediglich dem eigenen Versicherungsschutz der GmbH dient. Die Versicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und Voraussetzung für die gewerbliche rechtsberatende Tätigkeit als Gesellschaft. Sie sichert keine Haftpflichtansprüche ab, die sich direkt gegen die angestellten Rechtsanwälte richten, so dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form eines Versicherungsschutzes zuwendet. Die sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ergebende Verpflichtung der angestellten Rechtsanwälte, sich selbst gegen Haftpflichtgefahren zu versichern, bleibt unabhängig vom Abschluss einer arbeitgeberseitigen Versicherung bestehen.

Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin (SenFin) weist in einer neuen Verfügung darauf hin, dass diese günstigen Urteilsgrundsätze auch für Berufshaftpflichtversicherungen gelten, die nach der BRAO für Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung vorgeschrieben sind. Auch diese Gesellschaften müssen ihre eigenen Versicherungsbeiträge somit nicht als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn ihrer Anwälte versteuern. Diese Behandlung beruht auf einem Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder und gilt bundesweit.

Hinweis: Im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verfügung war noch unklar, ob die Rechtsprechung auch für Zusammenschlüsse mehrerer Rechtsanwälte (z.B. Rechtsanwalts-GbRs) gilt, für die keine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung besteht. Entsprechend wies die SenFin darauf hin, dass Einsprüche zu dieser Thematik ruhen. Mittlerweile hat der BFH jedoch entschieden, dass auch Rechtsanwalts-GbRs entsprechende Versicherungen nicht als Arbeitslohn versteuern müssen, so dass Einsprüche zu Gunsten der Gesellschaften erledigt werden können. [zurück]



Pauschale Lohnsteuer: Wann eine Betriebsfeier keine Repräsentationsveranstaltung ist

Kennen Sie noch die zwei goldenen Steuerregeln für eine Betriebsfeier? Richtig: zweimal im Jahr und maximal 110 EUR. Wenn diese Grenzen überschritten werden, entsteht den Mitarbeitern ein Vorteil, der als Arbeitslohn versteuert werden muss.

Ein Unternehmer aus Baden-Württemberg hatte aus diesem Grund seine Betriebsfeier, die er aufgrund eines größeren Jubiläums aufwendig geplant hatte, zuerst als Lohnvorteil angemeldet. In der Konsequenz entrichtete er pauschal 25 % Lohnsteuer. Später jedoch beantragte er eine Berichtigung, weil er die Feier doch als Repräsentationsveranstaltung verstanden haben wollte. Bei einer solchen kann nämlich der Vorteil der Mitarbeiter - und damit der Grund für die Lohnversteuerung - hinter dem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zurückfallen.

Der Berichtigungsantrag blieb jedoch sowohl vor dem Finanzamt als auch vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg größtenteils ohne Erfolg. Eine Repräsentationsveranstaltung liegt nach Auffassung der Richter nämlich nur dann vor, wenn die überwiegende Mehrheit der Gäste Externe - also gerade keine Mitarbeiter oder deren Angehörige - sind. Das Verhältnis von vier internen zu einem externen Gast im Streitfall war definitiv nicht für eine solche Annahme geeignet. Und selbst wenn eine Repräsentationsveranstaltung vorgelegen hätte, hätte der Lohnvorteil trotzdem versteuert werden müssen, weil die Grenze von 110 EUR pro Teilnehmer überschritten war.

Außerdem gilt es als üblich, bei größeren Betriebsveranstaltungen auch Personen des öffentlichen Lebens, Kunden und Lieferanten einzuladen. Das schließt eine Bewertung als Betriebsfeier also grundsätzlich noch nicht aus.

Glück hatte der Unternehmer im Streitfall allemal, denn die Gage eines während der Veranstaltung aufgetretenen international bekannten Stars wurde nur zum Teil berücksichtigt. Gemäß der vor 2015 geltenden Rechtslage musste dieser "Vorteil" nämlich nicht eins zu eins auf die Gäste übertragen, sondern konnte mit dem Preis einer handelsüblichen Konzertkarte (ca. 50 EUR) gleichgesetzt werden. Nach der aktuellen Rechtslage müssten dagegen die tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Eine wesentlich höhere Lohnversteuerung wäre die Folge. [zurück]



Pflichtveranlagung: Wann Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen

Alljährlich zu Jahresbeginn regeln die obersten Finanzbehörden der Länder, bis wann die Einkommensteuererklärungen des Vorjahres abgegeben werden müssen. Für die Steuererklärungen 2015 von steuerlich nicht beratenen Bürgern haben die Behörden als Abgabefrist (erneut) den 31.05.2016 bestimmt. Steuerlich beratene Bürger dürfen sich mit ihrer Erklärungsabgabe für 2015 bis zum 31.12.2016 Zeit lassen.

Hinweis: Das Bundesland Hessen zeigt sich bei beratenen Steuerbürgern als einziges Bundesland großzügiger und hat in einem eigenen Fristenerlass geregelt, dass sich die Abgabefrist bei ihnen allgemein auf den 28.02.2017 verlängert. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass sie die Steuererklärungen des Vorjahres fristgemäß abgegeben haben.

Für viele Arbeitnehmer sind diese Fristen allerdings bedeutungslos, weil sie nur für Bürger gelten, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Zu diesen Pflichtveranlagungsfällen zählen Arbeitnehmer beispielsweise, wenn

  • sie positive Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung oder ausländische Kapitaleinkünfte von mehr als 410 EUR bezogen haben,
  • sie Lohnersatzleistungen wie Eltern-, Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- oder Krankengeld von mehr als 410 EUR bezogen haben,
  • bei einem der zusammenveranlagten Ehe- oder Lebenspartner die Steuerklasse V, VI oder IV mit Faktor angewandt worden ist oder
  • bei ihnen ein Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen wurde (z.B. für Verluste aus Vermietung und Verpachtung). Ein eingetragener Behindertenpauschbetrag führt nicht zur Pflichtveranlagung.

Fallen Arbeitnehmer nicht unter diese Fallgruppen, können sie in der Regel als sogenannte Antragsveranlager freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben, um sich zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückzuholen. Sie müssen bei der Erklärungsabgabe lediglich die vierjährige Festsetzungsfrist einhalten; Einkommensteuererklärungen 2012 können von ihnen daher noch bis zum 31.12.2016 eingereicht werden.

Hinweis: Die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung lohnt in der Regel, wenn die Werbungskosten des Arbeitnehmers über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR liegen, Kirchensteuer vom Arbeitslohn einbehalten wurde, Spenden geflossen sind oder die außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung übersteigen. In diesen Fällen lässt sich mit der Erklärungsabgabe häufig eine Steuererstattung erzielen. [zurück]



Piloten und Flugbegleiter: Welche Reisekosten sind absetzbar?

Für Arbeitnehmer ist es vorteilhaft, wenn ihr Arbeitsort steuerlich keine erste Tätigkeitsstätte, sondern ein auswärtiger Tätigkeitsort ist, denn dann können sie die Pendelfahrten dorthin nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer als Werbungskosten abziehen statt mit der ungünstigeren Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer. Weiterer Vorteil ist, dass auch Verpflegungsmehraufwendungen und Reisenebenkosten wie Parkgebühren steuermindernd abgerechnet werden können, da steuerlich gesehen eine Auswärtstätigkeit vorliegt.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in einer aktuellen Verfügung dargestellt, wann Piloten, Flugbegleiter und Flughafenmitarbeiter an ihrem (Stamm-)Flughafen eine erste Tätigkeitsstätte haben. Für "fliegendes Personal" wie Piloten und Flugbegleiter gilt:

Das Flugzeug selbst kann keine erste Tätigkeitsstätte sein, da es keine ortsfeste Einrichtung ist. Ob der Stammflughafen als erste Tätigkeitsstätte zu werten ist, bestimmt sich vorrangig nach den dauerhaften dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers (z.B. im Arbeitsvertrag). Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer einem Flughafen unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten zugeordnet wird.

Hinweis: Der Arbeitgeber kann schriftlich gegenüber dem Arbeitnehmer oder in der Reiserichtlinie des Unternehmens erklären, dass durch die dauerhafte Zuordnung zu einem Stammflughafen keine arbeitsrechtliche Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte erfolgt.

Ohne dienst- und arbeitsrechtliche Festlegungen des Arbeitgebers ist die erste Tätigkeitsstätte des fliegenden Personals nach zeitlichen Kriterien zu bestimmen. Die erste Tätigkeitsstätte liegt danach am Flughafen, wenn der Arbeitnehmer dort typischerweise arbeitstäglich, je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner Arbeitszeit tätig sein soll.

Ist der Flughafen die erste Tätigkeitsstätte des fliegenden Personals, ist für die Berechnung der abziehbaren Verpflegungsmehraufwendungen die Zeit ab dem Verlassen des Flughafens maßgebend (Pauschale von 12 EUR bei mehr als achtstündiger Abwesenheit). Sofern der Flughafen keine erste Tätigkeitsstätte ist, zählt die Zeit ab dem Verlassen der Wohnung.

Auch bei Flughafenmitarbeitern (z.B. Fluglotsen) richtet sich die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen oder hilfsweise nach den zeitlichen Kriterien. Bei Arbeitnehmern, die an verschiedenen Orten des Flughafens oder im Außenbereich tätig sind (z.B. Reinigungs- und Sicherheitskräfte, Mitarbeiter im Shuttleservice), ist bei dauerhafter Tätigkeit das gesamte Flughafenbetriebsgelände als einheitliche erste Tätigkeitsstätte anzusehen. Es liegt kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet im steuerlichen Sinne vor, bei dem Fahrten innerhalb des Geländes nach Reisekostengrundsätzen abgezogen werden können. [zurück]



Rechtsanwalts-GbR: Eigene Berufshaftpflichtversicherung führt nicht zu Arbeitslohn

Im Jahr 2015 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung nicht als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte (lohn-)versteuert werden müssen. Die Bundesrichter wiesen darauf hin, dass die Versicherung lediglich dem eigenen Versicherungsschutz des Arbeitgebers dient, so dass den Arbeitnehmern kein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil zugewandt wird. Die Finanzverwaltung hat diese günstige Rechtsprechung mittlerweile allgemein anerkannt.

Hinweis: Nach einem neuen Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder dürfen die günstigen Urteilsgrundsätze auch auf Berufshaftpflichtversicherungen von Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung angewandt werden.

Bislang war noch unklar, ob auch Rechtsanwalts-Zusammenschlüsse in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) von einer Lohnversteuerung absehen können. Für Klarheit sorgt der BFH jetzt mit Urteil vom 10.03.2016, wonach auch Rechtsanwalts-GbRs die Beiträge zu einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn ihrer angestellten Anwälte ansetzen müssen. Dies gilt nach Gerichtsmeinung auch, soweit sich der Versicherungsschutz auf Ansprüche gegen die angestellten Rechtsanwälte erstreckt. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes dient dazu, der Rechtsanwalts-GbR einen möglichst umfassenden Schutz für alle bei ihr beschäftigten Rechtsanwälte zu gewähren, weil sie ihre Haftungsrisiken nur so möglichst umfassend auf den Versicherer abwälzen kann.

Hinweis: Der BFH weist in einer Pressemitteilung explizit darauf hin, dass die günstigen Rechtsgrundsätze auch für Einzelkanzleien mit angestellten Rechtsanwälten gelten, so dass auch diese keine Lohnsteuer auf die arbeitgeberseitigen Versicherungsbeiträge einbehalten müssen. Höchstrichterlich geklärt ist bereits jedoch seit längerem, dass die Übernahme von Beiträgen zur arbeitnehmereigenen Berufshaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. [zurück]



Rechtswidrig geleistete Mehrarbeit: Entschädigungszahlung ist steuerbarer Arbeitslohn

Feuerwehrleute aus dem gesamten Bundesgebiet haben in den vergangenen Jahren Entschädigungszahlungen für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit von ihren Arbeitgebern erhalten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass diese Zahlungen als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) versteuert werden müssen. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Feuerwehrmann in den Jahren 2002 bis 2007 über die zulässige Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus gearbeitet und hierfür nachträglich von seiner Arbeitgeberin eine Ausgleichszahlung von 14.500 EUR erhalten. Während das Finanzamt die Zahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn ansah, wollte der Feuerwehrmann eine Einordnung als nicht zu besteuernden Schadensersatz erreichen.

Der BFH begründete die Einordnung als Arbeitslohn damit, dass die Zahlung eine "Frucht der Arbeitsleistung" darstellte. Der Feuerwehrmann hatte die Zahlung ausschließlich für seine Dienste erhalten, die er zusätzlich im Rahmen seines Dienstverhältnisses geleistet hatte. Der Sachgrund für die Zahlung war mithin die Erbringung der Arbeitsleistung und nicht die einen Schadensersatzanspruch auslösende Handlung der Stadt.

Hinweis: Auch wenn der Feuerwehrmann den Steuerzugriff auf seine Ausgleichszahlung nicht abwenden konnte, blieb ihm zumindest ein kleiner Trost: Weil die Mehrarbeitsvergütung rückwirkend für die Jahre 2002 bis 2007 gezahlt worden war, konnte sie als Arbeitslohn für mehrere Jahre eingeordnet werden, so dass sie einem ermäßigten Einkommensteuersatz unterlag. Diese günstige Besteuerungsvariante wird in der Praxis häufig auf rückwirkend gezahlte Ausgleichszahlungen angewendet, sofern sie für mehrere Jahre gezahlt wurden. [zurück]



Sozialversicherung: Änderung der Rechengrößen für 2016

Im Herbst fallen nicht nur die Blätter, sondern auch die jährlichen Entscheidungen über die Rechengrößen in der Sozialversicherung für das kommende Jahr. Der Bundesrat hat am 27.11.2015 die Werte für 2016 gebilligt und damit die folgenden Anhebungen beschlossen:

Rentenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, also der Betrag, bis zu dem das Arbeitsentgelt eines gesetzlich Versicherten für die Versicherungsbeiträge herangezogen wird, wurde auf monatlich 6.200 EUR (jährlich 74.400 EUR) in den alten bzw. 5.400 EUR (jährlich 64.800 EUR) in den neuen Bundesländern angehoben. Damit steigt der monatliche Höchstbeitrag für die Rentenversicherung um gut 28 EUR in den alten bzw. 37 EUR in den neuen Bundesländern. Diese Mehrbelastung teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichmäßig.

Als Folge der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigen auch die folgenden Werte:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosenversicherung steigt auf 74.400 EUR in den alten bzw. 64.800 EUR in den neuen Bundesländern.
  • Der Höchstbetrag für eine steuerfreie Entgeltumwandlung (z.B. über eine Direktversicherung) im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge steigt auf 2.976 EUR jährlich bzw. 248 EUR monatlich.
  • Der Höchstbetrag, bis zu dem Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, steigt auf 22.766 EUR bzw. 45.532 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten.

Kranken- und Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde auf monatlich 4.237,50 EUR (jährlich 50.850 EUR) angehoben und gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Da der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung unverändert bei 14,6 % bleibt, beträgt der monatliche Höchstbeitrag ohne Zusatzbeitrag, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen tragen, ab dem 01.01.2016 618,68 EUR. Ist ein Arbeitnehmer freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversichert, beträgt der maximale monatliche Arbeitgeberzuschuss in 2016 309,34 EUR.

Nicht nur die Beitragsbemessungsgrenzen sind gestiegen, auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist angehoben worden - und zwar auf 56.250 EUR. Das bedeutet konkret: Will ein Arbeitnehmer von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln, muss sein Jahresarbeitsentgelt 2016 voraussichtlich die Versicherungspflichtgrenze von 56.250 EUR übersteigen. [zurück]



Sozialversicherung: Rechengrößen für 2017 angepasst

Die Beitragsbemessungsgrenze ist im deutschen Sozialversicherungsrecht der Betrag, bis zu dem das Arbeitsentgelt oder die Rente eines gesetzlich Versicherten für Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen wird. Die Bundesregierung passt die Beitragsbemessungsgrenzen jährlich anhand der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter im jeweils vergangenen Jahr an - so auch für 2017:

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung wurde auf monatlich 6.350 EUR in den alten Bundesländern bzw. 5.700 EUR in den neuen angehoben (jährlich 76.200 EUR bzw. 68.400 EUR). Damit steigt der monatliche Höchstbeitrag für die Rentenversicherung um gut 13 EUR in den alten bzw. 25 EUR in den neuen Bundesländern. Diese Mehrbelastung teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichmäßig. Als Folge dieser Anhebung steigen auch die folgenden Werte:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosenversicherung steigt in den alten Bundesländern auf 76.200 EUR jährlich und in den neuen auf 68.400 EUR.
  • Der Höchstbetrag für eine steuerfreie Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (z.B. über eine Direktversicherung) steigt auf 3.048 EUR jährlich.
  • Der Höchstbetrag, bis zu dem Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können, steigt auf 23.362 EUR bzw. 46.724 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wurde auf monatlich 4.350 EUR (jährlich 52.200 EUR) angehoben und gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Da der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung unverändert bei 14,6 % bleibt, beträgt der monatliche Höchstbeitrag, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen tragen, ohne Zusatzbeitrag ab 2017 (4.350 EUR x 14,6 % =) 635,10 EUR. Ist ein Arbeitnehmer freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert, beträgt der maximale monatliche Arbeitgeberzuschuss in 2017 (4.350 EUR x 7,3 % =) 317,55 EUR.

Nicht nur die Beitragsbemessungsgrenzen sind gestiegen, auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist angehoben worden - und zwar überall auf 57.600 EUR. Das bedeutet: Will ein Arbeitnehmer von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln, muss sein Jahresarbeitsentgelt 2017 voraussichtlich die Versicherungspflichtgrenze von 57.600 EUR übersteigen. [zurück]



Steuerpflicht: Schadenersatz für entgangenen Vorstandsposten ist Arbeitslohn

Der Staat erhebt auf Einkünfte nahezu jeder Art Ertragsteuern - für Privatpersonen ist das die Einkommensteuer. Nur in seltenen Ausnahmefällen werden Einkünfte nicht versteuert. Zum Beispiel bei privatem Schadenersatz. Welche Zahlungen genau als Schadenersatz gelten, ist immer wieder ein Streitpunkt zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen. Zumindest einen weiteren Baustein zur Rechtsfindung hat nun das Finanzgericht Münster (FG) hinzugefügt.

In dem vom FG entschiedenen Fall klagte ein ehemaliger Bankvorstand für die steuerliche Würdigung eines Schadenersatzes in Millionenhöhe, den er von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhalten hatte, da er durch deren Rechtsvorgängerin mit rechtswidrigem Bescheid gekündigt worden war. Das Finanzamt wertete diese Zahlung, soweit sie auf entgangene Gehalts- und Rentenanprüche entfiel, als normalen Lohn und nicht als Schadenersatz. Um eine Bewertung vornehmen zu können, musste das FG die Zahlung bis ins letzte Detail aufklären und konnte letztlich weder dem Finanzamt noch dem ehemaligen Bankvorstand recht geben.

Denn Lohn ist in der Regel immer durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst. Das war hier aber zweifellos nicht der Fall. Ursache der Zahlung war der Rechtsstreit und der Vergleich mit der BaFin, mit der der Vorstand kein Arbeitsverhältnis hatte.

Eine Schadenersatzzahlung lag aber auch nicht vor, sondern vielmehr ein Ersatz für entgangene Einnahmen. Ein solcher ist vom Gesetzgeber als steuerpflichtiger Vorgang berücksichtigt. Dass die entgangenen Einnahmen auf einem noch nicht vertraglich geschlossenen Arbeitsverhältnis beruhten (die Bank wechselte kurz darauf den Besitzer), änderte daran laut FG nichts.

Hinweis: Ob entgangene Einnahmen tatsächlich auch solche Einnahmen erfassen, deren Grundlage (nämlich das Arbeitsverhältnis) noch gar nicht existierte, wird demnächst auch der Bundesfinanzhof prüfen. In der Vergangenheit hat er das unterschiedlich bewertet. Man darf gespannt sein. [zurück]



Stipendium: Ohne wirtschaftliche Belastung keine Werbungskosten

Wer für sein Studium oder auch nur für ein Auslandssemester ein Stipendium erhält, der darf sich glücklich schätzen. Doch wie bewertet das Finanzamt diesen "Glücksfall"? Eines vorweg: Die Zahlungen einer Gesellschaft wie etwa des Deutschen Akademischen Auslandsdienstes (DAAD) für ein Stipendium sind steuerfrei. Doch bekanntlich hat jede Medaille zwei Seiten - so auch in einem Streitfall, der kürzlich vor dem Finanzgericht Köln (FG) verhandelt wurde.

Hier wollte ein Rechtsanwalt erhebliche (vorweggenommene) Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen: unter anderem ca. 18.000 EUR Studiengebühren für eine amerikanische Universität, Unterkunfts- und Reisekosten. Allerdings hatte er für dieses Auslandsstudium auch ein DAAD-Stipendium bezogen, das seine Studiengebühren abdeckte. Daher kürzte ihm das Finanzamt die Werbungskosten, indem es zuerst das Stipendium mit den Ausgaben verrechnete.

Das FG bestätigte diese Entscheidung. Denn bei den Ausgaben des Rechtsanwalts handelte es sich zwar unstrittig um Werbungskosten. Aber Werbungskosten können nur insoweit steuerlich abgezogen werden, als die entsprechenden Aufwendungen eine wirtschaftliche Belastung nach sich ziehen. Und eine solche Belastung lag bei dem klagenden Rechtsanwalt in Höhe der durch das Stipendium steuerfrei erstatteten Kosten nicht vor.

Selbst wenn man dieser Rechtsprechung widerspräche, käme kein Abzug in Betracht. Denn Aufwendungen, die mit steuerfreien Einkünften (im Streitfall mit dem Stipendium) zusammenhängen, sind sowieso nicht abziehbar.

Anders wäre der Sachverhalt beurteilt worden, wenn es sich bei dem Stipendium um ein Geschenk gehandelt hätte. Wenn der Rechtsanwalt das Geld beispielsweise von seinen Eltern erhalten hätte, wäre eine Anerkennung als Werbungskosten möglich gewesen. Denn ein Geschenk ist steuerrechtlich betrachtet eine freigebige Zuwendung, mit der der Beschenkte tun und lassen kann, was er will. Eine Gesellschaft wie der DAAD wendet ein Stipendium aber nicht freigebig zu, sondern entsprechend ihrer Satzung. Daher konnte das Stipendium auch nicht als Geschenk des DAAD qualifiziert werden. [zurück]



Typische Berufskleidung: Wann ein schwarzer Anzug zu Werbungskosten führt

Sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige stellen sich immer wieder die Frage, ob sie die Kosten der Kleidung, die sie bei der Arbeit tragen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Einkommensteuer abziehen können. Während die Anerkennung bei Arbeitsschutzkleidung in der Regel unproblematisch ist, scheidet die steuerliche Begünstigung beim Anzug eines Rechtsanwalts zum Beispiel aus.

Kürzlich wollte ein Orchestermusiker, der unter anderem auch als Solist auftrat, die Aufwendungen für seine vom Arbeitgeber vorgeschriebenen schwarzen Anzüge als Werbungskosten geltend machen. Immerhin zahlte ihm der Arbeitgeber monatlich Kleidergeld. Wenn er dieses Geld nur für Kleidung ausgab, die er ausschließlich zu beruflichen Anlässen verwendete, sollte der Werbungskostenabzug doch möglich sein - so sein Gedanke.

Das Finanzgericht Münster (FG) sah das jedoch anders: Das Tragen von Kleidern zählt grundsätzlich zu den privaten Bedürfnissen des Menschen. Da es sich bei einem Anzug um typisch bürgerliche Kleidung handelt, geht die Rechtsprechung hier immer von einer privaten Mitbenutzung aus. Selbst wenn der Anzug in Wirklichkeit ausschließlich beruflich getragen wird, werden die Aufwendungen nicht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen.

Hinweis: In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind nur wenige Ausnahmen bekannt. Beispielsweise wurden einem Oberkellner vor längerer Zeit die Aufwendungen für seinen Frack zuerkannt. Der Grund war, dass die Kleidung nicht typisch festlich ausfiel und damit auch nicht der bürgerlichen Funktion entsprach. Stattdessen sollte sie seine herausgehobene Stellung als Oberkellner nach außen hin erkennbar machen.

Im Gegensatz zum Oberkellner trat der Orchestermusiker - obwohl Solist - eher uniform auf, denn die anderen Musiker sollten ebenfalls festlich gekleidet sein. Damit stand für das FG fest, dass die Funktion seines Anzugs typisch bürgerlich und nicht berufstypisch war. Seine Klage wurde abgewiesen. [zurück]



Typische Berufskleidung: Welche Kosten sind steuerlich abziehbar?

Arbeitnehmer dürfen die Kosten für typische Berufskleidung als Werbungskosten absetzen, nicht jedoch die Kosten für normale Businesskleidung. Die Steuerberaterkammer Niedersachsen hat näher umrissen, welche Berufskleidung "typisch" ist und somit steuerlich anerkannt wird. Danach gilt:

  • Typische Berufskleidung: Steuerlich berücksichtigt werden die Kosten für Kleidungsstücke, deren Verwendung für Zwecke der privaten Lebensführung aufgrund berufsspezifischer Eigenschaften so gut wie ausgeschlossen ist. Hierzu gehören Amtstrachten, der schwarze Anzug eines Leichenbestatters oder eines katholischen Geistlichen, der Frack eines Kellners, der Cut eines Empfangschefs, uniformähnliche Dienstkleidung der Mitarbeiter einer Fluggesellschaft, Arbeits(schutz)anzüge, Schutzhelme, Sicherheitsschuhe, Uniformen sowie die Kleidung von Köchen und Schornsteinfegern.

Hinweis: Prinzipiell gehören auch weiße Arztkittel und weiße Arbeitskleidung in Krankenhäusern und Arztpraxen zur absetzbaren typischen Berufskleidung, wobei die darunter getragenen weißen T-Shirts und Socken nicht unbedingt abziehbar sind. Wer seine Chancen auf eine steuerliche Anerkennung erhöhen will, sollte diese Kleidungsstücke in einem Spezialgeschäft für Berufsbekleidung kaufen und seiner Steuererklärung die Rechnung beilegen.

  • Businesskleidung: Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg kann Businesskleidung nicht als typische Berufskleidung abgesetzt werden. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt einer internationalen Kanzlei, der sich hochwertige Kleidung für seinen Arbeitsalltag zugelegt hatte. Das Gericht lehnte einen Kostenabzug ab und verwies darauf, dass die Kleidungsstücke problemlos auch privat getragen werden könnten. Es fehle an einer klaren Abgrenzung zur privaten Nutzung.
  • Reinigungskosten: Sind Kleidungsstücke als typische Berufskleidung abziehbar, können auch die Kosten für deren Reinigung (Waschen, Trocknen und Bügeln) abgezogen werden. Abziehbar sind sowohl die Kosten für eine Wäscherei als auch für das Waschen in Eigenregie.
  • Berufskleidung vom Arbeitgeber: Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für die Arbeitszeit einheitliche Kleidungsstücke zur Verfügung, wird damit nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf Seiten der Arbeitnehmer kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil begründet, wenn die Überlassung der Kleidung im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt ist. [zurück]



Überlassung von Jobtickets: Wie hoch fällt der geldwerte Vorteil aus?

Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern verbilligte oder kostenlose Jobtickets anbieten, wenden sie ihnen damit in der Regel lohnsteuerlich relevante geldwerte Vorteile zu. Wie diese steuerlich zu bewerten sind, hat das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz (LfSt) näher dargestellt. Im Fokus der Verfügung stehen Fälle, in denen der Arbeitgeber aufgrund von Vereinbarungen mit dem jeweiligen Verkehrsverbund einen Grundbeitrag für die Jobtickets leistet und der Arbeitnehmer beim Ticketerwerb zusätzlich einen Eigenbeitrag zahlt.

Das LfSt weist darauf hin, dass bei der Bewertung des geldwerten Vorteils zunächst anhand der Tarifbestimmungen festgestellt werden muss, ob es sich um eine monatliche Fahrberechtigung (Monatskarte) oder um eine Jahreskarte handelt.

Nach Auffassung des LfSt kann als geldwerter Vorteil nicht einfach der Grundbeitrag des Arbeitgebers angesetzt werden, vielmehr müssen geldwerte Vorteile mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort angesetzt werden (abzüglich Zuzahlungen des Arbeitnehmers).

Der übliche Endpreis am Abgabeort ist der Verkaufspreis einer vergleichbaren Fahrkarte, die außerhalb des Jobticketprogramms angeboten wird (Normalpreis). Wird dem Arbeitnehmer mit dem Jobticket eine monatliche Fahrberechtigung verschafft, muss als Vergleichsmaßstab der Normalpreis einer entsprechenden Monatskarte herangezogen werden. Wird ihm eine jährliche Fahrberechtigung verschafft, gilt als Vergleichswert der Normalpreis einer entsprechenden Jahreskarte.

Der übliche Preisnachlass ist typisierend mit 4 % des Normalpreises anzunehmen, sofern er nicht durch Daten des Verkehrsträgers über allgemein gewährte Mengenrabatte ermittelt werden kann.

Die dargestellten Bewertungsgrundsätze veranschaulicht das LfSt anhand folgenden Beispiels:

Normalpreis für eine Monatskarte   49,10 EUR
Abzüglich üblicher Preisnachlass von 4 % (Mengenrabatt)   - 1,96 EUR
Abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmers   - 37,00 EUR
Höhe des geldwerten Vorteils somit   10,14 EUR

Dieser Vorteil aus der Überlassung der Monatskarte kann lohnsteuerfrei belassen werden, weil er sich im Rahmen der 44-EUR-Monatsfreigrenze bewegt. [zurück]



Umzugskosten: Beträge für Unterrichtskosten und Umzugsauslagen erhöhen sich

Wenn Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen umziehen, können sie ihre Umzugskosten als Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt erkennt allerdings maximal die Kosten an, die ein Bundesbeamter als höchste Umzugskostenvergütung erhalten würde. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören unter anderem jene für die umzugsbedingte Unterrichtung (Nachhilfe) des eigenen Kindes - und zwar bis zu bestimmten Höchstbeträgen, die sich aus dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) ergeben. Für sonstige Umzugsauslagen (z.B. für Pkw-Ummeldung, Kücheneinbau) kann der Arbeitnehmer entweder einen festgelegten Pauschbetrag aus dem BUKG oder aber seine tatsächlichen Kosten abziehen.

Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen Schreiben auf die Erhöhung der Beträge hingewiesen. Demnach gelten für Unterrichtskosten folgende Höchstbeträge (maßgeblich ist der Tag der Umzugsbeendigung):

  • ab dem 01.03.2015: 1.841 EUR
  • ab dem 01.03.2016: 1.882 EUR
  • ab dem 01.02.2017: 1.926 EUR

Für sonstige Umzugsauslagen ergeben sich folgende Pauschbeträge (maßgeblich ist ebenfalls der Tag der Umzugsbeendigung):

    Ab dem 01.03.2015   Ab dem 01.03.2016   Ab dem 01.02.2017
Für Verheiratete und Lebenspartner   1.460 EUR   1.493 EUR   1.528 EUR
Für Ledige   730 EUR   746 EUR   764 EUR
Erhöhung für weitere Personen
(außer Eheleute und Lebenspartner)
  322 EUR   329 EUR   337 EUR

Hinweis: Die Finanzämter gehen insbesondere dann von einer beruflichen Veranlassung des Umzugs aus, wenn der Arbeitnehmer durch den Wohnortwechsel eine tägliche Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde erreicht. [zurück]



Unternehmereigenschaft: Selbständigkeit bei ausländischen Pflegekräften

Die Klägerin in dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) betrieb eine Vermittlungsagentur für Betreuungskräfte und einen "Seniorenservice". Die Agentur bot Senioren Betreuungskräfte an, die im Wesentlichen im Haushalt bei älteren, insbesondere pflegebedürftigen Personen die Betreuung vornahmen. Bei den Betreuungskräften handelte es sich vor allem um polnische Staatsangehörige, die auch ihren Wohnsitz in Polen hatten. Sie hatten alle ein Gewerbe in Deutschland angemeldet und schlossen jeweils mit den betreuungsbedürftigen Personen bzw. mit deren Vertretern einen Betreuungsvertrag ab, der neben einer 24-Stunden-Betreuung auch die Unterbringung der Betreuungskräfte im Haushalt der betreuten Person vorsah. Die Verträge enthielten weder Ansprüche auf Krankengeld noch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld. Es gab auch keinen Anspruch auf Urlaub. Verstarb die zu pflegende Person, hatte die Betreuungskraft bis zur nächsten Vermittlung durch die Agentur kein Einkommen.

Sowohl der Zoll als auch das zuständige Finanzamt gingen davon aus, dass die Betreuerinnen Arbeitnehmer der Agentur waren. Dieser Ansicht ist der BFH nicht gefolgt. Er sieht die Betreuungskräfte als selbständige Unternehmer an. Ob jemand selbständig tätig ist, richtet sich nach dem "Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall". Bei der Beurteilung der Selbständigkeit muss daher eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall ergab die Prüfung des BFH eine Selbständigkeit.

Hinweis: Entscheidend für die Qualifizierung als selbständige Tätigkeit war hier vor allem, dass die Betreuungskräfte weder Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall noch auf Urlaub hatten. [zurück]



Versicherungsschutz: Arbeitgeberfinanzierte Gesundheitskarte ist kein Sachlohn

Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass bei Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers zugunsten seines Arbeitnehmers Arbeitslohn in Form von Barlohn vorliegt. Das wird damit begründet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer - wirtschaftlich betrachtet - die Beiträge für die Zukunftssicherung zur Verfügung stellt. Nach Auffassung des Fiskus ist die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge nicht anwendbar, weil kein Sachlohn vorliegt. Das gilt auch bei der Verschaffung von Versicherungsschutz, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer oder versicherte Person ist.

Diese Ausführungen gelten auch für die betriebliche Kranken- und Pflegeversicherung, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in Form einer vom Arbeitgeber finanzierten Gesundheitskarte gewähren (PlusCard). Durch diese PlusCard besteht Versicherungsschutz für Zusatzleistungen (z.B. Chefarztbehandlung, Zweitmeinung, Ein- oder Zweibettzimmer). Auch in diesen Fällen ist hinsichtlich des Versicherten- oder Kartenbeitrags von Barlohn des Arbeitgebers zugunsten seiner Arbeitnehmer auszugehen, der eine Anwendung der 44-EUR-Freigrenze ausschließt.

Hinweis: Das Finanzgericht Sachsen hat davon abweichend entschieden, dass die 44-EUR-Frei­grenze auch für Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers gilt. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, so dass die Rechtsfrage nun dem Bundesfinanzhof vorliegt. [zurück]



Vorsteuerabzug: Wenn der Freibetrag von 110 EUR bei Betriebsveranstaltungen überschritten ist

Betriebsveranstaltungen können das Betriebsklima verbessern. Auch in kleineren Unternehmen erfreuen sich Ausflüge, Feste und ähnliche interne Veranstaltungen nach wie vor großer Beliebtheit. Steuerrechtlich kann eine solche Veranstaltung allerdings vielfältige Auswirkungen haben.

Lohnsteuerlich ist ein Freibetrag von 110 EUR jährlich je Arbeitnehmer für Betriebsveranstaltungen vorgesehen. Übersteigen maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr diesen Betrag nicht, ist hier kein Arbeitslohn zu versteuern. Andernfalls muss der über 110 EUR hinausgehende Betrag versteuert werden.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) weist nun darauf hin, dass die Grenze von 110 EUR auch für den Vorsteuerabzug gilt. Werden Eingangsleistungen für eine Betriebsveranstaltung bezogen, richtet sich der Vorsteuerabzug also danach, ob der Freibetrag von 110 EUR einschließlich Umsatzsteuer überschritten ist oder nicht. Ist das nicht der Fall, kann der Arbeitgeber einen Vorsteuerabzug beanspruchen. Wird allerdings die Grenze bei der bzw. den beiden Betriebsveranstaltungen überschritten, ist der Vorsteuerabzug komplett ausgeschlossen. Eine anteilige Berücksichtigung wie bei der Lohnsteuer ist nach Auffassung des BMF nicht möglich.

Beispiel: Die Zuwendungen eines Arbeitgebers im Rahmen eines Betriebsfests betragen je teilnehmenden Arbeitnehmer 140 EUR. Der über 110 EUR hinausgehende Betrag von 30 EUR ist als Arbeitslohn zu versteuern. Ein Vorsteuerabzug kann aus den Eingangsleistungen allerdings überhaupt nicht geltend gemacht werden, da die Grenze von 110 EUR überschritten wurde.

Hinweis: Beachtlich ist, dass der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag, der als Arbeitslohn gilt, mit 25 % pauschal versteuern kann. [zurück]



Hinweis:
In dem Archiv Mandanteninformationen des Steuerberaters hat die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungssozietät GRAF, OEHL, BLAUE in 37235 Hessisch Lichtenau Themen rund um die Steuerberatung in den Kategorien: Allgemein, Unternehmer, Gesellschaften, Freiberufler, Arbeitgeber/Arbeitnehmer, Kapitalanleger und Hausbesitzer in alphabetischer Reihenfolge zusammengestellt.

Die Artikel sind mit freundlicher Genehmigung des Deubner-Verlags zur Information der Mandanten zur Verfügung gestellt worden.

 

 

 

zurück

 

Die Internetseiten verwenden teilweise so genannte Cookies. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere helfen, den Webauftritt und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.