Mandanteninformation Steuerberatung - Gesellschaften

Mandanteninformation

Mandanteninformationen des Steuerberaters

In dem Archiv Mandanteninformationen des Steuerberaters haben wir Themen rund um die Steuerberatung in den Kategorien: Allgemein, Unternehmer, Freiberufler, Gesellschaften, Arbeitgeber/Arbeitnehmer, Kapitalanleger und Hausbesitzer in alphabetischer Reihenfolge zusammengestellt. (Quelle: Deubner-Verlag, mit freundl. Genehmigung)



Abspaltung: Keine nachträgliche Korrektur der Vermögenszuordnung

Die sogenannte Abspaltung stellt eine Unterart der Spaltung einer Kapitalgesellschaft dar. Danach wird ein Teil(-betrieb) einer Kapitalgesellschaft auf eine Schwesterkapitalgesellschaft übertragen. Bei der aufnehmenden Gesellschaft kann es sich entweder um eine bereits bestehende oder um eine durch die Abspaltung neu gegründete Gesellschaft handeln.

Letzteres lag in einem Fall vor, den das Finanzgericht Schleswig-Holstein zu entscheiden hatte: Eine Familien-GmbH & Co. KG, bestehend aus den Eheleuten A und B und den beiden Söhnen C und D, war zu 100 % an der GmbH 1 beteiligt. Im Wege einer Abspaltung sollte die GmbH 1 einen Teilbetrieb auf eine neu zu gründende GmbH 2 übertragen, deren Anteile ebenfalls der Familien-GmbH & Co. zuzurechnen sein sollten. Diese Umstrukturierung wurde mit dem Ziel durchgeführt, dass Sohn C Geschäftsführer der GmbH 1 werden sollte und Sohn D Geschäftsführer der GmbH 2.

Bei der Bewertung des abzuspaltenden Vermögens wurde jedoch festgestellt, dass das Vermögen der GmbH 1 um 2,4 Mio. EUR kleiner war als das der GmbH 2. Um die beiden Gesellschaften gleich zu behandeln, wurde im Abspaltungsvertrag verfügt, dass die GmbH 2 1,2 Mio. EUR an die GmbH 1 zahlen sollte.

Mit Blick auf die Tatsache, dass Gesellschafter der beiden Gesellschaften eine Familie war, wollte der Betriebsprüfer in der Ausgleichszahlung eine verdeckte Gewinnausschüttung erkennen, da sich fremde Dritte so nicht verhalten hätten.

Um diese verdeckte Gewinnausschüttung noch abzuwenden, wollte die Familien-GmbH & Co. KG die der Abspaltung zugrundeliegende Bilanz ändern. Dies ließen die Richter jedoch nicht gelten, da die ursprüngliche Bilanz als Anlage zum Abspaltungsvertrag bereits im Handelsregister eingetragen worden war. Nach ihrer Auffassung konnte die Vermögensaufteilung also nicht mehr geändert werden.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof dies genauso sieht, denn die Familien-GmbH & Co. KG hat Revision eingelegt. [zurück]



Anteilsveräußerung: Schenkungsteuer erhöht die Anschaffungskosten nicht

Als Beschenkter hat man es vor dem Finanzamt teilweise nicht leicht. Man muss eine komplizierte Steuererklärung abgeben und Schenkungsteuer bezahlen. Im ärgsten Fall wird die Schenkungsteuer dann noch mit Einkommensteuer belegt. Sie meinen, das geht nicht? Doch: Im deutschen Steuerrecht ist das möglich.

Bestätigt hat das kürzlich das Finanzgericht Nürnberg (FG) - und zwar im Fall eines Gesellschafters, der einen GmbH-Anteil von seinem Vater unentgeltlich übertragen bekommen hatte. Dafür hatte er damals über 300.000 EUR Schenkungsteuer gezahlt. Später veräußerte er diesen Anteil mit Gewinn.

Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich in der Regel durch Abzug der Anschaffungs- und Veräußerungskosten vom Veräußerungspreis. Da der Gesellschafter durch die Schenkung keine Anschaffungskosten hatte, wurden bei der Berechnung die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers - also seines Vaters - angesetzt. Die Schenkungsteuer, die der Sohn entrichtet hatte, wurde dagegen nicht dazugerechnet.

Im Ergebnis musste der Gesellschafter auf die zwar gezahlte, aber nicht als Anschaffungskosten anerkannte Schenkungsteuer im Zuge des Verkaufs noch einmal Einkommensteuer entrichten.

Das hat verschiedene Gründe: Einerseits schreibt das Gesetz vor, dass bei einer unentgeltlichen Übertragung die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers angesetzt werden müssen. Und der Vater hatte ja keine Schenkungsteuer gezahlt. Andererseits sind Personensteuern wie die Schenkungsteuer generell vom Abzug ausgeschlossen. Schließlich hatte der Sohn die Schenkungsteuer nicht aufgewendet, um in den Besitz des GmbH-Anteils zu gelangen; sie war lediglich eine Konsequenz der Schenkung. Wirtschaftlich gesehen war die Schenkungsteuer außerdem keine Gegenleistung für den Erwerb.

Die Doppelbesteuerung im Urteilsfall fand das FG jedenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich. [zurück]



Ausschüttungen: Einlagenrückgewähr einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im EU-Ausland

Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften können entweder eine steuerpflichtige Dividende darstellen, die nach dem Teileinkünfteverfahren zu besteuern ist, oder eine vollständig steuerfreie Einlagenrückgewähr. Letztere liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft die Ausschüttung nicht aus Gewinnen speist, die sie erwirtschaftet hat, sondern aus historischen Einlagen der Gesellschafter finanziert.

Die Quelle der Ausschüttung hat also für den Gesellschafter unmittelbare steuerliche Relevanz; leider ist es einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft in der Regel aber nicht möglich zu erfahren, ob es sich um eine Gewinnausschüttung oder um eine Einlagenrückgewähr handelt. Zu diesem Zweck sieht das amtliche Muster einer Steuerbescheinigung vor, dass auf der zu jeder Ausschüttung auszuhändigenden Steuerbescheinigung der Betrag der Einlagenrückgewähr zu vermerken ist.

Für ausländische Kapitalgesellschaften gilt dieses amtliche Muster nicht. Da aber auch ausländische Kapitalgesellschaften Einlagen an ihre Gesellschafter zurückzahlen können, stellt sich die Frage, wie in solchen Fällen vorzugehen ist. Das Körperschaftsteuergesetz sieht für Kapitalgesellschaften mit Sitz im EU-Ausland vor, dass diese die Feststellung der Einlagenrückgewähr beim deutschen Finanzamt beantragen müssen.

Wie dieser Antrag auszusehen hat und welche Schwierigkeiten es dabei gibt, ist in der jüngeren Vergangenheit unter Steuerberatern vehement diskutiert worden. Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben nun zumindest eine Frage geklärt: Danach muss ein Antrag auf Feststellung einer Einlagenrückgewähr bis zum Ende des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr der Ausschüttung folgt. Anträge, die danach eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden, eine Fristverlängerung soll nicht möglich sein.

Hinweis: Sind Sie Gesellschafter oder Aktionär einer im EU-Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft, sollten Sie bei jeder Ausschüttung hinterfragen, ob es sich um eine Einlagenrückgewähr handelt und ob zeitnah ein Antrag auf entsprechende gesonderte Feststellung gestellt worden ist. Für Kapitalgesellschaften in einem Drittland gibt es bislang kein entsprechendes Verfahren - hier bleibt eine Einlagenrückgewähr nach wie vor umstritten. [zurück]



Außensteuerrecht: Einkünfte sind nicht gleich Einkünfte

In den Medien wird schon seit längerer Zeit diskutiert, ob das Verhalten von großen internationalen Konzernen (z.B. in der Kaffee- oder der Selbstbaumöbelbranche) aus Steuerzahlersicht legitim ist. Denn auch wenn die Konzerne sich an geltende Gesetze halten, zahlen sie oftmals kaum Steuern. Dies erreichen sie insbesondere durch die Gründung von Gesellschaften im niedrigbesteuerten Ausland, an welche dann hohe Zins- oder Lizenzzahlungen getätigt werden.

Anders als in den Medien wahrzunehmen ist, hat der deutsche Fiskus auf dieses Verhalten schon vor Jahrzehnten reagiert: Denn das sogenannte Außensteuergesetz soll diese "Gewinnabsaugungen" aus dem Ausland verhindern. Dies wird rein technisch durch die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung erreicht: Wenn eine Kapitalgesellschaft im Ausland überwiegend passive Tätigkeiten ausübt (z.B. die Vergabe von Darlehen oder Lizenzen an eine inländische Mutterkapitalgesellschaft), wird der Gewinn der ausländischen Gesellschaft zu dem zu versteuernden Gewinn der inländischen Gesellschaft hinzuaddiert - und zwar unabhängig davon, ob der Gewinn der ausländischen Gesellschaft ausgeschüttet wird oder nicht. Bei der ausländischen Gesellschaft spricht man dann von einer Zwischengesellschaft.

Prinzipiell funktioniert diese Hinzurechnungsbesteuerung recht gut. Leider gibt es aber insbesondere an vielen Schnittstellen Probleme. So werden zum Beispiel Gewinne im Ausland nach den dort geltenden Gesetzen oftmals anders ermittelt als Gewinne im Inland. Auch dieses Problems hat sich der Gesetzgeber angenommen: Das Außensteuergesetz schreibt vor, dass auf die ausländischen Gewinne die deutschen Einkünfteermittlungsgrundsätze anzuwenden sind.

Aus Sicht der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin gab es hierbei einen offenen Punkt, der nunmehr mit den Körperschaftsteuer-Referatsleitern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmt wurde: Bei ausländischen Zwischengesellschaften gibt es keine - für deutsche Zwecke vorgesehene - Verlustfeststellung, mit der Folge, dass die nationale Regelung zum Verlustuntergang beim Gesellschafterwechsel (§ 8c Körperschaftsteuergesetz) niemals zur Anwendung kommen würde. Nach Ansicht der Senatsverwaltung ein eklatanter Missstand.

Um dieses Problem zu umgehen und den Verlustuntergang bei einer ausländischen Gesellschaft vollziehen zu können, bestimmten die Diskussionsteilnehmer, dass der Begriff der "Einkünfte" im Sinne des Außensteuergesetzes anders auszulegen sei als der Begriff der "Einkünfte" im nationalen Sinne: So sei die Verlustuntergangsregelung im Ausland bereits bei der Ermittlung der Einkünfte anzuwenden und nicht - wie im Inland - erst nach der Ermittlung der Einkünfte.

Hinweis: Ob diese Begriffsakrobatik gelingen wird, wird noch im Rahmen von gerichtlichen Streitverfahren zu klären sein. [zurück]



Buchwerteinbringung: Keine Revisionszulassung in der Rechtssache DMC-GmbH

Die sogenannte DMC-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erfuhr in der Literatur große Aufmerksamkeit, denn mit dieser Entscheidung wies der EuGH die deutsche Finanzverwaltung in die Schranken. Speziell ging es um die Frage, ob § 20 Abs. 3 und 4 des Umwandlungssteuergesetzes vom 11.10.1995 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstieß.

Danach war die Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft nicht zu Buchwerten möglich, sofern die als Gegenleistung ausgereichten Anteile einem Gesellschafter zugutekamen, der seinen Sitz im (EU-)Ausland hatte. Das hieß, es mussten sämtliche stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden, obwohl die Kapitalgesellschaft selbst ihren Sitz in Deutschland hatte und damit die Besteuerung sichergestellt war. Nur wenn auch die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Inland blieben, gewährte die Regelung eine Buchwerteinbringung.

Nachdem der EuGH diese doppelte Steuerverhaftung als unionsrechtswidrig eingestuft hatte, konnte das Finanzgericht Hamburg (FG), bei dem dieser Fall ursprünglich anhängig war, entscheiden, dass eine Buchwerteinbringung möglich war. Da sich die Richter des FG durch den EuGH bestätigt fühlten, ließen sie die Revision gegen ihr Urteil nicht zu. Die Finanzverwaltung Hamburg wollte diese Entscheidung aber keinesfalls hinnehmen und legte beim Bundesfinanzhof (BFH) Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Der BFH wiederum sah ebenfalls keinen Grund, das Verfahren wieder aufzunehmen und lehnte mit aktuellem Beschluss die Revision ab. Auch die Tatsache, dass die Entscheidung des EuGH in der Literatur durchaus kontrovers diskutiert wird, wollen die Münchener Richter nicht als Argument gelten lassen. Die Finanzverwaltung jedenfalls lehnt den Beschluss des BFH ebenfalls ab und wird ihn daher nicht im Bundessteuerblatt veröffentlichen. [zurück]



Dienstwagen: Anscheinsbeweis für Privatnutzung gilt auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Bei Arbeitnehmern und Selbständigen spricht stets der sogenannte Beweis des ersten Anscheins für eine private Mitbenutzung eines Dienstwagens. Danach geht das Finanzamt - durch die Rechtsprechung abgesegnet - davon aus, dass grundsätzlich jeder Dienstwagen privat genutzt wird. Um die daraus folgende Versteuerung eines geldwerten Vorteils bzw. einer Nutzungsentnahme zu verhindern, muss der Steuerpflichtige diesen Anscheinsbeweis von sich aus entkräften.

In der Regel wird dies nur durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs gelingen. In Ausnahmefällen gibt es gewisse Vereinfachungen (z.B. bei Taxen oder Leichenwagen).

Nach Meinung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH sollte dieser Anscheinsbeweis jedoch nicht für ihn gelten. Er war beherrschender Gesellschafter einer GmbH, die telefonische Rechtsberatung anbot. Als Geschäftsführer fuhr er den Pkw der GmbH (Maserati) nachweislich auch zu betrieblichen Zwecken. Allerdings konnte er mangels Fahrtenbuch nicht nachweisen, dass die Nutzung ausschließlich zu betrieblichen Zwecken erfolgte, weshalb das Finanzamt nach dem oben genannten Anscheinsbeweis von einer privaten (Mit-)Benutzung ausging. Mit seiner dagegen gerichteten Klage hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer allerdings keinen Erfolg.

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs gilt der sogenannte Anscheinsbeweis auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Als Folge dieses Beweises musste die GmbH die nach der sogenannten 1-%-Regel ermittelte Privatnutzung des Maserati als verdeckte Gewinnausschüttung versteuern.

Hinweis: Im zugrundeliegenden Fall hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer bereits zu Beginn einen entscheidenden Fehler gemacht, denn sein Anstellungsvertrag sah keinerlei Regelung zur Privatnutzung des Pkw vor. Achten Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer stets darauf, dass ein etwaiger Dienstwagen im Anstellungsvertrag geregelt ist, ansonsten handelt es sich per se um eine verdeckte Gewinnausschüttung, selbst dann, wenn Sie ein Fahrtenbuch führen. [zurück]



Eigenkapitalumgliederung: Verrechnung von KSt-Erhöhungspotential mit KSt-Minderungspotential

Auch 15 Jahre nach dem Übergang vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (zwischenzeitlich Teileinkünfteverfahren) müssen sich die Finanzgerichte mit den steuerlichen Folgen dieses großen Systemwechsels befassen.

Ein sehr wichtiger Baustein war dabei die sogenannte Eigenkapitalumgliederung. Während es vor dem Systemwechsel eine große Anzahl von "Eigenkapitaltöpfen" gab (EK 01, EK 02, EK 04, EK 30, EK 40, EK 45), gibt es nach dem Wechsel nur noch das Körperschaftsteuerguthaben, den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag und das steuerliche Einlagekonto.

Mittels der Eigenkapitalumgliederung mussten die bisherigen Töpfe aber in das neue System umgerechnet werden. Diese Umrechnung war recht komplex und führte dazu, dass den betroffenen Kapitalgesellschaften Körperschaftsteuerbescheide mit seitenlanger Berechnung zugestellt wurden. Fehler waren dabei nicht unwahrscheinlich. So konstatierte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass die Umrechnung an einer ganz bestimmten Stelle sehr nachteilig für betroffene Kapitalgesellschaften und sogar verfassungswidrig war (betroffen waren das EK 45 und das EK 02).

Der Gesetzgeber besserte im Jahr 2010 nach und hoffte, den Anforderungen des BVerfG nachgekommen zu sein. Eine GmbH klagte jedoch vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG), die gesetzliche Nachbesserung sei den Forderungen des BVerfG nicht nachgekommen, und begehrte die Feststellung eines höheren Körperschaftsteuerguthabens.

Nach Meinung des Finanzamts und des FG schießt die Forderung der Klägerin aber über das Ziel hinaus, da die gesetzliche Nachbesserung den Forderungen des BVerfG in vollem Umfang nachgekommen sei.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) dies beurteilen wird, denn gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. Mit einer Entscheidung ist leider vorerst nicht zu rechnen, da der BFH dieses Verfahren wiederum von dem Ausgang eines anderen Verfahrens vor dem BVerfG abhängig macht. Sollte Ihre GmbH bereits vor dem Jahreswechsel 2000/2001 gegründet worden sein, sollten Sie prüfen lassen, ob Sie von dem anhängigen Verfahren profitieren können. [zurück]



Einlagenrückgewähr: Bescheinigung des steuerlichen Einlagekontos

Das sogenannte steuerliche Einlagekonto ist kein Konto im Sinne der Buchhaltung; vielmehr stellt dieses fingierte Konto einen Merkposten dar, der die Höhe der Einlagen der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft festhalten soll, die nicht in das Nennkapital geleistet worden sind. In der Praxis stimmt der Betrag des steuerlichen Einlagekontos in der Regel mit der Kapitalrücklage überein, dies muss jedoch nicht zwangsläufig der Fall sein.

Die Begründung für diesen Merkposten ist einfach: Zahlt eine GmbH Beträge an einen Gesellschafter zurück, die er (ggf. auch Jahre) vorher in die GmbH eingezahlt hat, handelt es sich bei dieser Einlagenrückgewähr nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Leider kann die Einlagenrückgewähr aber nur schwer gestaltet werden, denn ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto ist nicht möglich. Vielmehr hat der Gesetzgeber festgelegt, dass zunächst alle ausschüttbaren Gewinne für eine Ausschüttung als verwendet gelten müssen, erst danach ist eine Verwendung des steuerlichen Einlagekontos möglich.

Beispiel: A legte im Jahr 2008 in seine A-GmbH 100.000 EUR ein, da die Gesellschaft das Geld dringend benötigte. Aufgrund dieser Kapitalzuführung schaffte die Gesellschaft den Turnaround und erwirtschaftete in den folgenden Wirtschaftsjahren Millionengewinne. Im Jahr 2014 wollte sich A die Einlage von der A-GmbH "zurückausschütten" lassen.

Obwohl A seinen Willen bekundet hat, keinen Gewinn ausschütten zu lassen, sondern lediglich die Einlage zurückzuholen, die er im Jahr 2008 geleistet hat, schreibt das Gesetz vor, dass zunächst alle Gewinne auszuschütten sind und erst danach die Einlage ausgezahlt werden kann.

Beim Gesellschafter ist die Unterscheidung zwischen einer Gewinnausschüttung und einer Einlagenrückgewähr jedoch sehr wichtig, denn eine Einlagenrückgewähr gehört nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Der Bundesfinanzhof hat mit einem aktuellen Urteil noch einmal bekräftigt, dass der Direktzugriff nicht möglich ist. Neu an dem Urteil ist außerdem die Verknüpfung einer Ausschüttung mit dem Feststellungsbescheid über das steuerliche Einlagekonto, der jedes Jahr zum 31.12. den Bestand festhält. Es ist daher streng darauf zu achten, dass eine Einlagenrückgewähr (nach der gesetzlichen Reihenfolge) auch in dem Feststellungsbescheid gegenüber der Gesellschaft berücksichtigt worden ist. [zurück]



Fremdvergleich: Verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit Risikogeschäften

Wickelt ein Gesellschafter-Geschäftsführer risikoreiche Wertpapiergeschäfte über seine Kapitalgesellschaft ab, stellt sich bei einer Betriebsprüfung häufig die Frage, ob gemäß dem Fremdvergleichsgrundsatz auch ein fremder Geschäftsführer dieses Risiko eingegangen wäre. Diese Frage wird zwar in der Regel nicht gestellt, wenn aus dem spekulativen Geschäftsvorfall Gewinne erzielt werden, Spekulationsverluste erkennt das Finanzamt allerdings oftmals nicht als Betriebsausgaben an.

Die Folge war bislang, dass die Verluste in verdeckte Gewinnausschüttungen umgewandelt wurden und sich nicht mindernd auf die Körperschaftsteuer auswirkten. Die Betriebsprüfer stützten ihre Rechtsauffassung dabei auf zwei Schreiben des Bundefinanzministeriums (BMF), gemäß denen es sich bei Verlusten aus Spekulationsgeschäften um verdeckte Gewinnausschüttungen handelt, wenn die Geschäfte

  • nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft völlig unüblich,
  • mit hohen Risiken verbunden und
  • nur durch private Spekulationsabsichten des Gesellschafter-Geschäftsführers veranlasst sind.

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) aber entschieden hatte, dass diese Annahme überschießend sei und eine Kapitalgesellschaft in ihrem Geschäftsgebaren grundsätzlich frei ist, hob das BMF nun (nach mehr als zehn Jahren) die Anwendung seiner Schreiben auf.

Hinweis: Unternehmerisches Handeln erfordert oftmals das Eingehen von Risiken. Es ist völlig richtig, dass die Finanzverwaltung sich der Meinung des BFH anschließt und Spekulationsgeschäfte nicht unter den Generalverdacht einer privaten Motivation stellt. [zurück]



Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung bei ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibung?

Bezieht eine Kapitalgesellschaft Dividenden von einer anderen Kapitalgesellschaft, sind diese grundsätzlich zu 95 % von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Die Gewerbesteuerfreiheit hängt jedoch davon ab, ob es sich bei der ausschüttenden Gesellschaft um sogenannten Streubesitz der empfangenden Gesellschaft handelt oder nicht: Die Dividende ist nur dann gewerbesteuerfrei, wenn die Muttergesellschaft zu mindestens 15 % an der Tochtergesellschaft beteiligt ist.

Im vorliegenden Fall war eine GmbH zu ca. 1,9 % an einer AG beteiligt. Die AG tätigte im Streitjahr eine beträchtliche Ausschüttung an ihre Aktionäre, da sie ca. 75 % ihres Vermögens verkauft hatte und den Verkaufserlös ihren Anteilseignern zugutekommen lassen wollte. Aufgrund der geringen Beteiligung von 1,9 % war die Ausschüttung bei der klagenden GmbH nicht gewerbesteuerfrei.

Technisch erfolgt die Umsetzung der Gewerbesteuerpflicht in drei Schritten:

  • Buchung der Ausschüttung als Beteiligungsertrag
  • Abzug von 95 % des Beteiligungsertrags bei der Körperschaft- und der Gewerbesteuer
  • Hinzurechnung von 95 % des Beteiligungsertrags bei der Gewerbesteuer

Gegen den dritten Schritt (gewerbesteuerliche Hinzurechnung) wendete sich die GmbH mit der Begründung, die AG habe fast ihr gesamtes Vermögen an ihre Aktionäre ausgeschüttet, weswegen die GmbH aufgrund dieser Substanzminderung eine Teilwertabschreibung auf ihre Beteiligung an der AG vorgenommen habe (sog. ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung). Der Betrag dieser Teilwertabschreibung müsse bei der Berechnung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gegengerechnet werden.

Obwohl das Gesetz eine solche Gegenrechnung nicht vorsieht, legten die Richter des Finanzgerichts Köln das Gesetz - nach ihrer Auffassung - verfassungskonform aus und ließen eine Gegenrechnung zu. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) dieser Sichtweise anschließen werden. Da die Vertreter der Finanzverwaltung Revision gegen das Kölner Urteil eingelegt haben, hat der BFH die Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

Hinweis: Für Dividenden, die nach dem 28.02.2013 zufließen, gibt es auch bei der Körperschaftsteuer eine Streubesitzregelung. Hier sind Dividenden nur dann steuerfrei, wenn die empfangende Gesellschaft zu mindestens 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist. Im vorliegenden Fall war dies aber nicht Gegenstand des Streits, da es um Bescheide für die Jahre 2009 und 2011 ging. [zurück]



Gewerbesteuer: Satzungszweck schadet nicht der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, können bei der Gewerbesteuer statt einer pauschalen auch die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags beantragen. Diese Ausnahme hat der Gesetzgeber eingeführt, damit gewerbesteuerpflichtige Kapitalgesellschaften, die ihre Erträge nur aus der Nutzung und Verwaltung ihres Grundbesitzes erzielen, nicht schlechter gestellt werden als Einzelunternehmen oder Personengesellschaften, die der gleichen Tätigkeit nachgehen. Sofern sie allerdings in einem kurzen Zeitraum (in der Regel innerhalb von fünf Jahren) mehr als drei Objekte veräußern (Dreiobjektgrenze), geht der Gesetzgeber von einem gewerblichen Grundstückshandel aus und die Begünstigung entfällt.

Eine GmbH hatte in ihrer Satzung neben dem Erwerb von Grundbesitz sowie der Vermietung und Verwaltung auch die Veräußerung von Grundbesitz verankert. Dieser Tätigkeit ging sie seit 2003 nach. In den Jahren 2003 bis 2009 verkaufte sie zwei zuvor erworbene Grundstücke. Daneben hielt die GmbH Beteiligungen - unter anderem an einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG. Nach einer Betriebsprüfung wurde ihr die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für das Jahr 2003 versagt. Zwar waren erst zwei Grundstücke verkauft worden, aber nach Ansicht des Finanzamts war der Schritt von der Vermögensverwaltung zum gewerblichen Grundstückshandel aufgrund der Satzung trotzdem schon getan.

Das Finanzgericht München (FG) gab der Klage der GmbH gegen diese Einschätzung recht: Einer GmbH kann nicht die erweiterte Kürzung versagt werden, nur weil in ihrer Satzung steht, dass Grundstücke veräußert werden dürfen. Auch die Beteiligung an einer GmbH & Co. KG spricht nach Ansicht des FG - im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - nicht dagegen.

In der Satzung steht zwar, dass Grundstücke veräußert werden können, jedoch handelt es sich dabei um die vorher erworbenen und verwalteten Objekte. Dies ist ein Geschäft im Rahmen der Vermögensverwaltung. Auch kommt es nicht darauf an, was in der Satzung niedergeschrieben wurde. Entscheidend ist vielmehr, was die GmbH tatsächlich tut. Und im Urteilsfall wurden lediglich zwei Objekte veräußert, so dass die Dreiobjektgrenze noch nicht erreicht wurde. [zurück]



Gewinnermittlung: Buchführungspflicht einer ausländischen Kapitalgesellschaft

Ausländische Kapitalgesellschaften, die mit inländischen Immobilien Einkünfte erzielen, unterliegen mit diesen Einkünften der nationalen beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Obwohl es sich dem Grunde nach um Vermietungseinkünfte handelt, qualifizieren die deutschen Steuergesetze diese Tätigkeit als gewerblich.

Gewerbliche Einkünfte werden - anders als Vermietungseinkünfte - nur dann nach dem Zu- und Abflussprinzip der Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, wenn der gewerbliche Gewinn nicht höher als 60.000 EUR ist (Erhöhung der Buchführungspflichtgrenze zum 01.01.2016). In einem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte eine Kapitalgesellschaft liechtensteinischen Rechts im Inland ein Grundstück vermietet und dabei Einkünfte in Höhe von etwa 130.000 EUR erzielt. Gegen die Aufforderung des Finanzamts, für die Vermietungstätigkeit einen Bestandsvergleich anzufertigen, wehrte sich die Gesellschaft zunächst mit einem Einspruch und dann in zweiter Instanz mit einer Klage.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der BFH sich auf die Seite des Finanzamts oder der Gesellschaft stellt. In seinem Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung der Buchführungsaufforderung äußerte der BFH jedenfalls ernstliche Zweifel an dieser. [zurück]



GmbH-Anteilsverkauf: Bei Forderungsabtretung als Gegenleistung zählt der vereinbarte Kaufpreis

Als GmbH-Anteilseigner werden Sie sich von Zeit zu Zeit die Frage stellen, ob das Halten der Anteile und das Vereinnahmen eventueller Gewinne sinnvoller ist oder der Verkauf. Der Verkauf ist steuerrechtlich in der Regel eher unproblematisch. Als Abweichung von der Regel lässt sich beispielsweise der Tausch anführen. Und bei diesem gilt es aufzupassen, um keine steuerlichen Fehler zu machen.

Der Standardfall: Bei einem Verkauf per notariellem Vertrag wird normalerweise ein konkreter Preis je GmbH-Anteil festgelegt. Dieser Preis ist ausschlaggebend für die steuerliche Bewertung des Veräußerungsgewinns. Zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung - also des wirtschaftlichen Übergangs - wird Einkommensteuer fällig. Eine Ratenzahlung ist für die Bestimmung des Versteuerungszeitpunkts unerheblich, denn es kommt nicht auf den Zeitpunkt des Geldzuflusses an.

Der Sonderfall: Als Gegenleistung für die Anteilsübertragung wird statt einer Geldzahlung beispielsweise die Abtretung einer Forderung vereinbart. Normalerweise kann man davon ausgehen, dass dabei der Wert der Forderung mit dem Verkaufspreis übereinstimmt - andernfalls würde der Anteilseigner ja auch nicht darauf eingehen.

Eine Anteilseignerin aus Hessen war da jedoch anderer Ansicht: Sie hatte ihre GmbH-Anteile veräußert, wobei der vertraglich vereinbarte Kaufpreis mit der Abtretung von Forderungen verrechnet wurde. Für die Besteuerung des Veräußerungsgewinns setzte das Finanzamt als Veräußerungspreis den vertraglich vereinbarten Kaufpreis an. Die Anteilseignerin vertrat dagegen die Auffassung, dass die abgetretene Forderung am Bewertungsstichtag uneinbringlich gewesen sei und dass der Veräußerungspreis daher entsprechend niedriger angesetzt werden müsse.

Für solche Fälle hat das Finanzgericht Hessen nun ganz klar festgehalten, dass es auf den vereinbarten Kaufpreis ankommt. Ob die Forderung im Wert gemindert ist oder nicht, spielt keine Rolle. Der konkret bestimmte Kaufpreis ist durch die Forderungsabtretung "an Erfüllung statt" akzeptiert worden, entsprechend ist auch der der Veräußerungsgewinn entstanden und muss versteuert werden. (Nur ein Tausch ohne konkret bestimmten Wert würde steuerrechtlich anders bewertet werden.)

Hinweis: Die Wertminderung der abgetretenen Forderung und der damit einhergehend verminderte Veräußerungspreis wären nur dann anerkannt worden, wenn der Preis im Vertrag nicht eindeutig bestimmt worden wäre. [zurück]



GmbH-Geschäftsführer: Haftungsbeschränkung durch interne Aufgabenverteilung?

Für GmbH-Geschäftsführer gelten einige Besonderheiten, so etwa die persönliche Haftung für Steuerschulden oder Sozialversicherungsbeiträge bei pflichtwidrigem Verhalten. Hin und wieder wird versucht, diese Haftung zu begrenzen. So auch in einem kürzlich vom Finanzgericht Bremen (FG) entschiedenen Fall eines GmbH-Geschäftsführers, dessen GmbH in die Insolvenz geschlittert war. Da im Zuge der Zahlungsunfähigkeit einige Steuerzahlungen nicht getätigt worden waren, griff das Finanzamt mittels eines Haftungsbescheids auf das Privatvermögen des Geschäftsführers zu.

Wegen der inneren Aufgabenverteilung mit einem zweiten Geschäftsführer war der in Haftung genommene und daraufhin klagende Geschäftsführer jedoch der Meinung, dass er von der finanziellen Misere einerseits nichts gewusst hätte und andererseits auch nichts hätte verhindern können. Schließlich sei er für einen völlig anderen Bereich zuständig gewesen. Das jedoch, so das FG in seinem Urteil, ist unerheblich. Ein GmbH-Geschäftsführer ist ein Organ der Körperschaft GmbH. Er ist immer Vertreter der Gesellschaft und kann entsprechend für Verfehlungen wie die Nichtentrichtung von Steuern persönlich zur Haftung herangezogen werden.

Ausnahmsweise kann zwar eine haftungsbeschränkende interne Aufgabenverteilung mit einem anderen Geschäftsführer zulässig sein. Das jedoch ist nur dann der Fall, wenn die Aufgabenzuweisungen vor Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit klar, eindeutig und schriftlich festgelegt worden sind. Im Streitfall war die Aufgabenzuteilung zwar schriftlich fixiert worden, allerdings weder klar noch eindeutig. Aus den vorgelegten Unterlagen ging beispielsweise nicht hervor, wer für die Anmeldung und Entrichtung welcher Steuern verantwortlich war.

Schließlich ist diese Ausnahme der Haftungsbeschränkung ohnehin nur zulässig, solange das Unternehmen nicht in einer Krise steckt. Spätestens an diesem Punkt hätte der klagende Geschäftsführer die Aufgaben des angeblich zuständigen Geschäftsführers überprüfen müssen. Um nach dem Kriseneintritt nicht in die Haftungsfalle zu tappen, hätte er dann beispielsweise die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger sicherstellen müssen. Da der klagende Geschäftsführer das nicht getan und die GmbH vorrangig die Mitarbeiter bezahlt hatte, haftet er nun mit seinem Privatvermögen für die offenen Steuerschulden der GmbH.

Hinweis: Die GmbH ist zwar eine Gesellschaft "mit beschränkter Haftung", der Geschäftsführer ist jedoch durchaus einem Risiko ausgesetzt. Sprechen Sie uns nicht erst in kritischen Situationen auf Haftungsfragen an, vereinbaren Sie bei offenen Fragen besser vorzeitig einen Termin. [zurück]



Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Wann auch falsche Bescheide zu begleichen sind

Die Haftung für Steuerschulden ist eine komplizierte Sache. Die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für die Steuerschulden seiner GmbH ist zuweilen noch eine Stufe komplizierter, wie ein kürzlich vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entschiedener Fall gezeigt hat: Hier ging es um den Fall einer - mit einer GmbH vergleichbaren - Limited britischen Rechts, die in Deutschland tätig war. Nachdem das Geschäft wegen diverser Urheberrechtsverletzungen eingestellt und der Geschäftsführer zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden war, kam für ihn ein weiteres großes Problem hinzu.

Da keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen eingereicht worden waren, nahm das Finanzamt basierend auf dem Fragebogen zur Existenzgründung an, dass ca. 80.000 EUR Umsatz anfallen sollten. Entsprechend schätzte es für die abgelaufenen Zeiträume Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen von insgesamt knapp 30.000 EUR. Für diesen Betrag nahm es den ehemaligen Geschäftsführer mit einem Haftungsbescheid in Anspruch. Dieser hätte in seiner damaligen Funktion nämlich dafür sorgen müssen, dass die Steuern entweder beglichen oder in richtiger Höhe angemeldet und dann beglichen werden.

Da Vorauszahlungen bei der endgültigen Veranlagung korrigiert werden, hatte der nun klagende Ex-Geschäftsführer die Schätzung der Vorauszahlungen ignoriert. Juristisch spricht man in solchen Fällen von "formell bestandskräftigen" Steuerbescheiden, die "materiell-rechtlich abgeändert" werden können. Auf diese Abänderbarkeit berief sich der ehemalige Geschäftsführer, der wegen beschlagnahmter Unterlagen materiell-rechtlich aber nicht mehr handeln konnte.

Das ließ das FG jedoch nicht gelten, weil es sich um zwei verfahrensrechtlich unabhängige Vorgänge handelte:

  • 1. einerseits um die Haftung wegen Steuerschulden, die als Grundlage nun einmal einen Steuerbescheid haben, egal ob dieser änderbar ist oder nicht,
  • 2. und andererseits um materielles Recht, nach dem der Steuerbescheid möglicherweise falsch ist und geändert werden könnte.

Die Haftung und die Fragen der Vollstreckung interessieren bei solchen materiell-rechtlichen Fragen jedoch nicht. Denn das würde den Verwaltungsapparat völlig durcheinanderbringen und dauerhaft lahmlegen. Die Klage gegen den Haftungsbescheid wurde daher abgewiesen. Trotz der materiell-rechtlichen Abänderbarkeit musste der ehemalige Geschäftsführer die in unrichtiger Höhe festgesetzten Steuerschulden bezahlen. [zurück]



Kein Ehrenamt: Vorstandstätigkeit im Sparkassenverband ist nicht umsatzsteuerbefreit

Ehrenamtliche Tätigkeiten können umsatzsteuerfrei erbracht werden, wenn sie für eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeübt werden oder das bezogene Entgelt lediglich ein Auslagenersatz oder eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Tätigkeit als Vorstands- und Ausschussmitglied in einem Sparkassenverband kein Ehrenamt im Sinne dieser Befreiungsvorschrift ist, so dass hierfür gezahlte Entschädigungen und Sitzungsgelder der Umsatzsteuer unterliegen. Eine begünstigte ehrenamtliche Tätigkeit liegt nach der (geänderten) BFH-Rechtsprechung aus 2009 nur vor, wenn die Tätigkeit

  • in einem anderen Gesetz als dem Umsatzsteuergesetz ausdrücklich als ehrenamtliche Tätigkeit genannt wird,
  • im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet wird oder
  • vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst wird.

Der BFH entschied, dass keine dieser drei Fallvarianten auf die Vorstands- und Ausschusstätigkeit in einem Sparkassenverband zutrifft. Zwar war die Tätigkeit im Entscheidungsfall in der Satzung des Sparkassenverbands ausdrücklich als ehrenamtliche Tätigkeit bezeichnet, was eine Ehrenamtlichkeit nach der ersten Fallvariante begründen könnte. Nach Gerichtsmeinung sind die Satzungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts aber keine Gesetze im hier maßgeblichen Sinne. Aufgrund der gebotenen engen Auslegung der Steuerbefreiungsvorschrift durch das Unionsrecht sieht der BFH keine Veranlassung, eine Tätigkeit nur deshalb als ehrenamtlich anzusehen, weil eine Körperschaft des öffentlichen Rechts diese in ihrer Satzung als ehrenamtlich bezeichnet hat. Andernfalls könnte die Körperschaft über ihren Satzungswortlaut selbst bestimmen, ob eine an sie erbrachte Tätigkeit umsatzsteuerbefreit ist.

Hinweis: Das Vorstandsmitglied im Urteilsfall unterlag gleichwohl nicht der Umsatzbesteuerung, weil es seine Umsätze bereits im Jahr 2006 erzielt hatte - somit vor der vorgenannten Rechtsprechungsänderung aus 2009. Daher kam für ihn über eine Vertrauensschutzregelung noch die günstigere Vorgängerrechtsprechung zu Vergütungen von Aufsichtsratsmitgliedern zur Anwendung. [zurück]



Körperschaftsteuerpflicht: Rockkonzert einer politischen Partei ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Politische Parteien sind grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. So müssen sie auf ihre Spendeneinnahmen und Mitgliedsbeiträge grundsätzlich keine Steuern zahlen. Oftmals reichen diese Einnahmequellen aber nicht aus, um einen Wahlkampf zu bestreiten. Vor diesem Hintergrund veranstalten Parteien oftmals gesellschaftliche Events, die ihre Kassen aufbessern sollen.

Im Körperschaftsteuergesetz ist jedoch vermerkt, dass die Durchführung eines solchen Events im Regelfall einen sogenannten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet. Der Gewinn hieraus ist der Körperschaft- und Gewerbesteuer zu unterwerfen, damit es keine Wettbewerbsverzerrung gegenüber anderen steuerpflichtigen Unternehmen gibt, die solche Events veranstalten.

Ganz konkret veranstaltete der Kreisverband einer Partei im Streitjahr 2009 ein Rockkonzert mit vier Musikgruppen. Das zuständige Finanzamt setzte auf den Gewinn hieraus Steuern fest. Gegen diese Steuerfestsetzung wehrte sich der Kreisverband vor dem Bundesfinanzhof und wollte grundsätzlich überprüfen lassen, ob die vom Gesetz vorgeschriebene Steuerpflicht eines solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs rechtens ist.

Die Richter verweigerten diese Prüfung allerdings mit dem Hinweis, dass es stets auf eine Einzelfallprüfung ankäme und eine generelle Aussage nicht möglich sei. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls - nach der Feststellung der Vorinstanz - von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auszugehen, da die Veranstaltung nicht als politische Veranstaltung durchgeführt worden sei. [zurück]



Konzernverbund: Verdeckte Gewinnausschüttung durch die Teilnahme am Cash-Pooling

Haben sich mehrere Kapitalgesellschaften zu einem Konzern verbunden, vereinbaren sie untereinander oftmals ein sogenanntes Cash-Pooling. Wie der Name bereits vermuten lässt, handelt es sich dabei um die Bündelung von Geldern, um den Fremdfinanzierungsbedarf (z.B. durch Darlehen einer Bank) zu reduzieren.

Beim Cash-Pooling stellen diejenigen Gesellschaften, die unterm Strich über Guthaben verfügen, denjenigen Gesellschaften, die Geld benötigen oder gar im Minus sind, ihre Gelder zur Verfügung. Dabei wird das Geld aber nicht physisch transferiert, vielmehr erfolgt die Zurverfügungstellung durch die Buchung auf gegenseitigen Verrechnungskonten.

Dass diese Verrechnungskonten als normale Darlehensforderungen und -verbindlichkeiten zu behandeln sind, urteilten die Richter des Finanzgerichts München. Warum das wichtig ist, lässt sich anhand des konkreten Urteilsfalls erklären: Dort hatte eine Enkelgesellschaft ihrer Großmuttergesellschaft ihr Guthaben auf dem Konto im Wege eines Cash-Pooling zur Verfügung gestellt, das heißt, die Enkelgesellschaft hatte gegenüber ihrer Großmuttergesellschaft eine Darlehensforderung.

Leider meldete die Großmuttergesellschaft kurze Zeit später Insolvenz an, so dass die Forderung der Enkelgesellschaft ausfiel und diese sie ausbuchte. Da die Forderung aber nicht besichert war, hielten die Richter die Darlehenshingabe für fremdunüblich und rechneten den Aufwand aus der Forderungsausbuchung als verdeckte Gewinnausschüttung dem Gewinn wieder hinzu.

So war die Enkelgesellschaft doppelt gestraft, denn einerseits bekam sie das Geld von der Großmuttergesellschaft nicht mehr zurück und andererseits durfte sie den Forderungsausfall nicht einmal gewinnmindernd berücksichtigen.

Hinweis: Um den letztgenannten Nachteil eines solchen Forderungsausfalls zu vermeiden, sollten Sie bei der Vereinbarung eines Cash-Pool in Ihrem Unternehmen stets darauf achten, dass Forderungen durch Sicherheiten abgedeckt sind. [zurück]



Lohnsteuerpauschalierung: Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer unzulässig

Steuern sparen, Steuern vermeiden, Steuern gestalten - das ist immer auch eine Gratwanderung zwischen dem Machbaren und Erlaubten einerseits und dem Unzulässigen andererseits. Eine GmbH hatte diesen Grat offensichtlich nicht getroffen: Sie hatte für einen Gesellschafter, der mit 50 % an der GmbH beteiligt und zugleich angestellter Geschäftsführer war, nur 20 % pauschale Lohnsteuer abgeführt. Dabei berief sie sich auf das Einkommensteuergesetz, laut dem die Lohnsteuer von sozialversicherungsfreien Angestellten - und der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist ein solcher - mit einem pauschalen Satz von 20 % abgegolten ist.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg sah den rechtlichen Bogen jedoch bei weitem überspannt. Möglich ist eine solche Lohnsteuerpauschalierung nämlich nur bei Einkünften aus geringfügigen Beschäftigungen. Hierbei verweist das Steuerrecht auf das Sozialgesetzbuch. Und die sozialrechtlichen Grundsätze erfordern ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.

Ab einer Beteiligungshöhe von 50 % gilt aber typisierend, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft und demnach auch auf seinen Arbeitsvertrag und seine Tätigkeit hat. Sozialrechtlich gesehen überschreitet der angestellte Geschäftsführer damit die Voraussetzungen "abhängige Beschäftigung" und "Tätigkeit nach Weisungen".

Eine Pauschalierung ist außerdem nur bei geringfügigen Beschäftigungen möglich - also bis 450 EUR Arbeitsentgelt im Monat. Schon allein aus diesem Grund war die Pauschalierung der Lohnsteuer unzulässig. Die Klage wurde abgewiesen und die GmbH musste für drei Jahre die Lohnsteuer mit dem "normalen" Tarif nachzahlen.

Hinweis: Die Idee war zugegebenermaßen interessant, wenn auch von vornherein zum Scheitern verurteilt. Rechtssicherheit für "kreative" Steuersparideen können Sie durch unsere steuerrechtliche Analyse bekommen. [zurück]



Luftverkehrsteuer: BFH hält Bescheide für unionsrechtskonform

Seit 2011 wird der gewerbliche Passagierluftverkehr in Deutschland über das Luftverkehrsteuergesetz besteuert; die Einnahmen aus dieser Steuer beliefen sich allein in 2015 auf circa 1 Mrd. EUR.

Ein Luftfahrtunternehmen ist nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Versuch gescheitert, einen Verstoß des Gesetzes gegen das Unionsrecht geltend zu machen. Der BFH verneinte diesen, da es sich bei der Luftverkehrsteuer nicht um eine Verbrauchsteuer handelt, die unionsrechtlich harmonisiert wird. Nach Ansicht des Gerichts fehlt es an einem direkten Zusammenhang zwischen Steuer und Kraftstoffverbrauch, denn die Steuer wird nicht auf den Verbrauch von Flugturbinenkraftstoff erhoben, sondern auf den Abflug eines Fluggastes. Zwar bemisst sich die Steuer nach der Entfernung zum Zielort und damit nach dem Kriterium, das auch für den Kraftstoffverbrauch maßgeblich ist. Dieser Zusammenhang reichte dem BFH aber nicht, um die Luftverkehrsteuer als Verbrauchsteuer einzuordnen, weil der Verbrauch je Fluggast letztlich auch noch von weiteren Faktoren wie Flugzeugtyp und Flugauslastung abhängt. Fluggesellschaften können sich nach Gerichtsmeinung auch nicht auf das sogenannte unionsrechtliche Beihilfeverbot berufen, wenn sie gegen die Besteuerung nach dem Luftverkehrsteuergesetz vorgehen wollen.

Hinweis: Bereits in 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht das Luftverkehrsteuergesetz als verfassungsgemäß eingestuft. Nachdem der BFH nun auch die europarechtlichen Bedenken aus dem Weg geräumt hat, werden sich Fluggesellschaften und deren Passagiere wohl dauerhaft auf die Luftverkehrsteuer einstellen müssen. [zurück]



Minderheitsgesellschafter bei einer Organschaft: Ausgleichszahlung darf sich nicht am Gewinn der Organgesellschaft orientieren

Eine ertragsteuerliche Organschaft zwischen zwei Kapitalgesellschaften ist grundsätzlich nur möglich, wenn es einen Mehrheitsgesellschafter (sog. Organträger) gibt, der die Organgesellschaft in der Form an sich bindet, dass diese per Ergebnisabführungsvertrag den gesamten Gewinn abführen muss - und zwar auch dann, wenn es neben dem Mehrheitsgesellschafter noch weitere (Minderheits-)Gesellschafter gibt.

Nach dem Aktiengesetz (AktG) - welches diesbezüglich analog auch bei der GmbH anzuwenden ist - muss ein Minderheitsgesellschafter bei Installation einer Organschaft mit einer (jährlichen) Ausgleichszahlung bedacht werden. Leider steht diese Ausgleichszahlung im Spannungsverhältnis zu der Tatsache, dass sich die Organgesellschaft verpflichtet hat, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Das Steuerrecht läuft dem zivilrechtlichen AktG in diesem Punkt gewissermaßen zuwider.

Die Lösung besteht darin, fixe Ausgleichszahlungen zu vereinbaren, die als Betriebsausgabe zu buchen sind, womit es sich nicht mehr um eine Verteilung des Einkommens handelt. Viele Minderheitsgesellschafter drängen allerdings darauf, einen variablen Ausgleich zu erhalten. Mittlerweile akzeptiert die Finanzverwaltung diese variablen Zahlungen auch - jedoch nur unter ganz bestimmten Gesichtspunkten.

Wie das Finanzgericht Niedersachsen (FG) kürzlich bestätigte, dürfe sich eine variable Ausgleichszahlung nicht am Ergebnis der Organgesellschaft orientieren - dadurch wäre es über Umwege letztendlich doch eine Gewinnverteilung. Vielmehr müsse sich die Berechnung am Ergebnis des Organträgers ausrichten.

Hinweis: Die Richter des FG ließen die Revision beim Bundesfinanzhof zu - dies zeugt davon, dass die Richter anregen wollten, das Thema noch einmal grundsätzlich von einem Bundesgericht klären zu lassen. [zurück]



Organschaft: Ausschüttung innerhalb der Organschaft unterliegt dem Halbeinkünfteverfahren

Üblicherweise werden ertragsteuerliche Organschaften zwischen zwei Kapitalgesellschaften (Mutter- und Tochtergesellschaft) abgeschlossen. Das ist jedoch kein Muss: In einem kürzlich entschiedenen Fall vor dem saarländischen Finanzgericht (FG) waren natürliche Personen (über eine dazwischengeschaltete KG) an einer AG beteiligt und vereinbarten mit dieser ab dem Jahr 2002 eine Organschaft. Das heißt, die Gewinne der AG wurden ab 2002 im Rahmen der Einkommensteuererklärung der Aktionäre mit dem vollen Steuersatz besteuert.

Ebenfalls im Jahr 2002 beschlossen die Gesellschafter eine offene Gewinnausschüttung für das Jahr 2001. Nun stellte sich die Frage, ob diese Gewinnausschüttung dem Halbeinkünfteverfahren (heute Teileinkünfteverfahren) unterlag (wie typischerweise alle Ausschüttungen) oder ob die Ausschüttung ebenfalls in voller Höhe zu besteuern war (weil sie während der Dauer der Organschaft beschlossen und bezahlt worden war). Dies war hinsichtlich der Zinsen wichtig, die die Gesellschafter jeweils auf die Finanzierungsdarlehen zu zahlen hatten, die im Zusammenhang mit ihren Aktien standen.

Sowohl die Betriebsprüfung als auch die Richter des FG vertraten die Auffassung, dass die Zinsen nur zur Hälfte abzugsfähig waren, weil die Ausschüttung im Jahr 2002 für 2001 auch nur zur Hälfte zu versteuern war. Während des Klageverfahrens argumentierten die Gesellschafter darüber hinaus, dass die Zinsen auch mit der Gewinnabführung für 2002 zusammenhängen. Damit sei zumindest ein Teil der Zinsen in voller Höhe abzugsfähig.

Hinweis: Nicht zuletzt wegen dieser Frage hat das FG die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Über den weiteren Verlauf des Verfahrens halten wir Sie auf dem Laufenden. [zurück]



Organschaft: Durchführungsfiktion des Gewinnabführungsvertrags

Die Vereinbarung einer ertragsteuerlichen Organschaft zwischen zwei Kapitalgesellschaften (Mutter- und Tochtergesellschaft) bietet eine Vielzahl von steuerlichen Vorteilen. Der größte Vorteil besteht darin, dass die Muttergesellschaft ihre eigenen Gewinne mit Verlusten der Tochtergesellschaft verrechnen kann (was ohne die Organschaft nicht möglich wäre, da Verluste nicht "ausschüttbar" sind).

Allerdings müssen die Gesellschaften diesen Steuerbonus möglicherweise teuer bezahlen, denn die Finanzverwaltung überwacht Organschaftsfälle mit Argusaugen und straft jeden kleinen Fehler mit der kompletten Verwerfung des Organschaftsverhältnisses - und zwar rückwirkend. Dies führt unweigerlich zur Versteuerung verdeckter Gewinnausschüttungen. Betroffene Gesellschaften müssen also strenge Maßstäbe an die Ordnungsmäßigkeit legen und strikt auf die Voraussetzungen der Organschaft achten.

Eine der wichtigsten Voraussetzungen ist das sogenannte Durchführungsgebot. Danach muss die Organtochtergesellschaft ihren ganzen Gewinn an ihre Muttergesellschaft abführen. Doch was geschieht, wenn eine Betriebsprüfung im Nachhinein feststellt, dass eine Abschreibung der Tochtergesellschaft an einem Wirtschaftsgut zu hoch beziffert wurde? Der Betriebsprüfer wird den Gewinn der Tochtergesellschaft erhöhen und behaupten, dass nicht der gesamte Gewinn an die Muttergesellschaft abgeführt worden ist.

Dieses Damoklesschwert schwebte jahrzehntelang über sämtlichen Organschaften in Deutschland - bis 2013 die sogenannte kleine Organschaftsreform für Erleichterung sorgte. Danach gilt der gesamte Gewinn als an die Muttergesellschaft abgeführt, wenn ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater den Jahresabschluss der Tochtergesellschaft testiert hat und ein im Nachhinein gefundener Fehler richtiggestellt worden ist. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat jetzt nach drei Jahren kleiner Organschaftsreform Stellung dazu genommen, wann ein Bilanzansatz falsch ist und wie ein solcher Fehler zu korrigieren ist.

Danach liegt stets ein Bilanzierungsfehler vor, wenn ein Wirtschaftsgut oder eine Schuld in der Handels- oder Steuerbilanz zu hoch oder zu niedrig bilanziert wird. Wird ein solcher Fehler bei einer Betriebsprüfung aufgedeckt, muss er unverzüglich im aktuellen Jahr korrigiert werden; es erfolgt also keine Korrektur im Fehlerjahr. [zurück]



Organschaft: Keine Verkürzung der Mindestlaufzeit bei konzerninterner Umwandlung

Eine ertragsteuerliche Organschaft bietet viele Vorteile: So können beispielsweise Verluste einer Organtochtergesellschaft mit Gewinnen eines Organträgers (Muttergesellschaft) verrechnet werden, was ohne die Organschaft nicht möglich wäre. Diese Vorteile erkauft sich ein Konzern (bestehend aus Mutter- und Tochtergesellschaft) jedoch unter hohen bürokratischen Hürden. So muss beispielsweise ein sehr genau formulierter Ergebnisabführungsvertrag geschlossen werden.

Zudem binden sich beide Gesellschaften für mindestens fünf Jahre aneinander. Dies ist die vom Gesetz vorgesehene Mindestlaufzeit einer Organschaft, um missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern. Die Mindestlaufzeit darf nach dem Gesetz nur unterschritten werden, wenn für die Kündigung des Organschaftsverhältnisses ein wichtiger Grund vorliegt.

Die Frage ist nur, wann ist ein solcher wichtiger Grund gegeben? In ihren Körperschaftsteuer-Richtlinien schreibt die Finanzverwaltung, dass zum Beispiel die Veräußerung der Organtochtergesellschaft stets ein wichtiger Grund ist. Dies nutzten Konzerne in der Vergangenheit sehr oft, um Organschaften frühzeitig zu beenden, indem Sie Tochtergesellschaften einfach im Konzern "umhingen", das heißt an eine andere Gesellschaft im selben Konzern veräußerten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied allerdings 2013 in einem Urteil, dass dies kein wichtiger Grund sei, denn die Veräußerung innerhalb eines Konzerns stehe in dessen freien Belieben, die Meinung der Finanzverwaltung sei also falsch bzw. auf konzernexterne Veräußerungen zu beschränken.

Eine findige GmbH versuchte daher in einem aktuellen Fall, die Ansicht des BFH zu umgehen, und verkaufte eine Organtochtergesellschaft nicht innerhalb ihres Konzerns, sondern wandelte sie innerhalb ihres Einflussbereichs um.

Die Richter des Finanzgerichts Hessen ließen sich jedoch hiervon nicht überzeugen und wendeten die Rechtsprechung des BFH analog an, das heißt, gleichgültig, ob innerhalb des Konzerns veräußert oder umgewandelt wird - es handelt sich niemals um einen wichtigen Grund.

Hinweis: Folge der Nichtanerkennung als wichtiger Grund ist, dass die Mindestlaufzeit der Organschaft als verletzt anzusehen ist und damit die Organschaft von Anfang an als gescheitert gilt. [zurück]



Organschaft: Korrektur einer verdeckten Einlage innerhalb oder außerhalb der Steuerbilanz?

Die in der Überschrift formulierte Frage stellte sich bislang eigentlich nicht, da sogenannte verdeckte Einlagen in der Vergangenheit stets außerbilanziell zu kürzen waren.

Beispiel: Eine Muttergesellschaft überweist an ihre Tochtergesellschaft einen Betrag von 50.000 EUR, damit diese ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann. Es handelt sich hierbei um eine verdeckte Einlage, da die Vorteilsgewährung in der Gesellschafterstellung der Muttergesellschaft begründet liegt - ein fremder Dritter hätte diese Zahlung nicht veranlasst. In der Handels- und in der Steuerbilanz sind 50.000 EUR als Ertrag zu buchen. Außerbilanziell werden dann bei der Ermittlung der Steuerlast wieder 50.000 EUR vom Einkommen der Tochtergesellschaft abgezogen, da es sich gerade nicht um erwirtschafteten Gewinn, sondern um eine Gesellschaftereinlage handelt.

Vor diesem Hintergrund staunte eine klagende GmbH nicht schlecht, als das Finanzamt in ihrem ebenso gelagerten Fall bereits in der Steuerbilanz nicht "an Ertrag" buchte, sondern "an Eigenkapital" - und vor dem Finanzgericht München (FG) recht bekam. Im streitgegenständlichen Fall war dies besonders tragisch, da es sich um ein Organschaftsverhältnis handelte: Weicht nämlich der Handelsbilanzgewinn vom Steuerbilanzgewinn ab, liegt um eine sogenannte Mehrabführung vor, welche vom Organträger im Nachhinein zu versteuern ist. Hätte das Finanzamt - wie in den Jahren zuvor - eine außerbilanzielle Korrektur vorgenommen, wäre es nicht zu dieser Versteuerung gekommen.

Hinweis: Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof, bei dem dieser Fall mittlerweile anhängig ist, wieder die alte Rechtslage herstellen wird. Das Urteil des FG jedenfalls erscheint vor dem Hintergrund der bisherigen Vorgehensweise bei verdeckten Einlagen als wenig schlüssig. [zurück]



Organstellung: Arbeitszeitkonto für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH?

Die Vereinbarung eines Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos verträgt sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers.

Im Streitfall hatte der alleinige Gesellschafter-Ge­schäftsführer einer GmbH mit dieser vereinbart, dass ein Teil seines Gehalts auf ein "Investmentkonto" abgeführt wird, das für den Geschäftsführer bei einer Bank eingerichtet wurde. Mit dem Guthaben sollte ein vorgezogener Ruhestand oder die Altersversorgung des Geschäftsführers finanziert werden. Die GmbH zahlte monatlich 4.000 EUR auf das Investmentkonto ein und bildete in Höhe dieser Zahlungen eine einkommensmindernde Rückstellung für ein "Zeitwertkonto". Lohnsteuer wurde insoweit nicht einbehalten. Der Geschäftsführer erhielt ein entsprechend gemindertes lohnsteuerpflichtiges Gehalt.

Der BFH ist dieser steuerlichen Würdigung nicht gefolgt. Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers sei es nicht vereinbar, dass er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit verzichte. Der BFH hat daher entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, die das Einkommen der GmbH nicht mindert. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren. Der BFH begründet dies mit der "Allzuständigkeit" des GmbH-Geschäfts­führers. Diese verpflichte ihn, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfielen. Damit nicht vereinbar sei ein Verzicht auf unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit. Ansonsten käme es zu einer Abgeltung von Überstunden, die mit der Organstellung nicht zu vereinbaren sei.

Hinweis: Das aktuelle Urteil ist zum Fall eines Gesellschafter-Geschäftsführers ergangen. Die allgemeingehaltene Begründung des BFH umfasst jedoch auch Fremdgeschäftsführer. Damit wird die von der Finanzverwaltung seit jeher vertretene Rechtsauffassung bestätigt.

Kleiner Trost: Der Erwerb einer Organstellung hat keinen Einfluss auf das bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Guthaben eines Zeitwertkontos. Nach Erwerb der Organstellung führen weitere Zuführungen zum Zeitwertkonto jedoch zu einem Zufluss von Arbeitslohn. Nach Beendigung der Organstellung kann der Arbeitnehmer das Guthaben bei Fortbestehen des Dienstverhältnisses aber weiter aufbauen oder das aufgebaute Guthaben für Freistellungszwecke verwenden. [zurück]



Pensionsrückstellung: Überversorgung ist anhand des Jahresgehalts zu überprüfen

Schon in Bezug auf das aktive bzw. laufende Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers hat es dieser nicht leicht: Zahlt er sich nach Meinung des Finanzamts ein zu hohes Gehalt aus, führt dies zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Aber auch im Hinblick auf seine Pensionszusage muss ein Gesellschafter-Geschäftsführer zahlreiche steuerliche Besonderheiten beachten.

Dazu zählt insbesondere die sogenannte 75-%-Grenze, die der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2004 aufgestellt hat. Nach dieser Regel darf die Summe aus der voraussichtlichen gesetzlichen Rente und den voraussichtlichen Pensionszahlungen der GmbH 75 % der laufenden Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht übersteigen. Beträge, die darüber hinausgehen (Überversorgung), dürfen nicht als Rückstellung eingebucht und damit auch nicht gewinnmindernd behandelt werden.

In einem jüngst entschiedenen Fall wurde das Gehalt eines GmbH-Geschäftsführers ab November des Kalenderjahres um 80 % (!) gekürzt und es stellte sich die Frage, ob die 75-%-Grenze in Bezug auf die Summe des auf das Jahr hochgerechneten aktuellen monatlichen Gehalts am 31.12. zu prüfen ist, oder ob bei der Prüfung das Jahresarbeitsentgelt zugrunde gelegt werden muss.

Während das Finanzamt (naturgemäß) nur das aufs Jahr hochgerechnete reduzierte Gehalt des Monats Dezember als Maßstab ansetzen wollte, entschied das Finanzgericht Düsseldorf (FG), dass das Jahresarbeitsentgelt maßgeblich sei - was zu einer wesentlich höheren Rückstellung führte.

Hinweis: Die Richter des FG ließen die Revision zu. Es ist somit nicht unwahrscheinlich, dass sich der BFH bald hierzu äußern wird. [zurück]



Pensionszusage: Keine Erhöhung des Pensionsanspruchs "kurz" vor der Rente

Damit eine Versorgungszusage einer GmbH zugunsten ihres beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführers beim Finanzamt anerkannt wird, muss sie einige Kriterien erfüllen. Unter anderem muss die Pension "erdienbar" sein. In den allgemeinen Sprachgebraucht übersetzt bedeutet dies, dass sich der beherrschende Gesellschaftergeschäftsführer die Pension verdienen muss, da dies auch bei einem fremden Dritten Voraussetzung wäre.

Als Mindestzeitraum für dieses Erdienen ist in der Rechtsprechung allgemein ein Zeitraum von zehn Jahren anerkannt. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ergeben sich drastische Folgen für die GmbH: Sie kann die geleisteten Pensionszahlungen, die beträchtlich sein können, nicht als Betriebsausgabe abziehen.

In einem aktuellen Fall bekam dies eine langjährig bestehende GmbH zu spüren: Der zu 100 % beteiligte Gesellschaftergeschäftsführer erhielt 1985 von der GmbH eine Pensionszusage, deren Betrag 1994 erhöht wurde. Ab dem Jahr 2001 lagen die Geschäfte der Gesellschaft brach und die Tätigkeit des Gesellschaftergeschäftsführers beschränkte sich auf das Erstellen der jährlichen Bilanzen und der Steuererklärungen.

In 2009 vollendete er sein 65. Lebensjahr und die GmbH begann mit den 1994 erhöhten Pensionszahlungen. Die Richter des Münchener Finanzgerichts erkannten die Erhöhung der Pension nicht als Betriebsausgabe an, denn zwischen 1994 und 2001 läge ein Zeitraum von weniger als zehn Jahren, so dass der Erhöhungsbetrag nicht mehr erdient werden konnte. Die Richter stellten dabei also nicht auf den tatsächlichen Rentenbeginn ab, sondern auf die Einstellung der aktiven Geschäftsführertätigkeit.

Hinweis: Durch das Urteil wird deutlich, dass Erhöhungen einer Pensionszusage genauso geprüft werden wie erstmalige Zusagen. Innerhalb von zehn Jahren vor Renteneintritt sollten Sie daher keine Erhöhungen der Pensionszusage mehr vornehmen. Haben Sie vor, Ihre Tätigkeit als Geschäftsführer früher als in zehn Jahren zu beenden, ist auf diesen Zeitpunkt für Zwecke der Berechnung der Zehnjahresfrist abzustellen. [zurück]



Steuerfreier Arbeitslohn: Auch Alleingesellschafter-Geschäftsführer muss im Ausland arbeiten

Für Arbeitnehmer eines im Ausland ansässigen Unternehmens kann der Lohn bzw. das Gehalt in Deutschland steuerfrei sein. Das gilt sowohl für "typische" Arbeitnehmer als auch für angestellte GmbH-Geschäftsführer. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit auch wirklich im Ausland verrichtet wird. Andernfalls drohen hohe Steuernachforderungen - wie etwa im Fall des Geschäftsführers einer luxemburgischen S.a.r.l. (vergleichbar mit einer deutschen GmbH), der vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) verhandelt wurde.

Der Geschäftsführer war seit einigen Jahren auch Alleingesellschafter und hatte in Luxemburg zwar ein Büro und eine Postanschrift, in Deutschland hingegen eine Betriebsstätte. Das zumindest stellte die Steuerfahndung fest. Der Geschäftsführer behauptete, dass es sich lediglich um ein Lager handele. Nach den Beweisen der Steuerfahndung kamen beim FG jedoch keine Zweifel an der Bewertung als Betriebsstätte auf.

Schätzungsweise 40 % seiner Arbeit verrichtete der Geschäftsführer in Deutschland, währenddessen der Lohn als luxemburgisch gelten und damit in Deutschland steuerfrei sein sollte. Schließlich wollte der Geschäftsführer seinen Lohn sogar als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit verstanden wissen, damit das Geld - das jetzt eine Ausschüttung sein sollte - selbst bei einer anteiligen Tätigkeit in Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg nicht in Deutschland besteuert wird.

Doch darauf ließ sich das FG nicht ein: Ob jemand angestellt oder selbständig tätig ist, muss anhand einer "Gesamtschau" bewertet werden - auch im Fall eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers. Die Gesellschafterstellung und die Anteilsquote sind nur zwei Merkmale von vielen. Im Streitfall ergab die Gesamtschau, dass der Geschäftsführer angestellt war. Ein gewichtiger Punkt war dabei unter anderem der Umstand, dass sich der Geschäftsführer jahrelang selbst als Angestellter ausgegeben hatte. Das Fehlen eines Arbeitsvertrags und einer Vereinbarung über typische Arbeitnehmerrechte (wie z.B. Urlaub) war hingegen nur ein kleines Indiz für die andere Sichtweise - und nicht ausschlaggebend.

Rückwirkend musste der Geschäftsführer 40 % seines Arbeitslohns in Deutschland versteuern. Die anderen 60 % erhöhten als steuerfreier Arbeitslohn zudem seinen Steuersatz, da sie unter Progressionsvorbehalt standen.

Hinweis: Sie planen, gleichzeitig in verschiedenen Ländern zu arbeiten? Lassen Sie uns die steuerlichen Konsequenzen frühzeitig besprechen, damit Sie von keinen unangenehmen Spätfolgen überrascht werden. [zurück]



Steuerliches Einlagekonto: Wichtigkeit der Steuerbescheinigung für Ausschüttungen

Das steuerliche Einlagekonto ist bei jeder Kapitalgesellschaft eine der wichtigsten Positionen überhaupt. Dabei handelt es sich nicht um ein Buchhaltungskonto. Man versteht darunter vielmehr ein fiktives Konto in Form eines Merkpostens, der die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen der Gesellschafter festhält.

Das ist für spätere Ausschüttungen sehr wichtig. Denn Ausschüttungen können durch zweierlei Quellen finanziert sein:

  • aus erwirtschafteten Gewinnen der Gesellschaft oder
  • durch die Rückzahlung von historisch geleisteten Einlagen.

Das Einkommensteuergesetz bestimmt, dass nur Ausschüttungen, die durch erwirtschaftete Gewinne der Kapitalgesellschaft finanziert werden, zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. Die Rückzahlung von Einlagen ist dagegen steuerfrei, soweit diese mit den Anschaffungskosten des Gesellschafters verrechnet werden können.

Beispiel: A ist zu 30 % an der A,B,C-GmbH beteiligt. Die GmbH schüttet 100.000 EUR aus, wovon 30 % auf A entfallen. Die Ausschüttung ist zur Hälfte aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert. A muss von der Ausschüttung 15.000 EUR als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuern. Die anderen 15.000 EUR kann er mit seinen Anschaffungskosten auf die Beteiligung verrechnen.

Für den Gesellschafter stellt sich allerdings die Frage, wie er erkennen kann, aus welcher Quelle die Ausschüttung finanziert ist. Hier kommt die von der Gesellschaft auszustellende Steuerbescheinigung ins Spiel, in der sie die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos bescheinigen muss.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, was geschieht, wenn die GmbH versäumt, den Betrag des verwendeten steuerlichen Einlagekontos auf der Steuerbescheinigung einzutragen. Nach Meinung der Richter ist die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos dann unwiederbringlich verloren; zwar ist das steuerliche Einlagekonto bei der Gesellschaft zu mindern, aber eine einmal auf einer Steuerbescheinigung zu niedrig oder gar nicht bescheinigte Verwendung darf laut Körperschaftsteuergesetz nicht nachträglich korrigiert werden.

Hinweis: Achten Sie bei der Ausstellung der Steuerbescheinigung auf die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos. [zurück]



Steuerzinsen: Die Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte

In der Abgabenordnung ist geregelt, dass Steuerfestsetzungen mit 6 % pro Jahr zu verzinsen sind, und zwar sowohl Steuernachzahlungen als auch Steuererstattungen - das klingt zunächst fair. Die Ungleichbehandlung liegt darin, dass man Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer steuerlich nicht geltend machen darf, während man Erstattungszinsen wie Tagesgeld- oder Sparzinsen von der Bank versteuern muss.

Dies bemängelte auch schon der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil aus dem Jahr 2010. Um dieses Urteil auszuhebeln, änderte der Gesetzgeber kurzerhand das Einkommensteuergesetz und regelte dort ausdrücklich, dass Erstattungszinsen einkommensteuerpflichtig sind.

Angesichts des Urteils und der fehlenden Anpassung des Körperschaftsteuergesetzes stellten sich viele die Frage, ob das Urteil auch für körperschaftsteuerliche Erstattungszinsen gelte. Hierzu vertritt die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) in einer aktuellen Verfügung die Auffassung, dass eine Kapitalgesellschaft - anders als eine natürliche Person - keine außerbetriebliche Sphäre haben kann, weshalb Erstattungszinsen dem Grunde nach Betriebseinnahmen und notwendigerweise zu versteuern sind. Das Urteil des BFH kann hier keine Bedeutung haben.

Hinweis: Nach der Weisung der OFD gilt dies auch für Gewerbesteuererstattungszinsen; auch diese sind zu versteuern, obwohl Nachzahlungszinsen steuerlich nicht abgezogen werden dürfen. [zurück]



Stille Gesellschaft: Ohne ausreichendes Risiko sind die Gesellschafter nur Kapitalanleger

Haben Sie schon einmal daran gedacht, einem Bekannten Geld für seine unternehmerische Tätigkeit zu leihen? Vielleicht hat er Ihnen eine Gewinnbeteiligung zugesichert? Eine solche Konstellation kann zu ganz unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen führen, wie sich kürzlich vor dem Finanzgericht Bremen (FG) zeigte.

Hier hatte nämlich der Gründer eines Imbissrestaurants mit drei weiteren Personen einen Vertrag über eine stille Gesellschaft geschlossen. Im Außenverhältnis sollte diese Gesellschaft unbekannt bleiben - der Gründer trat also bei Kunden und Lieferanten ausschließlich selbst als Gesellschafter bzw. Inhaber auf. Im Innenverhältnis stellten die stillen Teilhaber Fremdkapital bereit.

Bei stillen Gesellschaften unterscheidet man allerdings zwischen einer typisch stillen und einer atypisch stillen Gesellschaft:

  • In der atypisch stillen Gesellschaft tragen die Kapitalgeber Mitunternehmerrisiko und entfalten Mitunternehmerinitiative. Sie sind also auch Unternehmer. Der Gesellschaftsgewinn wird auf die Gesellschafter verteilt und unterliegt bei ihnen der tariflichen Steuer.
  • Der reine Kapitalanleger taucht nur in der typisch stillen Gesellschaft auf und muss seinen Gewinn mit Kapitalertragsteuer versteuern. Für die Gesellschaft stellt sich der Gewinn des stillen Gesellschafters als Fremdkapitalzins und somit als Betriebsausgabe dar.

Im Streitfall wollten die stillen Gesellschafter ihre Beteiligung als atypisch still verstanden wissen. (Solch eine Gestaltung kann beispielsweise dann günstig sein, wenn die tarifliche Einkommensteuer unter 25 %, also unter dem Abgeltungsteuersatz liegt.) Doch das vorhandene Mitunternehmerrisiko reichte dem FG dafür nicht aus. Eine Beteiligung der Gesellschafter an den stillen Reserven oder am Geschäftswert im Fall einer Beendigung des Betriebs war beispielsweise nicht vorgesehen. Das einzige Risiko, das die stillen Gesellschafter trugen, war der Verlust des eingesetzten Kapitals. Das allein war jedoch nicht ausreichend.

Kompensiert werden kann das fehlende Mitunternehmerrisiko nur durch eine überdurchschnittliche Mitunternehmerinitiative. Diese wäre beispielsweise daran erkennbar, dass die stillen Gesellschafter entscheidungserhebliche Weisungsbefugnisse hätten. Im Streitfall war das allerdings ebenfalls nicht gegeben. Die stillen Gesellschafter hatten keine Unternehmerstellung, sie waren "lediglich" Kapitalanleger. [zurück]



Umwandlung: Achtung bei Verschmelzung auf natürliche Personen

Das Umwandlungssteuergesetz ermöglicht die - weitgehend - steuerneutrale Umwandlung von Unternehmen. Dabei sind auf der einen Seite verschiedene Umwandlungsarten und auf der anderen Seite verschiedene Rechtsträger begünstigt. So ist es zum Beispiel möglich, eine GmbH auf eine natürliche Person zu verschmelzen. Dies stellt eine Gestaltungsalternative zur Liquidation einer GmbH dar.

Von dieser Möglichkeit machte ein Kläger in Baden-Württemberg Gebrauch. Allerdings hatte er bei der Umwandlung nicht beachtet, dass er seiner GmbH Darlehen in Höhe von etwa 125.000 EUR ausgereicht hatte und diese zum Zeitpunkt der Verschmelzung einen Wert von 0 EUR hatten, da die GmbH überschuldet war.

Bei einer Verschmelzung werden nämlich Forderungen und Verbindlichkeiten gegeneinander aufgerechnet. Ist die Forderung weniger wert als die Verbindlichkeit zu Buche steht, kommt es zu einem Konfusionsgewinn, den der übernehmende Rechtsträger, hier die natürliche Person, versteuern muss.

Der Steuerberater des Klägers wehrte sich gegen die Versteuerung des Konfusionsgewinns mit dem Argument, die Darlehensforderungen hätten sich im Privatvermögen befunden, das heißt, die Wertminderungen der Darlehen haben sich steuerlich nicht ausgewirkt. Dieses Argument ließen die Richter allerdings nicht gelten, da die Besteuerung eines Gewinns nicht davon abhängig ist, ob man vorher Kosten hatte.

Hinweis: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hatten die Richter Verständnis für die missliche Lage des Klägers und erkannten das Ungleichgewicht; allerdings sind sie bei der Entscheidungsfindung an das Gesetz gebunden. Um überprüfen zu lassen, ob das Gesetz an dieser Stelle tatsächlich unausgewogen ist, ließen sie die Revision beim BFH zu. [zurück]



Umwandlung: Aufnehmende Kapitalgesellschaft kann sich nicht gegen zu hohen Wertansatz wehren

Bei Umwandlungen sind stets zwei Parteien betroffen: Eine Partei (übertragender Rechtsträger) überträgt Vermögen auf eine andere Partei (aufnehmender oder übernehmender Rechtsträger). Es handelt sich dabei um ein Tauschgeschäft, bei dem der übertragende Rechtsträger als Gegenleistung für die Übereignung seines Vermögens Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger erhält.

Eigentlich handelt es sich also um nichts anderes als einen Verkauf; die Besonderheit bei Umwandlungen besteht allerdings darin, dass dieses Tauschgeschäft - unter bestimmten Voraussetzungen - ohne die Aufdeckung stiller Reserven erfolgen kann. Ob die Buchwerte fortgeführt werden, bestimmt bei Einbringungen in eine Kapitalgesellschaft der aufnehmende Rechtsträger. Der übertragende Rechtsträger ist also daran gebunden, was der aufnehmende Rechtsträger beim Finanzamt beantragt.

Stellt sich später heraus, dass der Ansatz beim übernehmenden Rechtsträger zu hoch war (und der übertragende Rechtsträger deshalb zu viel versteuern musste), kann der übertragende Rechtsträger dagegen nichts unternehmen. Selbst in Absprache mit dem übernehmenden Rechtsträger kann Letzterer nicht gegen den Wertansatz klagen, so der Bundesfinanzhof (BFH) in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.

Beispiel: Der übertragende Rechtsträger A bringt seine Beteiligung an einer GmbH gegen Gewährung von Aktien in eine AG (übernehmende Rechtsträgerin) ein. Die AG setzt die GmbH-Beteiligung in ihrer Bilanz über dem Buchwert an, so dass A einen Veräußerungsgewinn versteuern muss. A wehrt sich gegen den - nach seiner Ansicht - zu hohen Wertansatz der Beteiligung. Nach zähen Verhandlungen schafft er es, die AG davon zu überzeugen, dass diese versuchen soll, ihre Bilanz im Klagewege bei ihrem Finanzamt zu ändern. Die Klage wird allerdings keinen Erfolg haben, da laut BFH die aufnehmende Rechtsträgerin nicht Klage gegen den Wertansatz erheben darf.

Hinweis: Klären Sie als übertragender Rechtsträger unbedingt im Vorhinein mit dem übernehmenden Rechtsträger, welchen Wertansatz dieser wählen soll. Verpflichten Sie ihn vertraglich zu einem bestimmten Wert - im Nachhinein können Sie diesen nicht mehr ändern. [zurück]



Umwandlung: Bei welchem Finanzamt muss der Anteilsbesitz nachgewiesen werden?

Die Einbringung eines Betriebs oder eines Anteils an einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft stellt grundsätzlich ein Tauschgeschäft dar, was zur Aufdeckung der stillen Reserven führt.

Beispiel: Einzelunternehmer A möchte seine Haftung gegenüber seinen Lieferanten und Kunden beschränken und gründet daher eine GmbH im Wege der Sachgründung. Um seiner Kapitalausstattungspflicht nachzukommen, überträgt er seiner GmbH den Betrieb in vollem Umfang und erhält im Gegenzug von dieser alle Anteile an der Gesellschaft.

Ausnahmsweise kann in solchen Fällen ein sogenannter Buchwertantrag gestellt werden. Danach müssen die stillen Reserven des Betriebs bei der Übertragung nicht versteuert werden. Die Finanzverwaltung fordert allerdings im Gegenzug, dass die erhaltenen Anteile an der GmbH sieben Jahre lang nicht veräußert werden.

Um diese Sperrfrist zu überwachen, verlangt die Finanzverwaltung einen jährlichen Nachweis darüber, dass die Anteile tatsächlich nicht veräußert worden sind. Der Nachweis ist grundsätzlich bis zum 31.05. eines jeden Sperrfristjahres beim Finanzamt einzureichen.

Sind von dem Fall mehrere Finanzämter betroffen, stellt sich die Frage, bei welchem Finanzamt die Meldung zu machen ist. Laut einer aktuellen Kurzinformation des Finanzministeriums Schleswig-Holstein hat der Einbringende den jährlichen Nachweis grundsätzlich bei dem für seine persönlichen Steuerangelegenheiten zuständigen Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt) einzureichen. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem eingebrachten Vermögen um einen Anteil an einer Personengesellschaft handelt. [zurück]



Umwandlung: Einheitlich und gesonderte Feststellung des Einbringungsgewinns

Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) ermöglicht die steuerneutrale Umstrukturierung von Unternehmen und Beteiligungen. Ohne das UmwStG wären nahezu sämtliche Verschmelzungen, Einbringungen und Spaltungen als Veräußerungsvorgänge zu werten, zum Beispiel wäre die Einbringung eines Einzelunternehmens gegen Gewährung neuer Anteile an einer GmbH ein Tauschgeschäft.

Bei einigen Umwandlungen wechseln die zu übertragenden Wirtschaftsgüter jedoch das Besteuerungsregime, wie auch im vorgenannten Fall; dort müsste die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Einzelunternehmens vor der Einbringung zu 100 % von einer natürlichen Person versteuert werden und nach der Einbringung in eine GmbH von dieser. Da die Besteuerung von Kapitalgesellschaften deutlich geringer ist als diejenige von natürlichen Personen, hat der Gesetzgeber für solche Umwandlungen eine Sperrfrist eingeführt.

Bringt also zum Beispiel ein Einzelunternehmer sein Unternehmen in eine Kapitalgesellschaft ein und verkauft er die neu erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Jahren an einen Dritten, wird die Einbringung rückwirkend versteuert. Dabei wird der Einbringungsgewinn allerdings um 1/7 pro Jahr, das seit der Einbringung verstrichen ist, verringert.

Dasselbe gilt, wenn ein Mitunternehmer seinen Anteil an einer Personengesellschaft in eine Aktiengesellschaft einbringt und die Aktien veräußert. Genau dies passierte in einem dem Finanzgericht Münster (FG) vorgelegten Fall. Dort erfolgte die Einbringung im Jahr 2007 und die Veräußerung von Aktien im Jahr 2009.

Aufgrund der Veräußerung änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid des Mitunternehmers für 2007. Dieser rügte die Vorgehensweise aber vor Gericht - denn seiner Ansicht nach hätte als Grundlage für die Änderung des Einkommensteuerbescheids zunächst der Gewinnfeststellungsbescheid der KG geändert werden müssen - mithin sei die unmittelbare Änderung nicht rechtens. Die Richter des FG gaben der Rüge statt.

Hinweis: Damit verschaffte sich der Mitunternehmer nur etwas Zeit, denn die letztendlich erfolgte Änderung des Einkommensteuerbescheids konnte er auf diese Weise nicht verhindern. [zurück]



Umwandlung: Grenzüberschreitende Abwärtsverschmelzungen sind zum Buchwert möglich

Schon eine innerdeutsche Umwandlung ist für einen Steuerberater eine Herausforderung. Schließlich gilt es, mehrere Steuergesetze, Urteile, Verwaltungsmeinungen und das Zivilrecht zu beachten. Darüber hinaus müssen zahlreiche Formalitäten eingehalten werden, um zum Beispiel eine Verschmelzung durchzuführen, ohne stille Reserven aufdecken zu müssen.

Diese Schwierigkeiten potenzieren sich bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen: Nicht nur, dass auch das ausländische Recht beachtet werden muss, es gilt auch zu klären, wie das nationale und das ausländische Zivil- und Steuerrecht zusammenwirken. Zudem gibt es oftmals eine Sprachbarriere, so dass grenzüberschreitende Verschmelzungen zugunsten eines regulären Share-Deal gern vermieden werden. Die Folge wiederum ist, dass es zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen nur wenig Informationen und Rechtsprechung gibt.

Lobenswerterweise befassten sich die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) intensiv mit einer Abwärtsverschmelzung einer deutschen GmbH auf ihre luxemburgische Tochtergesellschaft. Überraschenderweise kamen sie dabei - durch eine geschickte Auslegung des Umwandlungssteuergesetzes - zu dem Schluss, dass bei dieser Verschmelzung keine stillen Reserven aufzudecken sind.

Hinweis: Da dies grundsätzlich dem Gedanken widerspricht, dass stille Reserven nur so lange unversteuert bleiben, solange sie sich im Inland befinden, ließen die Richter des FG die Revision beim Bundesfinanzhof zu. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung von dem Revisionsrecht Gebrauch machen wird. [zurück]



Umwandlung in GmbH: Wenn die GmbH zu früh nach außen hin in Erscheinung tritt

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, was bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft (z.B. OHG oder KG) in eine GmbH umsatzsteuerlich passiert. Der Hauptvorteil einer GmbH ist, dass die Haftung der Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft beschränkt ist. Dies ist bei einem Einzelunternehmen gar nicht möglich bzw. bei einer Personengesellschaft zum Beispiel durch die Rechtsform einer GmbH & Co. KG zu erreichen. Daher kann eine Umwandlung in eine GmbH sinnvoll sein. Allerdings treten dabei auch umsatzsteuerliche Probleme auf, insbesondere dann, wenn das Unternehmen nahtlos weiterbetrieben wird.

Beispiel: Ein Einzelunternehmen soll in eine GmbH umgewandelt werden. Der Einzelunternehmer wickelt aber weiterhin Kundenaufträge ab. Das gesamte Geschäft soll nahtlos von der GmbH übernommen werden.

Das Problem ist hier, dass die GmbH bis zur Eintragung ins Handelsregister rechtlich noch nicht existiert. Vor der Eintragung gelten die Umsätze daher noch als durch den Einzelunternehmer ausgeführt.

Die OFD weist darauf hin, dass dies dann nicht zutrifft, wenn die noch nicht eingetragene GmbH schon nach außen hin in Erscheinung tritt. Das kann zum Beispiel sein, wenn bereits Kundenaufträge mit dem Briefkopf der GmbH abgewickelt oder Rechnungen durch die noch nicht eingetragene GmbH geschrieben werden. Dann sind die Umsätze schon ab dem Zeitpunkt der GmbH zuzurechnen, ab dem das Unternehmen faktisch nach außen hin als GmbH in Erscheinung getreten ist.

Hinweis: Um solchen Problemen aus dem Weg zu gehen, sollten Aufträge und Lieferungen erst ab der Eintragung ins Handelsregister unter dem Namen der GmbH abgewickelt werden. Ferner ist dringend darauf zu achten, dass Eingangsrechnungen erst dann an die GmbH adressiert werden, wenn diese eingetragen ist und das Geschäft übernommen hat. [zurück]



Umwandlung: Kein Einbringungsgewinn II durch Aufwärtsverschmelzung?

Der Name "Umwandlungssteuergesetz" lässt vermuten, dass in Deutschland eine Steuerart existiert, die die Umwandlung von Unternehmen besteuert. Eigentlich ist aber das Gegenteil der Fall, denn das Umwandlungssteuergesetz erleichtert es enorm, Konzerne und Unternehmensgruppen steuerneutral zu verändern. Verständlicherweise knüpft der Gesetzgeber hohe Anforderungen an die Steuerneutralität und versucht, missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern.

Genau so eine Verhinderungsmaßnahme soll der sogenannte Einbringungsgewinn II sein. Dieser entsteht, wenn eine natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft, zum Beispiel an der A-GmbH, in eine andere Kapitalgesellschaft, zum Beispiel die B-GmbH, (steuerneutral) einbringt und die B-GmbH dann die Anteile an der A-GmbH verkauft.

Der Hintergedanke der natürlichen Person ist hier, dass eine Kapitalgesellschaft Anteile an anderen Kapitalgesellschaften selbst nahezu steuerfrei verkaufen kann, während die unmittelbare Veräußerung der Anteile durch eine natürliche Person zu 60 % zu versteuern ist.

Diesem Missbrauch begegnet der Gesetzgeber dadurch, dass die natürliche Person die Veräußerung durch die B-GmbH versteuern muss, sofern die Veräußerung innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung stattfindet. Doch was geschieht, wenn die Anteile an der A-GmbH nicht veräußert werden, sondern die A-GmbH zum Beispiel auf die B-GmbH verschmolzen wird?

"Auch dann nehmen wir eine Veräußerung an", meint die Finanzverwaltung. Dass dies aber eine überbordende und ungerechtfertigte Annahme ist, wollen nun zwei Kläger vor dem Bundesfinanzhof (BFH) klären lassen. Zu diesem Zweck gestalteten Sie absichtlich diesen Fall und brachten ihn vor das Finanzgericht Hamburg (FG). Die Richter des FG schlossen sich jedenfalls schon einmal der Meinung der Kläger an, wonach die Aufwärtsverschmelzung keine Veräußerung ist.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der BFH dies genauso beurteilt. Dort ist der Fall bereits anhängig. [zurück]



Unternehmensfinanzierung: Verluste sollen auch bei Anteilseignerwechsel erhalten bleiben

Kommt es bei einer Kapitalgesellschaft zu einer Änderung bei den Anteilseignern, sieht das Körperschaftsteuergesetz unter Umständen den teilweisen oder vollständigen Wegfall der Verlustvorträge vor. Das gilt sowohl für körperschaft- als auch gewerbesteuerliche Verlustvorträge.

Seit Einführung dieser Vorschrift wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass sie die Unternehmensfinanzierung gefährdet, weil sie den Neueintritt oder Wechsel von Anteilseignern behindert. Durch eine Änderung der Vorschrift will die Bundesregierung diese steuerlichen Hemmnisse nun beseitigen.

Konkret soll für Unternehmen, die zur Finanzierung auf die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen sind, eine Nutzung der ungenutzten Verluste weiterhin möglich sein, sofern sie nach dem Wechsel denselben Geschäftsbetrieb fortführen. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll der Verlustwegfall dann nicht eintreten, wenn die Körperschaft im Wesentlichen folgende Bedingungen erfüllt:

1. Der seit drei Jahren bestehende Geschäftsbetrieb bleibt unverändert.

2. Die Körperschaft beteiligt sich nicht an einer Mitunternehmerschaft.

3. Die Körperschaft ist und wird kein Organträger.

4. Es werden keine Wirtschaftsgüter unter dem gemeinen Wert in die Körperschaft eingebracht.

Werden diese Bedingungen nicht mehr erfüllt, entfällt der bestehende "fortführungsgebundene Verlustvortrag" mit sofortiger Wirkung.

Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens werden wir die Änderungen noch einmal ausführlich erläutern. [zurück]



Unternehmenssanierung: Ist der Sanierungserlass gesetzeskonform?

Neben einem Rangrücktritt ist der Forderungsverzicht das wichtigste Sanierungsinstrument, um die Insolvenz einer Kapitalgesellschaft abzuwenden. Durch den Verzicht des Gläubigers auf die Rückzahlung der Verbindlichkeit verbessert sich die Eigenkapitalquote der schuldenden Gesellschaft. Allerdings löst der Wegfall des Passivpostens auch steuerliche Folgen aus, denn grundsätzlich stellt dieser einen ertragsteuerpflichtigen Gewinn dar, der außerbilanziell nur in Höhe des sogenannten werthaltigen Teils wieder als Einlage abgezogen werden darf.

Beispiel: Gesellschafter A der A&B-GmbH hat gegenüber der Gesellschaft eine Darlehensforderung in Höhe von 100.000 EUR. Um eine unmittelbar bevorstehende Insolvenz abzuwenden, verzichtet A endgültig auf die Rückzahlung der Schulden. Im Zeitpunkt des Forderungsverzichts hätte die A&B-GmbH noch 3.000 EUR zur Tilgung aufbringen können.

Per Ertrag sind die Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 100.000 EUR auszubuchen. Außerhalb der Bilanz, das heißt bei der Erstellung der Körperschaftsteuererklärung, sind davon wiederum 3.000 EUR als Einlage in die Gesellschaft abzuziehen.

Bis einschließlich 1997 war auch der über die Einlage hinausgehende Gewinn (hier im Beispiel 97.000 EUR) steuerfrei, sofern der Forderungsverzicht in der Absicht ausgesprochen wurde, die Kapitalgesellschaft sanieren zu wollen. Leider schaffte der Gesetzgeber diese Vorschrift mit Wirkung ab 1998 ab.

Hier sprang die Finanzverwaltung mit ihrem sogenanntem Sanierungserlass ein und stellte den (Sanierungs-)gewinn in voller Höhe steuerfrei. Da viele jedoch kritisierten, dass dieser Erlass einer gesetzlichen Grundlage entbehre, legte der Bundesfinanzhof dem Großen Senat die Frage vor, ob der Erlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoße.

Bis zur Klärung der Frage und um Unsicherheit zu vermeiden, hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein nun verfügt, dass die Finanzverwaltung vorerst an dem Sanierungserlass festhalten und weiterhin verbindliche Auskünfte erteilen soll.

Hinweis: Wenn Sie sich auf den Sanierungserlass berufen möchten, sollten Sie dessen Anwendung vorab im Wege einer verbindlichen Auskunft mit dem Finanzamt abstimmen. [zurück]



Unternehmenssanierung: Sanierungsklausel ist unionsrechtswidrig

Die Veräußerung eines Anteils an einer GmbH durch einen Gesellschafter an einen Erwerber führt bei der GmbH grundsätzlich dazu, dass etwaig bestehende Verlustvorträge untergehen. Bei einem Erwerb zum Zweck der Sanierung ist diese Rechtsfolge wenig hilfreich, da der Erwerber Sanierungsgewinne nicht mehr mit historisch erlittenen Verlusten verrechnen kann.

Die Bundesregierung hatte diesen Missstand erkannt und in der entsprechenden Verlustuntergangsvorschrift eine Ausnahme für ebensolche Fälle geschaffen. Da der deutsche Gesetzgeber damit in der EU jedoch "alleine dastand", rügte die Europäische Kommission diese Sanierungsklausel als unionsrechtswidrig und forderte den deutschen Fiskus auf, alle bereits zwischenzeitlich gewährten Steuervorteile von den Bürgern zurückzufordern.

Die Finanzverwaltung folgte zwar dieser Aufforderung, legte jedoch beim zuständigen Gericht der Europäischen Union (EuG) Klage ein. "Leider einen Tag zu spät", antworteten die Richter und lehnten die Annahme der Klage als verfristet ab. Die Hoffnung betroffener Unternehmer ruhte seit diesem Zeitpunkt auf zwei Klagen, die privatwirtschaftliche Unternehmen in eigener Sache beim EuG - und zwar rechtzeitig - eingelegt hatten.

Leider stellte sich nun heraus, dass auch diese Klagen keinen Erfolg hatten. Diesmal lehnten die Richter die Klagen inhaltlich ab mit der Feststellung, dass die Sanierungsklausel nicht alle europäischen Unternehmen, sondern nur ganz bestimmte Unternehmen und auch nur in Deutschland bevorzuge.

Hinweis: Nun haben die Kläger nur noch die Möglichkeit, Revision beim Europäischen Gerichtshof einzulegen. Es bleibt abzuwarten, ob sie diesen Weg beschreiten werden. [zurück]



Verdeckte Gewinnausschüttung: Auch beim faktischen Geschäftsführer können SFN-Zuschläge nicht steuerfrei gezahlt werden

Unter sogenannten SFN-Zuschlägen versteht man Aufstockungen des Stundenlohns von Arbeitnehmern für die Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht. Diese Zuschläge können in gewissem Umfang als steuerfreier Arbeitslohn behandelt werden. Allerdings gilt dies nicht für Zuschläge, die einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft gezahlt werden; denn nach Meinung der Rechtsprechung sei es für diesen durchaus üblich, seine Aufgaben auch außerhalb der normalen Geschäftszeiten wahrzunehmen. Er sei aufgrund seiner Gesellschafterstellung daran interessiert.

In einem zu Beginn des Jahres entschiedenen Fall betrieb eine GmbH eine Diskothek. Gesellschafter der Diskothek waren eine 70-jährige Dame und ihr 40 Jahre alter Sohn. Zur Geschäftsführerin war laut Vertrag und Handelsregister ausschließlich die ältere Dame bestellt. Tatsächlich kümmerte sich der Sohn im Wesentlichen um die Belange der Diskothek und war daher auch häufig bei Nachtveranstaltungen zugegen. Da er ein reguläres Arbeitsverhältnis mit der GmbH hatte, zahlte ihm diese für seine Tätigkeit, genauso wie den anderen Angestellten auch, steuerfreie SFN-Zuschläge.

Die Betriebsprüfung allerdings erkannte dies beim Sohn nicht an und behandelte die Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen. Das Argument, er sei schließlich nicht Geschäftsführer, ließen die Richter des Finanzgerichts Münster nicht gelten. Bei dem Sohn handele es sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse um einen faktischen Geschäftsführer, da er als Gesellschafter und Sohn der Gesellschafter-Geschäftsführerin eine herausragende Rolle in der Firma innehabe.

Hinweis: Um bei einer Betriebsprüfung böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie darauf achten, sich als Gesellschafter-Geschäftsführer keine sogenannten SFN-Zuschläge auszuzahlen, da diese nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden können. [zurück]



Verdeckte Gewinnausschüttung: Die private Mitveranlassung einer beruflichen Reise wird bei fehlendem Nachweis unterstellt

Bei Einzelunternehmern muss der berufliche Anteil einer Reise gegenüber dem Finanzamt dokumentiert werden, um wenigstens einen Teil der Reisekosten steuerlich geltend machen zu können.

Beispiel: Arzt B fährt zu einem Ärztekongress, der von Mittwoch bis Freitag auf Mallorca stattfindet. Um sich von dem anstrengenden Treffen zu erholen, verlängert er seinen Aufenthalt bis Sonntag. Ohne die genaue Dokumentation des privaten und beruflichen Anteils der Reise (z.B. anhand von Tagungsprogrammen, Taxibelegen, Bewirtungsbelegen, selbstgeschriebenem Reisetagebuch mit Uhrzeitangaben etc.) sind die beruflichen Anteile nicht abzugsfähig.

Dass dies auch für Kapitalgesellschaften gilt, hat das Finanzgericht München mit rechtskräftigem Urteil entschieden. Im Urteilssachverhalt betrieb eine GmbH ein Reiseunternehmen, das unter anderem Stadtrundfahrten anbot. Der Gesellschaftergeschäftsführer und seine Ehefrau, die bei der GmbH ebenfalls angestellt war, unternahmen auf Kosten der GmbH diverse Reisen (u.a. nach Alicante, Neapel und Paris). Sie begründeten die betriebliche Veranlassung mit dem Umstand, dass an den vorgenannten Orten jährlich Conventions der "Stadtrundfahrtenbranche" stattfänden.

Trotz Aufforderung des Gerichts konnten sie allerdings keine Tagungsprogramme, Broschüren oder Ähnliches mehr beibringen, aus denen sich der berufliche Anteil der Conventions hätte ergeben können. Aufgrund dieses fehlenden Nachweises unterstellten die Finanzrichter eine private Mitveranlassung von nicht unerheblichem Umfang.

Genau diese Regelungen würden auch bei Einzelunternehmern gelten.

Hinweis: Dokumentieren Sie berufliche Reisen stets möglichst weitgehend und umfangreich. Können keine Belege beigebracht werden, hilft in der Regel ein selbstgeschriebenes "Reisetagebuch". [zurück]



Verdeckte Gewinnausschüttung: Ist § 32a KStG teilweise verfassungswidrig?

Verdeckte Gewinnausschüttungen sind ein kaum vermeidbares Übel für Gesellschafter-Geschäftsführer. Sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Gesellschaft auf der einen und dem Gesellschafter(-Geschäftsführer) auf der anderen Seite müssen exakt den Preis treffen, den die Finanzverwaltung für zutreffend hält. So ist es insbesondere für Miet-, Kauf- oder Anstellungsverträge sehr schwierig, den korrekten Betrag zu ermitteln.

Hinzu kommt, dass verdeckte Gewinnausschüttungen nicht nur bei der Gesellschaft zu einer Versteuerung führen; als Einkünfte aus Kapitalvermögen sind diese genauso wie beschlossene Dividenden beim Gesellschafter zu erfassen. In der Vergangenheit konnte der Betriebsprüfer aber oftmals keine Mehrsteuern mehr beim Gesellschafter einfordern, da die Steuerfestsetzungen von natürlichen Personen in der Regel schneller verjähren als die Steuerfestsetzungen von Gesellschaften.

Um diesen Missstand zu beseitigen, schuf der Gesetzgeber im Jahr 2006 die Korrekturvorschrift des § 32a Körperschaftsteuergesetz (KStG). Danach können Steuerfestsetzungen beim Gesellschafter noch geändert werden, wenn bei der Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung entdeckt wird - und zwar auch dann, wenn die Einkommensteuerfestsetzung des Gesellschafters schon lange verjährt ist.

Doch zumindest einen kleinen Anlass zur Hoffnung gibt ein aktueller Beschluss des Finanzgerichts Köln. Das hat nämlich entschieden, dass eine Korrektur nach § 32a KStG verfassungswidrig sein könnte, wenn die Steuerfestsetzung des Gesellschafters vor dem 19.12.2006 verjährt ist. Nach Meinung der Richter entfaltet die Korrekturvorschrift eine sogenannte echte Rückwirkung, die grundsätzlich verboten ist.

Hinweis: Die Entscheidung obliegt den Richtern des Bundesverfassungsgerichts, dort ist das Verfahren jetzt anhängig. [zurück]



Verdeckte Gewinnausschüttung: Mit oder ohne Schenkungsteuer?

Seit Jahrzehnten streiten sich Finanzverwaltung und Rechtsprechung über die Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGa) eine Schenkung im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes darstellt und somit dabei neben der Ertragsteuer auch noch Schenkungsteuer anfällt.

Beispiel: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erhält ein Geschäftsführergehalt von jährlich 200.000 EUR. Nach Ansicht der Betriebsprüfung ist das Gehalt im Branchenvergleich um 50.000 EUR zu hoch. Das Geschäftsführergehalt darf bei der GmbH in Höhe von 50.000 EUR nicht steuermindernd geltend gemacht werden, so dass bei der GmbH Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer von insgesamt ca. 30 % der 50.000 EUR (= 15.000 EUR) anfallen.

Beim Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt die Zahlung in Höhe von 50.000 EUR dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, so dass hier noch einmal ca. 30 % Steuern anfallen. Zusätzlich stellt sich die Frage, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer auch noch Schenkungsteuer auf die überhöhte Zahlung leisten muss.

Eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht. In den letzten Jahren sind zu dieser Frage einige Urteile ergangen, allerdings ohne eindeutige Aussage. Das einzige Urteil, das der zusätzlichen Schenkungsteuer eine klare Absage erteilt, wird von der Finanzverwaltung aufgrund eines sogenannten Nichtanwendungserlasses negiert. Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung in einem gleichlautenden Ländererlass ihre eigene - selbstverständlich profiskalische - Meinung kundgetan.

Da es aber mittlerweile weitere anhängige und bereits entschiedene Finanzgerichtsurteile gibt, sah sich die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen am 19.01.2016 genötigt, hierzu eine Kurzinformation an die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen auszuhändigen, wonach sie in erster Linie um Rücksprache der jeweiligen Ämter bittet. Diese Bitte um Rücksprache lässt erkennen, dass die Finanzverwaltung eine zentrale Abfrage mit dem Zweck der Evaluierung solcher Fälle vornehmen möchte. Möglicherweise ist dies ein Anzeichen dafür, dass die Finanzverwaltung zu einer finalen Entscheidung gelangen möchte, denn eine solche wird sie nur treffen, sofern sie weiß, um welche Beträge es geht.

Hinweis: Sollten Sie in einer Betriebsprüfung im Hinblick auf eine vGa mit der Frage der Schenkungsteuer konfrontiert werden, wird Ihr Steuerberater für Sie prüfen, ob es erfolgversprechend ist, Einspruch einzulegen oder gar den Klageweg zu beschreiten. [zurück]



Verdeckte Gewinnausschüttungen: Überhöhte Mietzahlungen lösen keine Schenkungsteuer aus

Vorteilszuwendungen in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter bzw. eine dem Gesellschafter nahestehende Person unterliegen, wie aus dem Einkommensteuergesetz eindeutig hervorgeht, der Einkommensteuer. Seit einigen Jahren versuchen Betriebsprüfer jedoch immer wieder, eine verdeckte Gewinnausschüttung zusätzlich mit Schenkungsteuer zu sanktionieren.

Bislang ist ihnen dies zwar nicht geglückt, da der Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren Urteilen entschieden hat, dass sich Einkommen- und Schenkungsteuer gegenseitig ausschließen. Allerdings formulierte der BFH seine Urteile sehr spezifisch und einzelfallbezogen und vermied bislang eine allgemeingültige Aussage.

In einem nunmehr vom Finanzgericht Münster (FG) entschiedenen Fall zahlte eine GmbH an den Ehemann der (Allein-)Gesellschafterin eine zu hohe Miete für die Überlassung beweglicher Gegenstände und Immobilien. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfer führte dies zu verdeckten Gewinnausschüttungen, was von den Beteiligten auch widerspruchslos akzeptiert wurde. Streitgegenständlich war allerdings die Frage, ob auf die überhöhte Miete Schenkungsteuer zu zahlen ist.

Nach Ansicht des FG ist eine Mietzahlung, die - wie hier - auf die Einkünfteerzielung am Markt gerichtet ist, keine freigebige Zuwendung im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, mit anderen Worten: Es liegt keine Unentgeltlichkeit vor.

Hinweis: Der BFH hat nun erneut die Chance, eine allgemeingültige Aussage zu dem Spannungsverhältnis zwischen Einkommensteuer und Schenkungsteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen zu treffen, da die Finanzverwaltung gegen das Urteil des FG Revision eingelegt hat. Es bleibt zu wünschen, dass eine für den Praktiker klare Aussage getroffen wird. [zurück]



Verdeckte Gewinnausschüttung: Verschmelzung nach Forderungsverzicht mit Besserungsklausel

Verträge sind einzuhalten, das wussten bereits die alten Römer. Dieser Grundsatz ist nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Recht und damit auch im Steuerrecht zu beachten. Gerade im Verhältnis zwischen Gesellschaftern und ihrer GmbH legen die Finanzbeamten und Richter hier einen besonders strengen Maßstab an.

In einem kürzlich entschiedenen Fall vor dem Finanzgericht Hamburg (FG) gehörten mehreren Gesellschaftern zusammen zwei (Schwester-)GmbHs. Einer dieser Gesellschaften gewährten sie Darlehen, die diese aufgrund der finanziellen Situation jedoch nicht bedienen konnte. Also verzichteten sie "gegen Besserungsschein" auf ihre Forderungen.

Nach der Formulierung des Besserungsscheins waren die Darlehen erst dann zu bedienen, wenn Gewinne entstanden, aus denen die Rückzahlung finanziert werden konnte.

Nachfolgend wurde die angeschlagene GmbH auf ihre Schwester, die über eine potente Bonität verfügte, verschmolzen. Da die aufnehmende Gesellschaft in der Lage war, die Darlehen zu bedienen, buchte sie die Darlehensverpflichtung aufgrund des Besserungsscheins in einem Jahr sofort in voller Höhe als Aufwand.

In dieser Aufwandsbuchung sahen die Betriebsprüfer eine verdeckte Gewinnausschüttung, da gemäß dem Besserungsschein nur der Darlehensbetrag hätte gebucht werden dürfen, der dem handelsbilanziellen Gewinn entsprach. Die Richter des FG schlossen sich dieser Meinung an und betonten, dass die Darlehensverbindlichkeit keinesfalls in voller Höhe hätte passiviert werden dürfen, da Verpflichtungen, die nur aus zukünftigen Gewinnen zu tilgen seien, (noch) keine wirtschaftliche Last darstellten.

Hinweis: Bei der Formulierung eines Besserungsscheins ist genau wie bei anderen Verträgen genauestens zu beachten, welche Folgen diese hat. Ist der Vertrag einmal geschlossen, muss er auch wörtlich eingehalten werden. Spätere Abweichungen führen in der Regel zu verdeckten Gewinnausschüttungen mit der Folge, dass Aufwandsbuchungen nicht steuermindernd wirken. [zurück]



Verlustuntergang: Achtung bei Übertragung von GmbH-Anteilen bei vorweggenommener Erbfolge

Werden mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft von einer Person auf eine andere übertragen, entfallen sämtliche Verlustvorträge dieser Kapitalgesellschaft (Körperschaft- und Gewerbesteuer, Zinsvorträge etc.). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Übertragung zu einem zwischen Fremden üblichen Preis, zu günstig, zu teuer oder gar unentgeltlich erfolgt. Einzig der Erbfall und die Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sollen nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums nicht sanktioniert werden.

In einem vor dem Finanzgericht Münster (FG) entschiedenen Fall hatte ein Vater an seinen Sohn 55 % der Anteile an einer GmbH übertragen. Da es sich nach ihrem Dafürhalten um eine Übertragung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge handelte, gingen sie davon aus, dass der bestehende Verlustvortrag der GmbH erhalten blieb; allerdings fügten die Beteiligten in den notariellen Übertragungsvertrag eine Klausel ein, gemäß der die vorliegende Schenkung bei einem späteren Erbfall nicht angerechnet werden sollte.

Aufgrund dieser Formulierung gingen das Finanzamt und (nachgelagert) das FG davon aus, dass es sich nicht mehr um eine vorweggenommene Erbfolge handelte. Eine solche könne nur vorliegen, wenn bei einer späteren Erbschaft entsprechend weniger vererbt würde (Anrechnung).

Hinweis: Achten Sie bei der Schenkung von GmbH-Anteilen an Ihre zukünftigen Erben ganz besonders auf die Formulierungen. Wenn Sie möchten, dass der Verlustvortrag der GmbH fortbesteht, ist zwingend darauf zu achten, dass die Schenkung bei einer späteren Erbschaft angerechnet wird. [zurück]



Versicherungsunternehmen: Keine Abzinsung von erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattungen

In vielen Versicherungsverträgen (insbesondere bei der Krankenversicherung) sind Klauseln zur Beitragsrückerstattung enthalten. Danach erhält der Versicherungsnehmer einen Teil seiner Beitragszahlungen zurück, sofern er die Leistungen der Versicherung für einen bestimmten Zeitraum nicht in Anspruch nimmt (sog. erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung).

Das Versicherungsunternehmen ist für den Fall, dass ein Geschäftsjahr abläuft, ohne dass der Versicherungsnehmer für einen bestimmten Zeitraum Versicherungsleistungen in Anspruch genommen hat, verpflichtet, eine entsprechende Rückstellung für die Beitragsrückerstattung zu bilden.

Grundsätzlich sind Rückstellungen für alle Verpflichtungen mit einem pauschalen Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, was dazu führt, dass die zu bilanzierende Rückstellung kleiner wird. Allerdings schreibt das Körperschaftsteuergesetz gerade für Beitragsrückerstattungen Ausnahmen von dieser Abzinsungspflicht vor. Danach sind Rückstellungen, die für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen zu bilden sind, ausnahmsweise nicht abzuzinsen - mit der Folge, dass sie in der Bilanz in voller Höhe auf der Passivseite auszuweisen sind.

Ein Betriebsprüfer berücksichtigte diese Ausnahme jedoch nicht und vertrat die Auffassung, dass die Rückstellungen zu verringern (abzuzinsen) seien. Er begründete seine Auffassung damit, dass die Ausnahme aufgrund der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz formulierten Neuregelungen nicht mehr greifen könne. Der Bundesfinanzhof belehrte das Finanzamt jedoch eines Besseren und ließ eine Abzinsung nicht zu, da das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz an der einschlägigen Ausnahme gerade keine Änderung vorgenommen habe. [zurück]



Vorsteuerabzug: Kann Arbeitsmarktförderung zum Vorsteuerabzug berechtigen?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich mit dem Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung auseinandergesetzt. In dem Streitfall beanspruchte eine gemeinnützige GmbH einen Vorsteuerabzug. Der Zweck der Gesellschaft war die Förderung der Volks- und Berufsausbildung und der Jugendhilfe. Insbesondere strebte sie die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen, Jugendlichen und gesellschaftlich benachteiligten Menschen in die Arbeit und die anregende Gestaltung ihrer Freizeit an. Dazu bot die GmbH Qualifizierungs-, Ausbildungs-, Umschulungs- und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen an.

Um auch Arbeitsplätze anbieten zu können, betrieb die GmbH außerdem einen Recyclingbetrieb. In diesem wurden Elektrogeräte zerlegt und die darin enthaltenen Rohstoffe zurückgewonnen. Für ihre Tätigkeit erhielt die gemeinnützige GmbH Zuschüsse von einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE).

Das zuständige Finanzamt ließ den Vorsteuerabzug nur bei denjenigen Eingangsleistungen zu, die für den Recyclingbetrieb verwendet wurden. Bezogen auf die Qualifizierungs-, Ausbildungs-, Umschulungs- und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (Arbeitsmarktförderung) nahm es keine unternehmerische Tätigkeit an. Für die Eingangsleistungen, die die GmbH im Rahmen dieser Tätigkeit bezogen hatte, versagte das Finanzamt daher den Vorsteuerabzug.

Der BFH hat den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das vorinstanzliche Finanzgericht München (FG) zurückverwiesen. Dieses muss nunmehr prüfen, ob durch die Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung nicht doch eine unternehmerische Tätigkeit begründet worden ist. Dabei ist es von entscheidender Bedeutung, zu welchem Zweck die ARGE die Zuschüsse bezahlt hat. Möglicherweise liegt hier ein Leistungsaustausch vor, so dass auch mit den Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung eine unternehmerische Betätigung verbunden ist. Dies muss das FG abschließend prüfen.

Hinweis: Sollte das FG die Arbeitsmarktförderung als unternehmerische Betätigung beurteilen, wäre für die entsprechenden Eingangsleistungen ein Vorsteuerabzug möglich. [zurück]



Vorteilszuwendungen: Auch bei nichtehelichen Lebensgefährten des Gesellschafters sind vGA möglich

Vorteilszuwendungen sind nur dann verdeckte Gewinnausschüttungen (d.h. bei der GmbH nicht als Betriebsausgabe abziehbar), wenn der Grund für die Vorteilszuwendung auf der Tatsache beruht, dass der Vorteilsempfänger ein Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person ist.

Letztere sind in der Regel die sogenannten nahen Angehörigen; nach den Steuergesetzen handelt es sich um in gerader oder in Seitenlinie Verwandte. In einem aktuellen Fall wurde dem Bundesfinanzhof die Frage vorgelegt, ob auch nichteheliche Beziehungspartner steuerlich Nahestehende sein können. Im konkreten Fall gewährte die Gesellschafterin einer AG ihrem nichtehelichen Lebensgefährten, der bei der AG als Vorstandsvorsitzender agierte, ein unverzinsliches und unbesichertes Darlehen zur Führung eines persönlichen Gerichtsverfahrens.

Sowohl die Unverzinslichkeit als auch die Vergabe des Darlehens ohne Sicherheit ist per se als nicht fremdüblich zu sehen. Dies ist jedoch irrelevant, wenn Empfänger des Darlehens eine fremde, also nicht nahestehende Person ist. Der Bundesfinanzhof bekräftigte allerdings seine Linie, den Begriff des Nahestehens sehr weit zu fassen, und betrachtete den Lebensgefährten als nahestehende Person.

Da das Darlehen abzuschreiben war, lagen mithin alle Voraussetzungen für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung vor - der Aufwand aus der Teilwertabschreibung durfte also nicht steuermindernd berücksichtigt werden. [zurück]



Verdeckte Gewinnausschüttung: Aufwendungen für einen Wirtschafts- und Gesellschaftsclub

In einem vor dem Finanzgericht Bremen entschiedenen Fall stand ein Gesellschaftergeschäftsführer vor einem Problem, das viele Firmeninhaber haben: Bei Gründung seiner GmbH wollte er Kosten sparen und betrieb die GmbH von seinem Arbeitszimmer in seiner privaten Wohnung aus (12 qm). Wo aber sollte er sich mit Kunden treffen? Eine Einladung in die privaten Räume ist nicht nur unangenehm, sondern wirkt unprofessionell und ist der Akquise hochwertiger Aufträge abträglich.

Also entschloss sich der Gesellschaftergeschäftsführer für eine Mitgliedschaft in einem Wirtschafts- und Gesellschaftsclub. Die Mitgliedschaft vermittelte ihm den Zugang zu Räumlichkeiten, die er für betriebliche Besprechungen nutzen konnte, wovon er im Streitjahr auch nachweislich 23-mal Gebrauch gemacht hatte.

Allerdings, so stellten die Richter fest, vermittelte ihm die Mitgliedschaft auch den Zugang zu einer hochwertigen Gastronomie und zur Teilnahme an verschiedenen Annehmlichkeiten, wie zum Beispiel an Golfturnieren, Clubreisen sowie an Veranstaltungen wie Weinproben, Dinner Talks, Spielabenden, Zigarrenproben, After Works, Betriebsbesichtigungen, Lesungen, Vortragsabenden und Diskussionsreihen.

Der Geschäftsführer wies darauf hin, dass er diese Annehmlichkeiten - wenn überhaupt - nur genutzt habe, um in ungezwungener Atmosphäre Kunden zu gewinnen. Dieses Argument wollten die Richter aber nicht gelten lassen, da er nicht explizit nachgewiesen habe, in welchem Umfang er dort privat und betrieblich verkehre. Mangels genauem Aufteilungsmaßstab qualifizierten sie die Mitgliedsbeiträge insgesamt als verdeckte Gewinnausschüttung.

Hinweis: Aus den Urteilsgründen geht hervor, dass die Richter die Mitgliedschaft in einem Wirtschafts- und Gesellschaftsclub mit einer Mitgliedschaft in einem Rotary Club oder Golfclub vergleichen. Firmengründern mit einem ähnlichen Problem bleibt daher nur, in den sauren Apfel zu beißen und die Mitgliedschaft aus eigener Tasche zu bezahlen. [zurück]



Zeitwertkonto: Bei Einzahlung noch kein Zufluss von Arbeitslohn

Einen geeigneten Geschäftsführer bindet man nicht allein mit einem guten Gehalt an die GmbH - das Gesamtpaket ist entscheidend. Neben den Tätigkeitsschwerpunkten und den Arbeitsbedingungen ist immer auch die finanzielle Rundumversorgung durch die Gesellschaft entscheidend. Eine große Rolle spielt dabei die Altersvorsorge für den Geschäftsführer.

Hierfür sollte die GmbH entsprechende Mittel bereitstellen, damit die spätere Versorgung sichergestellt ist. Dumm nur, wenn das Finanzamt schon die Zahlung in eine Rückdeckungsversicherung als Lohnzufluss beim Geschäftsführer bewertet und entsprechend versteuern will. Das zumindest war das Ergebnis einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei einer GmbH in Nordrhein-Westfalen.

Die Rückdeckungsversicherung sollte einen vorzeitigen Ruhestand des Geschäftsführers absichern. Bei diesem Modell arbeitet der Geschäftsführer in der sogenannten Ansparphase (Phase 1) im gewohnten zeitlichen Umfang und bezieht in Phase 2 ohne tatsächliche Tätigkeit weiterhin Gehalt. Das funktioniert natürlich nur, wenn in Phase 1 nicht der gesamte Lohn ausgezahlt wird, sondern teilweise in die Rückdeckungsversicherung für Phase 2 fließt - auf ein Zeitwertkonto also.

Der Lohn ist de facto bereits in Phase 1 entstanden - das hat das Finanzgericht Köln bestätigt. Für eine Versteuerung muss der Lohn aber auch zufließen. Will heißen: Erst wenn der Geschäftsführer wirtschaftlich über das Geld verfügen kann, kann der Lohn auch versteuert werden. Da der Lohn durch die Einzahlung in die Rückdeckungsversicherung (auch mit einer Verpfändung an den Geschäftsführer) noch nicht zugeflossen ist, hatte die Klage Erfolg. Der Geschäftsführer musste seinen Lohn daher nicht versteuern.

Hinweis: Sie möchten das Gesamtpaket für einen GmbH-Geschäftsführer steuerlich sinnvoll ausgestalten? Lassen Sie sich bei uns beraten; wir zeigen Ihnen die steuerlichen Konsequenzen der verschiedenen Szenarien gerne auf. [zurück]



Zinsaufwendungen: Ist die Zinsschranke verfassungswidrig?

Für mittelständische und große Unternehmen ist die zum 01.01.2008 eingeführte Zinsschranke ein bürokratisches Ungeheuer, das umfangreiche Ermittlungen und Feststellungen mit sich bringt. Ursprünglich sollte die Zinsschranke verhindern, dass Gewinne ins Ausland verlagert werden können, indem eine im Ausland ansässige Tochter- oder Muttergesellschaft einer inländischen Gesellschaft ein Darlehen gibt und Letztere für die Darlehensgewährung Zinsen zahlt.

Allerdings lässt sich diese Intention nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes herauslesen - die Vorschrift begrenzt vielmehr generell jeglichen Zinsaufwand. Zwar betrifft das nur denjenigen Betrag an Schuldzinsen, der über die Guthabenzinsen hinausgeht (sog. negativer Zinssaldo), bei größeren Unternehmen können aber auch das schon beträchtliche Summen sein. Für kleinere Unternehmen gibt es eine Freigrenze von 3 Mio. EUR.

Nachdem mehrere Versuche, die Zinsschranke als verfassungswidrig einstufen zu lassen, vor verschiedenen Finanzgerichten gescheitert sind, hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der BFH hielt dies für geboten, da ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vorliegen könnte.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie die Richter in Karlsruhe diese Frage beantworten. Es dürfte jedenfalls eines der spannendsten Verfahren überhaupt im Steuerrecht werden. [zurück]

 



Hinweis:
In dem Archiv Mandanteninformationen des Steuerberaters hat die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungssozietät GRAF, OEHL, BLAUE in 37235 Hessisch Lichtenau Themen rund um die Steuerberatung in den Kategorien: Allgemein, Unternehmer, Gesellschaften, Freiberufler, Arbeitgeber/Arbeitnehmer, Kapitalanleger und Hausbesitzer in alphabetischer Reihenfolge zusammengestellt.

Die Artikel sind mit freundlicher Genehmigung des Deubner-Verlags zur Information der Mandanten zur Verfügung gestellt worden.

 

 

zurück

 

Die Internetseiten verwenden teilweise so genannte Cookies. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere helfen, den Webauftritt und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.