Mandanteninformation Steuerberatung - Freiberufler

Mandanteninformation

Mandanteninformationen des Steuerberaters

In dem Archiv Mandanteninformationen des Steuerberaters haben wir Themen rund um die Steuerberatung in den Kategorien: Allgemein, Unternehmer, Freiberufler, Gesellschaften, Arbeitgeber/Arbeitnehmer, Kapitalanleger und Hausbesitzer in alphabetischer Reihenfolge zusammengestellt. (Quelle: Deubner-Verlag, mit freundl. Genehmigung)



Einbringungen: Erleichterungen bei Freiberuflersozietäten

Als Freiberuflerprivileg ist die von der Höhe des Gewinns unabhängige Möglichkeit bekannt, den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln. Gegenüber der Bilanzierung ist dies wesentlich einfacher. Schlossen sich aber mehrere (mindestens zwei) Freiberufler zu einer Sozietät zusammen, bildeten also eine Personengesellschaft, verlangte die Finanzverwaltung bislang, dass die Freiberufler und die übernehmende Personengesellschaft jeweils eine Bilanz aufstellten. Diese Pflicht diente der Ermittlung des übergehenden Vermögens, welches in einer Bilanz deutlich umfangreicher dokumentiert wird als in einem (bloßen) Anlagenverzeichnis eines Einnahmenüberschussrechners. Schließlich sieht man in einer Bilanz auch Umlaufvermögen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen.

Das (erstmalige) Aufstellen einer Bilanz führt in der Regel allerdings zu einem sogenannten Übergangsgewinn, denn in der Bilanz müssen zum Beispiel auch Forderungen dargestellt werden, die bei einer Einnahmenüberschussrechnung bis zu ihrer Begleichung grundsätzlich keinen Einfluss auf den Gewinn haben. Durch die Bilanzierung der Forderung (Buchungssatz: Forderung an Erlöse) muss der Betrag jedoch schon versteuert werden, ohne dass ein Zufluss erfolgt ist.

Normalerweise ließ sich dieser Übergangsgewinn auf der Ebene des Gesellschafters mit einem Übergangsverlust auf der Ebene der Personengesellschaft ausgleichen (z.B. Ausbuchung der Forderungen), denn die Finanzverwaltung erlaubte es der Personengesellschaft, eine juristische Sekunde nach dem Aufstellen der Bilanz wiederum zur Einnahmenüberschussrechnung zurückzukehren.

Per Saldo verblieb also nur jede Menge Bürokratie. Dies hat die Finanzverwaltung nun eingesehen und verzichtet mit aktueller Verfügung auf die Aufstellung der Bilanzen. Diese Erleichterung knüpft sie aber an drei Bedingungen:

  • Der Umfang und der Wert der eingebrachten Wirtschaftsgüter müssen genau aufgezeichnet werden.
  • Als Gegenleistung für die Einbringung der Einzelpraxis dürfen neben den Anteilen an der Gesellschaft keine weiteren Gegenleistungen (wie z.B. Geld oder Darlehen) gewährt werden, die zu einer Aufdeckung stiller Reserven führen.
  • Auf der Ebene der Personengesellschaft müssen die Buchwerte fortgeführt werden.

Hinweis: Diese Grundsätze gelten nicht nur für Freiberufler, sondern auch für nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende. [zurück]



Erziehungsbeistand: Steuerfreiheit auch ohne amtliche Anerkennung und direkte Abrechnung

Das Umsatzsteuergesetz sieht im sozialen und karitativen Bereich eine Reihe von Steuerbefreiungen vor, zum Beispiel für Leistungen der Jugendhilfe im weitesten Sinn. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) war der Kläger als selbständiger Erziehungsbeistand tätig. Sein Auftraggeber war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die mit dem städtischen Jugendamt zusammenarbeitete. Der Erziehungsbeistand berechnete seine Dienstleistungen teilweise gegenüber der GbR.

Das Finanzamt verweigerte ihm die Umsatzsteuerbefreiung für die Leistungen, die er nicht direkt mit dem Jugendamt abgerechnet hatte, da er kein amtlich anerkannter Träger der freien Jugendhilfe war. Auch die GbR verfügte über keine amtliche Anerkennung. Ihre Leistungen waren aber umsatzsteuerfrei, weil sie direkt mit dem Jugendamt abrechnete.

Das FG kam im Streitfall zu dem Ergebnis, dass alle Dienstleistungen des Erziehungsbeistands umsatzsteuerfrei waren. Seiner Auffassung nach ist die Steuerbefreiung nach deutschem Recht viel zu streng ausgestaltet. Insoweit verstößt die Regelung im Umsatzsteuergesetz gegen europäisches Recht, welches die Jugendhilfeleistungen von der Steuer befreit. Eine amtliche Anerkennung ist daher weder für den Kläger noch für die GbR erforderlich, so das FG.

Auch der Umstand, dass der Kläger nicht direkt mit den städtischen Behörden (als Träger der öffentlichen Jugendhilfe) abgerechnet hatte, war im Streitfall unerheblich. Denn die GbR hatte dem Jugendamt in diesen Fällen stets Kostenvoranschläge vorgelegt. Das Amt war also über den Einsatz des Erziehungsbeistands als Subunternehmer informiert und hatte den Kostenvoranschlägen auch mündlich zugestimmt. Es konnte also keinen Unterschied machen, ob der Erziehungsbeistand direkt mit dem Jugendamt abrechnete oder als Subunternehmer mit der GbR. [zurück]



Freiberufler: Darlehensverluste als betriebsfremde Spekulationsgeschäfte

Freiberufler haben es in steuerlichen Dingen oft schwerer als Gewerbetreibende. Denn die Vertreter der freien Berufe - wie Ärzte, Architekten, Ingenieure, Steuerberater oder Rechtsanwälte - sind auf ganz bestimmte Berufsfelder spezialisiert. Und ihr Betriebsvermögen unterliegt den gleichen Grundsätzen wie ihre Tätigkeit: Der Umfang des Betriebsvermögens ist durch die Erfordernisse des freien Berufs begrenzt. Dient etwas nicht der freiberuflichen Tätigkeit, darf es kein Betriebsvermögen sein.

Das musste vor kurzem auch ein Wirtschaftsprüfer feststellen, der einem Mandanten ein hohes Darlehen gegeben hatte. Der Mandant beantragte später die Insolvenz und das Darlehen wurde wertlos. Der Wirtschaftsprüfer wollte sein Darlehen daraufhin als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt wissen und beteuerte, das Geld nur hingegeben zu haben, um eine Krise des Mandanten abzuwenden und seine eigenen Honoraransprüche zu sichern bzw. weitere Mandate zu gewinnen.

Doch das Finanzgericht Hamburg (FG) widersprach, weil es sich bei dem Darlehen nicht um Betriebsvermögen handelte. Geldgeschäfte gelten bei Angehörigen der freien Berufe im Regelfall nur dann als beruflich veranlasst, wenn sie im unmittelbaren und notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der freiberuflichen Betätigung stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht zum Beispiel bei der Beteiligung eines Architekten an einer Bauträgergesellschaft.

  • Nicht betrieblich veranlasst sind hingegen Geldgeschäfte, bei denen nicht zu erkennen ist, in welcher Hinsicht sie die freiberufliche Praxis fördern können.
  • Ferner gehört die Kapitalanlage eines Freiberuflers dann nicht zum Betriebsvermögen, wenn sie ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat - wenn es also primär auf die Kapitalanlage ankommt und die Gewinnung von Aufträgen nur ein erwünschter Nebeneffekt ist.

Im Fall des Wirtschaftsprüfers beurteilte das FG den angeblichen wirtschaftlichen Zusammenhang jedenfalls als erfunden und konstruiert. Die Sicherung des Honorarvolumens konnte allenfalls ein günstiger Nebeneffekt sein, aber nicht der Grund für die Darlehensvergabe. Diese hatte vielmehr ein eigenes Gewicht; es handelte sich bei ihr um ein Spekulationsgeschäft. Der Darlehensverlust stellte demnach private Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, die der Freiberufler nicht als Verluste aus seiner beruflichen Tätigkeit geltend machen konnte. [zurück]



Freiberufler: Gewerbliche Einkünfte durch Beteiligung von Kapitalgesellschaft

Wann sind Einkünfte freiberuflich und wann nicht, und wie unterscheiden sich freiberufliche Einkünfte eigentlich von gewerblichen? Das sind Fragen, deren Beantwortung ganze Bücher füllen könnte. Kurz gesagt aber sind unternehmerische Einkünfte, die als freiberuflich im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten (also etwa Einkünfte von Ärzten, Steuerberatern, Architekten, Wirtschaftsprüfern etc.), keine gewerblichen Einkünfte, alle anderen unternehmerischen Einkünfte dagegen schon. Die beiden Einkunftsarten unterscheiden sich durch die Gewerbesteuerpflicht. Während Gewerbetreibende Gewerbesteuer zahlen, müssen das Freiberufler nicht. Dafür entrichten diese eine höhere Einkommensteuer.

Bei der Einordnung einer Tätigkeit als gewerblich oder freiberuflich ist die sogenannte Infektions- oder Abfärbetheorie zu berücksichtigen, nach der bereits eine geringe gewerbliche Tätigkeit dazu führt, dass eine eigentlich freiberufliche Tätigkeit insgesamt als gewerblich gilt. Die gewerbliche Tätigkeit färbt also ab bzw. infiziert die freiberuflichen Einkünfte.

Wie das Finanzgericht Hamburg kürzlich festgestellt hat, gilt das auch für eine "freiberufliche" Personengesellschaft in Form einer KG, wenn eine GmbH als Kommanditistin beteiligt ist. Denn vom Gesetz her hat eine GmbH immer gewerbliche Einkünfte - dass diese GmbH eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist, ist unerheblich. Im zugrunde liegenden Fall war sogar der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH der Komplementär der KG, die ohnehin nur aus ihm selbst als Wirtschaftsprüfer und der GmbH bestand.

Grund für dieses Urteil ist folgendes: Die Freiberuflichkeit ist immer an die Berufsqualifikation gebunden. Eine Berufsqualifikation kann aber nur eine natürliche Person besitzen, nicht hingegen eine GmbH als juristische Person und Körperschaft. Deshalb können einzig Personengesellschaften, deren Mitunternehmer allesamt freiberuflich tätig sind, freiberufliche Einkünfte erzielen. Alle anderen Personengesellschaften (zum Beispiel mit der Beteiligung einer GmbH) haben gewerbliche Einkünfte. [zurück]



Gebärdensprachdolmetscher: Umsatzsteuerfreiheit setzt Beteiligung der Sozialversicherung voraus

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Gebärdensprachdolmetschern Stellung genommen. Es geht davon aus, dass diese als Betreuungs- oder Pflegeleistungen gegenüber hilfsbedürftigen Personen angesehen werden können. Als hilfsbedürftig gelten nämlich auch Menschen mit Behinderung.

  • Laut BMF können entsprechende Dolmetscherdienstleistungen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden, umsatzsteuerfrei sein.
  • Auch Einrichtungen, die Leistungen von Gebärdensprachdolmetschern im Rahmen der Sozialhilfe anbieten, können umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen.
  • Schließlich kann die Steuerbefreiung ebenfalls greifen, wenn die Dienstleistungen im Rahmen der begleitenden Hilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch direkt gegenüber den Menschen mit Behinderung oder gegenüber ihren Arbeitgebern erbracht werden.

In allen genannten Fällen muss jedoch eine weitere Voraussetzung beachtet werden: Die Umsatzsteuerbefreiung greift nur dann für die Dolmetscher bzw. die Einrichtungen, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil übernommen wurden. Damit wird die Umsatzsteuerbefreiung davon abhängig gemacht, dass zumindest ein gewisser Anteil der Vergütung des Dienstleisters aus öffentlichen Kassen gezahlt wird. [zurück]



Keine Freiberufler: FinMin stuft Rentenberater als gewerblich ein

Ob eine Tätigkeit steuerlich als freiberuflich oder gewerblich eingestuft wird, ist insbesondere aus gewerbesteuerlicher Sicht relevant, denn nur für gewerbliche Tätigkeiten fällt Gewerbesteuer an. Das Einkommensteuergesetz definiert bestimmte "Katalogberufe", die allesamt als freiberuflich anerkannt werden können, darunter die Tätigkeiten als Rechtsanwalt, Steuerberater und Steuerbevollmächtigter. Nach dem Gesetz sind Tätigkeiten zudem dann freiberuflich, wenn sie diesen Katalogberufen ähnlich sind.

In einem neuen Erlass weist das Finanzministerium Schleswig-Holstein darauf hin, dass Rentenberater ohne Rechtsanwaltszulassung nicht als Freiberufler anerkannt werden können. Nach der Weisung ist deren Tätigkeit nicht mit dem Katalogberuf des Rechtsanwalts vergleichbar ("ähnlich"), weil Rentenberater nur einen kleinen Ausschnitt der den Rechtsanwälten möglichen Rechtsberatung abdecken dürfen. Auch eine Ähnlichkeit zu Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten ist aus Ministeriumssicht nicht gegeben, so dass Rentenberater im Ergebnis gewerbliche Einkünfte erzielen.

Hinweis: Die Verwaltungsmeinung entspricht einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aus dem Jahre 2015. Für eine abschließende Klärung der Streitfrage muss nun der Bundesfinanzhof im anhängigen Revisionsverfahren sorgen. Betroffene Rentenberater, deren Einkünfte vom Finanzamt als gewerblich eingestuft worden sind, können gegen diese Einordnung mit einem Einspruch vorgehen, darin auf das anhängige Revisionsverfahren verweisen und so ein Ruhen ihres Einspruchsverfahrens erwirken. So können sie ihren Fall zunächst offenhalten und später von einem etwaigen positiven Richterspruch in eigener Sache profitieren. [zurück]



Sponsoring: Wann ein freiwilliger Förderbeitrag der Umsatzsteuer unterliegt

Wenn man ein teures Hobby hat, sucht man sich am besten einen zahlungskräftigen Sponsor. Das dachte sich auch der Kläger in einem Verfahren vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG). Neben seiner Tätigkeit als Unternehmensberater war er nämlich auch großer Anhänger des Oldtimer-Automobilsports und engagierte sich bereits seit Jahren in diesem Bereich. Unter anderem versuchte er, interessierte Kollegen über die Durchführung von Stammtischen und Oldtimer-Ausfahrten für sein Hobby zu begeistern.

Im Jahr 2007 wurde eine Gesellschaft auf den Oldtimer-Fan aufmerksam. Diese war gegründet worden, um entwicklungsfähige Reisetrends in Europa zu fördern. Sie schloss mit dem Kläger einen Vertrag, in dem sich Letzterer verpflichtete, als Berater für die Gesellschaft tätig zu werden. Zur Beratung gehörte insbesondere die Weiterführung der Entwicklung neuer und aussichtsreicher Reisetrends (insbesondere Reisen auf Nebenstrecken für Cabrios und Oldtimer) in Europa. Die Gesellschaft zahlte ihm einen freiwilligen Förderbeitrag von monatlich 2.500 EUR. Der Kläger versteuerte den Förderbetrag nicht bei der Umsatzsteuer. Zur Begründung führte er unter anderem an, lediglich hobbymäßig gegenüber der Gesellschaft tätig geworden zu sein.

Doch das FG ging von einem Leistungsaustausch zwischen dem Kläger und der Gesellschaft aus. Den freiwillig gezahlten Förderbeitrag stufte es als Entgelt im Sinne der Umsatzsteuer und damit als steuerpflichtig ein. Auf die Freiwilligkeit kam es dabei nicht an. Die Zahlung ließ sich auch nicht als Sponsoring verstehen. Denn als Sponsoring gilt nur die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen. Die Zahlungen der Gesellschaft dienten aber nicht der allgemeinen Förderung des Klägers in einem bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereich, sondern bildeten den Gegenwert für seine vertraglich vereinbarte Leistung. [zurück]



Versorgungsausgleich: Können kammerfähige Freiberufler Abfindungszahlungen geltend machen?

Wissen Sie, wie bei einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche verrechnet werden? Grundsätzlich hat jeder Ehepartner einen hälftigen Anspruch auf die Anwartschaft des anderen. Das Abwägen und Aufwiegen dieser Ansprüche geschieht im Versorgungsausgleichsverfahren. In den meisten Fällen zahlt der Ehegatte mit der höheren Anwartschaft dem anderen eine Abfindung, damit weitere Ansprüche (bei der späteren Auszahlung der Rente) entfallen.

Obwohl es sich bei dieser Zahlung grundsätzlich um eine "private Vermögensverwendung" handelt, entbrennen regelmäßig Diskussionen darüber, ob und wie sie steuerlich berücksichtigt werden könnte. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein kürzlich zum Fall eines geschiedenen Apothekers Stellung bezogen.

Die Besonderheit lag im Streitfall darin, dass nicht die gesetzliche Rentenversicherung, sondern das Versorgungswerk des Apothekers die künftige Rente zahlen wird.

Hinweis: Das Urteil ist also auch für Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Architekten und Vertreter anderer kammerfähiger freier Berufe interessant, die ebenfalls ein Versorgungswerk haben.

Der Apotheker zahlt also in seine eigene Rente ein und die Höhe der Rente hängt von seinen angesparten Vorsorgebeiträgen ab. Im Unterscheid dazu gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung der sogenannte Generationenvertrag: Die jetzigen Zahler versorgen die jetzigen Rentner und die künftigen Rentner sind von den künftigen Zahlern abhängig.

Aus diesem Grund kann die Abfindungszahlung des Apothekers für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht als Werbungskosten von der Einkommensteuer abgezogen werden. Denn das "Ansparen" der Rente ist in seinem Fall am ehesten mit einer Kapitalanlage zu vergleichen. Und Einzahlungen auf ein Konto oder in ein Depot führen auch nicht zu Werbungskosten.

Allerdings stellt die Zahlung Sonderausgaben dar, die ebenfalls das Einkommen mindern. Denn Versorgungsausgleichszahlungen - und eine Abfindungszahlung zur Verhinderung des Versorgungsausgleichs zählt dazu - sind im Gesetz explizit als Sonderausgaben erfasst. Dies gilt zumindest dann, wenn der Ehepartner unbeschränkt steuerpflichtig ist und seine Einnahmen auch versteuert. Da das im Streitfall gegeben war, stand einer Beurteilung als Sonderausgaben nichts im Weg. [zurück]



Hinweis:
In dem Archiv Mandanteninformationen des Steuerberaters hat die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungssozietät GRAF, OEHL, BLAUE in 37235 Hessisch Lichtenau Themen rund um die Steuerberatung in den Kategorien: Allgemein, Unternehmer, Gesellschaften, Freiberufler, Arbeitgeber/Arbeitnehmer, Kapitalanleger und Hausbesitzer in alphabetischer Reihenfolge zusammengestellt.

Die Artikel sind mit freundlicher Genehmigung des Deubner-Verlags zur Information der Mandanten zur Verfügung gestellt worden.

 

 

 

zurück

 

Die Internetseiten verwenden teilweise so genannte Cookies. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere helfen, den Webauftritt und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.