Mandanteninformation Steuerberatung - Allgemein

Mandanteninformation

Mandanteninformationen des Steuerberaters

In dem Archiv Mandanteninformationen des Steuerberaters haben wir Themen rund um die Steuerberatung in den Kategorien: Allgemein, Unternehmer, Gesellschaften, Arbeitgeber/Arbeitnehmer, Kapitalanleger und Hausbesitzer in alphabetischer Reihenfolge zusammengestellt. (Quelle: Deubner-Verlag, mit freundl. Genehmigung)



Alleinerziehende: Fehlender Barunterhalt des anderen Elternteils kann Entlastungsbetrag nicht erhöhen

Wer sein Kind allein großzieht, kann seine Steuerlast durch einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mindern.

Hinweis: Bis einschließlich 2014 konnten Alleinerziehende jährlich 1.308 EUR von der Summe ihrer Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein steuerlich anerkanntes Kind gehört. Ab dem 01.01.2015 wurde dieser Betrag auf 1.908 EUR angehoben und zugleich geregelt, dass sich der Freibetrag für das zweite und jedes weitere Kind noch einmal um jeweils 240 EUR erhöht.

Für einen Fall aus 2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass sich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht aufgrund des fehlenden Barunterhalts des anderen Elternteils erhöht. Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter von zwei minderjährigen Kindern, die vom Kindesvater keinerlei Unterhaltszahlungen erhalten hatte. Das Finanzamt hatte ihr den damals geltenden Entlastungsbetrag von 1.308 EUR gewährt, wogegen die Mutter vortrug, dass sie damit gegenüber Alleinerziehenden benachteiligt werde, deren Kinder vollen Barunterhalt vom anderen Elternteil bezögen. Sie forderte vor dem BFH daher zum Ausgleich einen zusätzlichen oder höheren Entlastungsbetrag - alternativ einen Abzug von zusätzlichen außergewöhnlichen Belastungen.

Der BFH gestand der Mutter jedoch keinen höheren Entlastungsbetrag zu. Nach Ansicht des Gerichts war die Mutter bereits dadurch hinreichend entlastet, dass ihr im Einkommensteuerbescheid nicht nur die "eigenen" Kinder- und Betreuungsfreibeträge gewährt worden waren, sondern auch die Freibeträge des Kindesvaters (Übertragung).

Der Entlastungsbetrag hängt nach Gerichtsmeinung zudem nicht von der Erfüllung von Unterhaltspflichten ab, sondern soll lediglich kompensieren, dass eine alleinerziehende Person keine Synergieeffekte aus einer gemeinsamen Haushaltsführung mit einer anderen erwachsenen Person erzielen kann.

Auch einen Abzug von zusätzlichen außergewöhnlichen Belastungen lehnte der BFH ab. Ein Ansatz von Unterhaltsleistungen scheiterte bereits daran, dass die Mutter Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge hatte. Auch ein zusätzlicher Ausbildungsfreibetrag konnte ihr nicht zugestanden werden, weil die Kinder noch nicht volljährig waren. Die besondere Belastungssituation der Mutter führte auch nicht zu einem Abzug von zusätzlichen "allgemeinen" außergewöhnlichen Belastungen, weil das Gericht keine außergewöhnlichen Aufwendungen erkennen konnte.

Hinweis: Die Urteilsgrundsätze lassen sich auch auf die neue Rechtslage ab 2015 übertragen, weil sich die Grundsystematik des Einkommensteuergesetzes zur Entlastung von Alleinerziehenden und Kindern nicht geändert hat. [zurück]



Allgemeinverfügung: Einsprüche gegen 6%igen Zinssatz werden für Zeiträume bis 2011 zurückgewiesen

Anhängige Masseneinsprüche und Massenanträge zu Rechtsfragen, die zwischenzeitlich vom Europäischen Gerichtshof, Bundesverfassungsgericht oder Bundesfinanzhof (BFH) entschieden wurden, können von den Finanzbehörden durch eine sogenannte Allgemeinverfügung zurückgewiesen werden.

Hinweis: Zu dieser rationellen Form der Arbeitserledigung haben die Finanzbehörden zuletzt gegriffen, um Einsprüche gegen die Anrechnung von Kranken- und Pflegeversicherungszuschüssen auf Beiträge zur privaten Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherung allgemein zurückzuweisen.

Mit neuer Allgemeinverfügung vom 16.12.2015 weisen die obersten Finanzbehörden der Länder nun alle an diesem Tag anhängigen Einsprüche und Anträge zurück, mit denen Bürger die Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % pro Jahr für Verzinsungszeiträume vor dem 01.01.2012 geltend machen (betrifft z.B. die Höhe von Aussetzungszinsen).

Hinweis: Die Beschränkung der Zurückweisung auf Zinszeiträume vor dem 01.01.2012 resultiert daraus, dass der BFH mit Urteil vom 14.04.2015 lediglich die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Zinshöhe für Zeiträume bis Dezember 2011 festgestellt hat. Über spätere Zeiträume musste das Gericht (noch) nicht entscheiden, so dass Einsprüche gegen Zinsfestsetzungen ab 2012 vorerst nicht allgemein zurückgewiesen werden.

Wer sein Einspruchsbegehren auch nach der ablehnenden Allgemeinverfügung noch weiterverfolgen will, muss jetzt aktiv werden und innerhalb eines Jahres Klage vor dem Finanzgericht erheben. [zurück]



Altfälle bis 2008: Wann können geerbte Verlustvorträge abgezogen werden?

Wenn ein Erblasser zu Lebzeiten wirtschaftlich erfolgreich war, freut dies meist die Erben, weil die Geschäftstüchtigkeit häufig den Wert des vererbten Vermögens erhöht hat. Bis 2008 konnten Erben allerdings auch vom wirtschaftlichen Misserfolg des Erblassers profitieren, denn seine ungenutzten steuerlichen Verluste waren grundsätzlich vererbbar.

Hinweis: Die geerbten Verlustvorträge konnten vom Erben mit den eigenen Einkünften verrechnet werden, so dass sich mitunter eine erhebliche Steuerersparnis ergab.

In einer Grundsatzentscheidung aus 2007 hatte der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) allerdings festgelegt, dass Verluste nicht mehr vererbt werden können; die Finanzverwaltung hatte diese Rechtsprechungsgrundsätze für Todesfälle nach dem 18.08.2008 für anwendbar erklärt.

Wann nach der Rechtslage vor der Rechtsprechungsänderung noch eine Verlustvererbung möglich ist, hat nun die Oberfinanzdirektion Frankfurt (OFD) in den Fokus einer neuen Verfügung gerückt. Die OFD weist auf ein neues Urteil des Finanzgerichts Köln hin, wonach eine Verlustvererbung in 2006 nur dann möglich ist, wenn der Erbe durch die Verluste wirtschaftlich belastet ist. Im vorliegenden Fall hatte der klagende Erbe diese wirtschaftliche Belastung nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit den Verlusten Verbindlichkeiten verbunden waren, für die er als Miterbe hätte einstehen müssen.

Die OFD weist darauf hin, dass gegen das Urteil ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig ist. Die Finanzämter müssen entsprechende Einspruchsverfahren daher zunächst ruhend stellen, dürfen Erben allerdings keine Aussetzung der Vollziehung gewähren.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie der BFH das Kriterium der wirtschaftlichen Belastung auslegen wird. Sofern das Gericht zugunsten von Erben entscheidet, ließen sich Verluste in Altfällen womöglich noch übertragen. Voraussetzung für die Verlustnutzung ist allerdings, dass die Erben ihre Fälle über einen Einspruch offen gehalten haben. [zurück]



Anfechtung der Erbschaftsannahme: Rechtsanwaltskosten sind nicht absetzbar

Die Ausschlagung einer Erbschaft ist für berufene Erben ein probates Mittel, um sich vor einem überschuldeten Nachlass zu schützen. Dieser Notausstieg ist aber in der Regel nur innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbschaftsanfall eröffnet.

Hinweis: Hat ein Erbe eine Erbschaft bereits angenommen oder ist die Ausschlagungsfrist verstrichen, kann die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Rechtsanwaltskosten zur Rückgängigmachung einer Erbenstellung nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Im Entscheidungsfall hatte eine Tochter nach dem Tod ihres Vaters zunächst die Erbschaft angenommen, dann aber versucht, sich aus ihrer Erbenstellung durch Anfechtung der Erbschaftsannahme "herauszuwinden".

Der BFH ließ einen steuerlichen Abzug der Anwaltskosten jedoch nicht zu und verwies darauf, dass Zivilprozesskosten nach derzeitiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur absetzbar sind, wenn der Prozess existenzielle Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

Dem vorliegenden Rechtsstreit konnte keine solche existenzielle Bedeutung beigemessen werden, unter anderem weil im deutschen Recht der Grundsatz der beschränkbaren Erbenhaftung gilt. Ein Erbe kann die Haftung auf den Nachlass demnach beispielsweise durch einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beschränken, was die Tochter im Urteilsfall nach eigener Aussage auch tatsächlich getan hatte.

Hinweis: Weil die Existenz der Tochter bei dem Rechtsstreit nicht auf dem Spiel stand, durften die Anwaltskosten somit nicht steuermindernd abgezogen werden. Der BFH hat diese strengen Rechtsgrundsätze zum Abzug von Zivilprozesskosten in letzter Zeit bei Rechtsstreitigkeiten jeglicher Art angewandt, unter anderem bei Prozessen wegen Baumängeln, Bergbauschäden, Mietstreitigkeiten oder zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte. [zurück]



Antrag auf Akteneinsicht: Nur gerichtsbekannte Akten können eingesehen werden

Die Finanzgerichtsordnung räumt den Beteiligten eines finanzgerichtlichen Rechtsstreits das Recht auf Akteneinsicht ein. Auf eigene Kosten können die Beteiligten sich zudem Ausdrucke und Abschriften von den Schriftstücken erstellen lassen.

Welche Akten von diesem Einsichtsrecht konkret erfasst werden, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem ein Kläger bei seinem Finanzgericht einen Antrag auf Einsichtnahme in die beim Finanzamt geführten Steuerakten (einschließlich der Akten der Betriebsprüfung, der Handakten des Prüfers und der Rechtsbehelfsakten) gestellt hatte.

Der BFH erklärte, dass eine solche Einsicht vom Gericht nicht gewährt werden kann, da sich das Recht auf Akteneinsicht nur auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorgelegten Akten erstreckt. In Akten wie die vorliegenden Steuerakten, die dem Gericht nicht vorliegen und deren Inhalt es daher auch nicht kennen kann, darf es hingegen keine Einsicht gewähren. Dies gilt bereits deshalb, weil das Gericht hinsichtlich dieser Akten nicht ausschließen kann, dass sie auch Vorgänge mit Angaben über Dritte enthalten, die bei Einsichtnahme zu einer Verletzung des Steuergeheimnisses führen würden. [zurück]



Antragsveranlagung mit Erstattung: Bürger können von hohem Zinssatz profitieren

Nach der Abgabenordnung dürfen Finanzämter auf Steuernachzahlungen einen Zins von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) berechnen; der Zinslauf beginnt allerdings erst 15 Monate nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres.

Hinweis: Bei Steuererklärungen für 2014 beginnt der Zinslauf daher ab April 2016. Ergeht der Steuerbescheid beispielsweise am 19.09.2016, muss der Bürger für fünf volle Monate (April bis August) Zinsen auf seine Steuernachzahlung entrichten. Der angebrochene September zählt nicht mit.

Momentan prüft der Bundesfinanzhof in einem anhängigen Verfahren, ob der hohe gesetzliche Zinssatz von 6 % pro Jahr noch verfassungsgemäß ist. Bürger, denen Zinsen auf ihre Steuernachzahlung berechnet wurden, können Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und sich auf das anhängige Verfahren berufen, so dass sie ein Ruhen ihres Einspruchsverfahrens erwirken können.

Hinweis: Wer Zinszahlungen an den Fiskus von vornherein vermeiden will, sollte frühzeitig darauf hinwirken, dass es erst gar nicht zu einer Steuernachzahlung kommt. Dies kann beispielsweise durch eine Erhöhung der Vorauszahlungen oder durch rechtzeitige freiwillige Zahlungen auf die erwartete Steuerschuld erreicht werden. Da das Geld auf der Bank ohnehin kaum Guthabenzinsen einbringt, kann es ohne nennenswerte finanzielle Nachteile ruhig frühzeitig an das Finanzamt gezahlt werden.

Der hohe gesetzliche Zinssatz kann sich allerdings auch zugunsten der Bürger auswirken, denn auch Steuererstattungen werden nach Ablauf der 15-monatigen Karenzzeit mit 6 % pro Jahr verzinst. In diesem Fall zahlt also der Fiskus die Zinsen an den Steuerbürger. Besonders profitieren können hiervon Bürger, die freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben. Diese sogenannten Antragsveranlager haben für ihre Erklärungsabgabe vier Jahre Zeit, die Verzinsung setzt indes ebenfalls schon 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres ein. Wer seine Einkommensteuererklärung erst kurz vor dem Ende der Vier-Jahres-Frist beim Finanzamt einreicht, kann also eine mehrjährige Verzinsung seiner Steuererstattung erreichen. [zurück]



Arbeitsloses Kind: Kindergeldanspruch setzt Meldung als Arbeitssuchender voraus

Sind Kinder im Alter zwischen 18 und 21 Jahren arbeitslos, zahlen die Familienkassen den Eltern für diese Zeiten mitunter Kindergeld fort. Unter welchen Voraussetzungen das Geld weiterfließt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil näher untersucht. Im vorliegenden Fall hatte ein 20-jähriger Sohn im November 2007 einen Arbeitsunfall erlitten; einen Monat später hatte sein Arbeitgeber ihm die Kündigung ausgesprochen. In den Monaten nach dem Unfall war der Sohn zunächst arbeitsunfähig und bezog Verletztengeld; erst im Oktober 2008 meldete er sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend.

Der BFH entschied, dass den Eltern für die Monate nach dem Arbeitsunfall kein Kindergeld zusteht. Nach dem Einkommensteuergesetz werden volljährige Kinder nur dann kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn sie

  • noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben,
  • nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und
  • bei einer Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet sind.

Letztere Voraussetzung war in den Monaten nach dem Arbeitsunfall nicht erfüllt, weil der Sohn seine Arbeitslosigkeit erst knapp ein Jahr nach dem Arbeitsunfall bei der Agentur für Arbeit angezeigt hatte. Nach Gerichtsmeinung konnte ein Kindergeldanspruch auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der Sohn nach dem Unfall arbeitsunfähig erkrankt war.

Hinweis: Eltern sollten also unbedingt darauf achten, dass sich ihr Kind im Fall einer Arbeitslosigkeit umgehend bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend meldet. Wie der Urteilsfall zeigt, ist diese Meldung eine zentrale Voraussetzung für den Kindergeldanspruch. Demgegenüber muss nicht nachgewiesen werden, ob das Kind tatsächlich eigene Bemühungen bei der Jobsuche gezeigt oder den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit überhaupt zur Verfügung gestanden hat. [zurück]



Arbeitszimmerkosten: Höchstbetrag "deckelt" auch die Denkmalabschreibung

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Bürgers, darf er die Raumkosten in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.

Hinweis: Absetzbar sind unter anderem die auf den Raum entfallenden Mietzahlungen, Gebäudeabschreibungen, Nebenkosten, Reinigungskosten (z.B. Lohn für Putzfrau), Kosten für Hausrat-, Feuer- und Gebäudeversicherung sowie Müllabfuhr- und Schornsteinfegergebühren. Auch die Kosten der Raumausstattung (z.B. für Tapeten, Teppiche und Deckenlampen) sind abziehbar.

Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt des Steuerbürgers außerhalb seines häuslichen Arbeitszimmers, steht ihm für seine Tätigkeit jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, darf er seine Arbeitszimmerkosten zumindest beschränkt mit bis zu 1.250 EUR pro Jahr abziehen. Aus einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) geht hervor, dass dieser Höchstbetrag auch den Abzug einer Denkmalabschreibung begrenzt, die anteilig auf ein Arbeitszimmer entfällt.

Hinweis: Für Baudenkmäler sieht das Einkommensteuergesetz erhöhte Absetzungen von bis zu 9 % jährlich vor. Bemessungsgrundlage sind die Herstellungskosten, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind.

Im vorliegenden Fall wollte ein Erwerbstätiger erreichen, dass ihm die Denkmalabschreibung losgelöst vom Höchstbetrag gewährt wird. Der BFH erklärte jedoch, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Einkommensteuergesetzes der Abzug von Werbungskosten in Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer auf einen Höchstbetrag von 1.250 EUR beschränkt ist. Eine Unterscheidung nach der Art der Gebäudekosten ist dem Gesetz fremd, so dass auch die Denkmalabschreibung hier keine Sonderposition einnimmt.

Hinweis: Die Denkmalabschreibung muss also zunächst mit allen anderen angefallenen Gebäudekosten zusammengerechnet werden. Der Anteil der Kosten, der auf das Arbeitszimmer entfällt, darf dann mit maximal 1.250 EUR in der Einkommensteuererklärung abgerechnet werden. [zurück]



Außergewöhnliche Belastung: Erwerbsobliegenheit führt zur Anrechnung fiktiver Einkünfte

Kennen Sie "fiktive Einkünfte"? Nein? Das Finanzamt schon. Bei den meisten Steuerpflichtigen sind solche Einkünfte zwar eher die Ausnahme. In einem kürzlich vom Finanzgericht Niedersachsen (FG) entschiedenen Fall sorgten sie jedoch für ein böses Erwachen. Jahrelang hatte ein Unternehmer seiner Lebenspartnerin Unterhalt gewährt - dafür machte sie den Haushalt und arbeitete teilweise unentgeltlich in seinem Unternehmen mit. Alles in Allem erinnerte die Konstellation an ein "konservatives" Eheleben - nur ohne den Status der Ehe.

Unterhaltsaufwendungen können das Einkommen des Leistenden sowie die darauf entfallende Steuer mindern. Allerdings gibt es folgende Unterscheidung: Bei zusammenveranlagten Eheleuten fließt der Grundfreibetrag der nicht erwerbstätigen Person in die Steuerfestsetzung ein, indem er die Höhe des zu versteuernden Einkommens reduziert. Bei "nur" zusammenlebenden, unverheirateten Paaren entfällt diese Möglichkeit wie auch die der Zusammenveranlagung.

Die steuerliche Berücksichtigung eines identischen Betrags können sie aber über den folgenden Umweg erreichen: Durch die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung im eigenen Haushalt wird eine Unterhaltsleistung in Höhe des Existenzminimums als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Diese wiederum reduziert das zu versteuernde Einkommen - und der Grundfreibetrag ist nichts anderes als das Existenzminimum (2016: 8.652 EUR pro Jahr). Eigene Einkünfte des Empfängers mindern diesen Betrag allerdings.

Haben Sie den Stolperstein erkannt? Eigene Einkünfte hatte die Frau im Urteilsfall zwar nicht - fiktive Einkünfte aber schon. Dabei wurde nicht ihre unentgeltliche Tätigkeit bewertet, sondern es ging um die Einnahmen, die die Frau hätte erzielen können, wenn sie arbeiten gegangen wäre. Als Unterhaltsempfängerin im arbeitsfähigen Alter unterlag sie nämlich der sogenannten Erwerbsobliegenheit: Sie hätte ihre Möglichkeiten zur Erzielung von Einkünften durch Einsatz ihrer Arbeitskraft ausnutzen müssen, um eine Bedürftigkeit zu vermeiden. Zumindest hätte sie sich um Arbeit bemühen müssen.

Doch ernsthafte Versuche der Frau, eine Anstellung zu bekommen, waren im Urteilsfall offensichtlich nicht erfolgt und konnten auch nicht glaubhaft nachgewiesen werden. Daher zog das FG fiktive Einkünfte in Höhe von 400 EUR pro Monat vom Existenzminimum ab. Diesen Betrag hatte die Frau bei einem früheren Angestelltenverhältnis erwirtschaftet, daher schien er realistisch. Im Ergebnis ist die beantragte außergewöhnliche Belastung also ur zum Teil in die Steuerfestsetzung des Mannes eingeflossen.

Hinweis: Sie unterstützen eine Person ohne eigenes Einkommen? Möglicherweise leisten Sie dadurch Unterhalt, der steuerlich anerkennungswürdig ist. Sprechend Sie uns an - wir beraten Sie gern. [zurück]



Außergewöhnliche Belastungen: Kostenabzug kann durch jahresweise Zusammenballung optimiert werden

Privat veranlasste Kosten dürfen in der Regel nicht steuerlich abgezogen werden, bei außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheits- oder Kurkosten macht der Fiskus allerdings eine Ausnahme. Bevor sich die Aufwendungen aber steuermindernd auswirken, zieht das Finanzamt die sogenannte zumutbare Belastung ab - ein Eigenanteil des Bürgers, der jährlich neu berechnet wird und sich nach dem Familienstand, der Höhe der Einkünfte und der Anzahl der Kinder richtet. Während ein kinderloser lediger Besserverdiener mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 EUR einen Eigenanteil von 7 % (= 4.200 EUR) selbst tragen muss, liegt die zumutbare Belastung bei einer Familie mit drei Kindern und Einkünften von 40.000 EUR bei nur 1 % (= 400 EUR). Das Einkommensteuergesetz sieht im Detail folgende Staffelung vor:

Eigenanteil
Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 EUR 15.341 EUR bis 51.130 EUR über 51.130 EUR
bei kinderlosen einzel­veranlagten Steuerbürgern 5 % 6 % 7 %
bei kinderlosen zusammen veranlagten Steuerbürgern 4 % 5 % 6 %
bei Steuerbürgern mit ein bis zwei Kindern 2 % 3 % 4 %
bei Steuerbürgern mit drei oder mehr Kindern 1 % 1 % 2 %
des Gesamtbetrags der Einkünfte

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass der Ansatz einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten verfassungsgemäß ist. Da gegen das Urteil eine Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, liegt das letzte Wort nun beim Bundesverfassungsgericht.

Da die zumutbare Belastung jedes Jahr aufs Neue überschritten werden muss, sollten Bürger absetzbare Kosten möglichst jahresweise zusammenballen, um einen steueroptimalen Abzug zu erreichen. Zeichnet sich beispielsweise ab, dass die zumutbare Belastung im Jahr 2016 aufgrund bereits entstandener Kosten überschritten wird, können Bürger noch schnell nachlegen und beispielsweise eine ohnehin anstehende Zahnsanierung oder den Kauf einer Brille in das Jahr 2016 vorverlegen, so dass sich diese Kosten dann vollumfänglich steuermindernd auswirken. Sind in 2016 hingegen bislang nur wenige oder noch gar keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen, kann es sinnvoll sein, die Kosten auf 2017 zu verschieben, weil dann die Chance besteht, dass sie zusammen mit anderen Kosten die Hürde der zumutbaren Belastung überspringen.

Hinweis: Bürger können die Strategie der Zusammenballung auch durch die gezielte Steuerung des Zahlungszeitpunkts umsetzen, denn außergewöhnliche Belastungen müssen in dem Jahr abgezogen werden, in dem sie gezahlt worden sind (sog. Abflussprinzip). [zurück]



Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten dürfen um zumutbare Belastung gekürzt werden

Außergewöhnliche Belastungen wie beispielsweise Krankheitskosten werden vom Finanzamt um eine sogenannte zumutbare Belastung gekürzt.

Hinweis: Die Höhe dieses Eigenanteils folgt dem Motto "Starke Schultern tragen mehr" und variiert je nach Familienstand, Kinderzahl und Höhe des eigenen Gesamtbetrags der Einkünfte zwischen 1 % und 7 % des Einkommens. Während ein lediger Gutverdiener mit Einkünften von 60.000 EUR einen Eigenanteil von 4.200 EUR tragen muss, beträgt der Selbstbehalt bei einem Ehepaar mit drei Kindern und Einkünften von 25.000 EUR lediglich 250 EUR (1 % der Einkünfte).

In zwei viel beachteten Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Abzug einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten verfassungsgemäß ist. In den Entscheidungsfällen wollten Bürger unter anderem ihre Kosten für Zahnreinigung, Arztbesuche, Praxis- und Rezeptgebühren sowie Zweibettzimmerzuschläge, die von der Krankenversicherung nicht übernommen worden waren, ungekürzt als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Der BFH lehnte jedoch ab und erklärte, dass der Fiskus aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht angehalten wird, bei Krankheitskosten auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten. Solche Zuzahlungen gehören nicht zum verfassungsrechtlich zu achtenden Existenzminimum, welches sich grundsätzlich nach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau richtet, weil auch Sozialhilfeempfänger diese zu leisten haben. Nach den sozialrechtlichen Bestimmungen mussten in den Streitjahren alle Versicherten entsprechende Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen leisten - somit auch Versicherte, die Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Grundsicherung oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen. Gegen diese Regelung sah der BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken, denn dem Gesetzgeber ist es nach Gerichtsmeinung grundsätzlich erlaubt, Versicherte zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins zumutbare Zuzahlungen aufzuerlegen. [zurück]



Auswandern: Deutsche Rente als Ruhegehalt in Kanada steuerfrei

Einen erholsamen Lebensabend in einem anderen Land zu verbringen, ist für viele Menschen ein Traum. Eine deutsche Rentnerin erfüllte sich diesen Traum zusammen mit ihrem Mann und wanderte nach Kanada aus. An ihre Rente hat sie dabei nicht gedacht - das Finanzamt jedoch schon. Die Rente sollte nämlich nach Auffassung des Finanzamts in Deutschland besteuert werden.

Doch die Besteuerung im Ausland lebender Steuerpflichtiger unterliegt besonderen Regelungen. Es kommt nämlich darauf an, wie der steuerliche Sachverhalt in dem für den konkreten Fall geltenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausgehandelt worden ist.

Zum einen werden in einem DBA die Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zugeordnet. Zum anderen wird vereinbart, wer diese Einkünfte wann besteuern kann. Im Fall der Rentnerin, die in Kanada lebte, handelte es sich nach Auffassung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern (FG) demnach bei der Rente, die aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung herrührte, um ein Ruhegehalt. Ruhegehälter können nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger des Ruhegehalts ansässig ist. Das war im Fall der Rentnerin daher Kanada. Dass es sich um eine deutsche Rente handelte, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund gezahlt wurde, spielt für das Besteuerungsrecht keine Rolle.

Das Finanzamt kann sich nun nur damit trösten, dass es korrespondierend dazu die Rente eines kanadischen Staatsbürgers, der in Deutschland seinen Lebensabend verbringt, besteuern darf. Die deutsche Rentnerin in Kanada jedenfalls darf ihre Rente unversteuert lassen.

Hinweis: Mit diesem Urteil widersprechen die Richter am FG einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2011. Demnächst wird der BFH auch über diesen Fall urteilen. Wir informieren Sie wieder. [zurück]



Autistisches Kind: Kein Kindergeld bei abgelehnter Untersuchung durch ärztlichen Sachverständigen

Volljährige Kinder können ihren Eltern bis zu ihrem 25. Geburtstag einen Kindergeldanspruch vermitteln, wenn sie noch für einen Beruf ausgebildet werden. Ohne zeitliche Begrenzung besteht ein Kindergeldanspruch, wenn ein Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und diese Behinderung vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. In diesen Fällen kann ein Kindergeldanspruch sogar bis an das Lebensende des Kindes bzw. der Eltern bestehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass der Mutter einer volljährigen autistischen Tochter infolge einer mangelnden Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung kein Kindergeld gezahlt werden darf. Im Entscheidungsfall hatte die Mutter durch eine Bescheinigung eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie zwar nachgewiesen, dass ihre Tochter unter einer Autismus-Spektrum-Störung litt und einen Behinderungsgrad zwischen "50 bis 80" aufwies. Die Familienkasse hatte eine Kindergeldzahlung aber abgelehnt, da die Mutter einer Untersuchung durch einen Amtsarzt nicht zugestimmt hatte und somit nicht aufklärbar war, ob das Kind aufgrund der Behinderung außerstande war, sich selbst zu unterhalten.

Das Finanzgericht München (FG) bestätigte diese Entscheidung, weil die Mutter es im Gerichtsverfahren ebenfalls abgelehnt hatte, das Kind durch einen gerichtlich beauftragten ärztlichen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Nach Ansicht der Finanzrichter war es daher nicht möglich, zusätzliche Erkenntnisse über die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt zu gewinnen.

Der BFH stützte die Entscheidung des FG. Demnach muss feststehen, dass die Behinderung ursächlich dafür ist, dass dem Kind die Fähigkeit zum Selbstunterhalt fehlt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies nur der Fall, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit des Kindes auf dem regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen erscheint. Diese besonderen Umstände hatte das FG vorliegend jedoch nicht aufklären können, weil die Mutter eine Untersuchung des Kindes abgelehnt hatte.

Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass Eltern ihren Mitwirkungspflichten nachkommen und ärztliche Untersuchungen zulassen müssen, um einen Kindergeldanspruch aufgrund der Behinderung ihres Kindes zu erlangen. Wer seine Mitwirkung verweigert, muss mit einer abschlägigen Entscheidung der Familienkassen und Gerichte rechnen. [zurück]



Automatismen im Finanzamt: Bundesregierung bringt Modernisierung des Besteuerungsverfahrens auf den Weg

Eine Modernisierung des Steuerrechts? Da wird man zunächst hellhörig und dann misstrauisch. Ansätze hat es in der Vergangenheit schon viele gegeben. Seit Dezember 2015 gibt es sogar einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens - das Vorhaben ist also auf den parlamentarischen Weg gebracht. Viele vorgesehene Maßnahmen betreffen die Steuerverwaltung, aber auch für Sie als Steuerbürger soll sich einiges ändern.

Abgabefrist der Steuererklärung wird verlängert: Wird Ihre Steuererklärung von uns erstellt, muss sie künftig spätestens bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres beim Finanzamt abgegeben werden. Doch Vorsicht, hier sind zwei wichtige Punkte zu beachten:

  • Das Finanzamt kann die Steuererklärung - wie bisher - früher anfordern.
  • Bei verspäteter Einreichung muss das Finanzamt künftig immer einen Verspätungszuschlag festsetzen (es hat keinen Ermessensspielraum mehr). Wie teuer es konkret wird, wird gesetzlich geregelt: Bei einer verspätet abgegebenen Einkommensteuererklärung sind beispielsweise 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 50 EUR je angefangenen Monat zu zahlen.

Belegvorhaltepflicht ersetzt Belegvorlagepflicht: Bestimmte Belege, zum Beispiel Spendenbescheinigungen, sollen Sie nur noch auf Verlangen des Finanzamts vorlegen müssen. Eine Übermittlung mit der Steuererklärung soll nicht mehr notwendig sein. Aufbewahren müssen Sie die Belege dann nur noch bis zum Abschluss des Veranlagungsverfahrens.

Vollautomatisierte Prüfung der Steuererklärung: Die Prüfung der Steuererklärung sollen vermehrt Computer übernehmen. Dem Finanzamt fehlt es an Personal, so dass es sich in einfachen Fällen künftig auf Risikomanagementsysteme verlassen und sich stärker auf die komplexen Sachverhalte konzentrieren soll.

Elektronischer Bescheid statt Papierbescheid: Steuerbescheide sollen künftig auch in elektronischer Form bekanntgegeben werden können. Hierfür müssen Sie sich (oder wir uns als Ihr Steuerberater) bei der Finanzverwaltung anmelden und sich einverstanden erklären. Der elektronische ersetzt dann den Papierbescheid.

Hinweis: Die Änderungen sollen ab 2017 in Kraft treten und bis 2022 in die Praxis umgesetzt sein. Für die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens braucht man also noch einen langen Atem. Wir informieren Sie, sobald das Gesetz endgültig beschlossen ist. [zurück]



Baden-Württemberg: Finanzministerium schnürt steuerliches Hilfspaket für Hochwasseropfer

Im Mai und Juni 2016 sind durch Starkregen und Hochwasser in weiten Teilen Baden-Württembergs beträchtliche Schäden entstanden. Um die betroffenen Bürger steuerlich zu entlasten, hat das Finanzministerium Baden-Württemberg (FinMin) unter anderem folgende Hilfsmaßnahmen getroffen:

  • Geschädigte Bürger können bis zum 30.09.2016 die Stundung bereits fälliger oder fällig werdender Steuern beantragen. Die Finanzämter sollen bei der Prüfung der Stundungsvoraussetzungen keine strengen Maßstäbe anlegen; auch Stundungszinsen sollen sie regelmäßig nicht erheben. Bei nach dem 30.09.2016 fälligen Steuern muss der Stundungsantrag besonders begründet sein.
  • Ist einem Finanzamt bekannt, dass ein Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von der Unwetterkatastrophe betroffen ist, soll es bis zum 30.09.2016 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern absehen.
  • Bis zum 30.09.2016 geleistete Spenden für Opfer der Unwetterkatastrophe sind bereits dann steuerlich abziehbar, wenn sie dem Finanzamt durch Bareinzahlungsbeleg, Kontoauszug oder Onlinebanking-Ausdruck nachgewiesen werden (keine Spendenbescheinigung erforderlich). Voraussetzung ist, dass die Spenden auf ein anerkanntes Sonderkonto eingezahlt worden sind.
  • Hat ein Bürger infolge der Unwetterkatastrophe seine Buchführungsunterlagen verloren, sollen die Finanzämter hieraus keine steuerlich nachteiligen Folgerungen ziehen.
  • Beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden wird innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraums eine Sonderabschreibung von bis zu 30 % der Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten zugelassen.
  • Bei der Ersatzbeschaffung von beweglichen Anlagegütern ist eine Sonderabschreibung bis zu 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erlaubt (ebenfalls innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraums).
  • Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers an einzelne betroffene Arbeitnehmer bleiben nach den Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien nur unter besonderen Voraussetzungen steuerfrei, zum Beispiel ist eine Auszahlung durch eine unabhängige Einrichtung oder den Betriebsrat erforderlich. Diese Voraussetzungen hat das FinMin für Zuwendungen in Zusammenhang mit der Unwetterkatastrophe aufgehoben. Auch Leistungen über 600 EUR pro Jahr müssen nunmehr regelmäßig nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden, da ein besonderer Notfall vorliegt.
  • Verzichten Arbeitnehmer zur Unterstützung der Unwettergeschädigten auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns, bleiben diese Lohnteile steuerfrei, wenn die Geldmittel zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens fließen oder auf ein zugelassenes Spendenkonto eingezahlt werden (Arbeitgeber muss aber Verwendungsauflage erfüllen und dies dokumentieren). [zurück]



Beamtenanwärter: Ausbildungskosten sind als Werbungskosten abziehbar

Wer eine Ausbildung oder ein duales Studium bei einem Finanzamt aufnimmt, wird in ein Dienstverhältnis berufen und kann seine Ausbildungskosten als Werbungskosten bei seinen nichtselbständigen Einkünften absetzen.

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) hat nun dargestellt, welche Ausbildungskosten die Beamtenanwärter als Werbungskosten abrechnen können. Dabei ist zu beachten, dass die Grundsätze nicht nur für Anwärter eines Finanzamts gelten, sondern auch für Anwärter anderer Verwaltungen, sofern diese während des Besuchs ihrer auswärtigen Lehrgänge weiterhin ihrer bisherigen Tätigkeitsstätte zugeordnet bleiben und sie für einen Zeitraum von weniger als 48 Monaten an ihren Aus-/Fortbildungsort abgeordnet werden. Nach der OFD-Verfügung gilt

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  • Erste Tätigkeitsstätte: Das Ausbildungsfinanzamt ist die erste Tätigkeitsstätte der Beamtenanwärter, so dass die Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsfinanzamt nur mit der Entfernungspauschale abgezogen werden können.
  • Anderweitige Zuordnung: Sofern ein Anwärter vorübergehend einem anderen Finanzamt zugeordnet wird (z.B. zur Ausbildung im Kassenbereich), geht er während dieser Zeit einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit nach, so dass er Reisekosten als Werbungskosten geltend machen kann. Abziehbar sind während dieser Zeiten unter anderem die tatsächlichen Fahrtkosten (Ansatz mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer möglich) und Verpflegungsmehraufwendungen mit 12 EUR bzw. 24 EUR pro Tag.
  • Ausbildungsarbeitsgemeinschaften: Während ihrer Ausbildungsarbeitsgemeinschaften gehen Anwärter ebenfalls beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten nach, so dass sie auch für diese Tage Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen abziehen können.
  • Theoriezeiten: Werden die Beamtenanwärter für die Teilnahme an Lehrgängen vorübergehend an die Steuerakademie Niedersachsen abgeordnet, liegt auch während dieser Theoriezeit eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor. Ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist allerdings nur für die ersten drei Monate möglich. Eine mindestens vierwöchige Unterbrechung der Auswärtstätigkeit führt zu einem Neubeginn der Frist.
  • Unterkunftskosten: Besorgt sich ein Beamtenanwärter an seinem Lehrgangsort selbst eine Wohnung oder ein Zimmer, kann er die Kosten dieser Unterkunft in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehen. Bei der Übernachtung in der Steuerakademie kann er das Entgelt absetzen, das er an die Finanzverwaltung Niedersachsen für die Unterkunft zahlt.

Hinweis: Wie andere Arbeitnehmer auch, müssen Beamtenanwärter die von ihrem Dienstherrn erhaltenen (steuerfreien) Reisekostenvergütungen und Trennungsgeldentschädigungen auf ihre Werbungskosten anrechnen. [zurück]



Behinderungsbedingte Umbaukosten: Keine Verteilung von außergewöhnlichen Belastungen auf mehrere Jahre

Krankheitsaufwendungen muss so gut wie jeder von uns tragen: beispielsweise Zuzahlungen zu Medikamenten, nichterstattete Kosten eines Krankenhausaufenthalts oder für Fahrten zum Arzt. In der Regel sind solche Krankheitsaufwendungen steuerlich berücksichtigungsfähig - allerdings erst dann, wenn sie die individuelle Belastungsgrenze überschreiten. Für kinderlose Alleinstehende liegt diese Grenze bei 5 % bis 7 % des jährlichen Bruttoeinkommens (dazu zählen neben dem Gehalt bzw. der Rente auch Versorgungsbezüge, Kapitalzinsen und Mieteinnahmen).

Für gesunde Menschen ist eine Anerkennung also eher unwahrscheinlich. Bei chronischen Krankheiten fallen jedoch immer wieder Kosten an, die keine Krankenkasse trägt, so dass die individuelle Belastungsgrenze schneller überschritten wird. Sollen die Krankheitsaufwendungen dann als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, muss das sogenannte Abflussprinzip beachtet werden: Ein steuerlicher Abzug ist nur im Jahr der Zahlung möglich - eine Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre unzulässig.

Darauf wies kürzlich noch einmal das Finanzgericht Hessen (FG) hin. Im Urteilsfall wollte ein an multipler Sklerose leidender Mann in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 die beim Kauf seines Kleinbusses in 2008 entstandenen Umbaukosten sowie die Abschreibung des Busses als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Das widersprach jedoch dem Abflussprinzip. Eine Anerkennung der Kosten wäre nur im Jahr 2008 möglich gewesen.

Als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das FG lediglich höhere Fahrtkosten von 0,77 EUR/km für (alle) Fahrten, deren Kosten keine Werbungskosten darstellten. Menschen, die sich wegen ihrer Gehbehinderung außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, dürfen 0,30 EUR/km als Fahrtkosten ansetzen. In Ausnahmefällen, wenn wegen der Art der Behinderung ein besonderes (umgebautes) Fahrzeug notwendig ist, für das überdurchschnittlich hohe Aufwendungen entstehen, können auch höhere Fahrtkosten angesetzt werden. Die Klage des Mannes hatte also zum Teil Erfolg. [zurück]



Berichterstattung über Straftat: Zivilprozesskosten zur Löschung von Internetbeiträgen sind nicht abziehbar

Das Internet vergisst nichts - insbesondere potentielle Arbeitgeber können sich daher in Sekundenschnelle über die Vergangenheit ihrer Bewerber informieren. Zum Betätigungsfeld vieler Anwälte gehört es daher, für ihre Mandanten die Löschung belastender Netzeinträge durchzusetzen.

Auch ein verurteilter Straftäter aus Baden-Württemberg hat im Jahr 2008 solche Anwälte beauftragt, um die mediale Berichterstattung über seine Person zu unterbinden. Er war wegen einer Vergewaltigung rechtskräftig zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Weil ihm sein Arbeitgeber nach dem Bekanntwerden des erstinstanzlichen Urteils außerordentlich gekündigt hatte, befürchtete der Mann, dass er auch nach seiner Freilassung keine Anstellung mehr findet. Er beauftragte daher spezialisierte Anwälte damit, die Löschung entsprechender Internetartikel voranzutreiben; aufgrund zahlreicher zivilprozessualer Verfahren zahlte er hierfür insgesamt 53.000 EUR, die er als Werbungskosten oder ersatzweise als außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollte.

Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die Kosten jedoch nicht steuerlich an und argumentierte wie folgt:

  • Werbungskostenabzug: In der Vorinstanz hat das Finanzgericht zu Recht entschieden, dass die Prozesskosten keinen hinreichenden Veranlassungszusammenhang zu einer steuerbaren beruflichen Tätigkeit aufwiesen, so dass kein Werbungskostenabzug in Betracht kommt. Der BFH hält es für naheliegend, die geltend gemachten Aufwendungen als Folgekosten einer privat motivierten Straftat einzuordnen.
  • Außergewöhnliche Belastungen: Zivilprozesskosten sind nur als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Nach Ansicht des BFH wurde der Kläger nicht dergestalt in rechtswidriger Weise in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, dass eine solche existenzielle Bedeutung vorlag. Zwar wird das Recht auf Schutz der Persönlichkeit zwangsläufig beeinträchtigt, wenn die Medien über ein Strafverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten berichten. Allerdings gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Straftaten aufzuzeigen und hierüber zu berichten, so dass der Beschuldigte die Berichterstattung grundsätzlich hinnehmen muss. Dies gilt erst recht, wenn er wegen der Straftat tatsächlich verurteilt wird.

Hinweis: Der BFH betonte, dass im Entscheidungsfall die zeitnahe Berichterstattung der Medien verhindert werden sollte, die grundsätzlich akzeptiert werden muss. Offen ließ das Gericht, ob Zivilprozesskosten möglicherweise dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, wenn Presseberichte längst vergangene Straftaten wieder "aufwärmen". Der BFH verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach mit zunehmender zeitlicher Distanz zu einem Strafverfahren (und nach der Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses der Öffentlichkeit) das Interesse des Betroffenen, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlungen verschont zu bleiben, zunehmend an Bedeutung gewinnt. In diesem Fall könnte also das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor der Medienberichterstattung schützen. [zurück]



"Betagtes" Vermächtnis: Verzinsung führt beim Vermächtnisnehmer zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften

Erblasser können bei der Zuwendung eines Vermächtnisses testamentarisch bestimmen, dass der Vermächtnisanspruch erst zu einem späteren Termin nach dem Erbfall fällig wird. Dieses sogenannte "betagte" Vermächtnis kann mit einer testamentarisch angeordneten Verzinsung verknüpft werden, um dem Vermächtnisnehmer einen Zinsnachteil zu ersparen, was nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) allerdings zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führt.

Im Entscheidungsfall hatte sich ein Elternpaar in einem sogenannten Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihren Sohn als Erben des längstlebenden Elternteils eingesetzt. Nach den testamentarischen Anordnungen sollte ihr Sohn beim Tod des erstversterbenden Elternteils als Vermächtnis zudem einen Geldbetrag in Höhe des erbschaftsteuerlichen Freibetrags erhalten, der erst fünf Jahre nach dem Tod des Erstversterbenden fällig werden sollte. Zugleich war im Testament geregelt, dass sich dieser Geldbetrag bis zur Auszahlung mit 5 % pro Jahr verzinst.

Der BFH urteilte, dass Vermächtnisnehmer infolge einer solchen testamentarisch angeordneten Verzinsung regelmäßig Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen versteuern müssen. Im vorliegenden Fall kam jedoch keine Versteuerung von Kapitaleinkünften in Betracht, weil der Sohn später auf seine Ansprüche aus dem Vermächtnis samt Verzinsung verzichtet hatte, so dass es nicht zum Zufluss von Zinseinnahmen gekommen war.

Hinweis: Um den Einkommensteuerzugriff auf Zinsen abzuwenden, liegt der Gedanke nahe, im Testament keine Verzinsung festzulegen, sondern nur eine Gesamtsumme aus Geldbetrag und Zinsen zu nennen. Der BFH weist allerdings darauf hin, dass sich durch diese Gestaltung nicht der Steuerzugriff auf die Zinsen vermeiden lässt, da eine unverzinsliche (Vermächtnis-)Forderung in einen Zins- und einen Ertragsanteil aufgeteilt werden muss, wenn die Fälligkeit erst mehr als ein Jahr nach der Anspruchsentstehung eintritt. Hat der Erblasser die Zinsen im Testament also nicht explizit benannt, darf das Finanzamt den Zinsanteil später aus dem Gesamtbetrag herausrechnen und als Kapitaleinkünfte besteuern. [zurück]



Betreutes Wohnen: Kosten für Hausnotrufsystem sind haushaltsnahe Dienstleistungen

Um im Fall eines Treppensturzes oder Herzinfarkts schnell Hilfe anfordern zu können, haben viele Senioren in ihrem Haushalt ein Hausnotrufsystem installiert. In der Regel genügt ein Knopfdruck auf einen Funksender des Systems und schon wird eine externe Notrufzentrale informiert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Kosten für ein solches System haushaltsnahe Dienstleistungen sind - somit zu 20 % direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden können (Höchstbetrag: 4.000 EUR).

Im vorliegenden Urteilsfall hatte ein Senior eine Dreizimmerwohnung in einer Seniorenresidenz bewohnt und mit deren Betreiber einen Betreuungsvertrag abgeschlossen, der unter anderem die Bereitstellung eines Notrufsystems rund um die Uhr vorsah.

Der BFH stufte die Kosten für dieses System als haushaltsnahe Dienstleistung ein, weil durch die Rufbereitschaft sichergestellt wurde, dass ein Bewohner im räumlichen Bereich seines Haushalts einen Hilferuf absetzen kann. Die Leistungen wiesen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung auf, weil eine solche Rufbereitschaft typischerweise durch Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige gewährleistet wird. Die Dienstleistung wurde zudem - wie vom Einkommensteuergesetz gefordert - "in einem Haushalt" erbracht, weil das Notrufsystem bei einem Aufenthalt des Seniors in der Wohnung sicherstellt, dass er dort Hilfe erhält. Der sogenannte Leistungserfolg trat also in der Wohnung ein. Unerheblich war für das Gericht, dass sich die Notrufzentrale außerhalb des Haushalts befand.

Hinweis: Nach den Urteilsgründen muss die Steuerermäßigung auch dann gewährt werden, wenn das Notrufsystem nicht in einer Einrichtung des betreuten Wohnens, sondern in einem Privathaushalt installiert ist. Denn auch dann ist die Leistung "haushaltsnah", auch dann tritt der Leistungserfolg in der Wohnung ein.[zurück]



Bonusprogramme der Krankenkassen: Kostenerstattungen mindern nicht den Sonderausgabenabzug

Krankenversicherte, die regelmäßig Leistungen zur Krankheitsfrüherkennung oder Prävention nutzen, erhalten von ihrer Krankenkasse mitunter Bonusleistungen als Anreiz für ein (weiteres) gesundheitsbewusstes Verhalten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die steuerliche Behandlung dieser Leistungen näher untersucht. Vorliegend ging es um die Frage, ob Erstattungsleistungen aus einem solchen Bonusprogramm die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mindern.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau aus dem Bonusprogramm ihrer gesetzlichen Krankenkasse einen Betrag von 150 EUR als Kostenerstattung für Gesundheitsmaßnahmen erhalten. Ihr gewähltes Bonusmodell richtete sich an Kassenmitglieder, die bestimmte kostenfreie Vorsorgemaßnahmen in Anspruch genommen und zudem den Aufwand für weitere kostenpflichtige Gesundheitsmaßnahmen (z.B. Massagen) aus eigener Tasche gezahlt hatten.

Das Finanzamt zog den gewährten Bonus von den abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträgen der Frau ab, so dass sich ihr Sonderausgabenabzug minderte. Der BFH entschied jedoch, dass die Bonusleistungen nicht von den Sonderausgaben abgezogen werden dürfen, weil sie keine Erstattungen gezahlter Krankenversicherungsbeiträge sind. Das Gericht wies darauf hin, dass die Beitragslast des Versicherten durch die Bonuszahlung nicht gemindert wurde, weil die entscheidende Voraussetzung für die Bonusgewährung war, dass die versicherte Person die Kosten für bestimmte Gesundheitsmaßnahmen selbst getragen hatte. Insofern handelte es sich nicht um eine Beitrags-, sondern um eine Kostenerstattung.

Hinweis: Derzeit sind die Finanzämter noch angewiesen, sämtliche aufgrund eines Bonusprogramms gewährten Krankenkassenleistungen als Beitragserstattungen von den Krankenversicherungsbeiträgen abzuziehen. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesfinanzministerium hinsichtlich der streitgegenständlichen Bonusvariante einlenken wird. Um in gleichgelagerten Fällen eine Sonderausgabenminderung abzuwenden, scheint der Klageweg erfolgversprechend. [zurück]



Bund der Steuerzahler: Schuldenuhr tickt langsamer

Der BdSt erklärte dazu, dass acht Bundesländer in diesem Jahr eine Nettokreditaufnahme von 4,4 Mrd. EUR einplanen (Vorjahr: 5,1 Mrd. EUR), wesentlicher "Schuldentreiber" ist Nordrhein-Westfalen mit einer Neuverschuldung von allein 2 Mrd. EUR. Da die Bundesländer Bayern, Berlin, Sachsen und Sachsen-Anhalt jedoch insgesamt 803 Millionen EUR tilgen wollen, steigt die Neuverschuldung weniger rasant als bisher. Aktuell liegt der gesamte Schuldenberg von Bund, Ländern und Kommunen bei mehr als 2.000 Mrd. EUR.

Die einzelnen Bundesländer weisen im Vergleich eine sehr unterschiedliche Schuldenentwicklung vor: Während acht Länder und der Bund ohne Neuverschuldung auskommen oder sogar Altschulden abbauen, verharren die übrigen Bundesländer weiterhin im Minus. Zu den Ländern ohne Neuverschuldung gehören Bayern und alle ostdeutschen Länder mit Berlin. Als achtes Bundesland will auch Baden-Württemberg in 2016 auf eine neue Nettokreditaufnahme verzichten.

Hinweis: Angesichts historisch hoher Steuereinnahmen hält der BdSt den Verzicht auf eine Neuverschuldung ausdrücklich für geboten. Der Verband kritisiert daher diejenigen Bundesländer, die trotz der wirtschaftlich soliden Lage weiterhin neue Schulden einplanen.[zurück]



Drogenabhängigkeit: Kindergeld für drogenabhängiges Kind mit Haftstrafe

Kindergeld für volljährige Kinder ist häufig eine komplizierte Angelegenheit. Grundsätzlich sind es ja keine Kinder mehr. Wenn sie jedoch noch nicht auf eigenen Beinen stehen, weil sie vielleicht eine Ausbildung machen oder ohne Beschäftigung und arbeitsuchend sind, besteht mitunter ein Anspruch auf Kindergeld. Auch für Kinder, die aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu versorgen, besteht ein Anspruch auf Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr.

Was gilt, wenn ein Kind drogenabhängig ist, hat kürzlich das Finanzgericht München (FG) geklärt. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Großmutter ihr volljähriges Enkelkind aufgenommen und in der Vergangenheit auch einen Anspruch auf Kindergeld. Nach einem Drogendelikt sollte der Enkel jedoch eine über zweijährige Haftstrafe absitzen. Zugunsten einer stationären Therapie wurde diese Haftstrafe nach einem halben Jahr zurückgestellt, gleichzeitig sollte die Zeit der Therapie auf die Haftzeit angerechnet werden. Für diesen Zeitraum verlangte die Großmutter Kindergeld. Grundsätzlich besteht für Kinder, die eine Haftstrafe absitzen, kein Anspruch darauf.

Laut FG greift diese Einschränkung jedoch zumindest im vorliegenden Fall nicht. Einerseits konnte die Großmutter ein ärztliches Attest vorlegen, gemäß dem das Kind unter reduzierter Belastbarkeit, Konzentration, Problemlösefähigkeit und Sozialkompetenz - verursacht durch die Abhängigkeit und den Konsum von unterschiedlichsten Drogen - litt. Da sich dieser Zustand laut Attest voraussichtlich auch über einen Zeitraum von mindesten sechs Monate nicht ändern würde, galt das Kind als behindert und nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen.

Andererseits galt die Zeit der Therapie auch nicht als Haftzeit. Denn zu der Therapie hatte sich das Kind freiwillig entschieden. Bei der Haftstrafe handelt es sich im Unterschied zur Therapie um eine freiheitsentziehende Zwangsmaßnahme. Die Großmutter hatte daher während der Therapie einen Anspruch auf Kindergeld. [zurück]





Ehegatten und Lebenspartner: Zusammenveranlagung ist meist günstiger als Einzelveranlagung

Unverheiratete Paare werden vom deutschen Fiskus wie zwei Singles besteuert - unabhängig von der Frage, wie lange sie schon zusammenleben oder wie viele gemeinsame Kinder sie bereits haben. Mangels Trauschein wird für beide eine Einzelveranlagung durchgeführt, bei der jeder Partner sein Einkommen einzeln versteuern muss.

Wer hingegen verheiratet oder verpartnert ist, kann beim Finanzamt die Zusammenveranlagung wählen, so dass ein Paar steuerlich wie eine Person behandelt wird. In diesen Fällen kommt das günstige Ehegattensplitting zur Anwendung: Das Finanzamt zählt das Jahreseinkommen beider Partner zusammen, halbiert den Betrag und berechnet für diese Hälfte die Einkommensteuer. Die errechnete Steuer wird anschließend verdoppelt und für das Ehepaar festgesetzt.

Hinweis: In der Regel zahlen Ehepaare mit dem Ehegattensplitting weniger Steuern als bei Einzelveranlagung, denn durch das Splittingverfahren werden Nachteile abgemildert, die der progressive Einkommensteuertarif mit sich bringt.

Insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Verdiensten können viel Steuern sparen.

Beispiel: Herr Mustermann verdiente in 2015 insgesamt 45.000 EUR im Jahr, Frau Mustermann aufgrund einer Teilzeittätigkeit hingegen nur 15.000 EUR. Beantragen die Eheleute eine Einzelveranlagung, muss Herr Mustermann knapp 10.780 EUR und Frau Mustermann gut 1.320 EUR Einkommensteuer zahlen (insgesamt also 12.100 EUR). Beantragen sie eine Zusammenveranlagung, müssen sie aufgrund des Splittingtarifs über 1.000 EUR weniger Steuern zahlen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus 2013 kann das Ehegattensplitting auch von eingetragenen Lebenspartnern beansprucht werden. Der Splittingtarif kann von ihnen sogar noch rückwirkend für Altjahre ab 2001 beansprucht werden, sofern die Einkommensteuerfestsetzungen für diese Jahre noch nicht bestandskräftig sind. [zurück]



Ehepartner verschieben Kontostand: Wann der gesamte Betrag der Schenkungsteuer unterliegt

Werden Gelder vom Einzelkonto eines Ehepartners auf das Einzelkonto des anderen Ehepartners verschoben, kann durch diesen Transfer eine freigebige Zuwendung ausgelöst werden, so dass sich erhebliche schenkungsteuerliche Folgen ergeben.

Hinweis: Will der Fiskus den gesamten übertragenen Geldbetrag besteuern, wendet der beschenkte Ehepartner häufig ein, dass ihm vor der Übertragung bereits die Hälfte des Vermögens zugestanden hatte, so dass nur die andere Hälfte schenkweise übergegangen ist und besteuert werden darf.

Mit diesem Einwand ist allerdings eine beschenkte Ehefrau vor dem Bundesfinanzhof gescheitert. Nach dem Urteil des Gerichts trägt der beschenkte Ehegatte die Feststellungslast für eine solche abweichende Vermögenszurechnung. Er muss also belegen können, dass das Vermögen auf dem Einzelkonto seines Ehegatten ihm schon vorher ganz oder teilweise zuzurechnen war. Bei einem Einzelkonto ist in der Regel davon auszugehen, dass dem Kontoinhaber auch der komplette Kontostand allein zusteht - eine Kontovollmacht des anderen Ehegatten ändert hieran nichts.

Hinweis: Bei Geldtransfers zwischen Einzelkonten von Ehegatten ist also Vorsicht geboten, weil sie schnell Schenkungsteuer auslösen. Dass der Kontostand vor der Umbuchung bereits (teilweise) dem beschenkten Ehepartner zustand, lässt sich beispielsweise durch den Umstand stützen, dass beide Ehepartner in der Vergangenheit Einzahlungen auf das Einzelkonto vorgenommen haben. [zurück]



Ehrenamtliche Richter: Müssen erhaltene Entschädigungen versteuert werden?

Ehrenamtliche Richter - auch Schöffen genannt - erhalten für ihre Tätigkeit bei Gericht unter anderem eine Entschädigung für Zeitversäumnis (6 EUR pro Stunde) und für Verdienstausfall (maximal 24 EUR bis 61 EUR pro Stunde). Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat kürzlich entschieden, dass Schöffen diese Zahlungen als sonstige selbständige Einkünfte versteuern müssen und keine Steuerbefreiung anwendbar ist.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main weist in einer neuen Verfügung darauf hin, dass der klagende Schöffe gegen das Urteil Revision eingelegt hat, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) abschließend über die steuerliche Behandlung der Entschädigungen entscheiden muss.

Hinweis: Schöffen, bei denen das Finanzamt die Entschädigungszahlungen als steuerpflichtige Einnahmen angesetzt hat, können Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid einlegen und unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren ein Ruhen ihres Einspruchsverfahrens (Zwangsruhen) erwirken. So halten sie ihren Fall offen und können von einem günstigen Richterspruch des BFH später in eigener Sache profitieren. [zurück]



Einkommensteuerbescheid: Folgebescheid darf mehrmals geändert werden

Der sogenannte Grundlagenbescheid ist ein Teil des Besteuerungsverfahrens. Durch ihn ergibt sich noch keine Steuerschuld, sondern er dient als Grundlage im weiteren Verfahren. Wenn Sie zum Beispiel an einer Personengesellschaft beteiligt sind, wird Ihr Gewinnanteil im Grundlagenbescheid festgestellt. Dieser geht an das Finanzamt, welches den Gewinnanteil im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Ihr Einkommensteuerbescheid ist dann der Folgebescheid.

Ein Kläger vor dem Finanzgericht Köln (FG) war an einer Immobiliengesellschaft beteiligt. Das für die Gesellschaft zuständige Finanzamt hatte einen Grundlagenbescheid mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erlassen. Das Finanzamt des Klägers übernahm die Einkünfte in dessen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010. Eine ihm zustehende Tarifbegünstigung wurde dabei nicht berücksichtigt, wogegen der Mann Einspruch einlegte. Gegen den daraufhin geänderten Einkommensteuerbescheid erhob er nochmals Einspruch, da seiner Meinung nach noch ein Freibetrag fehlte. Das Finanzamt erließ 2012 einen erneut geänderten Bescheid mit dem Freibetrag. Erst 2013 bemerkte es, dass der Freibetrag gar nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, und setzte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe des Grundlagenbescheids an. Gegen die dritte Änderung des Bescheids im Jahr 2013 klagte der Mann.

Das FG widersprach ihm jedoch: Das Finanzamt durfte den Einkommensteuerbescheid durchaus ein drittes Mal ändern. Denn als Folgebescheid kann dieser aufgrund gesetzlicher Vorschriften auch mehrmals geändert werden, bis die Ergebnisse des Grundlagenbescheids korrekt übernommen sind. Dies ist auch dann möglich, wenn der Grundlagenbescheid schon einmal korrekt übernommen und dies in einem geänderten Folgebescheid rückgängig gemacht worden ist.

Auch die Frage, ob ein Freibetrag berücksichtigt werden kann, wird teilweise im Grundlagenbescheid beantwortet. Dort wird festgestellt, ob die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Finanzamt des Steuerpflichtigen muss anschließend prüfen, ob die persönlichen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Da im Grundlagenbescheid aus dem Streitfall zum Freibetrag keine Angaben gemacht worden waren, war er auch nicht zu gewähren.

Hinweis: Stellen Sie Fehler im Grundlagenbescheid fest, müssen Sie Einspruch gegen diesen einlegen und nicht gegen den Folgebescheid, in dem das Ergebnis weiterverarbeitet worden ist. Bei Unklarheiten stehen wir Ihnen gern beratend zur Verfügung. [zurück]



Elektromobilität: Bundesregierung will bei der Kfz-Steuer und beim Aufladen im Betrieb fördern

Da die Verbreitung von Elektroautos in Deutschland nur schleppend vorangeht, hat die Bundesregierung ein ganzes Bündel an Maßnahmen verabschiedet, um den Absatz anzukurbeln. Ein Bestandteil ist die steuerliche Förderung, die mit dem Entwurf eines "Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr" auf den Weg gebracht wurde. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Bereits heute gibt es eine fünfjährige Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge. Diese wird rückwirkend für alle bis zum 31.12.2020 erworbenen Elektroautos auf zehn Jahre verlängert. Außerdem soll die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen ausgeweitet werden.
  • Des Weiteren ist eine Steuerbefreiung für Vorteile vorgesehen, die der Arbeitgeber für das Aufladen privater Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge seiner Arbeitnehmer im Betrieb gewährt. Das gilt sowohl für das Bereitstellen der Ladevorrichtung als auch für den Ladestrom. Zudem werden Vorteile aus der vom Arbeitgeber zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung in die Steuerfreiheit einbezogen. Wenn der Arbeitgeber die private Anschaffung einer Ladeeinrichtung bezuschusst, kann er diesen Vorteil pauschal besteuern. Auch diese Maßnahmen sollen bis 2020 befristet sein.

Mit der Verabschiedung des Gesetzes ist voraussichtlich nach der parlamentarischen Sommerpause zu rechnen. Wir berichten dann ausführlich. [zurück]



Elterngeld: Steuerfreie Bezüge mindern außergewöhnliche Belastungen

Kennen Sie sich mit dem Elterngeld aus? Dann wissen Sie wahrscheinlich bereits zwei Dinge: Das Elterngeld ist steuerfrei. Und das Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt und beeinflusst somit den Steuersatz.

Das ist aber noch nicht alles. Elterngeld stellt auch einen Bezug dar, der als Einkommen einer unterstützten Person zu berücksichtigen ist. Das zumindest hat das Finanzgericht Sachsen (FG) so entschieden.

Im Streitfall leistete ein Vater an die Mutter des gemeinsamen neugeborenen Kindes, die nicht mit ihm verheiratet war, während ihrer Elternzeit Unterhalt. Diese Aufwendungen sind nach dem Gesetz außergewöhnliche Belastungen bis maximal zum Existenzminimum der unterstützten Person. Im Jahr 2013, dem Streitjahr, waren das 8.130 EUR. Das Finanzamt stellte die grundsätzliche Geltung solcher Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastungen auch gar nicht in Frage. Streitig war nur die Anrechnung der Einkünfte seiner Partnerin. Sie erhielt nämlich Elterngeld.

Und Elterngeld - so das Urteil des FG - zählt in vollem Umfang zu den Bezügen, die der Deckung des Existenzminimums dienen. Als Freibetrag gelten hier lediglich 624 EUR. Das Elterngeld betrug aber insgesamt 6.720 EUR. Entsprechend konnten die außergewöhnlichen Belastungen auf Seiten des Vaters nur reduziert berücksichtigt werden.

Von einer Aufteilung des Elterngeldes in einen anrechnungsfreien Sockelbetrag in Höhe von 300 EUR und einen über 300 EUR liegenden Aufstockungsbetrag wollte das Gericht nichts wissen. Nur solche Einkünfte, die nicht der Deckung des Existenzminimums dienen - also zweckgebundene Einnahmen -, bleiben unberücksichtigt. Alle anderen Einkünfte, selbst wenn sie steuerfrei oder nichtsteuerbar sind (z.B. ein Lottogewinn), zählen zu den Einkünften der unterstützten Person. [zurück]



Erbauseinandersetzung: Benachteiligte Erben werden zu Schenkern

Erbschaften werden eigentlich - zumindest wenn man dem Volksmund glaubt - immer gerne angenommen. Nicht so beliebt sind hingegen mit der Erbschaft verbundene Erbstreitigkeiten. Wie gut, dass es auch unter Erben die Regel ist, dass man sich irgendwie einigt. Das fand auch eine Familie, deren verstorbener Vater kein Testament errichtet hatte, so dass für die Aufteilung des Erbes die gesetzliche Erbfolge angewendet werden sollte. Die Familie einigte sich im Rahmen der sogenannten Erbauseinandersetzung vertraglich über die Verteilung der Grundstücke, der Wertgegenstände und des Betriebsvermögens des Erblassers. Doch dann störte das Finanzamt diesen Frieden.

Denn nach dem Gesetz bekommt jeder Erbe einen ganz bestimmten Anteil an der gesamten Erbmasse. Durch die Erbauseinandersetzung wurde jedoch einem Sohn das gesamte Betriebsvermögen zugesprochen. Dieser hatte damit mehr erhalten, als ihm eigentlich zustand. Das Finanzamt sah darin eine Schenkung der anderen Erben an den mit dem Betriebsvermögen Bedachten - der nun dagegen klagte.

Das Finanzgericht Münster gab allerdings dem Finanzamt recht. Denn die Vermögensmasse ist als gesamtes Vermögen zu betrachten und zu verteilen. Auch wenn zum Beispiel zwei Grundstücke auf zwei gleichberechtigte Erben entfallen und jeder ein Grundstück bekommt, muss das noch lange nicht heißen, dass diese Verteilung gerecht ist - das eine Grundstück könnte ja 100.000 EUR wert sein und das andere 500.000 EUR.

Eine solche Ungleichheit bestand auch im vorliegenden Streitfall. Der neue Betriebsinhaber hat sich quasi auf Kosten der anderen bereichert. Indem die anderen Erben dieser Bereicherung jedoch im Rahmen der Erbauseinandersetzung zugestimmt haben, haben sie den Kläger mit einer freigebigen Zuwendung bedacht - also mit einer schenkungsteuerpflichtigen Schenkung. Die Klage wurde abgewiesen.

Hinweis: Der Urteilsfall wies noch eine Besonderheit auf: Das Erbe stammte aus dem Jahr 1997. Der Fall war trotzdem nicht verjährt, denn eine Schenkung muss dem Finanzamt gegenüber erklärt werden. Wird diese Erklärung versäumt, ändern sich die Verjährungsfristen. Sprechen Sie uns bei Schenkungen sicherheitshalber an, um zu klären, wie Sie sich verhalten sollten oder ob Sie eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgeben müssen. [zurück]



Erbfall: Wann sich Steuerberatungskosten des Erblassers abziehen lassen

Wie viel Erbschaftsteuer ein Erbe zahlen muss, lässt sich im Regelfall nicht spontan beantworten, sondern kann nur anhand einer komplexen Berechnung geklärt werden. Nach dem Erbschaftsteuergesetz muss zunächst der Steuerwert des Vermögensanfalls errechnet werden, der gemindert um abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten die Bereicherung des Erwerbers ergibt. Nach dem Abzug von Steuerfreibeträgen ergibt sich schließlich der steuerpflichtige Erwerb, auf den der geltende Erbschaftsteuersatz angewandt wird.

Als Nachlassverbindlichkeiten lässt das Erbschaftsteuergesetz drei Arten zum Abzug zu:

  • vom Erblasser herrührende (nichtbetriebliche) Schulden
  • Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen
  • Kosten für die Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabmal, die übliche Grabpflege und für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder zur Erlangung des Erwerbs. Für diese Kostenposition kann ein Pauschbetrag von 10.300 EUR angesetzt werden.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben nun erklärt, dass vom Erben getragene Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers in die erste Kategorie der Nachlassverbindlichkeiten fallen, wenn der Erblasser den Steuerberater noch zu Lebzeiten beauftragt hat (= die Schuld also "vom Erblasser herrührt"). Auch eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung wird steuerlich anerkannt, sofern der Erbe dem Berater keine Kündigung ausgesprochen hat. Wenn der Erbe den Steuerberater jedoch erst nach dem Tod des Erblassers beauftragt hat, sind die Beratungskosten keine abzugsfähigen Erblasserschulden, so dass sie den Erbschaftsteuerzugriff nicht mindern können.

Hinweis: Diese Abzugsgrundsätze gelten auch für Steuerberatungskosten, die dem Erben anlässlich einer Selbstanzeige oder einer Berichtigung von Steuererklärungen entstehen, die ursprünglich der Erblasser abgegeben hat. Eine Einordnung von Steuerberatungskosten in die dritte Kategorie (Nachlassregelungskosten, Kosten zur Erlangung des Erwerbs) lehnten die Behörden ausdrücklich ab. [zurück]



Erbschaft: Änderung von bestandskräftigen Steuerbescheiden bei doppelter Besteuerung

Was gilt eigentlich, wenn gegenüber einem Erben zwei Steuerbescheide dieselbe Erbschaft betreffend erlassen werden? Eine Doppelbesteuerung ist in der Regel unzulässig - ein Steuerbescheid muss geändert werden. Dazu muss es sich allerdings auch tatsächlich um einen Steuerbescheid im Sinne des deutschen Steuerrechts handeln. Wann genau ein solcher vorliegt, hatte kürzlich das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) im Zusammenhang mit einem Schweizer Erbschaftsteuerbescheid zu entscheiden.

Ein in Deutschland steuerpflichtiger Erbe hatte von seiner Schwester, die Schweizer Staatsbürgerin war, Vermögen geerbt. Daraufhin zahlte er in der Schweiz Erbschaftsteuer. In Deutschland sollte er noch einmal Erbschaftsteuer zahlen. Nachdem der deutsche Bescheid bestandskräftig geworden war, erfuhr der Erbe von einer der Miterbinnen, dass das Schweizer Erbe in Deutschland eigentlich steuerfrei sein müsste. Laut Finanzamt konnte es den Bescheid nicht mehr geändert werden. Eine Änderung wäre nur möglich, wenn der schweizerische Steuerbescheid auch ein Steuerbescheid im Sinne des deutschen Steuerrechts wäre.

Zwei Fragen sind interessant: Warum ist das Schweizer Erbe in Deutschland steuerfrei? Und warum gilt ein Schweizer Erbschaftsteuerbescheid nicht als Steuerbescheid im Sinne des deutschen Steuerrechts? Die erste Frage ist einfach zu beantwoten: Das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz sieht eine Steuerfreistellung von vererbtem unbeweglichen Vermögen in Deutschland vor, wenn die oder der Verstorbene Schweizer Staatsangehöriger war. Die zweite Frage ist schwieriger zu beantworten: Dass es sich um einen Steuerbescheid handelt, wird nicht bestritten. Nur dass dieser Bescheid dieselben Konsequenzen wie ein deutscher Steuerbescheid nach sich ziehen soll, wurde vom Finanzamt in Zweifel gezogen.

Hier stellt das FG jedoch klar: Unter Beachtung der auch im Verhältnis zu Drittstaaten verbürgten Kapitalverkehrsfreiheit ist ein Schweizer Steuerbescheid oder ein Steuerbescheid aus einem Staat der EU oder des EWR wie ein deutscher Steuerbescheid zu behandeln. Demnach darf ein steuerlicher Sachverhalt zuungunsten eines Steuerpflichtigen nicht doppelt erfasst werden. Sollte es dennoch wie im Streitfall dazu kommen, muss der Steuerbescheid trotz Bestandskraft geändert werden.

Hinweis: Der BFH wird diesen Streit in Kürze schlichten müssen, denn die Revision wurde bereits eingelegt. Wir informieren Sie über die kommende Entscheidung. [zurück]



Erbschaft im Familienkreis: Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb innerhalb von zehn Jahren

Wird Vermögen im engeren Familienkreis innerhalb von zehn Jahren mehrfach vererbt, kann dies zu erheblichen Erbschaftsteuerbelastungen führen. Um das zu verhindern, lässt sich die Steuer in solchen Fällen reduzieren. Die Höhe der Ermäßigung hängt davon ab, wann das Vermögen zuletzt vererbt und wie viel Erbschaftsteuer damals entrichtet wurde.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG) erhielt ein Alleinerbe von seinem Vater unter anderem einen Betrieb, in dessen Betriebsvermögen sich auch einige Beteiligungen befanden. Die Mutter des Alleinerben war wenige Jahre zuvor verstorben und hatte ihrem Ehemann alles hinterlassen. Der Vater hatte dabei ein Nutzungsrecht geerbt, für das er die Erbschaftsteuer in jährlichen Anteilen entrichtete. Mit dem Tod des Vaters erlosch dieses Recht. Für das geerbte Betriebsvermögen beantragte der Alleinerbe die Steuerfreiheit. Des Weiteren beantragte er eine Steuerermäßigung aufgrund des mehrfachen Wechsels in kurzer Zeit. Das Finanzamt gewährte ihm beides.

Die Steuerfreiheit für den Betrieb fiel jedoch schon bald einer Betriebsprüfung zum Opfer, weil das für die Befreiung schädliche Verwaltungsvermögen (in Form von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften von bis zu 25 %) zu hoch war. Auch die Ermäßigung aufgrund des mehrfachen Erwerbs wurde geändert, da nun auf die Steuer abgestellt wurde, die der Vater tatsächlich gezahlt hatte. (Zuvor war man von der fiktiven Steuer für den gesamten Kapitalwert ausgegangen.) Dagegen klagte der Alleinerbe - doch das FG gab ihm in keinem der Punkte recht:

Bei der Steuerbefreiung des Betriebs muss berücksichtigt werden, inwieweit die Beteiligungen im Betriebsvermögen schädliches Verwaltungsvermögen darstellen. Zwar waren die Anteile im Streitfall mit besonders hohen Stimmrechten ausgestattet, durch die man trotz des betragsmäßig geringen Anteils mehr Einfluss hatte. Aber es kommt allein auf die tatsächliche Höhe der Beteiligung an - und die lag eben unter den relevanten 25 %.

Ebenso kommt es bei einer Steuerermäßigung aufgrund mehrfachen Erwerbs darauf an, in welcher Höhe zuvor tatsächlich Steuer gezahlt worden sind. Da der Vater jährlich nur einen Anteil gezahlt hatte und nicht den Gesamtbetrag auf einmal, sind auch nur die anteiligen Zahlungen und kein fiktiver Gesamtbetrag zu berücksichtigen.

Hinweis: Die Materie ist komplex. Wenn auch in Ihrem Familienkreis zuletzt mehrfach Vermögen vererbt wurde, lassen Sie sich bitte von uns beraten. Der Kläger aus dem Streitfall ist in Revision gegangen, so dass der Bundesfinanzhof (BFH) abschließend entscheiden muss. Man kann also auf das anhängige Verfahren verweisen und die Entscheidung des eigenen Falls nach dem BFH-Urteil beantragen. [zurück]



Erbschaft- und Schenkungsteuer: Lebenspartner müssen für Steuerklasse I standesamtlich verpartnert sein

Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht unterteilt Erwerber in drei verschiedene Steuerklassen, die günstigste Steuerklasse I wird unter anderem Ehegatten und Lebenspartnern des Erblassers bzw. Schenkers gewährt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun erneut klargestellt, dass unter den Begriff des Lebenspartners nur jene im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) fallen. Dies sind Partner gleichen Geschlechts, die gegenüber einem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklärt haben, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Das Gericht wies darauf hin, dass die Einordnung dieser Lebenspartner in Steuerklasse I auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus 2010 beruhte, die eine erbschaftsteuerrechtliche Gleichstellung gefordert hatte.

Der BFH schloss ein umgangssprachliches Verständnis des Begriffs Lebenspartner ausdrücklich aus, was auch verschiedengeschlechtliche Partner einer Lebenspartnerschaft in den Genuss der Steuerklasse I gebracht hätte. Maßgeblich war für das Gericht der Wille des Gesetzgebers, der den gesetzlichen Begriff des "Lebenspartners" auf einen solchen im Sinne des LPartG beschränken wollte.

Hinweis: Wer mit einem Partner anderen Geschlechts zusammenlebt, ohne verheiratet zu sein, wird somit weiterhin in die ungünstige Steuerklasse III eingruppiert und kann sich nicht auf einen vermeintlich unklaren Gesetzeswortlaut berufen. Diese Personen können eine Einordnung in Steuerklasse I nur erreichen, indem sie sich vor dem Standesbeamten das Jawort geben. [zurück]



Erhöhung der Altersbezüge: 160.000 Rentner müssen erstmals Steuern zahlen

Zum 01.07.2016 steigen die Renten um 5,95 % im Osten und 4,25 % im Westen. Dieses kräftige Plus hat zur Folge, dass bundesweit 160.000 Rentner erstmals steuerpflichtig werden - das geht aus einer Antwort des Bundesfinanzministeriums (BMF) auf eine Anfrage des Linken-Abgebordneten Axel Troost hervor.

Allein infolge der Rentenerhöhung rechnet das BMF mit Steuermehreinnahmen von 720 Mio. EUR (in 2017) bzw. 730 Mio. EUR (in 2018). Im Jahr 2017 sollen dann insgesamt 4,4 Mio. Rentenempfänger steuerpflichtig sein - ungefähr jeder fünfte der rund 20 Mio. Rentner.

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) weist in einer aktuellen Pressemitteilung darauf hin, dass Rentner in 2016 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 8.652 EUR pro Jahr (Grundfreibetrag bei Ledigen) steuerpflichtig werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ab einer Bruttorente in dieser Höhe direkt ein Steuerzugriff erfolgt, denn zunächst einmal muss von der Bruttorente ein individueller Rentenfreibetrag abgezogen werden, der sich nach dem Jahr des Renteneintritts richtet.

Hinweis: Wer in 2016 verrentet wird, kann 28 % seiner ersten vollen Jahresrente steuerfrei beziehen. Bei Rentenbeginn in 2017 verringert sich der steuerfreie Teil auf 26 %.

Vom verbleibenden steuerpflichtigen Teil der Rente dürfen zudem noch verschiedene Kostenpositionen wie Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Löhne von haushaltsnahen Dienstleistern abgezogen werden. Nach Berechnungen des DStV kommt es typischerweise bei folgenden Bruttorentenbezügen zu einer Besteuerung der Alterseinkünfte (Näherungswerte):

Bruttorente lediger Rentner in EUR Rentenbeginn seit 2005 Rentenbeginn seit 2010 Rentenbeginn seit 2015
Ost 18.265 16.072 16.072
West 19.299 16.627 14.585 [zurück]



EU-Importe: Versteuerung neuer Fahrzeuge aus anderen EU-Staaten

Seit 1993 müssen Endverbraucher innerhalb der Europäischen Union keinerlei Zollgrenzen mehr beachten. Dies bedeutet, dass sie für den privaten Bedarf praktisch ohne jegliche Zollzahlungen einkaufen können. Was die Umsatzbesteuerung angeht, sind für den Endverbraucher ebenfalls keine Besonderheiten zu beachten. Er zahlt in dem Land Mehrwertsteuer, in dem er die Ware kauft. Kauft er die Ware in den Niederlanden, wird sie mit der dortigen Mehrwertsteuer von 21 % versteuert. Etwas anderes gilt für den Einkauf neuer Fahrzeuge im EU-Ausland.

Beispiel: Der Endverbraucher E kauft in den Niederlanden einen neuen VW-Golf zum Preis von 20.000 EUR zuzüglich der dortigen Mehrwertsteuer von 4.200 EUR. Die Mehrwertsteuer muss er jedoch nicht in den Niederlanden zahlen. Er kann das Fahrzeug umsatzsteuerfrei einkaufen und muss den Fahrzeugkauf stattdessen in Deutschland mit 19 % Umsatzsteuer versteuern. Das bedeutet, dass er in Deutschland eine Steuererklärung über den Erwerb des Fahrzeugs abgeben und 3.800 EUR an das Finanzamt abführen muss. Diese Regelung gilt für Neufahrzeuge.

Dabei gilt ein Fahrzeug so lange als neu, bis es mehr als 6.000 km Laufleistung aufweisen kann oder seit der ersten Inbetriebnahme (im Regelfall das Zulassungsdatum) mehr als sechs Monate verstrichen sind. Zu den Fahrzeugen im Sinne dieser Regelungen zählen:

  • Pkw,
  • Lkw,
  • Motorräder,
  • Motorroller,
  • Mopeds,
  • sogenannte Pocket-Bikes,
  • motorbetriebene Wohnmobile und
  • Caravans.

Das Bundesministerium der Finanzen hat diesen Katalog kürzlich erweitert. Danach unterliegen dieser Neufahrzeugregelung auch landwirtschaftliche Zugmaschinen. Diese müssen daher zwingend in Deutschland mit 19 % versteuert werden. [zurück]



Familien mit Zwei-Staaten-Bezug: Differenzkindergeld muss kindbezogen ermittelt werden

Deutsche Familienkassen zahlen Eltern in bestimmten Fällen sogenanntes Differenzkindergeld aus, wenn nationale und ausländische Familienleistungen aufeinandertreffen. Eine sechsköpfige Familie aus Baden-Württemberg hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erstritten, dass diese staatliche "Mehrleistung" kindbezogen berechnet werden muss.

Der Vater der Familie war in der Schweiz nichtselbständig tätig gewesen und hatte für seine vier Kinder Schweizer Kinderzulage erhalten. Die deutsche Familienkasse verglich die Leistungen aus der Schweiz mit dem deutschen Kindergeld und kam zu dem Ergebnis, dass sie den Eltern zusätzliches Kindergeld von insgesamt 28,58 EUR pro Monat auszahlen muss. Dabei rechnete sie wie folgt:

Kind Schweizer Kinderzulage (umgerechnet) Deutsches Kindergeld Differenz
1 206,78 EUR 184,00 EUR -22,78 EUR
2 206,78 EUR 184,00 EUR -22,78 EUR
3 165,43 EUR 190,00 EUR 24,57 EUR
4 165,43 EUR 215,00 EUR 49,57 EUR

monatliches Differenzkindergeld somit (familienbezogen) 28,58 EUR

Gegen die Saldierung der Mehr- und Minderbeträge der einzelnen Kinder wandten sich die Eltern mit ihrer Klage. Sie vertraten den Standpunkt, dass ihnen ein monatliches Differenzkindergeld von 74,14 EUR zusteht (24,57 EUR für das dritte Kind plus 49,57 EUR für das vierte Kind) und die schweizerischen Mehrleistungen für das erste und zweite Kind nicht anspruchsmindernd verrechnet werden dürfen.

Der BFH gab den Eltern Recht und erklärte, dass die Berechnung streng kindbezogen erfolgen muss. Da die Modalitäten für die Berechnung nicht aus dem Unionsrecht abgeleitet werden konnten, berief sich der BFH letztlich auf die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, die kindbezogen ausgestaltet sind.

Hinweis: Eltern, denen das Differenzkindergeld in vergleichbaren Fällen aufgrund einer kinderübergreifenden Verrechnung von Mehr- und Minderbeträgen gekürzt worden ist, sollten Einspruch gegen die Berechnung der Familienkasse einlegen und sich auf das BFH-Urteil berufen. [zurück]



Fristverlängerung: Abgelehnter Antrag kann Verspätungszuschlag nach sich ziehen

31.05. - Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung läuft ab und Sie schaffen es nicht mehr rechtzeitig, die Steuererklärung zu erstellen. Kennen Sie das? Etwas besser haben es diejenigen, die einen Steuerberater mit ihrer Steuererklärung beauftragen. Denn in der Regel läuft die Abgabefrist bei Zusammenarbeit mit einem Steuerberater erst zum 31.12. des Folgejahres ab. Denkbar ist außerdem ein Antrag auf Fristverlängerung.

Doch solche Anträge - ob von Privatpersonen oder von Steuerberatern - können abgelehnt werden. Daneben kann das Finanzamt bei einer verspäteten Abgabe der Steuererklärung bis zu 10 % der festgesetzten Steuer als Verspätungszuschlag erheben. Dagegen klagte ein Berliner Steuerberater, dessen Mandant zuerst 1.500 EUR und nach teilweise erfolgreichem Einspruch "nur" noch 750 EUR Verspätungszuschlag zahlen sollte.

Der darüber entbrannte Streit zwischen Finanzamt und Steuerberater landete vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG), welches allerdings, wie schon das Finanzamt, der Ansicht war, dass die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung nicht gegeben waren. Voraussetzung wäre zum Beispiel ein ungeplantes Ereignis, welches den Betriebsablauf erheblich gestört hat und nicht verhindert werden konnte. Im Streitfall wurden mehrere (Mutterschafts-)Urlaube der Angestellten des Steuerberaters als Grund für die Verspätung genannt. Den Anforderungen an die Begründung des Fristverlängerungsantrags genügte dies laut FG jedoch nicht. Einen Ermessensfehler des Finanzamts bei der Ablehnung des Fristverlängerungsantrags konnte das Gericht somit nicht erkennen.

Hinweis: Ein Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung kann auch bei der Zusammenarbeit mit einem Steuerberater abgelehnt werden. In der Regel ist der Steuerberater auch der Empfangsbevollmächtigte, so dass er erkennen kann, welche Frist das Finanzamt für die Abgabe der Erklärung vorgibt. In allen anderen Fällen liegt die Verantwortung in den Händen der Mandanten. Sprechen Sie uns bei Fragen zu Finanzamtsschreiben unbedingt an und versäumen Sie nicht unentschuldigt eine Frist. [zurück]



Festsetzungsfrist: Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende

Freiwillige Einkommensteuererklärungen müssen innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist beim Finanzamt eingereicht werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des jeweiligen Erklärungsjahres und läuft regelmäßig am 31.12. des vierten Folgejahres ab. Gibt der Bürger seine Erklärung erst nach dem Fristende ab, lehnt das Amt die Veranlagung ab, so dass die beantragte Steuererstattung unwiederbringlich verloren geht.

Ein Offizier aus Thüringen hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erreicht, dass seine erst am 02.01.2012 (Montag) freiwillig eingereichte Einkommensteuererklärung 2007 noch vom Finanzamt veranlagt werden muss. Das Amt hatte zunächst abgelehnt und den Standpunkt vertreten, dass die Festsetzungsfrist bereits am 31.12.2011 (Samstag) abgelaufen war.

Der BFH rechnete die Frist mit spitzer Feder nach und erkannte die Erklärung noch als fristgerecht an. Maßgeblich für diese Entscheidung war eine Regelung der Abgabenordnung, nach der eine Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags abläuft, wenn das eigentliche Fristende auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Diese Regelung ist nach Gerichtsmeinung auch bei der Berechnung der Festsetzungsfrist zu beachten. Vorliegend fiel der 31.12.2011 auf einen Samstag, so dass das Fristende erst mit Ablauf des nächsten Werktags (Montag, den 02.01.2012) eintrat und die an diesem Tag eingereichte Einkommensteuererklärung 2007 vom Finanzamt somit noch akzeptiert werden musste.

Hinweis: Neue Relevanz enthalten die Urteilsgrundsätze für freiwillige Einkommensteuererklärungen 2012, die an sich am 31.12.2016 abgegeben werden müssten. Da dieser Tag ebenfalls auf einen Samstag fällt, dürfen sich Bürger mit ihrer Erklärungsabgabe dann erneut bis zum darauffolgenden Montag (02.01.2017) Zeit lassen. [zurück]



Festsetzungsfrist: Wann Ermittlungen der Steuerfahndung den Fristablauf hemmen

Steuerbescheide dürfen nur innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist geändert werden; in Fällen der Steuerhinterziehung verlängert sich die Frist ausnahmsweise auf zehn Jahre. Nach der Abgabenordnung wird der Fristablauf bei Ermittlungen der Steuerfahndung allerdings hinausgezögert: Beginnen die Fahnder beim Steuerbürger mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen vor dem Fristablauf, läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor die infolge der Prüfung erlassenen Steuerbescheide bestandskräftig geworden sind. Diese sogenannte Ablaufhemmung tritt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) allerdings nicht bei Fahndungsprüfungen ein, bei denen unklar ist, in welcher konkreten Steuerangelegenheit die Fahnder ermitteln.

Im Entscheidungsfall hatte ein Erbe im Mai 2010 unversteuerte Zinserträge seiner verstorbenen Mutter für 1998 und 1999 nacherklärt. Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts hatte ihm daraufhin im Dezember 2010 mitgeteilt, dass sie in einem gegen ihn eingeleiteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit der Überprüfung seiner Selbstanzeige beauftragt ist. Im Mai 2011 erließ das Finanzamt schließlich geänderte Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999, in denen es die nacherklärten Zinseinkünfte der Mutter besteuerte.

Der BFH rechnete die Festsetzungsfrist mit spitzer Feder nach und kam zu dem Ergebnis, dass die Bescheide aus 2011 wegen bereits eingetretener Festsetzungsverjährung aufgehoben werden müssen. Die Festsetzungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 2000, weil die Mutter in diesem Jahr die Einkommensteuererklärungen 1998 und 1999 abgegeben hatte. Aufgrund der Steuerhinterziehung lief die Frist zehn Jahre und endete somit am 31.12.2010. Der Ablauf der Frist war nicht aufgrund der in 2010 begonnenen Ermittlungen der Steuerfahndung gehemmt worden, denn die Ablaufhemmung greift nach Gerichtsmeinung nur ein, wenn der Steuerbürger klar und eindeutig erkennen kann, in welchem konkreten Besteuerungs- bzw. Strafverfahren die Steuerfahndung ermittelt. Dies war vorliegend nicht der Fall, denn die Fahnder hatten in ihrem Schreiben aus 2010 auf ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Sohn verwiesen, obwohl die von ihm als Gesamtrechtsnachfolger der Mutter abgegebene Nacherklärung überprüft werden sollte. Aufgrund dieser unklaren Einlassungen war für den Sohn nicht eindeutig erkennbar, dass auch die nacherklärten Kapitaleinkünfte der Mutter zum Ermittlungsgegenstand gehören sollten.

Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass ungenaue Einlassungen der Steuerfahndung den Fristablauf in der Regel nicht hemmen. Hängt es von der Ablaufhemmung ab, ob ein Steueranspruch noch durchgesetzt werden darf, sollten Berater und Steuerbürger die Ausführungen der Fahnder daher auf deren Stichhaltigkeit hin prüfen. [zurück]



Flüchtlingshilfe: Wie Sachspenden und Arbeitseinsätze steuerlich abgesetzt werden können

Wer Flüchtlingen hilft, sollte wissen, dass er neben Geld- mitunter auch Sachspenden und investierte Freizeit steuerlich absetzen kann. Es gelten folgende Abzugsregeln:

  • Geldspenden: Das Bundesfinanzministerium hat die Nachweisregeln für Geldspenden zur Flüchtlingshilfe vorübergehend gelockert und bestimmt, dass Spenden dem Finanzamt in der Zeit vom 01.08.2015 bis zum 31.12.2016 ohne betragsmäßige Beschränkung durch einen vereinfachten Zuwendungsnachweis (Bareinzahlungsbeleg, Kontoauszug oder Online-Banking-Ausdruck) nachgewiesen werden können. Eine förmliche Spendenquittung ist für den Sonderausgabenabzug also nicht erforderlich.
  • Spendenempfänger: Auch Spenden an nicht steuerbegünstigte Spendensammler (z.B. Privatpersonen) sind steuerlich abziehbar, sofern das betroffene Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Gelder anschließend an anerkannte Institutionen weitergeleitet werden.
  • Sachspenden: Um Sachspenden wie Kleidung oder Spielsachen als Sonderausgaben absetzen zu können, muss der Spender zunächst den sogenannten gemeinen Wert seiner Spende ermitteln. Bei neuen Gegenständen kann der Wert dem Kaufbeleg entnommen werden, bei gebrauchten Gegenständen muss der Spender deren Marktwert schätzen (z.B. durch Vergleich mit Kleinanzeigen). Zudem muss der Spendenempfänger eine Zuwendungsbestätigung ausstellen und darin folgende Angaben machen: genaue Bezeichnung der Sachspende, Alter, Zustand und ursprünglicher Kaufpreis, aktuell geschätzter Wert und Spendendatum.
  • Mehrere Sachspenden: Wer gleich mehrere Gegenstände spendet, darf dem Finanzamt zwar eine zusammengefasste Zuwendungsbestätigung mit einem Gesamtpreis vorlegen, diese muss aber um eine Einzelaufstellung ergänzt werden, in der die Gegenstände einzeln mit Angabe von Kaufdatum, Preis, Zustand und Marktwert bezeichnet sind.
  • Gespendete Arbeitszeit: Wer Sprachunterricht oder Hausaufgabenbetreuung für Flüchtlinge anbietet, kann seine Arbeitszeit mitunter im Zuge einer Vergütungsspende absetzen, wenn er im Vorfeld schriftlich mit der anbietenden Organisation eine angemessene Vergütung vereinbart hat und im Anschluss an seine ehrenamtliche Tätigkeit bedingungslos auf das Geld verzichtet. In diesem Fall erhält er eine Zuwendungsbestätigung von der Organisation und kann den darin ausgewiesenen Betrag als Sonderausgaben abziehen. [zurück]



Grenzpendlerbesteuerung: Einkommensprüfung bei Zusammenveranlagung im Fokus

Im Ausland ansässige Personen, die in Deutschland über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verfügen, dort aber steuerbare Einkünfte erzielen, können auf Antrag der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht unterfallen. Diese sogenannte Grenzpendlerbesteuerung steht ihnen aber nur offen, sofern ihre Einkünfte im Kalenderjahr

  • mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen (relative Wesentlichkeitsgrenze) oder
  • ihre nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag (derzeit: 8.652 EUR) nicht übersteigen (absolute Wesentlichkeitsgrenze).

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) können zudem zusammen mit ihrem in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz lebenden Ehegatten eine Zusammenveranlagung mit Splittingtarif erwirken. Bei der Prüfung der vorgenannten Einkommensgrenzen müssen dann die Einkünfte beider Ehegatten herangezogen werden; zudem muss der Grundfreibetrag verdoppelt werden.

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen weist in einer aktuellen Verfügung darauf hin, dass Eheleute für die Zusammenveranlagung bislang eine zweistufige Prüfung der Einkommensgrenzen durchlaufen mussten: Vor der Verdoppelung des Grundfreibetrags und der Einbeziehung der Einkünfte beider Ehegatten in die Prüfung der Wesentlichkeitsgrenzen musste vorab für jeden Ehegatten isoliert geprüft werden, ob er mit seinen Einkünften den einfachen Grundfreibetrag übersteigt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mittlerweile jedoch für eine einstufige Prüfung ausgesprochen; nach Gerichtsmeinung müssen für die Frage, ob Ehegatten in Fällen der fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung ausüben können, lediglich die zusammengerechneten Einkünfte beider Ehegatten und der doppelte Grundfreibetrag betrachtet werden.

Hinweis: Das entsprechende BFH-Urteil wurde von der Finanzverwaltung mittlerweile im Bundessteuerblatt II veröffentlicht, so dass es allgemein anwendbar ist.



Grunderwerbsteuer: Steuerzahlerbund kritisiert Wettlauf bei Steuersatzerhöhungen

Bis zum Jahr 2005 fiel beim Kauf von Wohnungen, Häusern und Grundstücken bundesweit Grunderwerbsteuer von nur 3,5 % an. Nachdem die Bundesländer ab dem 01.01.2006 den Steuersatz selbst festlegen durften, haben 14 Bundesländer ihre Sätze insgesamt 26 Mal angehoben. Lediglich in Bayern und Sachsen liegt der Steuersatz heute noch bei 3,5 %. Am teuersten ist der Immobilienerwerb in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein, wo mittlerweile Grunderwerbsteuer von 6,5 % anfällt. Wer sich in diesen Bundesländern ein Eigenheim für 250.000 EUR zulegt, wird vom Fiskus also mit stolzen 16.250 EUR zur Kasse gebeten.

Zehn Jahre nach Einführung der Steuersatzautonomie der Länder hat der Bund der Steuerzahler (BdSt) nun den Wettlauf bei den Steuersatzerhöhungen kritisiert. Nach Ansicht des BdSt werden durch die stetigen Erhöhungen insbesondere junge Familien belastet, die sich ein Eigenheim anschaffen wollen. Wenn die Politik die Altersvorsorge der Bürger über eine eigene Immobilie verbessern und bezahlbaren Wohnraum schaffen will, dürfe sie nicht selbst über hohe Grunderwerbsteuersätze zum Kostentreiber werden. Der BdSt fordert daher, die Steuererhöhungen der Vergangenheit zurückzunehmen.

Die aktuellen Grunderwerbsteuersätze der Länder in der Übersicht (absteigend nach Steuersatz sortiert):

Brandenburg 6,5 %
Nordrhein-Westfalen 6,5 %
Saarland 6,5 %
Brandenburg 6,5 %
Schleswig-Holstein 6,5 %
Berlin 6,0 %
Hessen 6,0 %
Baden-Württemberg 5,0 %
Bremen 5,0 %
Mecklenburg-Vorpommern 5,0 %
Niedersachsen 5,0 %
Rheinland-Pfalz 5,0 %
Sachsen-Anhalt 5,0 %
Thüringen 5,0 %
Hamburg/td> 4,5 %
Bayern 3,5 %
Sachsen 3,5 % [zurück]



Häusliches Arbeitszimmer: Anteilige Nutzung für Liebhabereibetrieb schließt Kostenabzug komplett aus

Verluste aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit werden vom Finanzamt steuerlich nur anerkannt, wenn der Steuerbürger mit ihr eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Kommt das Amt zu dem Ergebnis, dass er mit der Tätigkeit überhaupt keine schwarzen Zahlen schreiben will, sondern ihr aus persönlichen Interessen und Neigungen nachgeht, stuft es die Tätigkeit als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei ein. Die steuerungünstige Folge ist, dass die Verluste dann im Steuerbescheid nicht zum Abzug zugelassen werden.

Hinweis: Vom Finanzamt anerkannte Verluste bergen ein hohes Steuersparpotential, denn sie mindern in der Regel die übrigen positiven Einkünfte desselben Steuerjahres, so dass die Steuerlast spürbar sinkt. Steuerlich anerkannte Verluste, die nicht direkt verrechnet werden können, dürfen zudem über spezielle Vor- und Rücktragsregeln in andere Jahre verschoben werden, so dass sich der Steuerspareffekt sogar zeitraumübergreifend einstellt.

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass die Einordnung als Liebhabereibetrieb auch ungünstige Folgen für den Abzug von Arbeitszimmerkosten bei einer anderen Tätigkeit haben kann. Betroffen sind Fälle, in denen ein häusliches Arbeitszimmer sowohl für einen Liebhabereibetrieb als auch für andere (steuerlich anerkannte) Tätigkeiten genutzt wird.

Der BFH entschied, dass die Kosten des Arbeitszimmers bei einer solchen gemischten Nutzung auch nicht anteilig - bezogen auf die steuerlich anerkannte Tätigkeit - abgezogen werden können. Denn nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuermindernd anerkannt werden, wenn der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt wird; eine nicht unerhebliche private Mitnutzung des Raumes schließt einen Kostenabzug komplett aus.

Der BFH erklärte, dass die Nutzung eines Arbeitszimmers für einen Liebhabereibetrieb einer privaten Nutzung gleichsteht, so dass ein Raumkostenabzug bei der Mitnutzung für einen Liebhabereibetrieb demnach komplett ausscheidet.

Hinweis: Mit dem Urteil scheiterte die Klage eines Vermieters, der sein heimisches Büro zu 30 % für eine wissenschaftliche Tätigkeit (= Liebhabereibetrieb) und zu 70 % für eine steuerlich anerkannte Vermietungstätigkeit genutzt hatte. Die Annahme einer Liebhaberei führte somit letztlich dazu, dass ihm die kompletten Raumkosten aberkannt wurden. [zurück]



Häusliches Arbeitszimmer: Arbeitsecken im Wohnzimmer sind nicht absetzbar

Mit Spannung hat die Fachwelt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der Frage erwartet, ob die Kosten für ein gemischt (privat und beruflich) genutztes Arbeitszimmer zumindest teilweise als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzbar sind. Der nun veröffentlichte Beschluss des Großen Senats des BFH sorgt für Ernüchterung: Nach Ansicht der Richter darf ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche und berufliche Zwecke genutzt wird.

Der Entscheidung lag ein Verfahren zugrunde, in dem ein Vermieter sein häusliches Büro zu 60 % für die Verwaltung seiner Vermietungsobjekte und zu 40 % für private Zwecke genutzt hatte. Eine anteilige Berücksichtigung der Raumkosten war nach Gerichtsmeinung nicht zulässig. Nach Ansicht des BFH wollte der Steuergesetzgeber ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des "häuslichen Arbeitszimmers" anknüpfen, der nur einen Raum erfasst, der wie ein Büro eingerichtet ist und (nahezu) ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Eine Kostenaufteilung ist laut BFH unter anderem deshalb nicht möglich, weil sich der tatsächliche Nutzungsumfang des Zimmers in der privaten Wohnung des Bürgers nicht überprüfen lässt. Auch ein "Nutzungstagebuch", in dem der Bürger die Nutzung seines Arbeitszimmers protokolliert, erkannte der BFH nicht als Aufteilungsmaßstab an, weil diese Aufzeichnung nach Gerichtsmeinung denselben Beweiswert hat wie eine bloße Behauptung.

Hinweis: Nach dem neuen BFH-Beschluss ist ein anteiliger Kostenabzug auch für Arbeitsecken im Wohnzimmer oder Durchgangszimmer ausgeschlossen. Zentrale Abzugsvoraussetzung bleibt also weiterhin, dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Nach Ansicht der Finanzbehörden ist allerdings eine untergeordnete private Mitbenutzung von unter 10 % zulässig. Bei Arbeitsecken kann ein Kostenabzug allenfalls mit der Maurerkelle erreicht werden: Wer seinen beruflich genutzten Arbeitsbereich durch Zwischenwände abteilt und so einen abgeschlossenen Arbeitsraum schafft, kann einen Kostenabzug erreichen. [zurück]



Häusliches Arbeitszimmer: Kein anteiliger Kostenabzug für Küche, Bad und Flur

Wer von zuhause aus arbeitet, kann die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, wenn

  • der Raum der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist (Komplettabzug) oder
  • ihm für die dort ausgeübte betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (beschränkter Abzug bis 1.250 EUR pro Jahr).

Nach neuerer Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt dieser Raumkostenabzug aber voraus, dass das häusliche Arbeitszimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt wird. Eine nicht nur geringfügige private Mitnutzung des Raumes schließt einen Kostenabzug komplett aus - selbst ein anteiliger Kostenabzug ist dann nicht möglich. Das hat zur Folge, dass beispielsweise Arbeitsecken oder Durchgangszimmer aufgrund der privaten Mitnutzung des Raumes steuerlich nicht als abziehbares Arbeitszimmer anerkannt werden.

Anknüpfend an diese Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass auch die Kosten für Nebenräume der Privatwohnung wie Küche, Bad und Flur nicht anteilig abgesetzt werden können. Geklagt hatte eine selbständige Lebensberaterin, die ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer unterhalten hatte, der aber vom Finanzamt ein zusätzlicher hälftiger Betriebsausgabenabzug für Küche, Bad und Flur der Privatwohnung verwehrt worden war. Der BFH bestätigte diese Entscheidung mit dem Argument, dass auch diese Nebenräume nicht (nahezu) ausschließlich betrieblich genutzt wurden.

Hinweis: Die Kosten für gemischt (privat und betrieblich) genutzte Nebenräume der Privatwohnung können also nicht steuermindernd abgezogen werden. Anders ist der Fall aber gelagert, wenn der Erwerbstätige sich ein außerhäusliches Arbeitszimmer - beispielsweise in einer separat angemieteten Arbeitswohnung - eingerichtet hat. In diesem Fall sind die dortigen Nebenräume nicht in die Privatwohnung eingebunden und können daher im Paket mit dem eigentlichen Arbeitsraum abgesetzt werden. [zurück]



Hamburger Zweitwohnungsteuer: Berufliche Nebenwohnungen bleiben auch bei sporadischer Nutzung steuerfrei

Um neue Geldquellen zu erschließen, erheben viele Städte und Kommunen mittlerweile eine Zweitwohnungsteuer auf Nebenwohnungen.

Hinweis: Willkommener Effekt ist, dass sich durch die so veranlassten Ummeldungen der Bürger höhere Schlüsselzuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs erzielen lassen.

Die Stadt Hamburg fordert beispielsweise eine Steuer von 8 % der Nettokaltmiete, musste ihr Zweitwohnungsteuergesetz im Jahr 2006 jedoch auf Druck des Bundesverfassungsgerichts ein wenig "zurückbauen". Das Gericht hatte entschieden, dass eine aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung einer verheirateten Person nicht besteuert werden darf, wenn sich die eheliche Hauptwohnung außerhalb Hamburgs befindet. Die Hanseaten ergänzten ihr Gesetz daraufhin um eine Befreiungsvorschrift, nach der Wohnungen nicht besteuert werden, wenn

  • sie von einer verheirateten oder verpartnerten Person bewohnt werden, die nicht dauernd getrennt von ihrem Lebens- oder Ehepartner lebt,
  • die gemeinsame Hauptwohnung außerhalb der Stadt Hamburg liegt und
  • die Nebenwohnung aus überwiegend beruflichen Gründen genutzt wird.

Das letzte Kriterium hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil intensiv beleuchtet. Im Entscheidungsfall hatte ein Geschäftsmann eine Nebenwohnung in Hamburg angemietet und für zwei bis drei Tage pro Woche beruflich genutzt. Das Hamburger Finanzamt hatte für die Wohnung Zweitwohnungsteuer festgesetzt und argumentiert, dass die Wohnung nur sporadisch und damit nicht überwiegend beruflich genutzt worden war, so dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen sei.

Der BFH gestand dem Mann die Steuerfreiheit aber zu. Anders als das Finanzamt meinte, gilt die Steuerbefreiung nach Gerichtsmeinung unabhängig vom zeitlichen Nutzungsumfang der Wohnung. Das Gesetz fordert für eine Steuerbefreiung lediglich, dass ein Ehepartner die Wohnung aus überwiegend beruflichen Gründen innehat - der Begriff "überwiegend" bezieht sich ausschließlich auf die beruflichen Gründe und nicht auf die zeitliche Nutzung.

Hinweis: Aus beruflichen Gründen bewohnte Nebenwohnungen können in Hamburg also auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie nur sporadisch genutzt werden. [zurück]



Handwerkerleistungen: Ausgaben für Schornsteinfeger sind wieder komplett abziehbar

Eine komplette "Rolle rückwärts" hat das Bundesfinanzministerium (BMF) bei der steuerlichen Berücksichtigung von Schornsteinfegerleistungen hingelegt. Noch Anfang 2014 hatte es erklärt, dass Privathaushalte lediglich die Kosten für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen ansetzen können, nicht jedoch für Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie die Feuerstättenschau des Schornsteinfegers. Dieser anteilige Abzug galt erstmals für die Einkommensteuererklärung 2014 und erforderte eine Kostenaufteilung in der Rechnung des Schornsteinfegers.

In einer neuen Weisung hat das BMF seine Aufteilungsregel wieder zurückgenommen und erklärt, dass Schornsteinfegerleistungen in allen offenen Fällen wieder in voller Höhe als Handwerkerleistungen angesetzt werden können. Grund ist die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach auch Mess- und Überprüfungsarbeiten unter die Steuerbegünstigung fallen.

Hinweis: Steuerzahler, bei denen Schornsteinfegerkosten im Einkommensteuerbescheid 2014 nur anteilig berücksichtigt wurden, sollten prüfen, ob sie noch Einspruch gegen die Kostenkürzung einlegen können. Ist die einmonatige Einspruchsfrist bereits abgelaufen, kann eine Bescheidänderung in der Regel nur noch erreicht werden, wenn die Steuerfestsetzung unter einem Vorbehalt der Nachprüfung steht. [zurück]



Handwerkerleistungen: Rechtsprechung baut Kostenabzug weiter aus

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen lassen sich mit 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abziehen, sofern die Handwerker im Privathaushalt tätig geworden sind. Bundesfinanzhof (BFH) und Finanzgerichte haben die Abzugsmöglichkeiten nun in mehreren Bereichen verbessert:

  • Schornsteinfegerleistungen: Auf Druck der BFH-Rechtsprechung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) seine seit 2014 geforderte Aufteilung von Schornsteinfegerkosten in abziehbare Kosten für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten und nicht abziehbare Kosten für Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie die Feuerstättenschau wieder zurückgenommen. In allen offenen Fällen können die Leistungen eines Schornsteinfegers nun wieder in voller Höhe als Handwerkerleistungen abgerechnet werden. Fraglich ist allerdings, ob das BMF mit dieser "Rückwärtsrolle" der BFH-Rechtsprechung ausreichend Rechnung trägt, denn nach Gerichtsmeinung müssen neben den Mess- und Überprüfungsarbeiten von Schornsteinfegern auch andere gutachterliche Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Kontrolle von Fahrstuhl- und Blitzschutzanlagen oder Gutachten zur energetischen Sanierung, steuerlich begünstigt sein. Diese Kostenpositionen lässt die Finanzverwaltung weiterhin nicht zum Abzug zu.
  • Hausanschlusskosten: Nach einem neueren Urteil des Finanzgerichts Nürnberg sind die Kosten für den Anschluss eines Haushalts an das öffentliche Versorgungsnetz (Wasser, Abwasser, Elektrizität, Gas, Straßenbeiträge) auch insoweit als Handwerkerleistungen abziehbar, wie die Arbeiten auf öffentlichen Raum entfallen.
  • Austausch einer Haustür: Das Finanzgericht München entschied, dass der Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür eine begünstigte Handwerkerleistung darstellt, die in unmittelbarem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird. Es erkannte auch die Lohnkosten des Schreiners an, die in seiner Werkstatt (somit außerhalb des Haushalts) angefallen waren, weil sie nach Gerichtsmeinung trotzdem noch "unmittelbar in räumlichem Zusammenhang mit dem Haushalt erbracht" worden sind. [zurück]



Handwerkerleistungen: Steuervergünstigung setzt Reparatur im Haushalt voraus

Vor einigen Jahren hatte die Bundesregierung die Idee, Schwarzarbeit in Privathaushalten mit einem steuerlichen Anreiz zu bekämpfen. Dazu sollen unter anderem Handwerkerleistungen, die im Haushalt des Empfängers erbracht werden und dem Haushalt dienen, die Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen (maximal 1.200 EUR) mindern. Im Großen und Ganzen funktioniert dieses Mittel auch, im Detail führt es allerdings immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Zwei Fragen tauchen dabei regelmäßig auf: Welche Dienstleistungen sind begünstigt? Was gehört zum Haushalt?

Die zweite Frage wurde kürzlich noch einmal vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) verhandelt. Geklagt hatte ein Ehepaar, das zwei Sofas und einen Sessel für über 2.500 EUR hatte neu beziehen lassen. Doch ihren Antrag auf eine Steuerermäßigung lehnte nicht nur das Finanzamt, sondern auch das FG ab.

Zur Begründung führte das FG aus, dass die Möbel in der Werkstatt des Handwerkers aufgearbeitet worden seien. Dadurch fehlte der unmittelbare räumliche Zusammenhang zum Haushalt, der für die steuerliche Begünstigung zwingend notwendig ist.

Das FG bestritt zwar nicht, dass Möbel grundsätzlich zum Haushalt gehören und die Handwerkerleistung damit dem Haushalt dient. Dies allein genügte jedoch nicht. Zusätzlich hätte der Handwerker die Möbel im Haushalt der Eheleute aufarbeiten müssen, damit diese ihre Aufwendungen von der Einkommensteuer absetzen können.

Zum Vergleich führte das FG an, dass auch die Betreuung von Haustieren analog gehandhabt wird. Es liegt nur dann eine steuerlich begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung vor, wenn die Tiere im Haushalt der Halter betreut werden. Geschieht dies außerhalb des Haushalts, entfällt die Begünstigung.

Hinweis: Beim ersten Lesen erscheint das Urteil eindeutig. Allerdings sind die gesetzlichen Regelungen für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen mit ausufernder und teils widersprüchlicher Rechtsprechung gespickt. (Das FG München hat es beispielsweise als Handwerkerleistung anerkannt, wenn ein Schreiner eine Haustür ausbaut, in seiner Werkstatt aufbereitet und dann wieder einbaut.) Im Zweifel fragen Sie uns einfach, ob ein Antrag auf Steuerermäßigung sinnvoll ist oder nicht. [zurück]



Haushaltsnahe Dienstleistungen: Auch Betreuung von Haustieren ist begünstigt

Privathaushalte können die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen mit 20 % der Arbeitslöhne, maximal 4.000 EUR pro Jahr, von ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt dieser Steuerbonus auch für die Betreuung von Haustieren in den eigenen vier Wänden. Geklagt hatte ein Ehepaar, das seine Hauskatze von einer Betreuungsperson in der Wohnung versorgen ließ. Das Finanzamt hatte die Ausgaben in Höhe von 300 EUR steuerlich nicht anerkannt, weil entsprechende Kosten nach einer geltenden Weisung des Bundesfinanzministeriums keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind.

Der BFH war jedoch anderer Meinung und urteilte, dass den Eheleuten der Steuerbonus gewährt werden muss. Haushaltsnahe Dienstleistungen müssen nach ständiger BFH-Rechtsprechung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit zusammenhängen. Erfasst werden hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder durch entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Nach den Gesetzesmaterialien sind unter anderem Tätigkeiten wie das Einkaufen von Verbrauchsgütern, das Kochen, das Waschen und die Gartenpflege begünstigt. Aus dieser Aufzählung ließ sich nach Gerichtsmeinung nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Kosten für eine Tierbetreuung von der Steuerermäßigung ausnehmen wollte.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung einlenken und entsprechende Kosten künftig anerkennen wird. Werden einem Bürger die Kosten aberkannt, erscheint der Klageweg aufgrund der eindeutigen Positionierung des BFH vielversprechend. Wichtig für den Kostenabzug ist allerdings, dass das Haustier in der eigenen Wohnung bzw. im eigenen Haus des Steuerzahlers betreut worden ist, da das Einkommensteuergesetz nur Tätigkeiten im Haushalt begünstigt. Wer sein Haustier in eine Tierpension gibt oder zu einer Betreuungsperson bringt, kann seine Kosten daher nicht steuermindernd einsetzen. [zurück]



Haushaltszugehörigkeit: Wann der Kindergeldanspruch in das EU-Ausland umgeleitet wird

Das deutsche Recht sieht vor, dass pro Kind nur einer berechtigten Person Kindergeld gezahlt wird. Sind mehrere Personen bezugsberechtigt, fließt die Leistung an denjenigen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Diese haushaltsbezogene Umleitung des Kindergeldanspruchs hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei neuen Urteilen mit EU-Auslandsbezug vorgenommen:

Im ersten Fall lebte ein griechischer Vater in Deutschland, seine beiden Töchter waren im Haushalt der Großmutter in Griechenland untergebracht. Der BFH schloss einen Kindergeldanspruch des Vaters aus und verortete ihn wegen der Haushaltszugehörigkeit der Kinder vorrangig bei der Großmutter. Zwar verfügte diese nicht über einen Inlandswohnsitz, wie ihn das deutsche Recht für einen Kindergeldanspruch voraussetzt. Nach Ansicht des Gerichts musste ihr Wohnsitz nach den europarechtlichen Regelungen aber fiktiv in das Inland übertragen werden.

Inhaltsgleich entschied der BFH im Fall eines in Deutschland lebenden Vaters, dessen Sohn im Haushalt seiner Mutter (Exfrau) in Polen wohnte. Auch in diesem Fall sprach das Gericht dem Vater kein Kindergeld zu, weil es davon ausging, dass der Anspruch wegen der Haushaltszugehörigkeit an die Exfrau "abgewandert" war. Der BFH berief sich auf die unionsrechtliche Vereinheitlichung der nationalen Regelungen zur sozialen Sicherheit, die bei Ansprüchen auf Familienleistungen in grenzüberschreitenden Sachverhalten die gesamte Familie so behandelt, als würde sie in dem Mitgliedsstaat wohnen, dessen Familienleistungen beansprucht werden (hier: Deutschland). Auch die Exfrau wurde kindergeldrechtlich so behandelt, als würde sie mit dem Kind in Deutschland leben.

Hinweis: Die neue Rechtsprechung ist für Fälle relevant, in denen Eltern eines Kindes in unterschiedlichen EU-Staaten leben und in keinem der Staaten ein gemeinsamer Haushalt von Eltern und Kindern besteht. [zurück]



Kampf gegen Steuerhinterziehung: NRW-Finanzverwaltung gibt Datensätze an europäische Staaten weiter

Die Luft für Steuerhinterzieher wird auch im europäischen Ausland dünner: Nachdem die deutschen Finanzbehörden in der Vergangenheit zahlreiche Steuer-CDs mit Kundendaten ausländischer Banken angekauft und damit Steuerhinterzieher aus Deutschland aufgespürt hatten, stellt die Finanzverwaltung NRW ihre Datensätze nun mehr als 20 europäischen Staaten zur Verfügung. Über das Bundeszentralamt für Steuern wurden Informationen zu ausländischen Kontoinhabern einer Schweizer Bank an die zuständigen Behörden weitergeleitet. "Wenn Steuerhinterzieher sich internationaler Kanäle bedienen, müssen die Steuerfahndungen ebenfalls grenzüberschreitend zusammenarbeiten", begründete NRW-Finanzminister Norbert Walter-Borjans diesen Schritt.

Nach Angaben des Finanzministeriums NRW beziehen sich die Daten auf Privatleute und Unternehmen mit Guthaben von insgesamt bis zu 101 Mrd. Schweizer Franken (rund 93 Mrd. EUR). Die ordnungsgemäße Versteuerung dieser Gelder muss nun von den ausländischen Staaten geprüft werden.

Hinweis: Anleger mit schwarzen Auslandskonten geraten durch die Ankäufe von Datensätzen und den grenzüberschreitenden Informationsaustausch weiter unter Druck. Wer sich angesichts des gestiegenen Entdeckungsrisikos den Finanzbehörden offenbaren will, kann dies über eine strafbefreiende Selbstanzeige tun. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich allerdings entschieden, dass diese Brücke in die Straffreiheit versperrt sein kann, wenn der Anleger aufgrund einer ausführlichen Medienberichterstattung über den Ankauf von Daten seiner Bank wusste und daher mit der Tatentdeckung rechnen musste. Je intensiver die Berichterstattung ausfällt, desto ungewisser ist also, ob der Anleger später tatsächlich straffrei bleibt. [zurück]



Kinderbetreuungskosten: Welche Kosten als Sonderausgaben abzugsfähig sind

Eltern können die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen; das Finanzamt erkennt zwei Drittel, maximal 4.000 EUR pro Kind, als Sonderausgaben an. Voraussetzung hierfür ist, dass das betreute Kind zwischen 0 und 13 Jahren alt ist, zum eigenen Haushalt gehört und ein eigenes Kind oder ein Pflegekind ist.

Hinweis: Eltern müssen allerdings eine Rechnung für die Leistung erhalten und die Zahlung unbar auf das Konto des Leistungserbringers veranlasst haben (per Einzelüberweisung, Dauerauftrag oder Einzugsermächtigung). Barzahlungen werden vom Fiskus nicht akzeptiert.

Zu den absetzbaren Betreuungskosten gehören unter anderem Aufwendungen für

  • die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen, Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen,
  • die Beschäftigung von Kinderpflegern und Erziehern,
  • die Beschäftigung von Haushaltshilfen zur Kinderbetreuung und
  • die Beaufsichtigung des Kindes bei den Hausaufgaben.

Hinweis: Nicht abziehbar sind die Kosten für Unterrichtsleistungen (Nachhilfe, Musikunterricht, Fremdsprachenunterricht, Computerkurse), Freizeitaktivitäten (Reitunterricht, Vereinsmitgliedschaften) und die Verpflegung des Kindes.

Erfolgt die Kinderbetreuung durch nahe Angehörige, ist ein steuerlicher Abzug der Kosten nur möglich, wenn klare, eindeutige und nachvollziehbare Vereinbarungen für die Betreuung getroffen wurden, die fremdüblich sind. Lebt eine Großmutter im Haushalt ihrer Tochter und betreut sie dort ihren Enkel, ist im Regelfall kein steuerlicher Kostenabzug erlaubt, weil die Finanzämter hier in der Regel von einer familiengerechten Grundlage für die Betreuung ausgehen.

Nimmt die Familie ein Au-pair auf, fallen hierfür in der Regel sowohl abziehbare Aufwendungen für die Kinderbetreuung als auch nicht abziehbare Aufwendungen für Hausarbeiten an. Sofern Eltern dem Finanzamt in einem solchen Fall nicht den Umfang der Kinderbetreuungskosten nachweisen (z.B. durch Festlegung der Au-pair-Tätigkeiten im Vertrag), können sie pauschal einen Anteil von 50 % der Au-pair-Kosten als Kinderbetreuungskosten absetzen. [zurück]



Kinderfreibeträge: Hartz-IV-Bezug allein rechtfertigt keine Übertragung auf anderen Elternteil

Pro steuerlich anerkanntem Kind steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von 2.304 EUR und ein Betreuungsfreibetrag von 1.320 EUR zu; bei zusammenveranlagten Eltern gewährt der Fiskus in der Summe also 7.248 EUR pro Jahr.

Hinweis: Die Freibeträge kommen im Einkommensteuerbescheid nicht immer zum Ansatz, denn die Finanzämter prüfen im Zuge einer sogenannten Günstigerprüfung, ob der Abzug der Freibeträge oder der Kindergeldbezug für die Eltern steuerlich günstiger ist.

Eine Übertragung des Kinderfreibetrags auf einen Elternteil ist unter anderem möglich, wenn der andere (getrennt lebende oder geschiedene) Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nachkommt oder wenn er mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Auch der Betreuungsfreibetrag kann auf einen Elternteil übertragen werden - und zwar dann, wenn ein minderjähriges Kind nur in der Wohnung eines Elternteils gemeldet ist und dieser Elternteil die Übertragung auf sich beantragt.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich eine Mutter versucht, die Kinderfreibeträge für ihre minderjährige Tochter vom Kindesvater auf sich zu übertragen. Die Tochter war von ihrer Mutter mit Barunterhalt unterstützt worden und hatte bei ihrem Vater gelebt, der Hartz-IV-Leistungen bezogen hatte. Der BFH lehnte eine Übertragung der Kinderfreibeträge auf die Mutter jedoch ab, weil der Vater die Tochter in seinen Haushalt aufgenommen und seine Unterhaltspflicht somit durch die Leistung von Betreuungsunterhalt erfüllt hatte. Allein der Umstand, dass der Vater Hartz-IV-Leistungen bezogen hatte, rechtfertigte nach Ansicht des Gerichts keine Übertragung der Freibeträge auf die Mutter. [zurück]



Kinderfreibetrag: Widerspruch gegen die Übertragung bei Trennung

Wenn Eltern sich trennen, müssen im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder nicht nur viele schwierige Aspekte der Betreuung und Erziehung, sondern auch steuerliche Fragen geklärt werden, zum Beispiel hinsichtlich der Handhabung des Kinderfreibetrags. Dieser besteht eigentlich aus zwei Freibeträgen. Der erste in Höhe von 2.304 EUR (2016) betrifft das Existenzminimum des Kindes. Der zweite in Höhe von 1.320 EUR betrifft den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes, und um den geht es hier.

Denn wer betreut das Kind eigentlich? In einem Fall aus Rheinland-Pfalz regelten die Eltern, dass die Kinder jedes zweite Wochenende beim Vater sind und außerdem die halben Schulferien. Die Mutter beanspruchte nicht nur ihren Freibetrag, sondern wollte auch den Freibetrag des Vaters übertragen bekommen. Denn ihrer Ansicht nach betreute der Vater die Kinder nur in einem unwesentlichen Umfang, nämlich zu weniger als 25 % des Jahres. Der Vater jedoch widersprach, und sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) gaben ihm Recht.

Der Gesetzgeber akzeptiert zwei Arten der Betreuung: die entgeltliche und die unentgeltliche. Per Gesetz herrscht ein Alternativverhältnis zwischen diesen beiden Arten. Dem Vater steht es somit frei, wie er die Kinder betreut: indem er Kosten auf sich nimmt und zum Beispiel Unterhalt zahlt, oder indem er Betreuungsleistungen erbringt - wobei auch das Vorhalten eines Zimmers im eigenen Haus, der Urlaub in einem (nicht pro Person abgerechneten) Ferienhaus oder das Verpflegen der Kinder am Wochenende Kosten verursacht, die berücksichtigt werden müssen. Zudem war das FG der Ansicht, dass ein Betreuungsanteil von weniger als 25 % nicht zwingend als unwesentlich angesehen werden muss - dafür gibt es keine gesetzliche Begründung. Das Gericht lehnte den Antrag auf Übertragung des Freibetrags deshalb ab. [zurück]



Kindergeldanspruch: Während eines Masterstudiums dürfen Kinder zeitlich unbegrenzt arbeiten

Hat ein volljähriges Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, können dessen Eltern nur dann noch Kindergeld und Kinderfreibeträge fortbeziehen, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.

Hinweis: Diese Erwerbstätigkeitsprüfung hat der Gesetzgeber ab 2012 im Einkommensteuergesetz installiert; sie tritt an die Stelle der bisherigen Überprüfung des Kindeseinkommens.

Nach einer Weisung des Bundesfinanzministeriums (BMF) liegt bereits dann ein abgeschlossenes Erststudium vor (so dass der Umfang der Erwerbstätigkeit zu prüfen ist), wenn das Kind einen Bachelorabschluss erlangt hat. Dieser frühe Einstieg in die Erwerbstätigkeitsprüfung gilt nach Verwaltungsmeinung sogar dann, wenn auf dem Bachelorabschluss anschließend ein Masterstudium aufbaut. Der Meinung des BMF zu diesen sogenannten konsekutiven Masterstudiengängen hat der Bundesfinanzhof (BFH) ausdrücklich widersprochen und Eltern den Rücken gestärkt: Nach Ansicht des Gerichts ist das Masterstudium noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den Bachelorstudiengang abgestimmt und das Berufsziel des Kindes erst mit diesem (höheren) Abschluss erreicht ist. Diese Sichtweise hat zur Folge, dass die Erwerbstätigkeit des Kindes während eines konsekutiven Masterstudiengangs noch keine Rolle spielen darf.

Im Urteilsfall hatte ein volljähriger Sohn im April 2013 einen Bachelorabschluss in Wirtschaftsmathematik erlangt und ab dem Wintersemester 2012/2013 ein Masterstudium im selben Fachbereich aufgenommen. Da der Sohn 2013 durchschnittlich 21,5 Stunden pro Woche als studentische Hilfskraft und Nachhilfelehrer tätig gewesen war, erkannte die Familienkasse der Mutter einen Kindergeldanspruch ab dem Folgemonat des Bachelorabschlusses ab. Der BFH erklärte jedoch, dass die Familienkasse den Umfang der Erwerbstätigkeit noch gar nicht hätte prüfen dürfen, da sich der Sohn auch während seines Masterstudiengangs noch in Erstausbildung befunden hatte. Im Ergebnis stand der Mutter somit noch Kindergeld für die Zeit des Masterstudiums zu.

Hinweis: Kinder dürfen während eines konsekutiven Masterstudiengangs also zeitlich unbegrenzt einem Nebenjob nachgehen, ohne dass den Eltern der Kindergeldanspruch verloren geht. [zurück]



Kindergeldanspruch: Wann gilt ein Kind als arbeitssuchend?

Für volljährige Kinder besteht noch bis zu deren 21. Geburtstag ein Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge, wenn sie sich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befinden und bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sind.

Wann ein Kind in diesem Sinne "arbeitssuchend" ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem sich eine volljährige Tochter in der Zeit zwischen ihrem Ausbildungsende und ihrer ersten bereits zugesagten Arbeitsstelle (Übergangszeit von etwa zwei Monaten) bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet hatte. Auf dem Vordruck der Behörde hatte sie in der Rubrik "Ich suche" verständlicherweise keine der Alternativen "Arbeitsplatz", "Ausbildungsplatz" oder "nur Beratung" angekreuzt. Die Arbeitsagentur verweigerte ihre Registrierung als arbeitssuchend und erklärte, dass sich die Tochter aufgrund des zeitnah beginnenden Arbeitsverhältnisses keiner Arbeitsvermittlung zur Verfügung stelle.

Die Familienkasse hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung ab dem Ende der Ausbildung auf und vertrat den Standpunkt, dass das bloße Anzeigen der Beschäftigungslosigkeit kindergeldrechtlich noch nicht den Status "arbeitssuchend" verleiht. Aus der Anzeige müssten vielmehr zusätzlich die Bemühungen um eine Arbeitsvermittlung hervorgehen.

Der BFH gestand den Eltern der Tochter jedoch den Kindergeldanspruch für die Übergangszeit zu. Nach der seit 2003 geltenden Rechtslage ist ein Kind bereits dann als arbeitssuchend anzuerkennen, wenn es sich bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet hat. Nicht mehr erforderlich ist, dass es sich nachweislich um ein Ende seiner Arbeitslosigkeit bemüht und für Vermittlungsbemühungen zur Verfügung steht. Diese beiden Kriterien, die noch bis einschließlich 2002 zu den kindergeldrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gehörten, werden mittlerweile vom Einkommensteuergesetz typisierend (= pauschal) als erfüllt angesehen.

Hinweis: Um einen Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge für volljährige arbeitslose Kinder zu erhalten, müssen Eltern gegenüber den Familienkassen und Finanzämtern also nicht mehr nachweisen, dass das Kind tatsächlich Arbeit sucht. Es genügt, dass das Kind die Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsvermittlung angezeigt hat. [zurück]



Kindergeldanspruch: Wann muss die Erwerbstätigkeit des Kindes geprüft werden?

Volljährige Kinder vermitteln ihren Eltern bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres einen Kindergeldanspruch, wenn sie noch für einen Beruf ausgebildet werden. Haben sie bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, besteht ein Anspruch auf Kindergeld allerdings nur fort, wenn das Kind nebenher keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht (sog. Erwerbstätigkeitsprüfung).

Zu welchem Zeitpunkt ein im Dienst der Bundeswehr stehendes Kind seine Erstausbildung abgeschlossen hat, so dass dessen Erwerbstätigkeit für den Kindergeldanspruch relevant ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht. Im Urteilsfall hatte ein volljähriger Sohn bei der Bundeswehr unter anderem folgende (Ausbildungs-)Stationen durchlaufen:

01.01.2010:   Eintritt in die Bundeswehr (im Dienstgrad eines Schützen)
28.03.2010:   Ende der allgemeinen Grundausbildung
11.05.2010:   Beginn eines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit
14.07.2010:   Abschluss der militärspezifischen Kraftfahrausbildung C/CE
August 2010:   Abschluss des Unteroffizierlehrgangs mit Laufbahnprüfung
12.10.2010-15.06.2012:   Fachspezifische Ausbildung zum Kaufmann für Speditions- und Logistikdienstleistung (zivile Aus- und Weiterbildung)
20.06.2012:   Beförderung zum Stabsunteroffizier
ab 20.02.2013:   Ausbildung zum Materialdispositionsunteroffizier

Der BFH entschied, dass den Eltern ab Juli 2012 kein Kindergeld mehr für den Sohn zustand. Die Bundesrichter folgten damit der Einschätzung des vorinstanzlichen Finanzgerichts, wonach der Sohn mit der Kraftfahrausbildung, insbesondere aber mit der abgeschlossenen Ausbildung zum Kaufmann für Speditions- und Logistikdienstleistungen und der Beförderung zum Stabsunteroffizier (beides im Juni 2012) eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne der kindergeldrechtlichen Regelungen abgeschlossen hatte, so dass die anschließende Erwerbstätigkeit des Sohnes bei der Bundeswehr den Kindergeldanspruch entfallen ließ.

Hinweis: Zwar kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch eine weiterführende Ausbildung noch Teil der kindergeldrechtlichen Erstausbildung sein, so dass erst später in die Erwerbstätigkeitsprüfung eingestiegen werden muss. Für diese Verklammerung muss aber aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten Abschluss erlangt hat. Hierfür fand der BFH vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. [zurück]



Kindergeldanspruch: Wann Sprachunterricht eines Au-pairs noch zur Berufsausbildung zählt

Befindet sich ein volljähriges Kind in Berufsausbildung, haben Eltern noch bis zu dessen 25. Geburtstag einen Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge. Ob eine solche kindergeldrechtlich relevante Berufsausbildung auch vorliegt, wenn das Kind während eines Au-pair-Aufenthalts Sprachunterricht nimmt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht.

Im vorliegenden Fall hatte das Thüringer Finanzgericht (FG) zunächst entschieden, dass ein Sprachunterricht im Umfang von 8,6 Stunden pro Woche keine "kindergeldverlängernde" Berufsausbildung darstellt, so dass während dieser Zeit kein Kindergeldanspruch mehr besteht. Die Mutter des Au-pair-Mädchens wollte dieses ablehnende Urteil nicht hinnehmen und wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den BFH, der jedoch abblockte. Die Bundesrichter erkannten keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und verwiesen auf die eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Thematik:

  • Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses können nur dann noch als Berufsausbildung angesehen werden, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden. Dieser Unterricht muss grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden umfassen.
  • Die Zehn-Stunden-Grenze darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn der Sprachkurs der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient, den das Kind anstrebt, wenn das Kind Einzelunterricht in Verbindung mit umfänglicheren Vor- und Nacharbeiten nimmt oder wenn es neben dem Sprachunterricht zusätzlichen fremdsprachenfördernden Aktivitäten (z.B. Teilnahme an Vorlesungen in fremder Sprache) nachgeht.

Hinweis: Durch die Zehn-Stunden-Grenze will die Rechtsprechung längere Urlaube und Auslandsaufenthalte zur Persönlichkeitsbildung von Sprachaufenthalten abgrenzen. Im Entscheidungsfall muss die Mutter das FG-Urteil gegen sich gelten lassen; Kindergeld wird ihr für die Zeit des Au-pair-Aufenthalts ihrer Tochter nicht gezahlt. [zurück]



Kindergeldanspruch: Wenn die Tochter seit Jahren im Ausland lebt und lernt

Wenn Kinder älter werden, wachsen sie nicht nur in puncto Körpergröße - auch die Ansprüche und Kosten wachsen. Wie gut, dass es in Deutschland das Kindergeld gibt! Selbst bei einem Auslandsaufenthalt zahlt Vater Staat weiter. Doch einschränkend sei gesagt: Ausland ist nicht gleich Ausland.

Das musste eine norddeutsche Familie bitterlich erfahren: Die Familienkasse fragte nach dem 18. Geburtstag der Tochter an, ob trotz Erreichen der Volljährigkeit ein Grund für die Weiterzahlung des Kindergeldes vorliege - also beispielsweise eine Schulausbildung oder der Beginn einer Ausbildung bzw. eines Studiums. Das bejahte die Familie zwar, allerdings stellte sich heraus, dass die Tochter bereits seit vier Jahren im Ausland zur Schule ging. Der Vater hatte dort aufgrund seiner Anstellung einen (anerkannten) doppelten Haushalt und die Tochter wohnte bei ihm.

Sowohl die Familienkasse als auch das Finanzgericht Bremen lehnten daraufhin den Kindergeldanspruch für die Zukunft und die vergangenen vier Jahre ab. Denn die ausländische Schule und der Wohnsitz der Tochter befanden sich weder in der Europäischen Union noch im Europäischen Wirtschaftsraum. Damit fiel der Kindergeldanspruch ersatzlos weg.

Die Tochter war zwar in Deutschland gemeldet - das mag melderechtlich auch richtig sein -, dieser Wohnsitz ist steuerrechtlich und damit für den Kindergeldanspruch aber unbeachtlich. Denn der (gemeldete) Wohnsitz gilt erst dann auch steuerrechtlich als Wohnsitz, wenn weitere Vorausetzungen erfüllt sind: Wichtigster Punkt ist die Häufigkeit und Dauer der Aufenthalte des Kindes in der inländischen Wohnung. Allerdings spielen auch das Lebensalter, die Anpassung an die deutschen Lebensverhältnisse, die (beabsichtigte) Dauer des Auslandsaufenthalts, die Art der Unterbringung im Ausland sowie die Verfügbarkeit von Wohnraum in der inländischen Wohnung des kindergeldberechtigten Elternteils eine wichtige Rolle. Zwei Besuche in den Schulferien wie im Streitfall reichen in aller Regel nicht aus.

Hinweis: Der Wohnsitz und die Unterschiede zwischen Melde- und Steuerrecht haben nicht nur Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch. Wir informieren Sie gerne. [zurück]



Kindergeld: Besuch einer Jüngerschaftsschule als Bestandteil der Berufsausbildung?

Das deutsche Steuerrecht bietet immer wieder neue Kuriositäten an, die wir Ihnen gern näherbringen. Kürzlich hat sich ein weiteres Urteil dazugesellt, das das Finanzgericht Münster (FG) über die Teilnahme an einer Jüngerschaftsschule als Ausbildung fällen musste. Wissen Sie, was eine Jüngerschaftsschule ist?

Neben der Vermittlung von christlichen Glaubensinhalten und Werten soll sie den Jugendlichen Orientierung bei der Berufswahl und Lebensplanung geben sowie bei der Charakter- bzw. Persönlichkeitsentwicklung helfen. In der Regel absolvieren die Teilnehmer neben dem theoretischen Unterricht auch praktische und sozial-diakonische Einsätze im In- und Ausland. Dabei werden sie von Mentoren betreut und begleitet.

Der Grund für den Rechtsstreit vor dem FG war, dass die Kindergeldzahlung für den Sohn der Kläger eingestellt worden war. Dieser hatte nach seiner abgeschlossenen Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann eine sechsmonatige Teilnahme an besagter Jüngerschaftsschule begonnen. Die Familienkasse war sich sicher, dass die Ausbildung des Kindes abgeschlossen war und dass die Eltern damit keinen Anspruch auf Kindergeld hatten. Das FG stimmte dieser Ansicht im Streitfall zwar zu, ließ für eine abweichende Bewertung anderer Fälle jedoch einen gewissen Raum.

Grundsätzlich haben die Eltern volljähriger Kinder einen Anspruch auf Kindergeld, wenn diese eine Ausbildung absolvieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann man dabei nicht nur darauf abstellen, ob und wann ein Abschlusszeugnis ausgestellt wurde und ab wann der Auszubildende befähigt ist, in dem erlernten Beruf zu arbeiten. Auch das individuell angestrebte Berufsziel ist wichtig. Damit kann grundsätzlich auch der Besuch einer Jüngerschaftsschule auf dem Weg zum angestrebten Beruf Teil der Ausbildung sein und einen Anspruch auf Kindergeld begründen.

Im Streitfall allerdings war zwischen dem erlernten Beruf und der schließlich aufgenommenen Tätigkeit als Kaufmann im Groß- und Außenhandel einerseits und dem Besuch der Jüngerschaftsschule andererseits kein Zusammenhang zu erkennen. Die Einstellung der Kindergeldzahlung durch die Familienkasse war also rechtens. [zurück]



Kindergeld: Nebenwohnsitz im Inland rettet Kindergeldanspruch

Wird der Wohnsitz ins Ausland verlegt, bekommt man kein Kindergeld mehr, oder? Nein, das wäre zu einfach gedacht. Auch wenn die persönliche Lebenslage mitunter kompliziert sein mag, muss das Steuerrecht ihr gerecht werden. Ein keineswegs unüblicher und sicherlich nicht so selten vorkommender Lebensweg einer Mutter dreier Kinder stellte die zuständige Familienkasse allerdings vor ungeahnte Herausforderungen.

Die Mutter war mit ihrem Mann und ihren drei Kindern nach Schweden ausgewandert. Nach der Trennung von ihrem Mann zog sie wieder nach Deutschland zurück - zunächst zum Wohnsitz ihrer Mutter, wo sie selbst ebenfalls noch mit einem Nebenwohnsitz gemeldet war. Die Familienkasse in Deutschland hob nachträglich die Kindergeldbescheide für die drei Kinder auf und verlangte die Rückerstattung des Kindergeldes für den Zeitraum des Aufenthalts in Schweden. Auf ein Schreiben der Familienkasse in Schweden, dass das Land Schweden für die Zeit des schwedischen Wohnsitzes Kindergeld zahle und entsprechend das deutsche Kindergeld erstatte, reagierte die Familienkasse in Deutschland nicht und ließ die ihr gesetzte Frist dazu verstreichen. Die Mutter klagte daraufhin gegen die deutsche Familienkasse, da sie das Kindergeld nun von keinem der beiden Länder erhalten könne.

Das Finanzgericht Bremen bewertete den Sachverhalt im Gegensatz zur Familienkasse in Deutschland, zur Familienkasse in Schweden und zu der Mutter und Klägerin völlig anders. Denn ein Punkt wurde offensichtlich von niemandem bedacht: Der Nebenwohnsitz der Mutter in Deutschland ist ein Wohnsitz. Und wenn ein deutscher Staatsbürger in Deutschland einen Wohnsitz hat und die Kinder in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld in Deutschland. Die Forderung der Rückerstattung des Kindergeldes war daher rechtswidrig - die Klage hatte Erfolg. [zurück]



Kindergeld: Ohne Bedürftigkeit keine Abzweigung

Haben Sie sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, wofür das Kindergeld eigentlich da ist? Das Kindergeld verfolgt mehrere Zwecke. Einerseits soll es der Abgeltung des Existenzminimums des Kindes dienen, andererseits (sollte noch etwas übrig sein) der Förderung der Familie zuträglich sein. Und jetzt kommt die spannende Frage: Wann sind diese Zwecke nicht mehr erfüllt?

Darüber hatte kürzlich das Finanzgericht Düsseldorf (FG) zu entscheiden. Im zugrunde liegenden Fall absolvierte die volljährige Tochter eine Ausbildung und hatte sämtliche Verbindungen zur alleinerziehenden und mittellosen Mutter gekappt. Unter anderem führte sie auch einen separaten Haushalt an Ihrem Tätigkeitsort. Die Mutter erhielt jedoch weiterhin das Kindergeld.

Das fand die Tochter unfair und verlangte die Abzweigung des Kindergeldes entweder ganz oder zumindest zum Teil. Denn Unterhaltsleistungen gewährte ihr die Mutter nicht - sie zahlte lediglich ihre Ballettstudiobeiträge. Nach Ansicht des FG hatte die Tochter aber dennoch keinen Rechtsanspruch auf das Kindergeld. Es gibt nämlich nur zwei Möglichkeiten, eine Abzweigung des Kindergeldes zu erreichen:

  • Entweder die Mutter kommt ihrer Unterhaltspflicht nicht nach: Das war vorliegend nicht der Fall, denn eine Unterhaltspflicht besteht nur, soweit eine Bedürftigkeit der Tochter gegeben ist. Diese absolvierte jedoch eine Ausbildung und verdiente daher selbst genug, um ihren Lebensunterhalt und ihr Existenzminimum zu decken.
  • Oder die Unterhaltsleistung der Mutter ist mangels Leistungsfähigkeit geringer als das Kindergeld selbst: Das traf hier zwar zu, doch laut FG bestand trotzdem kein Anspruch auf das Kindergeld, da diese Regelung ebenfalls auf eine Unterhaltspflicht und die - hier nicht gegebene - Bedürftigkeit der Tochter abstellt. [zurück]



Kindergeld und Freibeträge: Bundesregierung will Steuerzahler ab 2017 entlasten

Das Jahr 2017 ist ein Wahljahr und so ist es wenig verwunderlich, dass die Bundesregierung den Steuerzahlern - insbesondere den Familien - schnell noch etwas Gutes tun möchte. Konkret ist geplant, das Kindergeld in den Jahren 2017 und 2018 um monatlich 2 EUR je Kind anzuheben. Damit erhielten Eltern in den nächsten beiden Jahren folgende Zahlungen:

Kindergeld   2017   2018
für das 1. und 2. Kind je   192 EUR   194 EUR
für das 3. Kind   198 EUR   200 EUR
ab dem 4. Kind je   223 EUR   225 EUR

Auch der Kinderzuschlag für Geringverdiener soll auf 170 EUR angehoben werden. Der Kinderfreibetrag soll 2017 auf 4.716 EUR und 2018 noch einmal auf 4.788 EUR steigen

.

Hinweis: Letzteres ist für die Steuererklärung wichtig, weil das Finanzamt (von sich aus) prüft, ob das im Jahr ausgezahlte Kindergeld oder der Abzug des Kinderfreibetrags für die Eltern günstiger ist. Ergibt die Prüfung, dass der Abzug des Freibetrags günstiger ist als das Kindergeld wird die über dem Kindergeld liegende Steuerersparnis zusätzlich ausgezahlt.

Doch nicht nur Familien will der Gesetzgeber entlasten, er hat auch Erleichterungen für alle Steuerzahler vorgesehen. So soll der Grundfreibetrag 2017 auf 8.820 EUR und 2018 auf 9.000 EUR angehoben werden. Damit einhergehend können Steuerzahler, die einen Angehörigen mit Unterhaltszahlungen unterstützen, ab 2017 auch größere Teile ihrer Unterstützungsleistungen steuerlich geltend machen. Wie das funktioniert, erklären wir Ihnen gerne persönlich.

Schließlich ist geplant, die sogenannte kalte Progression auszugleichen. Unter der kalten Progression versteht man die Steuermehrbelastung, die dann eintritt, wenn die Einkommensteuersätze nicht an die Preissteigerung angepasst werden. Das will man in den kommenden beiden Jahren nachholen.

Nach Abschluss der Beratungen über das Gesetz werden wir Sie noch einmal ausführlich über die Entlastungen informieren. [zurück]



Kindergeld: Wann gelten unbegleitete minderjährige Flüchtlinge als Pflegekinder?

Seit 2011 tobt in Syrien ein Bürgerkrieg. Spätestens seit Mitte 2015 ist uns allen bewusst geworden, wie nah dieses Land an Deutschland ist und wie schnell Hunderttausende von Flüchtlingen bei uns sein können. Mit diesem Artikel wollen wir uns nicht in die gesellschaftliche Debatte über Integration und Abschiebung einmischen. Vielmehr geht es um die steuerliche Behandlung von geflüchteten Menschen - ganz speziell um Kinder.

Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland erhalten für ihre ebenfalls hier lebenden (minderjährigen) Kinder in aller Regel Kindergeld. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Pflegekinder, adoptierte oder leibliche Kinder handelt. Doch wann gilt ein Kind als Pflegekind? Reicht eine Vormundschaft bereits aus?

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat diese Frage zumindest im Fall eines Syrers bejaht, der schon seit Jahren in Deutschland lebt (mit Aufenthaltserlaubnis) und daher grundsätzlich Kindergeld beanspruchen kann. Seine beiden minderjährigen Geschwister sind 2015 aus Syrien geflohen und leben nun bei ihrem Bruder, der die Vormundschaft übernommen hat. Die Eltern harren weiterhin in Syrien aus, bis auf seltene Telefongespräche ist kein Kontakt möglich.

Normalerweise wird ein Pflegekind nur dann steuerlich anerkannt, wenn einerseits ein familienähnliches Band zwischen den Pflegeeltern und dem Kind vorhanden ist - was das FG im Streitfall bejaht hat. Vor allem erkannte es die außerordentlichen und erfolgreichen Bemühungen des Pflegevaters an, seine Geschwister in die deutsche Gesellschaft zu integrieren. Andererseits muss für die Beurteilung als Pflegekind das Pflege- und Obhutsverhältnis zu den leiblichen Eltern aufgehoben sein. Bei schulpflichtigen Kindern wird das in der Regel erst nach zwei Jahren Trennung angenommen. Den Bürgerkrieg wertete das FG aber als eine Ausnahmesituation und sprach dem syrischen Bruder das Pflegekindergeld für seine Geschwister daher zu.

Hinweis: Das Steuerrecht ist zwar kompliziert und oft überreguliert. Dieses Urteil zeigt aber, dass es auch auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann. [zurück]



Klageverfahren: Zulässigkeit einer Klage per E-Mail

Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, das Finanzamt zu verklagen? Oft - das muss man der Finanzbehörde zugestehen - sind solche Klagen eher politisch motiviert und ansonsten sachlich unbegründet. Im Prinzip darf aber jede Person auch ohne Steuerberater oder Anwalt eine Klage einreichen. Das ist generell nicht zu empfehlen und mitunter auch riskant. Mit Glück hat zum Beispiel ein Ehepaar aus dem Saarland dennoch die Hürde der Zulässigkeit genommen.

Der Ehemann reichte die Klage per E-Mail ein, obwohl auf der Homepage des Finanzgerichts Saarland (FG) ausdrücklich vermerkt war, dass Klagen nicht per E-Mail eingereicht werden können. Hierzu bedarf es nämlich gesetzlich geregelter technischer Voraussetzungen, die nicht erfüllt waren. Trotzdem ließ das FG in diesem Fall die Klage zu - mit einer einfachen Begründung: Die Klage war nach Auffassung des Gerichts zwar in elektronischer Form eingegangen, allerdings als eingescanntes Bild im JPG-Format mit ebenfalls eingescannter Unterschrift. Das Formerfordernis für die Zulässigkeit als elektronische Klage war damit zwar nicht erfüllt, das für eine "normale" schriftliche Klage dagegen sehr wohl.

Das FG verglich die so eingereichte Klage mit einem Fax, mit dem zulässig Klage erhoben werden kann. Auch E-Mails können auf ein Faxgerät verschickt werden, der Empfänger kann gar nicht erkennen, ob er ein analoges oder ein digitales Fax erhält. Wenn aber eine E-Mail als Fax zulässig ist, dann muss eine E-Mail mit einem unterschriebenen Anhang ebenfalls zulässig sein.

Hierbei weist das Gericht jedoch auf eine Schwachstelle hin: Erst mit dem Ausdruck gilt eine schriftliche Klage als eingegangen. Während das Fax in der Regel direkt ausgedruckt wird, ist das bei einer E-Mail nicht zwangsläufig gegeben. Es besteht damit ein hohes Risiko, ob die Klagefrist überhaupt eingehalten werden kann. Denn es besteht kein Anspruch darauf, dass der Anhang ausgedruckt wird. [zurück]



Klassenfahrten: Ohne entgeltlichen Betreuungsaufwand kein Abzug

Als Eltern jüngerer Kinder werden Sie sicherlich spätestens bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung von Ihrem Steuerberater auf die Kosten der Kinderbetreuung angesprochen. Bei Aufwendungen für einen Kindergarten- oder Krippenplatz stellt in der Regel auch niemand in Frage, dass es sich um Betreuungskosten handelt. 2/3 dieser Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 EUR pro Kind, werden bei der Einkommensteuer als Sonderausgaben berücksichtigt und mindern die Steuerlast. (Die Kosten für die Verpflegung der Kinder sind nicht absetzbar.)

Grundsätzlich - das war zumindest die Auffassung eines Vaters aus Sachsen - fallen solche Betreuungskosten auch für ältere Kinder an, die zum Beispiel auf Klassenfahrt gehen oder an einem Ferienlager teilnehmen. Daher wollte er auch diese Kosten als Betreuungsaufwendungen in seiner Einkommensteuererklärung berücksichtigt wissen.

Das Finanzgericht Sachsen erteilte dem Vater jedoch eine Abfuhr. Anhand der vorgelegten Unterlagen - eines Schreibens des Lehrers bezüglich der Klassenfahrt sowie eines "Reisevertrags" für das Ferienlager - konnte nicht entschieden werden, ob überhaupt und, wenn ja, in welchem Umfang entgeltliche Betreuungsleistungen erbracht worden sind.

Zum einen ist die Betreuungsleistung des Lehrers auf der Klassenfahrt als unentgeltlich zu werten. Zum anderen ist bei dem Ferienlager typisierend von einer Freizeitbetätigung auszugehen. Eine Betreuung der Kinder (die im Reisevertrag nicht genannt wird) ist allenfalls als Nebenleistung zu werten. Eine Freizeitbetätigung schließt eine Bewertung der Aufwendungen als Betreuungskosten jedoch aus. Das Argument, dass in einem Kindergarten auch Freizeitbetätigungen angeboten werden, zieht nicht. Die Betreuung auf Klassenfahrten oder in Ferienlagern ist nicht mit der Betreuung in Kindertagesstätten vergleichbar. [zurück]



Kunstwerke: Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Lichtinstallationen

Den Begriff "Kunst" zu definieren, ist nicht einfach. Auch die Juristerei tut sich schwer damit. Allerdings kann die Frage, ob bzw. wann es sich um Kunst handelt, juristisch immer wieder von Bedeutung sein. Und auch steuerrechtlich wirkt sich der Kunstbegriff aus.

Umsätze mit Kunstgegenständen sind lediglich mit 7 % zu versteuern. So sind zum Beispiel originale Gemälde und Zeichnungen sowie Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst steuerlich begünstigt - ebenso wie Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert. Bei Letzteren kann es sich zum Beispiel um Alltagsgegenstände handeln, die aufgrund ihres Alters geschichtlich bedeutsam geworden sind. So kann auch ein Oldtimer-Fahrzeug ein solches Sammlungsstück sein.

Das Finanzministerium des Landes Sachsen-Anhalt weist aktuell darauf hin, dass für Lichtinstallationen keine Steuerermäßigung in Betracht kommt. Denn die Lichtinstallation selbst ist noch kein Kunstwerk im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Es handelt sich dabei um kein Erzeugnis der Bildhauerkunst. Vielmehr ist erst die Verwendung (der Lichteffekt) das Kunstwerk, das mit der Installation entsteht. Aus diesem Grund kann eine Lichtinstallation auch kein Sammlungsstück von geschichtlichem Wert sein.

Hinweis: Probleme bei der Steuerermäßigung bereiten auch immer wieder kunsthandwerklich hergestellte Gegenstände. Die Finanzämter verweigern hier die Steuerermäßigung regelmäßig mit dem Hinweis auf den fehlenden "künstlerischen Anspruch" des Gegenstands. [zurück]



Mietkosten: Von einem Dritten gestundete Miete stellt keinen Aufwand dar

Werbungskosten mindern das Einkommen. Hat man kein Einkommen, aber trotzdem Werbungskosten, entsteht ein negativer Saldo - ein Verlust. Auch dann ist beispielsweise eine Einkommensteuererklärung sinnvoll, denn der Verlust kann sich noch in den Folgejahren auswirken. Man spricht dann auch von vorweggenommenen Werbungskosten. Dieser Fall kommt sogar relativ häufig vor. Doch eine Frage ist entscheidend: Was ist als Werbungskosten abziehbar und was nicht? Auch das Finanzamt interessiert sich dafür ganz genau. Schlimmstenfalls kann das dazu führen, dass die Werbungskosten nicht anerkannt werden.

Mit dieser Konsequenz musste eine Studentin leben, die bereits eine Ausbildung abgeschlossen hatte und daher Mietaufwendungen für ihren doppelten Haushalt am Studienort als Werbungskosten berücksichtigen konnte. Der Vater der Studentin zahlte die Miete und war auch Mieter der Wohnung - eine andere Konstellation konnte mit der Vermieterin nicht ausgehandelt werden.

Die Tochter wollte die Miete ihrem Vater später, nach Beendigung ihres Medizinstudiums, zurückerstatten. Die schriftlich getroffene Vereinbarung darüber wurde von Vater und Tochter als eine Art Darlehensvertrag angesehen. Im Falle eines Darlehens wäre die Tochter auch tatsächlich belastet gewesen und die Werbungskosten wären anerkannt worden. Doch hier stellte das Finanzgericht Niedersachsen klar, dass die Vereinbarung eigentlich eine Art Mietvertrag mit Stundung der Miete darstellte. Bei einem Dauerschuldverhältnis dieser Art gilt jedoch, dass die wirtschaftliche Belastung erst dann eintritt, wenn eine tatsächliche Zahlung stattfindet. Die Studentin war daher zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vater die Miete zahlte (und zu dem die Miete gestundet wurde) nicht wirtschaftlich belastet. Ein Abzug als Werbungskosten schied deshalb aus. [zurück]



Millionenschenkung: Kunstsammlung bleibt von Schenkungsteuer befreit

Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz können Kunstsammlungen unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei vererbt bzw. verschenkt werden:

  • Die Steuerbefreiung beträgt 60 %, wenn die Erhaltung der Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel höher sind als die erzielten Einnahmen und die Gegenstände der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden.
  • Die Steuerbefreiung beträgt 100 %, wenn der Erwerber zusätzlich bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen und sie sich seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befinden (oder alternativ im Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder national wertvoller Archive eingetragen sind).

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist es dem Sohn eines Kunstsammlers gelungen, für viele Gemälde seiner schenkweise erhaltenen Kunstsammlung im Gesamtwert von 9,7 Mio. EUR die 100%ige Steuerbefreiung zu erlangen.

In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht Münster zunächst nur die 60%ige Befreiung gewährt, weil es nicht die Bereitschaft des Sohnes erkannt hatte, die Sammlung den Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen. Maßgeblich war für die Finanzrichter, dass der Sohn im zeitlichen Zusammenhang mit der Schenkung keine entsprechende schriftliche Meldung an die untere Denkmalbehörde abgegeben hatte.

Der BFH erklärte jedoch, dass eine Mitteilung an die Denkmalbehörde nicht zwingend erforderlich ist. Die Bereitschaft, die Sammlung den Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen, ergab sich nach Ansicht der Bundesrichter bereits daraus, dass der Sohn drei Monate nach der Schenkung einen zehnjährigen Kooperationsvertrag mit einer Stiftung abgeschlossen hatte, wonach ihr ein jederzeitiges Zugriffsrecht auf die Sammlung eingeräumt worden war. Hinzu kam, dass der Sohn bereits in seiner Schenkungsteuererklärung dargelegt hatte, dass er seine Sammlung konservatorisch einwandfrei behandeln werde.

Hinweis: Um die vollständige Steuerbefreiung für eine Kunstsammlung zu erhalten, kann also der Abschluss eines Leih- und Kooperationsvertrags mit einem Museum bzw. einer Stiftung genügen. Auf Nummer sicher geht jedoch, wer zeitnah gegenüber der zuständigen Denkmalbehörde erklärt, dass er die Vorschriften des landesrechtlichen Denkmalschutzgesetzes zur Denkmalspflege einhält. [zurück]



Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Was sich bei der Abgabe der Steuererklärung ändert

Noch vor der parlamentarischen Sommerpause hat der Gesetzgeber das "Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens" verabschiedet. Dieses sieht sowohl für die Finanzverwaltung als auch für den Steuerzahler einige Änderungen vor.

Frist für die Abgabe der Steuererklärung

Für Sie als Steuerzahler besonders interessant dürften die Änderungen bei der Frist für die Abgabe der Steuererklärung sein. Wird die Erklärung von uns erstellt, muss sie künftig erst zwei Monate später als bisher, also bis zum 28.02. des Zweitfolgejahres, beim Finanzamt eingegangen sein. Andernfalls setzt das Finanzamt ab 2019 sofort Verspätungszuschläge fest - einen Ermessensspielraum hat es dann nicht mehr. So sind bei einer verspätet abgegebenen Einkommensteuererklärung beispielsweise 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 EUR je angefangenen Monat zu zahlen.

Eine erfreuliche Ausnahme von der zwingenden Festsetzung der Verspätungszuschläge sieht das Gesetz für Altersrentner vor, die in der Vergangenheit - oft aus Unkenntnis - keine Steuererklärung abgegeben haben. Fordert das Finanzamt sie jetzt auf, eine Steuererklärung einzureichen, wird erst ab dem Ende der vom Finanzamt gesetzten Frist ein Verspätungszuschlag festgesetzt.

Geregelt wurde übrigens auch, dass das Finanzamt die Steuererklärung vorab anfordern darf. Wer beispielsweise seine Steuererklärungen früher nicht oder nur verspätet abgegeben hat, muss damit rechnen, dass seine Frist künftig schon vor dem 28.02. des Zweitfolgejahres endet. Auch bei hohen Nachzahlungen in der Vergangenheit oder bei einer bevorstehenden Betriebsprüfung kann das Finanzamt die Steuererklärung früher anfordern.

Belege müssen nicht mehr zwingend eingereicht werden

Spendenbescheinigungen und Steuerbescheinigungen über Kapitalerträge müssen Sie künftig nicht mehr mit der Steuererklärung einreichen, sondern nur noch dann, wenn das Finanzamt dies verlangt. Die Steuerbescheinigung über Kapitalerträge können Sie ab 2017 auch in elektronischer Form von der Bank anfordern.

Wichtig: Bewahren Sie die Belege trotzdem mindestens so lange auf, bis das Veranlagungsverfahren abgeschlossen ist.

Nachweise zur Geltendmachung einer Behinderung müssen nur noch bei der erstmaligen Antragstellung und bei einer Änderung der Verhältnisse vorgelegt werden. Diese sollen künftig ebenfalls in elektronischer Form von der für die Feststellung einer Behinderung zuständigen Stelle an das Finanzamt übermittelt werden.

Was sich sonst noch ändert

  • Anstelle von Sachbearbeitern werden hauptsächlich Computer die Steuererklärungen prüfen. Hierzu werden Risikomanagementsysteme als Unterstützung eingesetzt.
  • Statt des guten alten Steuerbescheids auf Papier sollen künftig vermehrt elektronische Bescheide übersandt werden. Hierfür müssen Sie sich (oder wir uns als Ihr Steuerberater) bei der Finanzverwaltung anmelden und sich einverstanden erklären. Der elektronische ersetzt dann den Papierbescheid.
  • Neben der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gibt es eine erfreuliche Änderung bei der Ermittlung der steuerlichen Herstellungskosten. Hier dürfen künftig angemessene Teile der allgemeinen Verwaltungskosten sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung mit einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Dieses Wahlrecht muss allerdings in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz ausgeübt werden.

Diese Änderungen sind größtenteils ab 2018 erstmals anzuwenden. [zurück]



Möbelneukauf nach Scheidung: Kosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

Wer nach einer Scheidung ohne Möbel dasteht, kann die Kosten für deren Wiederbeschaffung nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen - dies geht aus einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs hervor. Das Gericht wies darauf hin, dass die Kosten nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den nicht absetzbaren Folgekosten einer Scheidung gehören. Dies gelte selbst dann, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Teil der Möbel aufgrund einer richterlichen Teilungsanordnung überlassen muss.

Im Entscheidungsfall war bei dem klagenden Ex-Ehemann zudem kein endgültiger Verlust des Hausrats eingetreten, da das Amtsgericht die frühere gemeinsame Wohnung nur für sechs Monate der Exfrau zur alleinigen Nutzung zugesprochen hatte. Dem Mann war die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung daher nur vorübergehend entzogen worden

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Hinweis: Wer seine neubeschafften Möbel von Handwerkern montieren lässt, kann die gezahlten Arbeitslöhne zumindest als Handwerkerleistungen in seiner Einkommensteuererklärung absetzen; das Finanzamt zieht 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR pro Jahr, von der Einkommensteuer ab. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Handwerker direkt im Haushalt tätig geworden sind. Für vormontierte Möbel kann hingegen kein Steuerbonus beansprucht werden. [zurück]



Musterverfahren für Karnevalsvereine: Einordnung von Kostümpartys als Zweckbetrieb möglich

Für Vereine ist von zentraler steuerlicher Bedeutung, ob sie sich mit einer Veranstaltung noch im Bereich ihres steuerbegünstigten Zweckbetriebs oder schon im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bewegen, denn letztere Einordnung zieht häufig erhebliche steuererhöhende Folgen nach sich.

Ein Karnevalsverein aus dem Rheinland streitet mit seinem Finanzamt momentan darüber, ob seine alljährlich veranstaltete Kostümparty "Nacht der Nächte" als nicht steuerbegünstigte Tanzveranstaltung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerechnet werden muss, so dass die Einkünfte daraus der Körperschaftsteuer und dem 19%igen Umsatzsteuersatz unterliegen. Vor dem Finanzgericht Köln (FG) konnte der Verein nun einen Etappensieg erzielen und eine steuergünstige Einordnung als Zweckbetrieb erreichen. Das FG erklärte, dass ein Zweckbetrieb insbesondere bei Veranstaltungen von Karnevalsvereinen anzunehmen ist, die

  • zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch stattfinden,
  • inhaltlich eindeutig karnevalistisch geprägt sind,
  • der Pflege des Brauchtums dienen und
  • die satzungsmäßigen Zwecke des Karnevalsvereins fördern.

Die Ausrichtung der Veranstaltung auf Geselligkeit, Musik und Tanz stellt diese steuergünstige Einordnung nach Gerichtsmeinung nicht in Frage, weil diese drei Elemente dem Karneval immanent sind.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist in einer aktuellen Kurzinfo darauf hin, dass das beklagte Finanzamt gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt hat. Die Finanzbehörden müssen daher Einsprüche anderer Karnevalsvereine, die sich auf das anhängige Verfahren stützen, bis zur abschließenden Klärung der Rechtsfrage kraft Gesetzes ruhend stellen.

Hinweis: Durch das Ruhen des Verfahrens können Karnevalsvereine ihren eigenen Fall bis zur abschließenden Klärung durch den BFH offenhalten, so dass sie von einer späteren begünstigenden Rechtsprechung profitieren und ihre vergleichbaren Veranstaltungen ebenfalls dem Zweckbetrieb zuordnen können. [zurück]



Mündliche Verhandlung: Verzicht kann nicht ohne weiteres zurückgenommen werden

Ein Finanzgericht kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Beteiligten eines Rechtsstreits damit einverstanden sind. Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) kann der Verzicht auf diesen Termin jedoch nicht ohne weiteres wieder zurückgenommen werden.

Im zugrundeliegenden Fall hatten Vermieter mit ihrem Finanzamt vor dem Finanzgericht München (FG) um die steuerliche Anerkennung von Vermietungsverlusten gestritten. In einer mündlichen Verhandlung erklärte sich das Amt zur Bescheidänderung bereit, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärten. Als Hintertür hielten sich die Beteiligten jedoch einen Widerruf dieser Vereinbarung offen; für diesen Fall erklärten sie sich zudem mit einer Entscheidung des Gerichts ohne erneute mündliche Verhandlung einverstanden.

Der neue Prozessbevollmächtigte der Vermieter widerrief die Erledigungserklärung schließlich fristgerecht und bat - trotz des damals ausgesprochenen Verzichts - um Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung. Als das FG diesen Wunsch überging und die Klage ohne erneute mündliche Verhandlung abwies, sahen sich die Vermieter einem Verfahrensfehler ausgesetzt (Verletzung des rechtlichen Gehörs). Ihr Versuch, das finanzgerichtliche Urteil noch über eine Nichtzulassungsbeschwerde zu Fall zu bringen, scheiterte vor dem BFH.

Die Bundesrichter ließen die Revision nicht zu, da sie keinen Verfahrensfehler erkennen konnten. Ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Prozesshandlung nicht frei widerrufbar. Der Verzicht kann nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage nach der abgegebenen Einverständniserklärung wesentlich geändert hat. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen, wenn wie im vorliegenden Fall lediglich der Prozessbevollmächtigte gewechselt wurde.

Hinweis: Wer auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, kann diese Entscheidung also nicht ohne weiteres zurücknehmen. Prozessbeteiligte sollten also rechtzeitig abwägen, ob eine mündliche Verhandlung noch zur Darlegung der Sach- und Rechtslage genutzt werden sollte. [zurück]



Nichtabgabe von Steuererklärungen: Landesamt fasst Regeln für Schätzungen zusammen

Wer beim Finanzamt keine Steuererklärungen einreicht, muss mit der Schätzung seiner Besteuerungsgrundlagen rechnen. In einer neuen Verfügung hat das Bayerische Landesamt für Steuern nun zusammengefasst, welche Regeln die Finanzämter bei ihren schätzweisen Berechnungen beachten sollten. Danach gilt:

  • Ziel einer Schätzung ist es, die Besteuerungsgrundlagen mit der größten Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit zu ermitteln.
  • In sogenannten Dauerschätzfällen, in denen Bürger die festgesetzte Steuer aus einer Vorjahresschätzung gezahlt haben, sollen die Finanzämter bei der aktuellen Schätzung regelmäßig von höheren Besteuerungsgrundlagen ausgehen.
  • Schätzungen sind kein Druckmittel, um den Steuerbürger zur Erklärungsabgabe zu veranlassen; hierfür sollen die Finanzämter auf Verspätungszuschläge und Zwangsgelder zurückgreifen.
  • Im Rahmen einer Schätzung müssen die Finanzämter unter anderem ihre Erkenntnisse aus den Vorjahren, Kontroll- und Veräußerungsmitteilungen sowie Gewerbean- und -abmeldungen berücksichtigen. Zudem müssen sie sämtliche Daten in die Schätzung einbeziehen, die ihnen bereits in elektronischer Form vorliegen (z.B. Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen).
  • Schätzungsbescheide sollen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden, so dass die Finanzämter spätere Erkenntnisse nachträglich noch in der Steuerfestsetzung berücksichtigen können.
  • Legt ein Bürger gegen einen Schätzungsbescheid Einspruch ein, ohne gleichzeitig die entsprechende Steuererklärung nachzureichen, sollen die Finanzämter grundsätzlich weder eine Aussetzung der Vollziehung noch einen Vollstreckungsaufschub gewähren.

Bei der Schätzung der Umsatzsteuer sollen sich die Finanzämter an den vorangemeldeten Umsätzen in den Voranmeldungszeiträumen orientieren und dabei einen angemessenen Sicherheitszuschlag einrechnen. Auch Vorsteuerbeträge können dementsprechend geschätzt werden. [zurück]



Opfergrenze der Eltern: Unterhalt an Kinder ist trotz mehrjähriger Steuernachzahlung abziehbar

Viele Eltern wissen aus eigener Erfahrung, dass Kinder während der Studienzeit viel Geld kosten. Weit weniger bekannt ist ihnen meist, dass Unterhaltsleistungen an den Nachwuchs als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, wenn für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge mehr besteht - dies ist regelmäßig ab dem 25. Geburtstag der Fall. Steuerlich abziehbar sind in diesem Fall maximal 8.652 EUR pro Jahr, hinzu können übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge kommen.

Ein Abzug von Unterhaltsleistungen an ein volljähriges, auswärtig untergebrachtes Kind setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allerdings voraus, dass das Nettoeinkommen der Eltern in einem angemessenen Verhältnis zur Unterhaltsleistung steht und ihnen noch genügend Mittel für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben.

Diese sogenannte Opfergrenze beschäftigte den Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall, in dem ein selbständig tätiger Vater seine beiden studierenden Söhne im Jahr 2012 mit jeweils 8.004 EUR unterstützt hatte. Der Mann hatte über ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 480.000 EUR verfügt, im Jahr der Unterhaltsleistung allerdings Steuernachzahlungen für 2010 bis 2012 von insgesamt 564.000 EUR gezahlt. Aufgrund seines rechnerischen Negativeinkommens sah das Finanzamt die Opfergrenze als unterschritten an und versagte deshalb einen Abzug der Unterhaltsleistungen.

Der BFH revidierte diese Entscheidung jedoch und erkannte die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen an. Nach Gerichtsmeinung müssen Steuerzahlungen zwar im Regelfall im Jahr der Zahlung einkommensmindernd berücksichtigt werden. Werden Steuern - wie im Urteilsfall - für mehrere Jahre nachgezahlt, dürfen sie das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen aber nicht erheblich verzerren. Bei Selbständigen oder Gewerbetreibenden muss zur Berechnung der Opfergrenze zunächst das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten drei Jahre ermittelt werden; Steuernachzahlungen für mehrere Jahre sind dann ebenfalls über diesen Drei-Jahres-Zeitraum zu verteilen und vom Durchschnittseinkommen abzuziehen.

Hinweis: Im vorliegenden Fall musste vom Durchschnittseinkommen des Vaters von 480.000 EUR somit nur eine Steuernachzahlung von 188.000 EUR (ein Drittel von 564.000 EUR) abgezogen werden, so dass ihm noch 292.000 EUR verblieben - mehr als genug also, um den eigenen Lebensbedarf zu decken. [zurück]



Pflegeheim: Altersbedingte Unterbringungskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Bereitet Ihnen der Gedanke ans Alter Sorgen? Was werden Sie tun, wenn Sie das Gefühl haben, den Haushalt nicht mehr alleine führen zu können? Vielleicht haben Sie ja eine Familie, die Zeit und Kraft für eine angemessene Unterstützung hat, vielleicht werden Sie aber auch in ein Apartment eines Pflegeheims umziehen. Diesen Schritt jedenfalls hat eine betagte Rentnerin aus Niedersachsen vollzogen. Eine Pflegestufe hatte sie bis dato nicht. Nachdem sie dann während ihres Aufenthalts an Altersdemenz erkrankt war, erhielt sie die Pflegestufe I und wollte die Aufwendungen für das Pflegeheim abzüglich des Existenzminimums von 8.004 EUR (2012) künftig als krankheitsbedingte Unterbringungskosten gewürdigt wissen - also als außergewöhnliche Belastungen.

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Niedersachsen wiesen diesen Antrag jedoch ab. Dafür waren zwei wesentliche Gründe ausschlaggebend: Erstens muss zwischen altersbedingten und krankheitsbedingten Unterbringungskosten unterschieden werden. Im Streitfall war die Rentnerin schon vor dem Erreichen einer Pflegestufe in das Pflegeheim umgezogen - und somit freiwillig aus altersbedingten Gründen. Außergewöhnliche Belastungen verlangen als Voraussetzung jedoch einen Zwang, dem man sich nicht entziehen kann. Zweitens hatte die Rentnerin lediglich die Pflegestufe I. Nach dem Gutachten der Pflegeversicherung ist hierbei eine ambulante Betreuung ausreichend, ein stationärer Aufenthalt in einem Pflegeheim ist nicht notwendig.

Das Gericht ließ jedoch die Revision zu, und zwar aufgrund zweier Überlegungen, die es im Streitfall zwar aufwarf, jedoch zuungunsten der Klägerin entschied. Denn wenn jemand während des Aufenthalts in einem Pflegeheim erkrankt, steht die Frage im Raum, ob das bisherige Wohnen dort zwar freiwillig war, der zukünftige Aufenthalt jedoch zwangsläufig und somit krankheitsbedingt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist überdies anzuerkennen, dass bereits Aufwendungen, die zu einer Besserung der Krankheit führen bzw. die Krankheit erträglich machen, außergewöhnliche Belastungen begründen können. Demnach käme es nicht darauf an, ob - wie im oben genannten Gutachten der Pflegeversicherung - eine ambulante Behandlung als ausreichend anzusehen ist. [zurück]



Pflegekinder: Kein Kindergeld bei eigenem Haushalt

In Deutschland besteht nicht nur ein Anspruch auf Kindergeld für eigene, leibliche Kinder, sondern auch für fremde Kinder - und zwar dann, wenn es sich um Adoptiv- oder Pflegekinder handelt. Zu den weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld bei einem Pflegekind hat sich kürzlich das Finanzgericht Köln (FG) geäußert.

Der Anspruch auf Kindergeld ist nämlich bei Pflegekindern anders zu beurteilen als bei eigenen Kindern. Steuerrechtlich korrekt gesehen ist ein Pflegekind nämlich ein Kind, welches mit den Pflegeeltern nur durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist. Das Pflegekindschaftsverhältnis gilt also von vornherein nicht bis zum Tod oder länger. Entsprechend kann auch der Anspruch auf Kindergeld wieder entfallen, obwohl bei einem leiblichen Kind in vergleichbarer Situation ein Anspruch bestehen bleiben würde. Insbesondere besteht der Anspruch auf Kindergeld für ein Pflegekind nur so lange, wie das Obhuts- und Pflegeverhältnis Bestand hat.

Im Urteilsfall hatte das Pflegekind eine Ausbildung begonnen und gleichzeitig einen eigenen Haushalt begründet. Letzteres war der Grund, warum das Kindergeld nicht mehr gewährt wurde. Es fanden zwar noch Besuche zwischen der Pflegemutter und dem Pflegekind statt, ein eigenes Zimmer für das Pflegekind gab es im Haushalt der Pflegemutter jedoch nicht mehr. Dem FG erschien es auch als äußerst unwahrscheinlich, dass es nach dem Ende der Ausbildung wieder zu einem gemeinsamen Haushalt kommen würde. Der Mittelpunkt des Lebensinteresses des Pflegekindes war in seinen eigenen Haushalt gerückt. Das Obhuts- und Pflegeverhältnis hatte folglich keinen Bestand mehr.

Daran änderten nach Auffassung des FG auch die monatlichen Überweisungen der Pflegemutter an das Pflegekind nichts, denn diese Zahlungen erfolgten ohne rechtliche Verpflichtung. Insofern unterscheidet sich ein leibliches Kind auch vom Pflegekind: Einem leiblichen Kind gegenüber wäre die Mutter zum Unterhalt verpflichtet. Eine Ungleichbehandlung liegt somit nicht vor. Die Klage wurde abgewiesen. [zurück]



Psychische Erkrankung: Druck und Degradierung im Beruf rechtfertigen keinen Werbungskostenabzug

Berufstätige können Krankheitskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, wenn die Krankheitsentstehung nach medizinischen Erfahrungen wesentlich durch den Beruf bedingt ist (typische Berufskrankheit) oder der Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheitsentstehung im Einzelfall offenkundig erscheint. Ein Abzug wird von Finanzämtern und Gerichten aber nur in seltenen Fällen zugelassen, weil der Veranlassungszusammenhang klar und eindeutig erkennbar sein muss.

Dass beruflicher Druck, eine ausbleibende Beförderung und eine Herabwürdigung durch den Vorgesetzten in der Regel keinen eindeutigen Zusammenhang zwischen einer psychischen Erkrankung und dem Beruf herstellen können, hat ein Angestellter aus Bayern vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erfahren. Er hatte die Kosten für eine mehrwöchige stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik in Höhe von 8.400 EUR als Werbungskosten geltend gemacht und seine Erkrankung damit begründet, dass er aufgrund der Fusion seines Arbeitgebers nicht wie erwartet zum Prokuristen ernannt, sondern bei der Beförderung übergangen worden sei. Zudem hätten seine Vorgesetzten ihm mit einer Vertragsanpassung gedroht, die aus seiner Sicht einer Degradierung gleichgekommen wäre.

Der BFH lehnte einen Werbungskostenabzug allerdings ab, da kein (eindeutiger) Zusammenhang zwischen den Beschwerden und der beruflichen Tätigkeit erkennbar war. Die psychische oder psychosomatische Erkrankung war keine typische Berufskrankheit, auch bestand kein offenkundiger Zusammenhang zum Beruf.

Eine wichtige Rolle spielte das eingereichte Attest, das nach Gerichtsmeinung lediglich ein diffuses Bild körperlicher und psychischer Beschwerden beschrieb und keine nachvollziehbaren Erläuterungen zum Zusammenhang mit der Berufstätigkeit enthielt. Entscheidungserheblich war insbesondere, dass die Beschwerden laut Attest bereits vor der erwähnten Umstrukturierung in der Firma bestanden hatten, so dass bereits der zeitliche Ablauf keine eindeutige Kausalität zum Beruf herstellen konnte.

Hinweis: Auch einen Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen lehnte der BFH ab, denn ein solcher setzt bei Kosten für psychotherapeutische Behandlungen voraus, dass der Bürger ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten vorlegen kann, das vor Beginn der stationären Unterbringung ausgestellt worden ist. An diesem sogenannten qualifizierten Nachweis fehlte es vorliegend. [zurück]



Rechtsstreit um Erbenstellung: Abfindungszahlung ist als Nachlassverbindlichkeit abziehbar

Wenn vom Sterbebett aus der Finanzberater zum Alleinerben erklärt wird, hält sich die Begeisterung bei den zuvor bedachten Kindern wohl eher in Grenzen. Genau in dieser Situation fanden sich vor Jahren eine Tochter und ihr Ehemann wieder, die von der Mutter der Frau in einem notariellen Testament zunächst als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt worden waren. Kurz vor ihrem Tod verfasste die Mutter jedoch eine handschriftliche Urkunde, worin sie ihren Finanzberater zum Alleinerben erklärte. Sowohl der Berater als auch die Eheleute beantragten später einen Erbschein, so dass es vor dem Nachlassgericht zu einem Rechtsstreit um die Erbenstellung kam. Die Streitparteien schlossen in diesem Zuge einen Vergleich, wonach die Eheleute dem Berater eine Abfindung von 160.000 EUR zu zahlen hatten und dieser im Gegenzug seinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurücknahm und sich verpflichtete, keine Einwendungen gegen den Erbscheinsantrag der Eheleute zu erheben.

Nachdem der Streit um die Erbenstellung auf diese Weise beigelegt werden konnte, folgte für die Eheleute das nächste Ungemach - diesmal von steuerlicher Seite: Das Finanzamt erkannte die gezahlte Abfindung nicht als steuermindernde Nachlassverbindlichkeit bei der Ermittlung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs an.

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg: Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Abfindungszahlung erbschaftsteuermindernd anerkannt werden muss. Ein Abzug von Erwerbskosten als Nachlassverbindlichkeit setzt voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Erlangung des erbschaftsteuerlichen Erwerbs besteht; der Begriff der Erwerbskosten muss dabei weit ausgelegt werden. Dieser unmittelbare Zusammenhang ist nach Gerichtsmeinung auch bei Kosten gegeben, die einem Erben - wie im vorliegenden Fall - wegen eines Rechtsstreits um die Erbenstellung entstehen.

Hinweis: Dass beim Finanzberater kein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb angefallen war, stand dem Abzug der Abfindung auf Seiten der Erben nicht entgegen, da das Gericht in diesem Zusammenhang keinen Grundsatz der korrespondierenden Steuerbarkeit erkennen konnte. [zurück]



Rentenbesteuerung ab 2005: Alterseinkünftegesetz ist verfassungsgemäß

Zum 01.01.2005 hat der Gesetzgeber die Rentenbesteuerung umfangreich reformiert und mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) einen schrittweisen Übergang zu einer nachgelagerten Rentenbesteuerung eingeläutet. Während demnach Altersvorsorgeaufwendungen in Zeiten der Erwerbstätigkeit steuerfrei gestellt werden, unterliegt die Rente in der Auszahlungsphase der vollen Steuerpflicht.

Hinweis: Das AltEinkG sieht einen jahresweise gestaffelten Übergang bis hin zu einer Vollversteuerung der Renten vor. Es führt unter anderem dazu, dass Leibrenten mit Rentenbeginn bis einschließlich 2005 mit einem Besteuerungsanteil von 50 % versteuert werden müssen - zuvor galt für diese Renten ein oftmals günstigerer Ertragsanteil.

Mehr als elf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass die Besteuerung der Altersrenten nach dem AltEinkG verfassungsgemäß ist, sofern nicht gegen das Verbot der doppelten Besteuerung verstoßen wird. Geklagt hatte ein Ruheständler, der seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin nur mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert wissen wollte.

Hinweis: Leibrenten und andere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die erstmalig in 2016 bezogen werden, unterliegen nach dem AltEinkG einem Besteuerungsanteil von 72 %. Bei Rentenbeginn in 2017 steigt der Anteil auf 74 %, in 2018 auf 76 %. Wer in 2040 in Rente geht, muss schließlich 100 % seiner Leibrente versteuern. [zurück]



Rentenerhöhungen zum 1. Juli: Kommt es zu einem Steuerzugriff?

Zum 01.07.2016 erhalten Rentner eine Rentenerhöhung von 5,95 % im Osten und 4,25 % im Westen - ein derart kräftiges Plus gab es im Portemonnaie der Ruheständler lange nicht. Stellt sich die Frage, ob die Erhöhung nicht gleich wieder durch den Einkommensteuerzugriff einkassiert wird. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat aus diesem Anlass die geltenden Besteuerungsgrundsätze für Alterseinkünfte zusammengefasst. Danach gilt:

Rentner werden in 2016 erst steuerpflichtig, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen mehr als 8.652 EUR pro Jahr (bei Ledigen) beträgt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ab einer Bruttorente in dieser Höhe direkt ein Steuerzugriff erfolgt, denn zunächst einmal muss von der Bruttorente ein individueller Rentenfreibetrag abgezogen werden, der sich nach dem Jahr des Renteneintritts richtet. Vom verbleibenden steuerpflichtigen Teil der Rente können noch verschiedene Kostenpositionen abgezogen werden, unter anderem:

  • Sonderausgaben wie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge zur Unfall- oder Haftpflichtversicherung,
  • Werbungskosten wie Rentenberatungskosten, wobei ohne Einzelnachweis ein Pauschbetrag von 102 EUR abziehbar ist,
  • außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten.

Steuermindernd wirkt es sich zudem aus, wenn im Haushalt des Rentners haushaltsnahe Dienstleister wie Reinigungshilfen tätig geworden sind. Die Arbeitslöhne können mit 20 % von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden (begrenzt auf einen Höchstbetrag von 4.000 EUR pro Jahr).

Nach Berechnungen des DStV kommt es typischerweise bei folgenden Bruttorentenbezügen zu einer Besteuerung der gesetzlichen Rente (Näherungswerte für ledige Rentner):

  Rentenbeginn seit 2005 Rentenbeginn seit 2010 Rentenbeginn seit 2015
Ost 18.265 EUR 16.072 EUR 14.514 EUR
West 19.299 EUR 16.627 EUR 14.585 EUR

Der DStV weist darauf hin, dass die anstehenden Rentenerhöhungen nicht vollumfänglich durch einen Einkommensteuerzugriff aufgezehrt werden. Selbst wenn die Rente künftig versteuert werden muss, bleibt unter dem Strich trotzdem mehr Rente übrig als vorher. [zurück]



Rente: Versehentlich zu viel erhalten

Das Rentensystem in Deutschland ist an sich schon kompliziert. Private Renten und gesetzliche Renten werden häufig parallel bezogen. Bei der privaten Rente gibt es noch eine Besonderheit: Diese kann nämlich im Versorgungsfall als Einmalzahlung erhalten werden. Alle Möglichkeiten finden im Steuerrecht auch ihre Berücksichtigung.

Ein besonders kurioser Fall ist vor kurzem einem Rentner aus Baden-Württemberg passiert. Dieser hatte über Jahre eine private Berufsunfähigkeitsrente mit monatlich gleichbleibenden Zahlungen erhalten. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit verlangte der Rentner die Auszahlung der weiteren Rente in Form einer Einmalzahlung. Das Vertragsverhältnis war damit eigentlich beendet, doch die Versicherung zahlte versehentlich auch weiterhin. Was sich zunächst als glücklicher Zufall darstellte, wurde im Nachhinein eine teure Angelegenheit.

Der zu viel gezahlte Betrag musste nämlich einerseits nach einem Gerichtsverfahren teilweise zurückgezahlt werden. Andererseits stellte sich die Frage, wie der zu viel gezahlte Betrag zu versteuern war. Denn um eine Rentenzahlung handelte es sich nicht. Zum Glück für den Rentner behandelte das Finanzamt die Zahlungen dennoch als Rente und besteuerte nur den 18%igen Ertragsanteil.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg sah dies anders und stellte klar, dass in einem solchen Fall von versehentlich zu viel geleisteten, rechtsgrundlosen Rentenzahlungen von Steuerfreiheit oder fehlender Steuerbarkeit keine Rede sein kann. Es handelt sich nämlich um wiederkehrende Zahlungen. Diese sind jedoch keine Rente und müssen daher vollständig - also nicht nur 18 % davon - versteuert werden. Da es im finanzgerichtlichen Verfahren jedoch ein sogenanntes Verböserungsverbot gibt, ist der Rentner noch einmal mit einem blauen Auge davongekommen und musste keine höhere Steuer zahlen. [zurück]



Scheidung: Rechtsanwaltskosten im Scheidungsverfahren sind keine Zivilprozesskosten

Außergewöhnliche Belastungen mindern das steuerliche Einkommen. Was steuerlich außergewöhnliche Belastungen sind und wann sie anerkennungsfähig sind, ist oftmals Streitpunkt gerichtlicher Auseinandersetzungen. In letzter Zeit ging es in diesem Zusammenhang häufig um Scheidungskosten. Nach einigen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und einer Gesetzesänderung stand fest: Scheidungskosten als zwangsläufige Kosten sind zwar außergewöhnliche Belastungen, können jedoch in der Regel die Steuerlast nicht mindern. Laut Gesetz ist ein Abzug von Zivilprozesskosten nämlich nur noch dann zugelassen, wenn der Steuerpflichtige ohne die Zivilklage in seiner Existenz bedroht wäre.

Aber so ganz ist das Thema doch noch nicht abgehandelt. In einem Fall vor dem Finanzgericht Köln (FG) wollte eine Frau die Kosten ihrer Scheidung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das FG kam hier zu dem Schluss, dass die Einschränkung des Gesetzgebers auf Scheidungskosten gar nicht anzuwenden ist.

Bei den betreffenden Gerichts- und Anwaltskosten einer Scheidung handelt es sich nämlich nicht um Zivilprozesskosten. Das Scheidungsverfahren ist kein Prozess im Sinne der Zivilprozessordnung. Die entstehenden Kosten können dementsprechend begrifflich auch nicht Zivilprozesskosten sein.

Das FG gab ihrer Klage statt. Allerdings unterstrich es auch noch einmal, dass Scheidungsfolgekosten (wie zum Beispiel für die Klärung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Kindes) nicht zu den abzugsfähigen Kosten gehören. Die geltend gemachten Scheidungskosten wurden daher in entsprechender Höhe verringert.

Hinweis: Die Revision gegen die Entscheidung des FG ist bereits beim BFH anhängig. Wir informieren Sie, wenn es eine Entscheidung gibt. [zurück]



Schweizer Erben: Voller Freibetrag auch für Ausländer

Bei der Erbschaftsteuer gilt - wie bei der Einkommensteuer - ein wesentlicher Grundsatz: das Welteinkommensprinzip. Das bedeutet, dass im Fall des Todes das gesamte Vermögen - egal ob es sich innerhalb oder außerhalb Deutschlands befindet - in Deutschland der Erbschaftsteuer unterliegt. Voraussetzung ist, dass wenigstens einer der beiden Beteiligten, also der Verstorbene oder der Erbe, deutscher Staatsbürger ist und in Deutschland seinen Wohnsitz hat. Andererseits kann es aber auch sein, dass Vermögen von Personen vererbt wird, die im Ausland gelebt und im Inland Vermögen besessen haben. In diesem Fall ist die Staatsangehörigkeit unerheblich und es wird in Deutschland das "deutsche" - im Inland gelegene - Vermögen besteuert.

Genau solch ein Fall wurde kürzlich vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) verhandelt. Hier hatte ein Mann aus der Schweiz von seiner verstorbenen Ehefrau, die ebenfalls in der Schweiz wohnhaft gewesen war, mehrere Eigentumswohnungen in Deutschland geerbt. Streitig war die Frage nach dem Freibetrag, der beim Erbfall zwischen Eheleuten grundsätzlich in Höhe von 500.000 EUR gewährt wird. Das Finanzamt setzte allerdings nur einen Freibetrag von 2.000 EUR an. Es wusste ja schließlich nicht, wie groß die sonstige Erbmasse aus anderen Ländern wie zum Beispiel der Schweiz war.

Dies ist jedoch unzulässig, urteilte das FG. Es stützte sich bei seiner Entscheidung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2013 in einem vergleichbaren Fall. Nach Auffassung des EuGH ist es nicht zulässig, zwischen gebietsfremden und gebietsansässigen Steuerpflichtigen zu unterscheiden. Beide müssen vor dem Gesetz gleichbehandelt werden. Der Schweizer Kläger konnte daher das Erbe einer deutschen Besteuerung vollkommen entziehen, da dessen Wert unter dem Freibetrag von 500.000 EUR lag. [zurück]



Selbstbehalt in der Krankenversicherung: Selbst getragene Krankheitskosten sind nicht als Sonderausgaben abziehbar

Um die eigenen Krankenversicherungsbeiträge zu mindern, vereinbaren viele Versicherte mit ihrer Krankenversicherung einen Selbstbehalt. Ein privat krankenversicherter Familienvater hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) versucht, seine Krankheitskosten bis zur Höhe des Selbstbehalts als Sonderausgaben abzuziehen.

Hinweis: Ein Sonderausgabenabzug wäre günstiger als ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen, weil keine zumutbare Belastung in Abzug gebracht werden müsste.

Der BFH entschied jedoch, dass die Eigenanteile nicht als Sonderausgaben abziehbar sind. Weil eine Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes ist, kann sie nach Gerichtsmeinung nicht als abziehbarer Beitrag zu einer (Basis-)Krankenversicherung eingestuft werden. Selbst getragene Krankheitskosten können lediglich als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, was im Entscheidungsfall jedoch aufgrund der hohen zumutbaren Belastung des Familienvaters zu keinem steuermindernden Effekt geführt hatte.

Hinweis: Ein darüber hinausgehender Abzug war nach Gerichtsmeinung auch nicht von verfassungsrechtlicher Seite geboten. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums gebiete keine weitergehende Berücksichtigung, da dieser Grundsatz dem Steuerbürger keinen Schutz des Lebensstandards auf Sozialversicherungsniveau gewährleiste. Der Schutz erfasse lediglich einen Lebensstandard auf Sozialhilfeniveau, zu dem Krankheitskosten im Rahmen von Selbstbehalten jedoch nicht gehörten. [zurück]



Solidaritätszuschlag: Steuerzahlerbund fordert Abschaffung der Ergänzungsabgabe

Seit dem Jahr 1991 müssen Steuerzahler in Deutschland den Solidaritätszuschlag zahlen, der derzeit bei 5,5 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer liegt. Bis auf kurze Unterbrechungen in den Jahren 1992 bis 1994 ist die ursprünglich befristete Ergänzungsabgabe schon seit einem Vierteljahrhundert zu entrichten.

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) fordert anlässlich dieses "Jubiläums" die Abschaffung des Solidaritätszuschlags spätestens bis Ende 2019, wenn die Finanzhilfen für den Aufbau Ost auslaufen. Der BdSt untermauert seine Forderung mit einer eigens in Auftrag gegebenen Umfrage, nach der 79 % der Bürger für die Abschaffung sind.

Allein im Jahr 2015 nahm der Bund knapp 16 Mrd. EUR durch den Solidaritätszuschlag ein, wobei nur 6,7 Mrd. EUR in den Aufbau Ost flossen. Der BdSt sieht darin die Tendenz bestätigt, dass die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag seit Jahren steigen, während die Leistungen für die neuen Bundesländer stetig sinken. So werden im Jahr 2019 voraussichtlich knapp 19 Mrd. EUR an Solidaritätszuschlag vereinnahmt werden, während nur 3,6 Mrd. EUR für den Aufbau Ost anfallen. Die Ergänzungsabgabe speist nach Ansicht des BdSt somit nicht den Solidarpakt, sondern fließt in den Bundeshaushalt ein und ist damit nicht zweckgebunden. [zurück]



Steuerbegünstigte Vereine: Steuerliche Behandlung von Festveranstaltungen im Fokus

Wenn ein steuerbegünstigter Verein eine Feier veranstaltet, ergeben sich aufgrund seiner verschiedenen Geschäftsbereiche unterschiedliche steuerliche Fragestellungen. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat die geltenden Besteuerungsregeln für Vereinsfeste in einer Kurzinformation zusammengefasst. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:

  • Während die Aktivitäten eines steuerbegünstigten Vereins im ideellen Bereich, im Bereich der Vermögensverwaltung und im Zweckbetrieb von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit sind, unterliegt der Verein hinsichtlich seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einer Teilsteuerpflicht.
  • Im Rahmen von Jubiläumsveranstaltungen oder ähnlichen Vereinsfeiern fallen regelmäßig Einnahmen und Ausgaben in den steuerbefreiten Bereichen und im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs an. Der Verein muss Einnahmen und Ausgaben demjenigen Bereich zuordnen, durch den sie veranlasst wurden.
  • Einnahmen, die aus der Eigenbewirtschaftung eines Festzelts erzielt werden (Speisen- und Getränkeverkauf, Barbetrieb, Zigarettenverkauf), gehören zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Auf der Ausgabenseite des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs können dann der Wareneinkauf, die Bruttoarbeitslöhne der Bedienungen sowie die Kosten für das Festzelt verbucht werden.
  • Bei einer Festveranstaltung werden diverse Lieferungen und sonstige Leistungen erbracht, mit denen ein Verein aus umsatzsteuerlicher Sicht regelmäßig zum Unternehmer wird. Zu beachten ist, dass nicht nur die Umsätze aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zum Unternehmen gehören, sondern auch alle Umsätze aus der Vermögensverwaltung und dem Zweckbetrieb. Nur im ideellen Bereich handelt der Verein als Nichtunternehmer.
  • Die Umsätze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb müssen mit dem Regelsteuersatz von 19 % versteuert werden (sofern keine Steuerbefreiungsvorschrift eingreift). Die steuerpflichtigen Umsätze aus dem Zweckbetrieb und der Vermögensverwaltung können dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterfallen.
  • Auch Vereine können unter die Kleinunternehmerregelung fallen, so dass sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Dies ist möglich, wenn der Gesamtumsatz des Vorjahres die Grenze von 17.500 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich die Grenze von 50.000 EUR nicht überschreiten wird.
  • Ein Verein kann die Umsatzsteuer, die ihm von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wurde, nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn ihm eine Rechnung mit offenem Steuerausweis vorliegt und er die bezogenen Leistungen für die Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze verwendet. [zurück]



Steuerbescheid: Nachträglich eingereichte, unvollständige Fahrtenbücher rechtfertigen Änderung

Das Finanzamt muss Steuerbescheide ändern, sofern sich neue Tatsachen ergeben, durch die sich die Steuer erhöht. Die Beweislast liegt dann beim Finanzamt. Eine solche "neue Tatsache" kann alles sein, was für die Besteuerung relevant ist: zum Beispiel eine Urkunde, aber auch Belege. Neue Gesetze oder Urteile zählen dagegen nicht dazu

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Das Finanzgericht Münster (FG) hatte kürzlich zu entscheiden, inwieweit nachträglich angeforderte, aber nicht vorgelegte Fahrtenbücher als neue Tatsache zu werten sind. Ein Unternehmer hatte in seiner Einnahmenüberschussrechnung für 2011 einen Betrag für private Pkw-Nutzung angegeben. Daraufhin forderte das Finanzamt das entsprechende Fahrtenbuch an. Der Unternehmer reichte aber nur einzelne Blätter ein, auf denen sich zwar die gefahrenen Kilometer, jedoch keine Angaben zum Kilometerstand fanden. Da dies kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch war, berechnete das Finanzamt die private Pkw-Nutzung nach der 1-%-Regelung und erließ geänderte Bescheide für die Jahre 2007 bis 2011.

Die Klage des Unternehmers gegen diese Änderung hatte keinen Erfolg, denn auch vor Gericht legte er keine ordnungsgemäßen Fahrtenbücher vor. Wenn es jedoch kein korrektes Fahrtenbuch gibt, ist die private Pkw-Nutzung laut Gesetz nach der 1-%-Regelung zu ermitteln. Dies führte im Streitfall zu einer höheren Steuer.

Der Umstand, dass es keine ordnungsgemäßen Fahrtenbücher gab, wurde dem Finanzamt erst bei der Steuererklärung 2011 bekannt und war aus den vorher eingereichten Steuererklärungen nicht ersichtlich. Das Gericht bestätigte, dass das Finanzamt sich nicht jedes Jahr alle relevanten Unterlagen vorlegen lassen muss, sondern grundsätzlich davon ausgehen kann, dass die Angaben in den Steuererklärungen und Jahresabschlüssen richtig sind. Die nachgereichten Unterlagen trugen außerdem den Titel "Reisekosten", woraus ebenfalls zu schließen war, dass es sich um kein Fahrtenbuch handelte. Alles in allem lagen somit neue Tatsachen vor, die die Erhöhung der Steuerschuld rechtfertigten. Die Bescheide für die Jahre 2007 bis 2011 durften also geändert werden.

Hinweis: Achten Sie bei Ihrem Fahrtenbuch immer darauf, alles richtig und vollständig einzutragen. Bei Fragen oder Zweifeln können Sie sich gern an uns wenden. [zurück]



Steuererklärungsfristen: Hessen lässt steuerberatenen Bürgern erneut mehr Zeit

Alljährlich zu Jahresbeginn regeln die obersten Finanzbehörden der Länder mit einem gleichlautenden Fristenerlass, bis wann Erklärungen zur Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe-, Umsatzsteuer sowie Erklärungen zur gesonderten Feststellung und gesonderten und einheitlichen Feststellung abgegeben werden müssen. Für die Steuererklärungen 2015 von steuerlich nicht beratenen Bürgern haben die Behörden als Abgabefrist (erneut) den 31.05.2016 bestimmt.

Wie bereits in den Vorjahren dürfen sich steuerlich beratene Bürger mit ihrer Erklärungsabgabe für 2015 bis zum 31.12.2016 Zeit lassen (allgemeine Fristverlängerung). Das Land Hessen zeigt sich bei diesem Personenkreis als einziges Bundesland großzügiger und hat in einem eigenen Fristenerlass bestimmt, dass sich diese Abgabefrist allgemein auf den 28.02.2017 verlängert. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass der steuerberatene Bürger seine Steuererklärungen des Vorjahres fristgemäß abgegeben hat.

Unabhängig von den vorgenannten Fristen haben die Finanzämter in allen Bundesländern die Möglichkeit, bestimmte Steuererklärungen vor Ablauf der allgemein verlängerten Fristen anzufordern. Von dieser sogenannten Vorweganforderung sollen die Ämter beispielsweise Gebrauch machen, wenn sich in einem Steuerfall im Vorjahr eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat.

Hinweis: Die allgemeinen Fristverlängerungen auf den 31.12.2016 bzw. 28.02.2017 müssen beim Finanzamt nicht gesondert beantragt werden, sondern gelten automatisch. Wer außerhalb Hessens steuerlich geführt wird, kann auf Antrag ebenfalls eine Fristverlängerung bis zum 28.02.2017 erhalten, wenn er triftige Gründe für diese Fristverlängerung vorbringen kann. [zurück]



Steuerhinterziehung: Kann man mit einer Selbstanzeige die Ermittlungen der Steuerfahndung verkürzen?

Einkommensteuerbescheide können nach Ablauf der sogenannten Festsetzungsfrist nicht mehr geändert werden (Festsetzungsverjährung). Diese Frist beträgt normalerweise vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde. Sie Frist verlängert sich aber auf zehn Jahre, wenn der Steuerzahler in eine Steuerstraftat verwickelt ist. Der Ablauf der Festsetzungsfrist kann gehemmt werden, zum Beispiel im Fall einer Selbstanzeige oder einer Steuerfahndung, um dem Finanzamt genügend Zeit zu geben, die entsprechende Steuer festzusetzen.

Die Ablaufhemmung beträgt bei Selbstanzeige ein Jahr: Die Finanzbehörde hat also ein Jahr mehr Zeit, um einen neuen Steuerbescheid zu erlassen. Ermittelt die Steuerfahndung auf eigenen Verdacht hin, bekommt sie so viel Zeit wie nötig, um die korrekten Besteuerungsgrundlagen herauszufinden. Dazu muss sie allerdings rechtzeitig vor Ablauf der Festsetzungsfrist aktiv werden.

Das Finanzgericht München (FG) musste nun darüber entscheiden, inwieweit die Vorschriften zur Ablaufhemmung aufgrund einer Steuerfahndung mit denen zur Ablaufhemmung bei Selbstanzeige konkurrieren.

Die Steuerfahndung hatte 2007 aufgrund einer "Steuer-CD" erfahren, dass ein Ehepaar Kapitaleinkünfte aus Vermögensanlagen bei der L-Bank ab 1996 nicht versteuert hatte. 2008 wurde daraufhin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Fast zeitgleich erstattete das Ehepaar Selbstanzeige beim Finanzamt und erklärte für 1996 und 1997 die Einkünfte von der L-Bank sowie weitere Einkünfte einer S-Bank nach. Die Festsetzungsfrist der Steuerbescheide für 1996 und 1997 wäre Ende 2008 abgelaufen, weil beide im Jahr 1998 ergangen waren.

Im Jahr 2010 erließ das Finanzamt geänderte Bescheide und unterwarf darin sowohl die Kapitaleinkünfte von der L-Bank als auch die von der S-Bank der Einkommensteuer. Die Einkünfte aus den Vermögensanlagen bei der S-Bank übernahm es dabei ungeprüft. Das Ehepaar legte Einspruch gegen die Bescheide ein mit der Begründung, dass die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen wäre. Strittig war insbesondere die Frage, ob die Steuerbehörden rechtzeitig mit den Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung begonnen hatten oder ob das Ehepaar ihnen mit seiner Selbstanzeige zuvorgekommen war.

Das FG gab dem Ehepaar teilweise recht:

  • Für die selbst nacherklärten Einkünfte von der S-Bank hat das Finanzamt mit dem Erlass des geänderten Bescheids in 2010 die um ein Jahr verlängerte Frist aus der Ablaufhemmung versäumt. Daher dürfen diese Einkünfte, die nicht Gegenstand der Steuerfahndung waren, nicht nachversteuert werden, da für sie bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
  • Anders sieht es bei den Einkünften von der L-Bank aus. Hier hatten die Steuerfahnder rechtzeitig vor Ablauf der zehnjährigen Festsetzungsfrist mit den Ermittlungsmaßnahmen begonnen und damit den Ablauf der Frist wirksam gehemmt. Für diese Einkünfte war die Frist 2010 also noch nicht abgelaufen, so dass sie vom Finanzamt nachversteuert werden konnten.

Die Ablaufhemmung aufgrund der Steuerfahndung konnte also nicht von der Ablaufhemmung aufgrund der Selbstanzeige verdrängt werden.

Hinweis: Diese Entscheidung ist allerdings vorläufig. Der Fall muss abschließend noch durch den Bundesfinanzhof (BFH) geklärt werden. Haben Sie in einem ähnlichen Fall beim Finanzamt Einspruch eingelegt, können Sie auf das anhängige Verfahren hinweisen und beantragen, dass vor einer Entscheidung in Ihrem Fall das BFH-Urteil abgewartet wird. [zurück]



Steuerhinterziehung: Der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten beginnt

Die Bundesrepublik Deutschland hatte im Oktober 2014 mit 50 weiteren Staaten und Gebieten eine Vereinbarung über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten unterzeichnet. Zur Umsetzung dieser internationalen Vereinbarung wurden im Dezember 2015 zwei deutsche Gesetze verabschiedet.

Was zunächst sehr technisch klingt, bedeutet konkret, dass die Unterzeichnerstaaten zur Bekämpfung des grenzüberschreitenden Steuerbetrugs künftig regelmäßig Daten über Finanzkonten ausländischer Kapitalanleger mit den jeweiligen Ansässigkeitsstaaten der Konteninhaber austauschen.

Wie läuft das Verfahren ab?

Unterhält beispielsweise ein in Deutschland steuerpflichtiger Sparer ein Konto in Spanien, meldet Spanien dessen Kontoinformationen nach Deutschland. In Deutschland werden diese Meldungen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verarbeitet und an die Finanzbehörden der Bundesländer weitergeleitet.

Im Gegenzug übermittelt Deutschland entsprechende Informationen über Konten ausländischer Inhaber an die anderen Vertragsstaaten. Hierfür müssen deutsche Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistungsinstitute die Daten an das BZSt melden. Dieses gibt die Informationen dann an die anderen Länder weiter.

Welche Konteninformationen werden gemeldet?

Insbesondere die folgenden Daten werden zwischen den Vertragsstaaten ausgetauscht:

  • Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person
  • Kontonummern
  • Jahresendsalden der Finanzkonten
  • gutgeschriebene Kapitalerträge, einschließlich Einlösungsbeträgen und Veräußerungserlösen

Werden alle Konten gemeldet?

Die Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistungsinstitute melden nur Konten von im Ausland ansässigen Personen bzw. Institutionen. Dabei stellen sie auf die Post- oder Hausanschrift, Daueraufträge oder Vollmachten ab. Werden beispielsweise regelmäßig per Dauerauftrag Beträge in einen anderen Unterzeichnerstaat überwiesen, wird das Konto an diesen Staat gemeldet.

Erhält man eine Information über die Meldung?

Die meldepflichtigen Institute der Unterzeichnerstaaten müssen ihre ausländischen Kunden über die Mitteilungen an die zuständigen Behörden informieren. Um ihren Meldepflichten ordnungsgemäß nachkommen zu können, müssen sie außerdem bei Kontoneueröffnungen seit dem 01.01.2016 die Ansässigkeit des Inhabers erfragen.

Ab wann erfolgen die Meldungen?

Die Daten, die über das Steuerjahr 2016 gesammelt wurden, werden erstmals im Jahr 2017 gemeldet. Danach erfolgt der automatische Datenaustausch jährlich.

Hinweis: Der Austausch der Kontoinformationen erhöht die Gefahr, dass bisher im Ausland angefallene und in Deutschland unversteuerte Kapitalerträge entdeckt werden. Bei Bedarf sollten Sie gemeinsam mit uns prüfen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.

Die aktuelle Liste der Staaten, die am automatischen Datenaustausch teilnehmen, ist auf der Website der OECD einsehbar. Die meisten Unterzeichner - wie etwa die Staaten der EU, aber auch vermeintliche Steueroasen wie Liechtenstein, die Kaimaninseln oder Jersey - starten 2017. Die Schweiz, Monaco, Andorra und voraussichtlich auch Österreich lassen sich dagegen bis 2018 Zeit. [zurück]



Steuerhinterziehung des Erblassers: Wann Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind

Ein vor dem Fiskus verschwiegenes Millionenvermögen aus Luxemburg, ein (zunächst) steuerehrlicher Erbe und ein gravierender Rechenfehler des Finanzamts sind der brisante Stoff, aus dem sich ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) ergeben hat. Vorliegend hatte ein Erbe von seiner Großmutter ein Geldvermögen von rund 1,4 Mio. EUR geerbt, das auf schwarzen Konten in Luxemburg deponiert war.

Der Erbe offenbarte sich dem Finanzamt und erklärte die nicht versteuerten Zinseinkünfte der Großmutter für die Jahre 1993 bis 2002 nach. Bei der Übernahme der nacherklärten Kapitalerträge in die geänderten Steuerbescheide ging das Finanzamt aber fälschlicherweise davon aus, dass einige der erklärten Zinseinkünfte als DM-Beträge ausgewiesen waren, obwohl sie bereits in einen EUR-Betrag umgerechnet worden waren. Das Amt rechnete die Beträge somit nochmals in EUR um - statt einer rechnerischen Steuerschuld von 370.000 EUR ergab sich so ein Betrag von nur 150.000 EUR. Der Erbe erkannte den Fehler, wies das Finanzamt aber nicht darauf hin. In seiner Erbschaftsteuererklärung wollte er schließlich aber die rechnerisch richtige Steuerschuld von 370.000 EUR als Nachlassverbindlichkeit abziehen.

Hinweis: Vom Erblasser herrührende (Steuer-)Schulden können nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als Nachlassverbindlichkeit vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden, so dass für den Erben weniger Erbschaftsteuer anfällt.

Der BFH gestand dem Erben jedoch nur einen Abzug der tatsächlich festgesetzten Steuerschuld von 150.000 EUR zu. Nach Ansicht des Gerichts setzt der Abzug als Nachlassverbindlichkeit eine wirtschaftliche Belastung des Erben voraus, die nur dann vorliegt, wenn die Finanzbehörde die hinterzogene Steuer auch tatsächlich festsetzt.

Hinweis: Mit der Entscheidung schränkt der BFH die Berücksichtigung von Steuerschulden bei durch den Erblasser begangenen Steuerhinterziehungen ein, denn bislang ging die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass eine wirtschaftliche Belastung in Hinterziehungsfällen bereits vorliegt, wenn der Erbe das zuständige Finanzamt zeitnah über die geerbten Schwarzgelder informiert hat. [zurück]



Steuernachzahlung: Zinsen fallen auch bei fehlerhafter Einkünftequalifikation des Finanzamts an

Fordert das Finanzamt bei Ihnen Steuern nach, fallen 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, Nachzahlungszinsen an. Der Zinssatz beträgt 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr. Im Gegenzug erhalten Sie für den gleichen Zeitraum Zinsen, wenn Ihnen das Finanzamt Steuern erstattet.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte über den Fall eines Mannes zu entscheiden, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte. Das Finanzamt war bei der Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen von Einkünften aus Gewerbebetrieb ausgegangen und hatte einen Ermäßigungsbetrag berücksichtigt. Da der Selbständige davon ausging, später nachzahlen zu müssen, deponierte er Geld auf einem eigenen Bankkonto.

Einige Zeit nach Abgabe seiner Steuererklärung für das Streitjahr 2011 überwies er dieses im Juli 2013 freiwillig an das Finanzamt. Im September 2013 beurteilte das Finanzamt seine Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit und setzte die Steuer sowie Nachzahlungszinsen für den Zeitraum April bis September 2013 fest. Dem vom Selbständigen beantragten Erlass der Zinsen entsprach es nur für die Monate August und September, wogegen dieser klagte.

Das FG wies die Klage jedoch ab:

  • Das Finanzamt hatte die gesetzlich vorgegebenen Zinsen richtigerweise festgesetzt. Der Umstand, dass der Zinslauf von der Arbeitsweise des Finanzamts abhängt, spricht nicht gegen die allgemeine Regelung.
  • Die Höhe der Zinsen kann trotz einer Niedrigzinsphase nicht beanstandet werden, denn der gesetzliche Zins war zum Festsetzungszeitpunkt im Vergleich zum Marktzins angemessen.
  • Bei einer freiwilligen Zahlung des Steuerpflichtigen kann das Finanzamt den Erlass der Nachzahlungszinsen auf die vollen Monate vor der Fälligkeit der Steuer beschränken. Dies hatte das Finanzamt im Streitfall auch gemacht.
  • Das Argument des Klägers, dass er das Geld schon früher auf einem Bankkonto beiseitegelegt hatte, führt auch nicht zu einer Reduzierung der Zinsen, da es sich nicht um das Konto des Finanzamts, sondern um sein eigenes gehandelt hatte.

Hinweis: Das FG hat die Revision zugelassen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun zu klären, ob der Zinssatz von 6 % pro Jahr in einer Niedrigzinsphase verfassungsgemäß ist und ob bei einer freiwilligen Zahlung auch ein taggenauer Erlass geboten wäre.

Haben Sie ein ähnliches Problem mit Nachzahlungszinsen, sollten Sie Ihr Finanzamt auf das anhängige Verfahren hinweisen und beantragen, dass erst nach dem BFH-Urteil über Ihren Fall entschieden wird. [zurück]



Stiftung zur Steuerhinterziehung: Ohne Schenkung keine Rückschenkung

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine meist generationenübergreifende Straftat. Häufig bleibt sie lange Zeit unentdeckt und hat - was die meisten Steuerflüchtlinge nicht bedenken - auch Auswirkungen für die Erben. Sind Letztere mit der Steuerhinterziehung nicht einverstanden, müssen sie die "geerbte Straftat" unverzüglich bereinigen, um nicht selbst zum Straftäter zu werden. Und selbst wenn sich strafrechtliche Schritte vermeiden lassen, kann die verhängnisvolle Erbschaft noch schmerzliche steuerliche Folgen nach sich ziehen.

So erging es der Erbin einer liechtensteinischen Stiftung. Ihre Mutter hatte einen Großteil ihres Vermögens zwecks Steuerhinterziehung auf diese Stiftung übertragen und sich die üblicherweise auf solche Übertragungen anfallende Schenkungsteuer gespart. Nach dem Tod der Mutter machte die Testamentsvollstreckerin im Rahmen der Amnestieregelung für Steuerflüchtlinge von der strafbefreienden Selbstanzeige Gebrauch und ließ die Übertragung nachträglich mit Schenkungsteuer belegen. Ansonsten hätte die Tochter das Erbe nicht rechtmäßig antreten können, ohne sich selbst strafbar zu machen.

Die Erbin veranlasste allerdings bald darauf die Rückschenkung und wollte die Schenkungsteuer zurückerstattet bekommen. Grundsätzlich wäre das auch möglich gewesen. Doch das Finanzgericht München stellte unmissverständlich klar, dass Stiftungen, die nur zur Steuerhinterziehung gegründet worden sind, als nicht existent bewertet werden. In der Rechtsprechung tut man so, als ob es sie gar nicht gäbe.

Das hatte zur Folge, dass es auch die Schenkung steuerlich nie gegeben hat. Und ohne Schenkung kann es keine Rückschenkung geben. Einzig die rechtswidrige Festsetzung der Schenkungsteuer hätte angefochten werden können. Hierfür war die Verjährung jedoch längst eingetreten, eine Änderung also nicht mehr möglich. Die Erbin hatte das Nachsehen. [zurück]



Streit mit dem Vermieter: Mieter kann Zivilprozesskosten nicht steuerlich absetzen

Wenn sich Mietparteien in einen Rechtsstreit begeben, sind die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten des Mieters in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar - dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Grund sind die strengen Abzugsregeln für Zivilprozesskosten, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in 2015 reaktiviert wurden; danach ist ein Kostenabzug nur möglich, wenn der Prozess existenzielle Bedeutung hat. Der Bürger müsste ohne den Rechtsstreit Gefahr laufen, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen zu können.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Vermieter ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt; der Mieter war jedoch erst aufgrund einer Zwangsräumung ausgezogen. In einem späteren Zivilprozess nahm der Vermieter den Mieter auf Miet- und Entschädigungszahlungen in Anspruch. Der Mieter machte hiergegen eine vollständige Mietminderung wegen Verstößen gegen baurechtliche Vorschriften geltend und erklärte hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die ihm wegen der kurzfristigen Anmietung adäquaten Ersatzwohnraums entstanden seien. Schlussendlich wurde dem Vermieter ein Betrag von 1.900 EUR zugesprochen.

Der Mieter machte seine Anwalts- und Gerichtskosten für die Mietrechtsstreitigkeiten später in Höhe von rund 15.500 EUR in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der BFH ließ die Kosten jedoch nicht zum Abzug zu, weil er keinen existenziellen Bereich des Mieters betroffen sah. Zwar kommt dem Wohnen laut Gericht grundsätzlich existenzielle Bedeutung zu. Der Umstand, dass ein Mieter seine Wohnung räumen und herausgeben muss, führt aber regelmäßig nicht dazu, dass der Prozess existenziell wichtige Bereiche berührt. Im vorliegenden Rechtsstreit ging es nicht einmal darum, das Wohnen als existenzielles Bedürfnis sicherzustellen, sondern um Ansprüche auf Mietzahlungen, Gegenansprüche und Schadensersatz aus einem beendeten Mietverhältnis durchzusetzen. Der Ausgang des Verfahrens mag für den Mieter zwar von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gewesen sein, er lief indes nicht Gefahr, ohne den Rechtsstreit seine Existenzgrundlage zu verlieren.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass Mieter Zivilprozesskosten infolge von Mietstreitigkeiten in der Regel nicht steuermindernd einsetzen können. Anders sieht es bei Vermietern aus: Sie dürfen ihre Anwalts- und Gerichtskosten in aller Regel als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften absetzen, da die Kosten durch diese Einkunftsart veranlasst sind. [zurück]



Streit um beendetes Mietverhältnis: Mieter kann Zivilprozesskosten nicht steuermindernd abziehen

Vermieter verfügen mit der sogenannten Eigenbedarfskündigung über ein scharfes Schwert, um sich von einem Mieter zu trennen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Zivilprozesskosten, die einem Mieter wegen einer strittigen Beendigung eines Mietverhältnisses erwachsen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Im Urteilsfall hatte eine Mieterin nach einem Eigentümerwechsel von dem Wohnungskäufer eine Eigenbedarfskündigung erhalten, woraufhin sie gegen den vorherigen Wohnungseigentümer wegen Vereitelung ihres Vorkaufsrechts an der Wohnung gerichtlich vorging und Schadenersatz begehrte. Nachdem der Prozess für sie erfolglos verlaufen war, machte sie ihre Anwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung geltend.

Der BFH verwehrte der Frau jedoch den Kostenabzug und wies darauf hin, dass Zivilprozesskosten nach neuerer Rechtsprechung nur abziehbar sind, wenn der Prozess existenzielle Bedeutung hat. Der Bürger müsste ohne den Rechtsstreit Gefahr laufen, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen zu können. Hiervon konnte das Gericht im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgehen. Nach Ansicht des BFH sind Streitigkeiten über das Bestehen eines Vorkaufsrechts an einer Mietwohnung und die Beendigung eines Mietverhältnisses nach einem Eigentümerwechsel keineswegs unüblich. Nach Gerichtsmeinung gehört es nicht zu den existenziellen Wohnbedürfnissen, eine bisher gemietete Wohnung später auch erwerben zu können. Auch der Umstand, dass ein Mieter seine Wohnung räumen und herausgeben muss, berührt nach dem Urteil keinen existenziell wichtigen Bereich.

Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass die Hürden für einen steuerlichen Abzug von Zivilprozesskosten bei Mietstreitigkeiten wegen der geforderten existenziellen Bedeutung mittlerweile recht hoch liegen. In einem anderen Verfahren hat der BFH kürzlich entschieden, dass auch Streitigkeiten aufgrund von Baumängeln im Regelfall keinen steuerlichen Abzug eröffnen. [zurück]



Studienunterbrechung: Ohne Ausbildungswilligkeit kein Kindergeld

Wussten Sie, dass Sie selbst dann noch Anspruch auf Kindergeld haben können, wenn Ihr Kind bereits volljährig ist? Wenn ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beispielsweise studiert, dann wird es ja ausgebildet und hat noch kein eigenes Erwerbseinkommen. Die Eltern müssen es somit unterstützen. Bis zu dieser Altersgrenze haben sie daher noch Anspruch auf Kindergeld - jedoch nicht in jedem Fall, wie das Finanzgericht Sachsen (FG) kürzlich klargestellt hat.

Die Tochter aus dem Streitfall konnte sich nach einem abgebrochenen ersten Studium nicht zu einem zweiten durchringen. Für Angebote von weiter entfernten Universitäten interessierte sie sich nicht. Erst ein Jahr nach dem Scheitern ihres ersten Versuchs immatrikulierte sie sich an einer Universität nahe ihres Heimatorts - mit Folgen für ihre Eltern. Die Familienkasse versagte diesen nämlich das Kindergeld für den Zeitraum der Studienunterbrechung. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Bewerbung für den zweiten Studienplatz angenommen worden war, erhielten die Eltern wieder Kindergeld für die Tochter.

Das FG präzisierte diese Entscheidung ein wenig und verschob den Zahlungsbeginn zugunsten der Eltern um einen Monat nach vorn. Denn ursächlich für den Anspruch auf Kindergeld ist die Bewerbung des Kindes, nicht die Zusage der Universität.

Das FG erklärte sogar schon nachhaltige Versuche, in eine Ausbildung zu gelangen, als ausreichend: Wenn ein Kind ausbildungswillig ist und die Ausbildung nur wegen nichtbeeinflussbarer Faktoren nicht beginnen kann, ist das für den Kindergeldanspruch unschädlich.

Im Streitfall beurteilte das FG die Tochter jedoch als ausbildungsunwillig. Denn sie hatte sich aufgrund ihrer persönlichen Motivation, sich nicht zu weit vom Heimatort zu entfernen, gegen einen Studienbeginn zu einem früheren Zeitpunkt entschieden. Solch ein Verhalten will der Gesetzgeber nicht fördern. [zurück]



Sturz wegen Skateboardfahrer: Kosten für Schadenersatzprozess können (anteilig) abziehbar sein

Es war ein Unfall mit schweren Folgen: Im November 2006 verfolgte ein Mann vor seiner Wohnung einen Skateboardfahrer, um ihn wegen der Beschädigung seiner Haustür zur Rede zu stellen. Er stürzte und zog sich dabei lebensgefährliche Verletzungen zu. Vor den Zivilgerichten verklagte der Mann den Skateboardfahrer schließlich auf Schmerzensgeld und Schadenersatz (u.a. wegen entgangener Einkünfte). Im Zuge eines Vergleichs verpflichtete sich der Skateboardfahrer zu einer Einmalzahlung von 275.000 EUR. Der geschädigte Mann zahlte für den Rechtsstreit Rechtsanwaltskosten von 15.885 EUR und rechnete sie als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung ab.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) erkannte den Kostenabzug zunächst an, griff dabei aber noch auf die mittlerweile überholten Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2011 zurück, wonach Zivilprozesskosten bereits dann steuerlich berücksichtigt werden konnten, wenn der Prozess hinreichende Erfolgsaussichten geboten hatte und nicht mutwillig erschien.

Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und erklärte, dass Zivilprozesskosten nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung aus 2015 nur noch abziehbar sind, wenn der Bürger ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Ob diese gesteigerten Anforderungen für einen Kostenabzug im vorliegenden Fall erfüllt sind, muss das FG in einem zweiten Rechtsgang prüfen. Dabei muss es zudem folgende Grundsätze beachten:

  • Zivilprozesskosten können auch dann abziehbar sein, wenn sie nicht auf einer gerichtlichen Kostenentscheidung, sondern - wie vorliegend - auf einem gerichtlichen Vergleich beruhen.
  • Ein Abzug der Kosten ist jedoch von vornherein ausgeschlossen, wenn sie bereits in die gezahlte Vergleichssumme einbezogen worden waren, so dass sie letztlich von der gegnerischen Partei getragen wurden. In diesem Fall ist der Bürger nicht wirtschaftlich belastet.
  • Jeder eingeklagte Anspruch muss einzeln auf seine existenzielle Bedeutung hin überprüft werden, so dass auch ein anteiliger Kostenabzug in Betracht kommen kann. Ein existenziell wichtiger Bereich kann insbesondere betroffen sein, soweit der geschädigte Mann vor Gericht beantragt hatte, ihm seine künftig entstehenden materiellen Schäden (ohne Verdienstausfall) zu ersetzen. [zurück]



Testament: Mündliches Vermächtnis kann steuerlich wirksam sein

Kennen Sie den Unterschied zwischen einer Erbschaft und einem Vermächtnis? Als Erbe wird Sie das sicherlich nur am Rande interessieren. Möglicherweise steigt Ihr Interesse aber, wenn durch diese Unterscheidung die Erbschaftsteuer verringert werden kann. Denn ein Vermächtnis, mit dem regelmäßig nur ein bestimmter Vermögensgegenstand aus dem Nachlass vermacht wird, kann Bestandteil eines Testaments sein und verringert dadurch das zu versteuernde Erbe. Doch aufgepasst! Nicht immer wird ein Vermächtnis anerkannt. Dafür müssen nämlich einige formelle Voraussetzungen erfüllt sein.

Ein Einzeltestament muss handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Dieselben Voraussetzungen gelten auch für ein Vermächtnis. Doch das Steuerrecht würde seinem Namen nicht gerecht, wenn zivilrechtliche Formvorschriften eins zu eins übernommen würden.

Steuerrechtlich kann daher auch ein formell unwirksames Vermächtnis anerkannt werden. Zumindest dann, wenn alle betroffenen Erben das Vermächtnis trotz der Unwirksamkeit anerkennen und sich auch entsprechend verhalten. Diese Ausnahme muss aber im Zweifel belegt sein. So musste zum Beispiel eine Alleinerbin aus Bayern kürzlich hinnehmen, dass sie zwar ein Vermächtnis des Erblassers (ihres Onkels) an ihren Sohn (den Patensohn des Erblassers) in Höhe von 20.000 EUR erklärt hatte, das Finanzgericht Nürnberg die Zahlung als Vermächtnis jedoch bezweifelte.

Angeblich hatte der verstorbene Onkel mehrfach darum gebeten, dass sein Patensohn im Fall seines Todes diese 20.000 EUR erhalten solle. Schriftlich fixiert hatte er jedoch lediglich, dass seine Nichte Alleinerbin ist. Das Testament war damit formell wirksam, das Vermächtnis nicht. Da auch der Ehemann der Nichte die Aussage, dass es sich bei der Zahlung von 20.000 EUR um ein Vermächtnis handelte, nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigen konnte, blieb die Formunwirksamkeit auch aus steuerrechtlicher Sicht bestehen. [zurück]



Trotz Arbeitslosigkeit: Kinderbetreuungskosten sind weiterhin wie Werbungskosten abziehbar

Bis einschließlich 2011 konnten Eltern die Kosten für die Betreuung von haushaltszugehörigen Kindern unter 14 Jahren zu zwei Dritteln und höchstens 4.000 EUR je Kind wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, wenn beide Elternteile erwerbstätig waren.

Eltern aus Schleswig-Holstein haben vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erreicht, dass sie die Kinderbetreuungskosten ihres Sohnes für das Jahr 2009 trotz einer ganzjährigen Arbeitslosigkeit der Mutter wie Werbungskosten abziehen können. Ihr Finanzamt hatte erklärt, dass die Kosten allenfalls für eine viermonatige Übergangszeit nach dem Arbeitsplatzverlust abziehbar seien, danach aber ein Abzug wegen fehlender Erwerbstätigkeit der Mutter ausscheide.

Der BFH ließ einen Kostenabzug jedoch für das komplette Jahr 2009 zu. Entscheidend war für das Gericht, dass Werbungskosten auch dann abziehbar sind, wenn sie durch eine bereits beendete oder eine erst angestrebte berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Dieser weit gefasste Veranlassungszusammenhang muss nach Gerichtsmeinung auch für Kinderbetreuungskosten gelten, für die ein Abzug "wie" Werbungskosten eröffnet ist. Aus dem Einkommensteuergesetz lässt sich nicht ableiten, dass ein Kostenabzug nur dann erlaubt ist, wenn Betreuung und Erwerbstätigkeit zeitgleich erfolgen, denn der Gesetzeswortlaut fordert lediglich, dass der Aufwand "wegen einer Erwerbstätigkeit" entstanden ist und nicht "während einer Erwerbstätigkeit".

Hinweis: Für den Abzug erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten muss also kein zeitlicher "Gleichklang" zwischen der Erwerbstätigkeit der Eltern und der Kinderbetreuung bestehen - es genügt ein Veranlassungszusammenhang. Im Urteilsfall war ein solcher gegeben, weil die Mutter die künftige Betreuung ihres Sohnes nicht durch eine Kündigung der bestehenden Betreuungsverträge hatte aufs Spiel setzen wollen. Hätte sie das Kind zu Beginn ihrer Arbeitslosigkeit aus der Betreuung herausgenommen, hätte sie bei Antritt einer neuen Arbeitsstelle womöglich keinen neuen Betreuungsplatz gefunden. Die Urteilsgrundsätze sind lediglich für die alte Rechtslage relevant; seit 2012 können Kinderbetreuungskosten - unabhängig von einer bestehenden Erwerbstätigkeit der Eltern - nur noch als Sonderausgaben abgezogen werden. [zurück]



Trotz beschränkter Abziehbarkeit in 2009: Erstattete Krankenversicherungsbeiträge mindern den Sonderausgabenabzug

Seit dem Jahr 2010 dürfen Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden. Vor 2010 war dieser Komplettabzug noch nicht gesetzlich garantiert.

Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass diese unterschiedlichen Rechtslagen bei der Erstattung von gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen zu ungünstigen steuerlichen Ergebnissen führen können.

Im Urteilsfall hatte ein privat versicherter Familienvater seine Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in 2009 nur in begrenztem Umfang steuerlich absetzen können. In 2010 erstattete ihm die Krankenversicherung schließlich einen Teil seiner Beiträge aus 2009. Bei der Einkommensteuerveranlagung 2010 kürzte das Finanzamt die in 2010 angefallenen (unbeschränkt abziehbaren) Versicherungsbeiträge um die rückerstatteten Beiträge, die sich nur begrenzt steuermindernd ausgewirkt hatten. Der Mann sah darin ein systemwidriges Vorgehen, wurde vom BFH allerdings eines Besseren belehrt.

Das Gericht erklärte, dass erstattete Sonderausgaben mit gezahlten Sonderausgaben verrechnet werden müssen, wenn sie gleichartig sind. Bei Versicherungsbeiträgen kommt es für die Gleichartigkeit auf die Funktion der Versicherung und das abgesicherte Risiko an. Gemessen an diesen Maßstäben waren die Versicherungsbeiträge für 2009 und 2010 als gleichartig anzusehen. Unerheblich ist nach Ansicht des BFH, dass sich die Beiträge aufgrund der verschiedenen Rechtslagen unterschiedlich steuerlich ausgewirkt hatten. [zurück]



Turnierpokerspiel: Preisgelder eines Profis unterliegen der Einkommensteuer

Ein erfolgreicher Turnierpokerspieler aus Nordrhein-Westfalen, der an den Spieltischen dieser Welt über Jahre hinweg Preisgelder von 600.000 EUR gewonnen hat, musste vor dem Bundesfinanzhof (BFH) seine wohl teuerste Niederlage einstecken. Die Bundesrichter urteilten, dass er seine Pokergewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern muss.

Nach Gerichtsmeinung hatte der Profispieler mit seiner Pokertätigkeit alle Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt - insbesondere hatte er am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen. Ein reines Glücksspiel, das eine solche Teilnahme hätte ausschließen können, konnte das Gericht in seinen gespielten Pokervarianten (u.a. "Texas Hold’em" und "Omaha Limit") nicht erkennen, da das Geschicklichkeitselement bei diesen schon bei einem durchschnittlichen Spieler ein erhebliches Gewicht hat und das Zufallselement sogar überlagern kann.

Weiter ging der BFH davon aus, dass der Pokerspieler mit seiner Tätigkeit einen Totalgewinn erzielen wollte (weiteres Merkmal eines Gewerbebetriebs). Dass der Spieler einer nicht unerheblichen Spielleidenschaft nachgegangen war, schloss einen Gewerbebetrieb nicht aus, weil die Gewinnerzielungsabsicht als bloßer Nebenzweck genügte.

Auch hatte der Spieler mit seiner Beschäftigung den Rahmen einer (nicht steuerbaren) privaten Vermögensverwaltung verlassen, weil seine Tätigkeit strukturell-gewerbliche Züge trug. Dies ergab sich unter anderem daraus, dass er regelmäßig an großen Pokerturnieren im Ausland teilgenommen, dabei hohe "Buy-ins" geleistet und hohe Preisgelder erzielt hatte. Relevant war für das Gericht auch, dass sich der Spieler medial vermarktet hatte (z.B. als Moderator von Pokerturnieren).

Hinweis: Das Urteil führt nicht dazu, dass nun jeder Turnierpokerspieler zwangsläufig als Gewerbetreibender einzustufen ist und seine Gewinne versteuern muss. Vielmehr müssen Finanzämter und Gerichte jeden Einzelfall individuell dahingehend prüfen, ob ein Spieler ein "am Markt orientiertes" einkommensteuerbares Verhalten an den Tag legt oder noch einer nicht steuerbaren Tätigkeit nachgeht. Der Entscheidungsfall zeigt, dass ein Spieler den einkommensteuerlichen Gewerbebegriff in der Regel nur dann erfüllt, wenn er das Pokerspiel professionell und mit erheblichem Zeit- und Geldeinsatz betreibt; auch die Höhe der erzielten Preisgelder spielt eine Rolle. Gelegenheitsspieler, die in ihrer Freizeit hin und wieder an einem Pokerturnier teilnehmen, müssen hingegen keine steuerlichen Konsequenzen befürchten. Ob auch Gewinne aus Pokerspielen in Spielcasinos (sog. Cash-Games) oder im Internet einkommensteuerpflichtig sind, musste der BFH im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden. [zurück]



Übergangener Beweisantrag: Kind muss zu seinen Ausbildungsbemühungen gehört werden

Sofern ein Finanzgericht (FG) den Beweisantrag eines Verfahrensbeteiligten zu Unrecht übergeht, kann hierdurch ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (Verfahrensmangel) begründet werden. Einem ordnungsgemäß gestellten Beweisantrag muss das Gericht grundsätzlich entsprechen, der Antrag darf aber unter anderem dann abgelehnt werden, wenn die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung unerheblich oder das Beweismittel völlig ungeeignet ist.

In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) sich mit dem Übergehen eines Beweisantrags in einem Kindergeldprozess auseinandergesetzt. Im vorliegenden Fall hatte die klagende Mutter in der mündlichen Verhandlung vor dem FG beantragt, ihren Sohn und ihren Ehemann als Zeugen zu vernehmen. Sie wollte so nachweisen, dass sich der Sohn damals ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hatte. Das FG hatte den Beweisantrag jedoch wegen mangelnder Bestimmtheit des Beweisthemas abgelehnt und ein abschlägiges Urteil erlassen.

Der BFH hob dieses Urteil wegen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht auf und erklärte, dass die Finanzrichter zu Unrecht davon ausgegangen sind, dass der Beweisantrag der Mutter zu unbestimmt war. Das Beweisthema war nach Ansicht der Bundesrichter vielmehr ausreichend substantiiert, weil die Mutter nachweisen wollte, dass ihr Sohn sich in einem bestimmten Zeitraum bei mehreren Stellen um einen Ausbildungsplatz bemüht hatte und dass auch der Vater bei einzelnen (namentlich benannten) Firmen vorgesprochen hatte.

Hinweis: Das FG muss Vater und Sohn nun also als Zeugen hören und danach erneut entscheiden, ob der Sohn damals Ausbildungsbemühungen gezeigt hatte. Hiervon wird abhängen, ob noch ein Kindergeldanspruch besteht. [zurück]



Unterhalt ins Ausland: Vorauszahlung für bis zu vier Monate zulässig

Viele Menschen unterstützen ihre Kinder finanziell während der Studien- oder Ausbildungszeit oder ihre Eltern, wenn deren Rente nicht zum Leben ausreicht. Der Staat bietet den Unterstützern für diese außergewöhnliche Belastung eine steuerliche Berücksichtigung an: Sie können ihre Einkommensteuerlast mindern, indem sie die Aufwendungen vom Gesamtbetrag ihrer Einkünfte abziehen.

Dazu muss der Unterhaltsempfänger allerdings bedürftig und damit unterhaltsberechtigt sein. So sind die Eltern ohne eigenes Einkommen und mit nur geringem Vermögen - als Daumenregel gilt hier eine 15.500-EUR-Grenze - in der Regel unterhaltsberechtigt.

Eine kürzlich vom Finanzgericht Nürnberg (FG) getroffene Entscheidung offenbarte eine weitere, eher unbekannte Hürde für die steuerliche Berücksichtigung. Im Streitfall hatte ein Ehepaar dem brasilianischen Vater der Frau einmalig 3.000 EUR überwiesen, damit dieser in den Folgemonaten seinen Unterhalt bestreiten konnte. Da die Überweisung im Dezember erfolgte, berücksichtigte das Finanzamt die 3.000 EUR nur zeitanteilig für diesen einen Monat - als nur zu einem Zwölftel. Eine rückwirkende Unterhaltszahlung sei steuerrechtlich unzulässig

.

Zum Glück für das Ehepaar entschied das FG entgegen der geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Nach Auffassung der Richter kann der Unterhaltszeitraum, für den die Zahlung gilt, durchaus vom Kalenderjahr abweichen. Daher war es nicht relevant, dass die Zahlung auch für das nächste Kalenderjahr gedacht war und die Berücksichtigung für die Einkommensteuer im aktuellen Jahr erfolgte. Eine Unterhaltspflicht begründet sich in der Regel zwar monatlich, allerdings ist bei Auslandsüberweisungen und höheren Gebühren eine Vorauszahlung für bis zu vier Monate vertretbar. Die Klage der Eheleute hatte daher Erfolg.

Hinweis: Sie wünschen Beratung im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen ins Ausland? Vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns. [zurück]



Urteilsaufhebung: Frühere Finanzbeamtin darf als Richterin nicht über ihren Altfall entscheiden

Wechselt ein Jurist aus dem Finanzamt auf die Richterbank, darf er sich dort in der Regel nicht mit Streitfällen befassen, die während seiner Zeit als Finanzbeamter schon in seinem Amt betreut worden waren - dies geht aus einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Im zugrundeliegenden Fall war eine Richterin des Finanzgerichts Baden-Württemberg vormals bei einem Finanzamt als Sachgebietsleiterin tätig gewesen. Sie war damals vom Amtsvorsteher mit einer Generalvollmacht dazu ermächtigt worden, das Finanzamt bei allen stattfindenden Gerichtsterminen zu vertreten. Zugleich war sie Stellvertreterin eines Sachgebietsleiters der Rechtsbehelfsstelle gewesen, in der zu ihrer Zeit die Streitsache eines Schweizer Staatsbürgers bearbeitet worden war. Der Fall landete nach ihrem Wechsel zum Gericht schließlich auf ihrem Schreibtisch. Ihr stattgebendes Urteil in dieser Sache hob der BFH nun auf, weil die Richterin für diesen Fall von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen war

.

Der BFH wies darauf hin, dass ein Richter nach der Zivilprozessordnung von der Ausübung seines Amtes unter anderem dann auszuschließen ist, wenn er in dem Fall vorher berechtigt gewesen war, als gesetzlicher Vertreter einer Prozesspartei aufzutreten. Durch diese Regelung soll die Mitwirkung einer Gerichtsperson verhindert werden, die bereits die abstrakte Möglichkeit hatte, den Streitfall aus der Sicht eines Prozessbeteiligtenvertreters zu sehen. (Finanz-)Beamte, die Vertreter ihrer Behörde waren und nunmehr Richter sind, müssen daher von der Mitwirkung bei allen Sachen ausgeschlossen werden, die bereits vor ihrer richterlichen Tätigkeit anhängig waren und somit von ihnen hätten vertreten werden können.

Hinweis: Interessant ist, dass im vorliegenden Fall nicht der klagende Bürger den Ausschluss der Richterin forciert hatte, sondern das beklagte Finanzamt selbst. Der Urteilsfall zeigt, dass die Behördenvergangenheit eines Finanzrichters der verfahrensrechtliche Hebel sein kann, um eine finanzgerichtliche Entscheidung zu Fall zu bringen. [zurück]



US-Erbschaft: Quellensteuer ist als Nachlassverbindlichkeit abziehbar

Eine große Erbschaft aus den USA bleibt für viele von uns wohl ein Wunschgedanke, für einen Mann aus Rheinland-Pfalz wurde sie vor Jahren jedoch Realität: Im Februar 2009 teilte ihm ein US-Lebensversicherungsunternehmen mit, dass ein verstorbener US-Amerikaner ihn zu Lebzeiten zum Begünstigten seiner Lebensversicherung eingesetzt hat und ihm daher eine Todesfallsumme von 462.724 $ zusteht. Das Geld wurde tatsächlich ausgezahlt, wobei 10 % der Summe als US-Quellensteuer ("Federal Income Tax Withheld") einbehalten wurde.

In seiner deutschen Erbschaftsteuererklärung beantragte der Bedachte später die Anrechnung der US-Quellensteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer, was das Finanzamt jedoch ablehnte.

Der Bundesfinanzhof urteilte, dass die US-Quellensteuer zwar nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden darf, sie allerdings als Nachlassverbindlichkeit vom erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden kann.

Hinweis: Als Nachlassverbindlichkeiten können nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz beispielsweise vom Erblasser herrührende Schulden, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen sowie Beerdigungskosten des Erblassers abgezogen werden.

Maßgeblich für den Ansatz der US-Quellensteuer als Nachlassverbindlichkeit war für das Gericht, dass der US-Fiskus die Steuer deshalb erhoben hatte, weil in der Versicherungssumme unversteuerte Einnahmen des Erblassers enthalten waren. Die Quellensteuer wirkte also wie eine nachgelagerte Besteuerung des Erblassers und war daher eine vom Erblasser herrührende Schuld. [zurück]



Verlängerte Einspruchsfrist: Wann ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig?

Wenn Sie einen Einspruch gegen einen Verwaltungsakt (z.B. Steuerbescheid) einlegen wollen, haben Sie hierfür im Regelfall einen Monat Zeit. Die Einspruchsfrist verlängert sich jedoch auf ein Jahr, wenn die erlassende Behörde im anzufechtenden Verwaltungsakt eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt hat.

Hinweis: Wer einen Einspruch erst nach Ablauf der Monatsfrist eingereicht hat, macht vor dem Finanzamt bzw. den Gerichten häufig die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung geltend, um seinem Rechtsbegehren unter Geltung der einjährigen Einspruchsfrist noch zum Erfolg zu verhelfen.

Auch ein Familienvater aus Sachsen-Anhalt hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) versucht, die Verfristung seines Einspruchs über diesen Kniff abzuwenden. Er hatte von der Familienkasse einen Bescheid über die Rückforderung von Kindergeld erhalten und hiergegen erst sieben Wochen später Einspruch eingelegt. Der Bescheid enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

"Dieser Bescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden. Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens. [...]"

Der Vater machte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltend, dass die letzten beiden Sätze der Belehrung überflüssig und verwirrend seien, so dass die Belehrung im Ergebnis unrichtig sei und die Einspruchsfrist deshalb ein Jahr betrage.

Der BFH sah die Belehrung jedoch als richtig an. Nach Gerichtsmeinung hatte die Familienkasse in den beanstandeten Sätzen lediglich auf die Regelungen der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung hingewiesen, wonach bei der Änderung eines bereits angefochtenen Verwaltungsakts der neue Verwaltungsakt zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens wird und ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt insoweit ausgeschlossen ist. Der Abdruck dieses Passus ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber richtig, vollständig und unmissverständlich. Nach Gerichtsmeinung wird die Rechtsbehelfsbelehrung dadurch weder inhaltlich überfrachtet noch unübersichtlich. Selbst juristische Laien werden durch diese Hinweise nach Ansicht des Gerichts nicht verunsichert.

Hinweis: Der Familienvater muss also eine einmonatige Einspruchsfrist gegen sich gelten lassen, so dass sein Einspruch verfristet war. [zurück]



Verletzung rechtlichen Gehörs: Nicht berücksichtigter Schriftsatz bringt Urteil zu Fall

Wer zu spät kommt, den bestraft bekanntlich das Leben. Vor dieser bitteren Erfahrung hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich - quasi in letzter Sekunde - einen geschiedenen Familienvater bewahrt. Er war in einem Prozess um die Festsetzung von Kinderzulagen vom Finanzgericht (FG) aufgefordert worden, einen Schriftsatz binnen einer bestimmten Frist nachzureichen; auf eine weitere mündliche Verhandlung hatten die Prozessbeteiligten verzichtet. Nachdem der Schriftsatz nicht eingegangen war, wies das Gericht die Klage mit Urteil vom 04.06.2015 ab. Die Urteilszustellung erfolgte mit Verfügung vom 08.06.2015, am selben Tag ging ein Fristverlängerungsantrag des Vaters bei Gericht ein. In der Verfügung wies das Gericht darauf hin, dass dieser Antrag nicht mehr berücksichtigt werden könne, weil das Urteil bereits am 04.06.2015 gesprochen worden war.

Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und erklärte, dass es für die Berücksichtigung des Antrags noch nicht zu spät war. Nach Ansicht der Bundesrichter muss das FG bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung noch Schriftsätze berücksichtigen, die bis zur Absendung der Urteilsausfertigung beim Gericht eingehen. Nur offensichtlich unerhebliche Schreiben dürfen außen vor bleiben - hierzu zählte der Fristverlängerungsantrag des Vaters jedoch nicht. Im vorliegenden Fall stand zweifelsfrei fest, dass der Schriftsatz des Vaters noch vor der Absendung des Urteils eingegangen war, denn das Gericht hatte bei der Urteilsübersendung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag nicht mehr berücksichtigt werden könne. Weil das Gericht den Antrag ignoriert hatte, lag eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor.

Hinweis: Das FG muss den Fall erneut prüfen und sich erstmalig inhaltlich mit dem Fristverlängerungsantrag des Vaters auseinandersetzen. Ob der Vater in der Sache Recht erhalten wird, bleibt allerdings abzuwarten. [zurück]



Verschwiegener Lottogewinn: Finanzamt kann erteilten Steuererlass zurücknehmen

Manche Geschichten schreibt nur das Leben: Ein älteres Ehepaar gerät aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten in ein Verbraucherinsolvenzverfahren und das Finanzamt meldet in diesem Zuge Steuerforderungen von 42.700 EUR an, woraufhin die Eheleute im August und September 2014 (im dritten Jahr der sogenannten Wohlverhaltensphase) einen Steuererlass beantragen. Sie tragen vor, dass ihre Alterseinkünfte zusammengerechnet nur knapp 1.400 EUR monatlich betragen würden und der Insolvenzantrag sie wirtschaftlich und gesundheitlich schwer belaste. Ihre Kinder hätten sich daher bereiterklärt, sämtlichen Gläubigern einen Betrag von 40.000 EUR zur Verfügung zu stellen. Entsprechend der Konkursquote können dem Finanzamt daher 5.880 EUR gezahlt werden, wenn es im Gegenzug die gesamten Steuerforderungen für erledigt erklärt.

Das Amt geht auf dieses Angebot ein und erlässt damit die restliche Steuerschuld. Kurze Zeit später erfährt es, dass die Eheleute einen Monat vor ihrem ersten Erlassantrag 1 Mio. EUR im Lotto gewonnen haben - und nimmt den Steuererlass daraufhin zurück. Die Eheleute legen dagegen Einspruch ein und erklären, dass sie den Insolvenzverwalter über den Millionengewinn unterrichtet hätten, dieser jedoch gemeint habe, dass der Gewinn nicht in die Insolvenzmasse gehöre.

Dieser Fall lag zunächst einem Finanzgericht (FG) vor, das die Rücknahme des Steuererlasses als rechtmäßig einstufte, weil sich die Eheleute den Erlass durch unrichtige Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation erschlichen hatten. Beide hatten in ihren Erlassanträgen angegeben, dass ihre Kinder die 40.000 EUR "aus Sorge um den Gesundheitszustand der Eltern" aufgebracht hätten, obwohl sie damals sämtliche Insolvenzforderungen mit dem Millionengewinn hätten tilgen können - die Sorgenfalten dürften also nicht mehr allzu groß gewesen sein. Das Gericht erklärte, dass der Lottogewinn zwar in der Tat nicht in die Insolvenzmasse falle, dies allerdings für die Frage unerheblich sei, ob der Steuererlass rechtmäßig war. Denn für den Billigkeitserlass des Finanzamtes ist auch maßgebend, wie sich die Realisierungsmöglichkeiten der Restschuld darstellen. Hätte das Amt von dem Gewinn gewusst, hätte es zumindest die aus ihm resultierenden Erträge beanspruchen können.

Der BFH ließ die Revision gegen dieses Urteil nicht zu; die Bundesrichter konnten keinen Verfahrensfehler in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennen, weil sich das FG eingehend mit dem Vorbringen der Eheleute auseinandergesetzt hatte, wonach der Gewinn nicht zum Insolvenzvermögen gehört. Auch eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache lehnten sie ab. Ihrer Auffassung nach muss nicht weiter geklärt werden, dass ein Finanzamt allgemein davon ausgehen kann, dass ein Steuererlass ohne wirtschaftliche Notlage nicht der Billigkeit entspricht.

Hinweis: Wer im Antrag auf einen Steuererlass nicht mit offenen Karten spielt, muss also damit rechnen, dass das Finanzamt den Erlass später zurücknimmt und mit diesem Schritt auch gerichtliche Rückendeckung erfährt. [zurück]



Verspätete Beschwerdebegründung: Faxversand kurz vor Mitternacht führt zu schuldhafter Fristversäumnis

Wer im Steuerrecht nach einem Adrenalinkick sucht, sollte sich einen mehrseitigen fristwahrenden Schriftsatz nehmen und wenige Minuten vor Fristablauf mit der Faxübermittlung beginnen. Dass dieses Vorgehen allerdings ein Spiel mit dem Feuer ist, zeigt ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH): Im Entscheidungsfall lief die Frist zur Beschwerdebegründung am 13.11.2014 um Mitternacht aus. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte erst um 23:40 Uhr damit begonnen, den 30-seitigen Begründungsschriftsatz an seinem Computer auszudrucken; erst um 23:50 Uhr legte er die Seiten auf sein Faxgerät und begann mit der Übermittlung an den BFH. Es kam, wie es kommen musste: Das Faxgerät des Gerichts empfing die letzte (unterschriebene) Seite des Schriftsatzes erst nach Mitternacht, so dass der BFH die Begründungsfrist als versäumt ansah und die Beschwerde als unzulässig einstufte.

Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund einer unverschuldeten Fristversäumnis lehnte das Gericht ab, weil dem Prozessbevollmächtigten ein schuldhaftes Verhalten anzulasten war. Nach Gerichtsmeinung kann eine Frist zwar bis zuletzt ausgeschöpft werden, beim vollen Ausnutzen der Frist wie im Entscheidungsfall ist allerdings besondere Sorgfalt geboten. Wer einen fristwahrenden Schriftsatz erst kurz vor Fristablauf per Telefax an das Gericht sendet, muss mit der Übermittlung so rechtzeitig beginnen, dass er unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss der Übermittlung vor Fristablauf rechnen kann - nur dann ist die Fristversäumnis unverschuldet. Die ständige Rechtsprechung fordert, dass die Prozesspartei bei der Faxübermittlung einen Sicherheitszuschlag von 20 Minuten (zuzüglich der Dauer der eigentlichen Übertragung) einkalkulieren muss, was der Prozessbevollmächtigte vorliegend nicht getan hatte. [zurück]



Verspätete Unterhaltszahlung: Kindergeldberechtigung wird nicht auf säumigen Vater umgeleitet

Lebt ein Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern, sondern in einem eigenen, ist derjenige Elternteil zum Bezug von Kindergeld berechtigt, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass diese "Kindergeldberechtigung kraft Unterhaltszahlung" nur dann gilt, wenn der Unterhalt auch rechtzeitig fließt.

Im Entscheidungsfall hatte eine Tochter jahrelang keinen Unterhalt von ihrem Vater erhalten; die offenen Unterhaltsansprüche summierten sich bis zu ihrem 18. Geburtstag in 2009 auf insgesamt 16.000 EUR. Erst ab August 2012 begann der Vater damit, den offenen Betrag mit einer Rate von 200 EUR pro Monat zu begleichen. Der BFH entschied, dass diese verspätete Unterhaltszahlung nicht dazu führt, dass der Vater ab August 2012 zum Bezug von Kindergeld berechtigt ist. Denn kindergeldrechtlich anzuerkennender Unterhalt liegt nur dann vor, wenn er sowohl für den Zeitraum als auch in dem Zeitraum geleistet wird, für den das Kindergeld begehrt wird. Wird Unterhalt - wie im Urteilsfall - erst Jahre nach seiner Fälligkeit gezahlt, ist nicht mehr von laufendem Unterhalt auszugehen, so dass sich die Kindergeldberechtigung nicht auf den Unterhaltszahler verlagert.

Hinweis: Da die Verspätung der Unterhaltszahlungen im Entscheidungsfall mehrere Jahre betrug und somit offenkundig war, konnte der BFH offen lassen, ob eine Unterhaltszahlung bereits dann kindergeldrechtlich nicht mehr anerkannt werden darf, wenn sie lediglich um wenige Wochen oder Monate verspätet geleistet wird.

Durch das Urteil wurde der Mutter der Tochter die Kindergeldberechtigung zugesprochen. Nicht haltbar erwies sich der Standpunkt der Familienkasse, die den Unterhalt trotz seiner verspäteten Zahlung noch kindergeldrechtlich anerkannt hatte.[zurück]



Versorgungsausgleich: Zahlungen können als Werbungskosten abgezogen werden

Scheidungen sind teuer - so sagt man. Darüber, ob der Staat einen Teil der Kosten übernimmt, wird oft gestritten. Meistens ist das nicht der Fall. Manchmal - so wie beispielsweise bei Zahlungen zum Versorgungsausgleich - gibt es aber auch Ausnahmen. Das zumindest musste ein betroffenes Finanzamt nach einem verlorenen Gerichtsstreit mit einem Steuerpflichtigen erkennen. Der Angestellte war verheiratet gewesen und hatte mit einer betrieblichen Altersvorsorge für seine spätere Rente vorgesorgt. Neben ihm hatte auch seine ehemalige Frau einen vertraglich zugesicherten Anspruch an der betrieblichen Altersvorsorge gehabt. (Seit 2009 ist das generell auch gesetzlich so vorgesehen.) Nach der Scheidung zahlte er insgesamt 28.375 EUR für den Verzicht auf diesen Anspruch - die Versorgungsausgleichzahlung.

Das Finanzamt begründete die Ablehnung der Versorgungsausgleichzahlungen als Werbungskosten damit, dass ein Versorgungsausgleich generell und ausschließlich die private Vermögenssphäre betreffe. Private Aufwendungen jedoch fallen unter das Abzugsverbot. Das Finanzgericht Münster (FG) urteilte nun entgegengesetzt und bejahte das Vorliegen von Werbungskosten. Denn Werbungskosten sind all jene Aufwendungen, die dazu dienen, eigene Einkünfte zu erzielen oder zu sichern. Hätte der Ehemann die Versorgungsausgleichszahlungen nicht gezahlt, hätte er mit einer empfindlichen Minderung künftiger Einkünfte rechnen müssen.

Der Bundesfinanzhof als höchstes Finanzgericht hatte bereits früher eine ähnliche Entscheidung zu einer Rentenanwartschaft gefällt. Nach Auffassung des FG ist diese Entscheidung auf die betriebliche Altersvorsorge übertragbar. Ein wichtiges Detail wollte das Gericht nicht unerwähnt lassen: Der Argumentation des Finanzamts wäre dann zu folgen gewesen, wenn die Exfrau nicht einen Anspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen, sondern nur einen Anspruch gegenüber ihrem Ehemann gehabt hätte. [zurück]



Volljährige behinderte Kinder: Schmerzensgeldrente gefährdet Kindergeldanspruch nicht

Mit dem 25. Geburtstag eines Kindes erlischt für dessen Eltern meist der Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge. Diese Altersgrenze gilt jedoch nicht bei Kindern, die aufgrund einer vor dem 25. Geburtstag eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; für sie wird Kindergeld ohne Altersbegrenzung - gegebenenfalls bis an ihr Lebensende - gezahlt. Können sie trotz ihrer Behinderung selbst für ihren Unterhalt sorgen, kommt der Behinderung kindergeldrechtlich aber keine Bedeutung zu, so dass der Kindergeldanspruch in der Regel entfällt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in einem neuen Urteil darauf hin, dass eine vom Kind bezogene Schmerzensgeldrente bei der Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit außer Betracht bleiben muss. Ob ein Kind zum Selbstunterhalt fähig ist, muss anhand eines Vergleichs des existenziellen Lebensbedarfs mit den finanziellen Mitteln des Kindes entschieden werden. Sind die Mittel höher als der Lebensbedarf, erwächst den Eltern in der Regel kein zusätzlicher Aufwand, so dass ein Kindergeldbezug nicht mehr gerechtfertigt ist.

Eine Schmerzensgeldrente darf nach Gerichtsmeinung bei diesem Vergleich nicht in die finanziellen Mittel eingerechnet werden, da die Rente nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt ist. Denn Schmerzensgeld nimmt eine Sonderstellung ein, weil es zum einen ein angemessener Ausgleich für Schäden und Lebenshemmungen nicht vermögensrechtlicher Art ist und zum anderen gezahlt wird, weil ein Schädiger dem Geschädigten gegenüber Genugtuung schuldet.

Hinweis: Schmerzensgelder dürfen bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines behinderten Kindes somit keine Rolle spielen; entsprechende Zahlungen gefährden den Kindergeldanspruch der Eltern daher nicht. [zurück]



Volljährige Kinder: Finanzämter steigen erst später in Erwerbstätigkeitsprüfung ein

Volljährige Kinder können nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums in der Regel nur noch dann kindergeldrechtlich bei den Eltern berücksichtigt werden, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen.

Nach einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums werden die Finanzämter künftig in vielen Fällen erst später als bisher in diese Erwerbstätigkeitsprüfung einsteigen dürfen, weil verschiedene Ausbildungsmaßnahmen noch zur erstmaligen Berufsausbildung bzw. zum Erststudium gezählt werden müssen. Nach der neuen Weisung gilt:

  • Auch eine weiterführende Ausbildung (z.B. ein Bachelorstudium nach einer Ausbildung zum Steuerfachangestellten) kann neuerdings noch zur Erstausbildung gerechnet werden, wenn das Kind sein angestrebtes Berufsziel erkennbar noch nicht erreicht hat. Diese Zusammenfassung von verschiedenen Ausbildungsabschnitten zu einer einheitlichen Erstausbildung und der damit einhergehende spätere Einstieg in die Erwerbstätigkeitsprüfung sind allerdings nur möglich, wenn beide Ausbildungsteile in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte betreffen) und zeitlich eng miteinander verknüpft sind.
  • Auch ein Masterstudium darf neuerdings noch zum Erststudium gerechnet werden, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den Bachelorstudiengang abgestimmt ist (sog. konsekutives Masterstudium). Bislang vertrat die Finanzverwaltung die Rechtsauffassung, dass ein Kind sein Erststudium bereits mit dem Bachelor abgeschlossen hat, so dass die Finanzämter für die Zeit des Masterstudiums stets die Erwerbstätigkeit des Kindes prüfen mussten. Die Abkehr von dieser strengen Rechtsauffassung ist für die Praxis sehr relevant, führt sie doch dazu, dass Masterstudenten während eines konsekutiven Studiengangs zeitlich unbegrenzt einem Nebenjob (z.B. als studentische Hilfskraft) nachgehen dürfen, ohne dass die Eltern ihren Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge verlieren.

Hinweis: Während die Finanzämter bislang meist schon nach dem Abschluss des ersten Ausbildungsakts den Umfang der Erwerbstätigkeit des Kindes überprüft haben, werden sie nun mitunter auch weiterführende Ausbildungen noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung anerkennen. Für Eltern bedeutet dies, dass die Erwerbstätigkeit ihres volljährigen Kindes häufig erst nach dem Abschluss des letzten Ausbildungsakts überprüft werden darf - und sie somit mitunter länger Kindergeld und Kinderfreibeträge beziehen können.[zurück]



Voreilige Nachlassverteilung: Wann ein Testamentsvollstrecker für die Nachsteuer haftet

Ist in einem Erbfall ein Testamentsvollstrecker vorhanden, ist dieser zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet und er muss für die Zahlung der Erbschaftsteuer sorgen. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) weist in einer neuen Verfügung darauf hin, dass diese im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz formulierten Verpflichtungen zu einer Haftung des Testamentsvollstreckers führen, sofern die betroffenen Erwerber die Erbschaftsteuer später nicht zahlen. Eine Haftung setzt demnach allerdings voraus, dass der Testamentsvollstrecker eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begangen hat. Hiervon geht das BayLfSt insbesondere dann aus, wenn er

  • den gesamten Nachlass verfrüht verteilt hat, ohne einen entsprechenden Anteil als Sicherheit für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zurückzubehalten und
  • die Erwerber die Erbschaftsteuer später nicht zahlen.

Haftungserleichternd wirkt sich aus, dass dem Testamentsvollstrecker nach der Weisung nur dann eine verfrühte Nachlassverteilung angelastet werden kann, wenn er bei Auskehrung des Nachlassvermögens erkennbar mit einer Erbschaftsteuer(nach)forderung rechnen musste. Sofern ihm (bei der Vererbung von Betriebsvermögen) im Zeitpunkt der Nachlassverteilung keine Umstände bekannt waren, die eine Nachversteuerung innerhalb der Behaltensfrist wahrscheinlich machten, sollen die Finanzämter keine haftungsbegründende Pflichtverletzung annehmen.

Hinweis: Eine Nachversteuerung ist beispielsweise bei vererbtem Betriebsvermögen denkbar, denn die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für dieses Vermögen (Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag) entfallen rückwirkend, wenn der Erwerber gegen die gesetzlichen Behaltensregelungen verstößt und beispielsweise den geerbten Gewerbebetrieb innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbanfall verkauft.[zurück]



Vorwegnahme der Beweiswürdigung: Gericht darf Akten des Jobcenters nicht unbeachtet lassen

Dass Gerichte bei der Erforschung des Sachverhalts nicht zu schnell aufgeben dürfen, verdeutlicht ein neuer Entscheidungsfall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Vater zur Sicherung seines Kindergeldanspruchs die Bewerbungsbemühungen seines Kindes nachweisen musste.

Vor dem Finanzgericht (FG) hatte der Vater nur einige Bewerbungsschreiben vorlegen können und darauf verwiesen, dass die übrigen Unterlagen in der Vergangenheit mehrfach beim Jobcenter eingereicht worden waren. Nachdem das FG die Akten des Jobcenters unberücksichtigt gelassen und die Klage abgewiesen hatte, machte der Vater vor dem BFH erfolgreich einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des FG geltend. Das FG musste den Fall daraufhin noch einmal neu aufrollen, gab bei der Aktenanforderung aber schnell auf: Nachdem das FG das Jobcenter mit drei Schreiben erfolglos zur Aktenübersendung aufgefordert hatte, telefonierte der zuständige Finanzrichter mit einer Vertreterin der Familienkasse, die ihm mitteilte, dass in den Akten der Jobcenter üblicherweise ohnehin keine Angaben über einzelne Bewerbungsbemühungen enthalten seien. Aufgrund dieser Aussage ließ der Richter davon ab, sich weiter um die Aktenübersendung zu bemühen, und sprach erneut ein klageabweisendes Urteil.

Der Vater war aber beharrlich und rügte vor dem BFH ein zweites Mal die unterlassene Aktenbeziehung. Auch der BFH blieb bei seinem Standpunkt und sah in der unterlassenen Aktenanforderung wieder einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht. Nach der Finanzgerichtsordnung müssen Gerichte den Sachverhalt aufklären und von sich aus Beweis erheben. Dabei müssen sie bis zur Grenze des Zumutbaren alle verfügbaren Beweismittel ausnutzen - auch die Akten der Finanz- und anderer Behörden. Unterlässt ein Gericht die Beiziehung entscheidungserheblicher Akten, verstößt es gegen die Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts. Im vorliegenden Fall konnte der BFH zudem nicht ausschließen, dass das FG bei der Berücksichtigung der Akten zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Hinweis: Das FG kommt also nicht um die Anforderung der Akten herum. Sollten sich darin Angaben zu den Bewerbungsbemühungen des Kindes finden, könnte dem Vater letztlich noch ein Kindergeldanspruch zuzusprechen sein. [zurück]



Weiterbildungsstudiengang: Kein Kindergeldanspruch bei Erwerbstätigkeit über 20 Wochenstunden

Hat ein volljähriges Kind seine erstmalige Berufsausbildung oder sein Erststudium abgeschlossen und absolviert es anschließend eine weitere Ausbildung, können Eltern während dieser "aufgesattelten" Ausbildung nur dann Kindergeld und Kinderfreibeträge fortbeziehen, wenn das Kind nebenher keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht. Familienkassen bzw. Finanzämter gewähren die kindbedingten Vergünstigungen dann längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können sogenannte mehraktige Ausbildungen mitunter noch als einheitliche Erstausbildung angesehen werden, so dass der Umfang der Erwerbstätigkeit erst nach dem Abschluss des letzten Ausbildungsakts (z.B. des Masterstudiengangs) eine Rolle spielen darf. Voraussetzung für diese günstige "Verklammerung" ist aber, dass die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte betreffen und aufeinander folgen) und das Kind sein angestrebtes Berufsziel durch den ersten Abschluss noch nicht erreicht hat.

Hinweis: Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsprechung mittlerweile angeschlossen und erkennt daher beispielsweise Masterstudiengänge, die zeitlich und inhaltlich auf den Bachelorstudiengang abgestimmt sind, regelmäßig noch als Teil der Erstausbildung an.

In einem neuen Urteil hat der BFH seine Rechtsprechung zum Einstieg in die Erwerbstätigkeitsprüfung um einen weiteren Mosaikstein erweitert und entschieden, dass ein zweiter Ausbildungsabschnitt nicht mehr zu einer einheitlichen Erstausbildung gezählt werden darf, wenn er eine Berufstätigkeit des Kindes voraussetzt.

Im Entscheidungsfall hatte eine volljährige Tochter zunächst eine Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen absolviert und danach mehrere Monate als Klinikangestellte gearbeitet. Schließlich reduzierte sie ihre Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden und nahm ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie (Fachrichtung "Betriebswirt") auf, für das eine vorangegangene Berufstätigkeit verpflichtend war. Der BFH erkannte dem Vater für die Zeit des Weiterbildungsstudiengangs kein Kindergeld mehr zu, da das Gericht das Studium aufgrund der geforderten Berufserfahrung nicht mehr als integrativen Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung ansah.

Hinweis: Muss ein Kind zur Aufnahme einer Zweitausbildung eine Berufstätigkeit vorweisen oder war es nach seiner ersten Ausbildung zunächst freiwillig berufstätig (nicht nur zur kurzfristigen Überbrückung), darf der zweite Ausbildungsabschnitt somit nicht mehr zur Erstausbildung gerechnet werden. Dies hat zur Folge, dass das Kind während des zweiten Ausbildungsabschnitts nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten darf, ansonsten geht den Eltern der Kindergeldanspruch verloren. [zurück]



Werbungskosten: Firmenwagen kann jedes Jahr eine "neue Tatsache" sein

Beruflich veranlasste Fahrtkosten können als Werbungskosten die Steuerlast mindern. Das zumindest verdeutlichen wir regelmäßig in den Mandanten-Informationen. Es gibt jedoch eine Einschränkung bei dieser Regelmäßigkeit: Wird ein Firmenfahrzeug genutzt, fallen üblicherweise keine Kosten an - ergo können auch keine Werbungskosten vorliegen.

Ganz Schwierig wird es, wenn das Finanzamt eigentlich weiß, dass ein Firmenfahrzeug vorhanden ist, die Steuererklärung mit den beantragten Fahrtkosten als Werbungskosten jedoch akzeptiert und den Arbeitnehmer damit falsch veranlagt. So erging es einem Bauleiter aus Sachsen-Anhalt. Für 2007 hatte er sowohl ein Firmenfahrzeug als auch Fahrtkosten erklärt (die jedoch unberücksichtigt geblieben waren) und für die Jahre 2008 und 2009 nur noch Fahrtkosten. In den Steuerbescheiden für die beiden späteren Jahre wurden die Fahrtkosten als Werbungskosten akzeptiert. Erst als das Finanzamt bei einer Lohnsteueraußenprüfung beim Arbeitgeber des Bauleiters vom Firmenfahrzeug erfuhr, änderte es die Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2009 rückwirkend.

Strittig war im Anschluss nicht der Umstand, dass die Fahrtkosten zu Unrecht als Werbungskosten berücksichtigt worden waren. Strittig war die Rechtmäßigkeit der Änderung. Denn das Finanzamt hatte die Einkommensteuerbescheide wegen des nachträglichen Bekanntwerdens einer neuen Tatsache geändert. Konnten sich die Finanzbeamten aber wirklich auf eine neue Tatsache berufen, wo der Bauleiter das Firmenfahrzeug doch schon 2007 erwähnt hatte?

Nach Ansicht des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt konnten sie das. Die Einkommensteuer ist nämlich eine Jahressteuer und die Veranlagung erfolgt zu jedem Abschnitt separat - also jedes Jahr neu. Ob das Firmenfahrzeug 2007 bekannt war, interessiert nur für den Abschnitt 2007. 2008 und 2009 konnte das Firmenfahrzeug demnach durchaus wieder unbekannt sein. Damit eröffnete sich dem Finanzamt auch die Möglichkeit, die Einkommensteuerbescheide über das "nachträgliche Bekanntwerden" zu ändern. [zurück]



Whistleblowing: Verkauf strafrelevanter Informationen löst Einkommensteuer aus

Seit den Enthüllungen der Internet-Plattform WikiLeaks und der Affäre um den ehemaligen US-Geheimdienstmitarbeiter Edward Snowden ist der Begriff Whistleblowing auch Bestandteil des deutschen Sprachgebrauchs. Von Whistleblowing spricht man, wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer Straftaten seines Arbeitgebers verrät.

Ein solcher Fall ergab sich vor kurzem zwischen dem Angestellten eines deutschen Unternehmens und einem Auftraggeber aus Österreich. Der Angestellte hatte festgestellt, dass der österreichische Einkäufer sein Unternehmen betrügt und jährlich mehrere 10.000 EUR in die eigene Tasche wirtschaftet. Daraufhin traf er über den Ombudsmann mit der österreichischen Firma eine Vereinbarung, belastende Informationen an die Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben und zum Ausgleich möglicher Nachteile 250.000 EUR zu erhalten.

Allerdings drohte dem Whistleblower daraufhin Ungemach von Seiten des Finanzamts. Denn dieses wollte die 250.000 EUR versteuert wissen - im Gegensatz zum Angestellten, der der Meinung war, dass es sich um eine Entschädigung und damit um nicht steuerbare und entsprechend nicht steuerpflichtige Einkünfte handelte.

Das Finanzgericht Nürnberg musste schließlich darüber entscheiden, ob dieses Whistleblowing aus steuerlicher Sicht eine "sonstige Tätigkeit" war und ob die dafür gezahlte Summe einen steuerbaren Vorgang darstellte. Auf jeden Fall handelte es sich um keine Entschädigung.

Eine sonstige Tätigkeit ist nach der gesetzlichen Definition und der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedes Tun, Dulden und Unterlassen, welches eine Gegenleistung auslöst, sofern es sich um keinen privaten Veräußerungsvorgang handelt. Im Streitfall gab es über diese Gegenleistung sogar einen Vertrag. Die Zahlung von 250.000 EUR an den Angestellten ist nur erfolgt, weil er die Informationen an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet hatte. Erst das Tun des Whistleblowers hatte die Gegenleistung ausgelöst. Das Gericht urteilte nach diesen Grundsätzen zu Ungunsten des Angestellten: Er musste die 250.000 EUR versteuern. [zurück]



Witwenrente: Steuerfreier Betrag ändert sich je nach Anpassung der Versorgungsbezüge

Der Verlust des Ehepartners lässt kaum einen Menschen emotional unberührt. Dennoch gibt es auch nach Todesfällen immer wieder Streit mit dem Finanzamt, bei dem der Hinterbliebene sachlich nach einer Lösung suchen muss. Einer verwitweten Rentnerin erging es so, als sie aufgefordert wurde, alle Steuererklärungen von 2005 bis 2011 einzureichen.

Neben ihren Versorgungsbezügen erhielt sie seit dem Tod ihres Ehemannes eine Witwenrente. Die Höhe der Witwenrente sank von Jahr zu Jahr, weil die Versorgungsbezüge regelmäßig positiv angepasst und auf die Witwenrente angerechnet wurden. Als steuerfreier Teil der Witwenrente waren ursprünglich 50 % des Jahresbetrags ermittelt worden. An dem im ersten Jahr ermittelten Betrag hielt das Finanzamt aber nicht fest, sondern berechnete ihn jedes Jahr neu: Je nachdem, wie stark die Rente gesunken war, sank auch der steuerfreie Teil. Unfair - fand die Witwe und klagte.

Doch das Finanzgericht Düsseldorf beurteilte die stetige Neuberechnung des Jahresbetrags der Witwenrente nicht nur als zulässig, sondern auch als notwendig. Entsprechend musste auch der steuerfreie Teil jährlich neu ermittelt werden. Nicht der absolute Betrag bleibt fix, sondern der Prozentsatz. (Je nachdem, seit wann die Rente gezahlt wird, gilt ein bestimmter Prozentsatz: Bei Rentenbeginn in 2016 gilt beispielsweise ein Prozentsatz von 28 %.)

Die Neuermittlung des steuerfreien Teils wäre nur dann entfallen, wenn die Witwenrente selbst regelmäßig angepasst worden wäre. Die Anpassung der Rente wegen der Veränderung der Versorgungsbezüge gilt nicht als regelmäßige Anpassung im Sinne des Gesetzes - obwohl sie regelmäßig geschieht. Die Rentnerin hatte also das Nachsehen.

Hinweis: Sie wurden ebenfalls aufgefordert, für mehrere Jahre Steuererklärungen abzugeben? In manchen Fällen kann man den Aufwand verringern bzw. das Finanzamt kann die Aufforderung einschränken. Sprechen Sie uns an, wir kennen uns mit der Thematik aus. [zurück]



Zeitsoldat: Kindergeldanspruch scheidet aus zwei Gründen aus

Volljährige Kinder können ihren Eltern noch bis zu ihrem 25. Geburtstag einen Kindergeldanspruch vermitteln, wenn sie in dieser Zeit für einen Beruf ausgebildet werden. Nach einer abgeschlossenen erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium ist dies nur noch möglich, wenn das Kind nebenher nicht mehr als 20 Wochenstunden jobbt; erlaubt sind jedoch Minijobs oder Ausbildungsdienstverhältnisse. Diese sogenannte Erwerbstätigkeitsprüfung hat Eltern eines 22-jährigen Sohnes kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) um ihren Kindergeldanspruch gebracht. Im Urteilsfall hatte der Sohn zunächst eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann absolviert und war im Anschluss daran als Soldat auf Zeit tätig gewesen. Fraglich war, ob seine Eltern nach seiner Ernennung zum Unteroffizier noch einen Anspruch auf Kindergeld hatten.

Der BFH schloss einen Kindergeldanspruch gleich aus zweierlei Gründen aus: Aus den Feststellungen der Vorinstanz war zunächst einmal nicht ersichtlich, dass der Sohn bei der Bundeswehr überhaupt noch für einen Beruf ausgebildet wurde, wie es das Einkommensteuergesetz für die steuerliche Fortberücksichtigung eines volljährigen Kindes voraussetzt. Denn aus den Feststellungen der Vorinstanz ergab sich nicht, dass bei der Tätigkeit - trotz der zahlreichen besuchten Lehrgänge - noch der Ausbildungscharakter im Vordergrund stand und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistung.

Selbst wenn die Bundeswehrzeit noch als Berufsausbildung anerkannt werden würde, scheiterte der Kindergeldanspruch aber letztlich daran, dass der Sohn mit der Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann bereits über eine abgeschlossene Erstausbildung verfügte, so dass der Umfang seiner Erwerbstätigkeit geprüft werden musste. Da er bei der Bundeswehr in einem Vollzeitdienstverhältnis gestanden hatte, war eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung ausgeschlossen. Die Ausnahmefälle eines Minijobs oder einer zeitlich geringfügigen Nebentätigkeit mit bis zu 20 Wochenstunden lagen nicht vor. [zurück]



Zivilprozesskosten: Aufwendungen für erbrechtlichen Streit sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Bürger können die Kosten eines Zivilprozesses nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2015 nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn sie ohne diesen Rechtsstreit Gefahr liefen, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Da Zivilprozesse nur selten eine solche existenzielle Bedeutung haben, sind die Hürden für einen steuerlichen Kostenabzug demnach sehr hoch.

Hinweis: Im Jahr 2011 hatte der BFH seine Abzugsvoraussetzungen vorübergehend gelockert und Zivilprozesskosten bereits dann steuerlich anerkannt, wenn der Prozess hinreichende Erfolgsaussichten geboten hatte und nicht mutwillig erschien. Diese großzügige Rechtsprechung hat der BFH zwar wieder zurückgenommen, allerdings haben viele Finanzgerichte einen Kostenabzug auf Grundlage dieser großzügigen Rechtsgrundsätze zugelassen.

In etlichen Revisionsverfahren ist der BFH daher momentan damit beschäftigt, diese Entscheidungsfälle neu aufzurollen und auf Grundlage der strengeren Abzugsvoraussetzungen zu entscheiden. So auch in einem neuen Fall, in dem ein Ehemann die Kosten für einen erbrechtlichen Streit seiner Ehefrau von 5.144 EUR als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wissen wollte. Der Bruder seiner Ehefrau, der in Rumänien lebte, hatte nach dem Tod des gemeinsamen Vaters die Existenz seiner Schwester vor den Behörden verschwiegen, um dadurch einen auf sich ausgestellten Erbschein und die alleinige Erbschaft zu erlangen. Die Schwester erfuhr davon erst, nachdem ihr Bruder die elterliche Wohnung in Rumänien veräußert hatte, so dass sie eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragte.

Das Niedersächsische Finanzgericht gab zunächst grünes Licht für den Abzug der entstandenen Zivilprozesskosten, da es die Prozessführung als hinreichend erfolgversprechend und nicht mutwillig ansah, wurde aber vom BFH eines Besseren belehrt. Nach Ansicht der Bundesrichter sind die vom Ehemann getragenen Kosten im Lichte der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zu werten und daher steuerlich nicht abziehbar. Entscheidend war, dass ein mit der Erbenstellung zusammenhängender Zivilprozess keinen existenziell wichtigen Bereich berührt. Die Ehefrau verfolgte mit der Durchsetzung ihrer Erbenstellung das Ziel, ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern. Dieses Ziel der Vermögensmehrung durch Erbschaft ist nicht mit einem existenziell wichtigen Bereich gleichzustellen. [zurück]



Zivilprozesskosten: Aufwendungen für Schmerzensgeldprozess sind nicht abziehbar

Aufwendungen für einen Zivilprozess können nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn der Bürger ohne den Rechtsstreit in Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Da Zivilprozessen nur in seltenen Fällen eine solche existenzielle Bedeutung beigemessen werden kann, sind die Hürden für einen steuerlichen Kostenabzug sehr hoch.

Hinweis: Im Jahr 2011 hatte der BFH seine Abzugsvoraussetzungen vorübergehend gelockert und Zivilprozesskosten bereits dann steuerlich anerkannt, wenn der Prozess hinreichende Erfolgsaussichten geboten hatte und nicht mutwillig erschien. Nach diesen Rechtsgrundsätzen war ein Kostenabzug relativ leicht zu erreichen. In 2015 folgte dann die "Rolle rückwärts": Das Gericht kehrte zu seiner alten Sichtweise zurück, so dass es für einen steuerlichen Kostenabzug seitdem wieder einer existenziellen Bedeutung des Prozesses bedarf.

Aufbauend auf seiner neueren Rechtsprechung entschied der BFH, dass Zivilprozesskosten nicht steuerlich abgezogen werden dürfen, wenn der Prozess der Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen dient. Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte ein Witwer im Jahr 2011 den Frauenarzt seiner verstorbenen Frau auf Schmerzensgeld verklagt, weil er ihm einen Behandlungsfehler anlastete. Die Kosten für Gericht, Anwalt und Sachverständige, die sich auf insgesamt 12.000 EUR summiert hatten, machte er als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend.

Der BFH legte seine neuen Abzugsvoraussetzungen zugrunde und lehnte einen Kostenabzug mangels existenzieller Bedeutung des Schmerzensgeldprozesses ab. In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht Düsseldorf die Kosten noch anerkannt, weil es die großzügigeren BFH-Rechtsprechungsgrundsätze aus 2011 zugrunde gelegt hatte. Dieses finanzgerichtliche Urteil konnte nach der Rückkehr des BFH zu den verschärften Abzugsvoraussetzungen keinen Bestand mehr haben.

Hinweis: Wer entsprechende Prozesskosten getragen hat, hat somit kaum Chancen auf eine steuermindernde Berücksichtigung. Seit 2013 ist zudem ausdrücklich im Einkommensteuergesetz geregelt, dass Zivilprozesskosten nur bei existenzieller Notwendigkeit des zugrundeliegenden Rechtsstreits steuerlich abgezogen werden können. Der Gesetzgeber hatte mit dieser Gesetzesänderung die gelockerten Rechtsprechungsgrundsätze des BFH ausgehebelt, die ab 2011 vorübergehend gegolten hatten. [zurück]



Zwangsruhen von Einsprüchen: Verfahrensrechtliche Details im Überblick

Steuerzahler müssen sich nicht immer selbst durch die Instanzen kämpfen, um ihr Recht durchzusetzen, sondern können sich mit einem Einspruch auch an bereits laufende Musterverfahren anhängen und so ein Ruhen ihres Einspruchsverfahrens erreichen. Ergeht später ein positiver Richterspruch, kann dieser auf den eigenen Steuerfall übertragen werden.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in einer neuen Verfügung erklärt, welche verfahrensrechtlichen Details beim sogenannten Zwangsruhen des Einspruchsverfahrens zu beachten sind.

Hinweis: Dieses "automatische" Ruhen tritt ein, wenn ein Bürger seinen Einspruch auf ein anhängiges Musterverfahren stützt, das wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage beim Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht (z.B. Bundesfinanzhof) anhängig ist.

Nach der Weisung gilt:

  • Das Zwangsruhen eines Einspruchsverfahrens tritt nur ein, wenn der Einspruchsführer seinen Einspruch auch auf das anhängige Musterverfahren stützt. Kann das Finanzamt nicht ermitteln, ob das genannte Musterverfahren tatsächlich anhängig ist, kann es vom Einspruchsführer einen Nachweis über dessen Anhängigkeit verlangen (z.B. Benennung der Fundstelle in der Fachliteratur).
  • Das Zwangsruhen erfasst nicht den gesamten Einspruch, sondern lediglich den Bereich, der die im Musterverfahren aufgeworfene Rechtsfrage betrifft. Tritt die Verfahrensruhe nicht für den gesamten Einspruch ein (z.B. weil im Einspruch neben dem Bezug auf ein Musterverfahren noch andere Einwendungen gemacht werden), müssen die Finanzämter die nicht ruhenden Punkte des Einspruchs "abklemmen" und für sie einen (stattgebenden) Teilabhilfebescheid oder eine (ablehnende) Teileinspruchsentscheidung erlassen.
  • Kann der Einspruchsführer nicht nachweisen, dass das genannte Musterverfahren anhängig ist oder kommt das Finanzamt zu der Auffassung, dass der Ausgang des genannten Verfahrens für das Einspruchsbegehren gar nicht relevant ist, soll das Amt den Einspruchsführer darüber informieren und ihn zur Rücknahme des Einspruchs auffordern.
  • Die Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens endet, sobald das jeweilige Musterverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
  • Das Finanzamt kann eine Zwangsruhe auch dadurch beenden, dass es nachträglich einen sogenannten Vorläufigkeitsvermerk in den angefochtenen Steuerbescheid aufnimmt, wodurch der Bescheid punktuell "offengehalten" wird. [zurück]



Zweitwohnungsteuer: Effektiver Verwaltungsvollzug rechtfertigt Ungleichbehandlung der Mieter

In Deutschland gibt es unzählige, teils exotische Steuerarten - und es kommen immer wieder neue hinzu. In den letzten Jahren haben sich vor allem die Kommunen äußerst erfindungsreich gezeigt. So haben einige Städte sogenannte Bettensteuern auf private Hotelübernachtungen eingeführt. Die Stadt Köln nennt die Abgabe, die jeder Kölntourist auf den Übernachtungspreis seines Hotels draufzahlen muss, Kulturförderabgabe.

Eine schon etwas ältere Erfindung im Bereich der kommunalen Zusatzabgaben ist die Zweitwohnungsteuer. Diese fällt auf Zweitwohnsitze an, die in anderen Städten unterhalten werden. Da die Betroffenen die kommunalen Abgaben jedoch nicht immer widerspruchslos hinnehmen, beschäftigen sich auch die Gerichte immer wieder mit deren Zulässigkeit.

Jüngst hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) zu der Zweitwohnungsteuer in Schliersee und Bad Wiessee geäußert. Die dortigen Regelungen sehen eine Besteuerung nach der Höhe des jährlichen Mietaufwands vor. Es sind sieben Steuerstufen vorgesehen: Bei einer jährlichen Miete von bis zu 1.250 EUR beträgt die Steuer 110 EUR im Jahr, bei einer Miete von über 40.000 EUR liegt der Höchstbetrag bei 3.333 EUR. Von Stufe zu Stufe verdoppelt sich die vom Mieter zu bezahlende Steuer. Die nächste Stufe ist immer dann erreicht, wenn sich die Miete verdoppelt hat. Das bedeutet, dass ein Mieter, der eine Stufe gerade erreicht hat, einen Steuersatz von 18 % auf seine Miete bezahlen muss, während ein Mieter am oberen Ende derselben Stufe lediglich 9 % Steuern zu zahlen hat.

Der VGH sieht darin zwar eine Ungleichbehandlung der steuerpflichtigen Mieter. Allerdings führt dies nicht zur Verfassungswidrigkeit der Steuer. Gewisse Ungleichbehandlungen müssen geduldet werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient. Im Fall von Schliersee und Bad Wiessee sieht der VGH die Ungleichbehandlung jedenfalls als gerechtfertigt an, da das Stufensystem einen effektiven und praktikablen Verwaltungsvollzug ermöglicht. [zurück]



Hinweis:


In dem Archiv Mandanteninformationen des Steuerberaters hat die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungssozietät GRAF, OEHL, BLAUE in 37235 Hessisch Lichtenau Themen rund um die Steuerberatung in den Kategorien: Allgemein, Unternehmer, Gesellschaften, Freiberufler, Arbeitgeber/Arbeitnehmer, Kapitalanleger und Hausbesitzer in alphabetischer Reihenfolge zusammengestellt.

Die Artikel sind mit freundlicher Genehmigung des Deubner-Verlags zur Information der Mandanten zur Verfügung gestellt worden.

 

 

 

 

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